{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR___3-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"I ZR 3/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 3/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nam 26. September 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für die Revision wird für die Zeit bis zum\n\n6. September 2001 auf 75.000,-- DM und für die Zeit danach auf\n\n29.291,88 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem Gewerbetreibende und\n\nVerbände von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das\n\nUWG angehören. Er hat die Beklagte, die von ihr als \"t. -Märkte\" bezeichnete\n\nSupermärkte betreibt, unter den Gesichtspunkten des Verstoßes gegen die\n\nZugabeverordnung und das Rabattgesetz auf Unterlassung der Ankündigung\n\neines mittels sog. \"t. -Taler-Karten\" durchgeführten Kundenbindungssystems\n\nin Anspruch genommen, bei dem der Kunde bei Einkäufen in den t. -Märkten\n\nsog. \"Taler\" erhält, die er ab einer bestimmten Anzahl wahlweise gegen Ein-\n\nkaufsgutscheine eintauschen, zum Erwerb von Prämienartikeln oder für die\n\nBuchung einer \"I. -Spezialreise\" verwenden oder auch zur Gutschrift für das\n\nMiles & More-Programm der Lufthansa einreichen kann.\n\nDas Berufungsgericht hat der vom Landgericht insgesamt abgewiesenen\n\nKlage stattgegeben, soweit diese gegen die Ankündigung der Verwendung der\n\n\"t. -Taler\" für Einkaufsgutscheine, zum Erwerb von sog. Prämienartikeln und\n\nfür die Buchung der \"I. -Spezialreisen\" gerichtet war. Hinsichtlich des Miles &\n\nMore-Programms hat es die klagabweisende landgerichtliche Entscheidung\n\nbestätigt.\n\nMit der Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-\n\nsung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger hat, nachdem zwischenzeitlich das\n\nRabattgesetz und die Zugabeverordnung aufgehoben worden sind, den\n\nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der\n\nErledigungserklärung angeschlossen.\n\nII. Danach ist noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksich-\n\ntigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch\n\nBeschluß zu entscheiden, wobei die Entscheidung ohne mündliche Verhand-\n\nlung ergehen kann (§ 91a Abs. 1 ZPO). Da die Revision ohne die Aufhebung\n\ndes Rabattgesetzes als das Ereignis, das die hierauf (und auf die - zugleich\n\nebenfalls aufgehobene - Zugabeverordnung) gestützte Klage erledigt hat, kei-\n\nnen Erfolg gehabt hätte, sind ihre Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 91a\n\nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO).\n\n1. Die Frage, ob eine Begünstigung bestimmter Verkehrskreise vorlag,\n\nhängt entgegen der Auffassung der Revision nicht von der - nach deren Vor-\n\ntrag gewandelten - Verkehrsauffassung ab, sondern stellte eine davon unab-\n\nhängige Rechtsfrage dar (BGH, Urt. v. 23.1.1959 - I ZR 158/57, GRUR 1959,\n\n326, 328 - Kaffeeversandhandel; Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 123/70, GRUR 1973,\n\n272 - Fahrschul-Rabatt; Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 181/78, GRUR 1981, 290,\n\n292 = WRP 1981, 267 - Goldene Karte II). Dementsprechend kam der mittler-\n\nweile erfolgten Aufhebung des Rabattgesetzes insoweit auch keine Vorwirkung\n\ndurch eine etwa bereits im Hinblick auf die bevorstehende Gesetzesänderung\n\ngewandelte Verkehrsauffassung zu. Damit ist die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte habe durch die von ihr ausgegebenen \"t. -Taler\"-Karten\n\nbestimmte Verkehrskreise begünstigt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden (vgl. BGH GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel; BGH, Urt. v.\n\n1.10.1986 - I ZR 80/84, GRUR 1987, 185, 187 = WRP 1987, 239 - Rabattkarte;\n\nUrt. v. 16.3.1989 - I ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 437 = WRP 1989, 504\n\n- Gewinnspiel).\n\n2. Die Revision hätte auch insoweit keinen Erfolg gehabt, als sich die\n\nBeklagte mit ihr gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewendet hat, bei\n\nden von den Kunden mit \"t. -Taler\"-Karten mit entsprechenden Guthaben ver-\n\nlangten Preisen für Waren des normalen Sortiments, für sog. Prämienartikel\n\nund für \"I. -Spezialreisen\" habe es sich um Sonderpreise im Sinne des § 1\n\nAbs. 2 2. Alternative RabattG gehandelt. Ob ein unterschiedlicher Preis einen\n\nsolchen Sonderpreis, der grundsätzlich unzulässig war, oder einen zweiten\n\nNormalpreis darstellte, beurteilte sich nach der Verkehrsauffassung (BGHZ\n\n117, 230, 233 - Rent-o-mat; BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 203/84, GRUR 1987,\n\n63, 64 = WRP 1987, 103 - Kfz-Preisgestaltung I). Die in dieser Hinsicht vom\n\nBerufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der werblichen Darstellung des\n\n\"t. -Taler\"-Systems vorgenommene Beurteilung läßt - auch bei Zugrundele-\n\ngung eines gewandelten Verbraucherbildes (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999\n\n- I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppich-\n\nmuster) - keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat insoweit\n\nauch mit Recht davon abgesehen, die Verhandlung im Hinblick auf den im\n\nnachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 13. November 2000 enthaltenen\n\nneuen Sachvortrag wiederzueröffnen; denn dieser Sachvortrag war nicht durch\n\nden Vortrag im Schriftsatz des Klägers vom 27. Oktober 2000 veranlaßt wor-\n\nden, im Hinblick auf den allein der Beklagten die Schriftsatzfrist eingeräumt\n\nworden war.\n\nErdmann\n\n Starck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/i-zr-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/i-zr-3-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:56.973365+00:00"}}