{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR___1-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"I ZR 1/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 308 Abs. 1 Verkündet am: 3. April 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Reinigungsarbeiten a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Un- terlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat. b) Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tä- tigkeit begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit prozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 1/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\nja\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nZPO § 308 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n3. April 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nReinigungsarbeiten\n\na) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas\nanderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Un-\nterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen,\nmit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.\n\nb) Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tä-\ntigkeit begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit\nprozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn\nseine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht\nzum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.\n\nBGH, Urt. v. 3. April 2003 - I ZR 1/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten\n\nzu 1 erkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 1999\n\nwird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 1 wurde von der Beklagten zu 2, einem Beteiligungsun-\n\nternehmen der Stadt D. , und der Beklagten zu 3, die ein bundesweit tätiges\n\nReinigungsunternehmen ist, als Mitgesellschaftern mit gleichen Geschäftsan-\n\nteilen aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 14. April 1994 gegründet. Als\n\nGegenstand ihres Unternehmens wurde in § 2 des Gesellschaftsvertrages u.a.\n\nfolgendes bestimmt:\n\n\"Gegenstand des Unternehmens sind hochwertige Dienstleistungen im Bereich\nder Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen\nund Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im logistischen\nUmfeld. Das Unternehmen wird im Rahmen der Aufgaben der Stadt D. und\nihrer eigenen Beteiligungsgesellschaften tätig. Darüber hinaus kann es in gleicher\nArt und Weise für andere Gebietskörperschaften und öffentliche Institutionen so-\nwie deren Beteiligungsgesellschaften tätig werden, soweit die jeweilige Gebiets-\nkörperschaft oder öffentliche Institution oder eine ihrer Beteiligungsgesellschaften\nGesellschafter dieses Unternehmens oder eines eigenen Beteiligungsunterneh-\nmens ist.\"\n\nSeit der Gründung der Beklagten zu 1 lassen die Beklagte zu 2 und ihre\n\nTochterunternehmen sämtliche bei ihnen anfallenden Reinigungsarbeiten ohne\n\nAusschreibung von der Beklagten zu 1 durchführen.\n\nDie Klägerin, ein in D. ansässiges Reinigungsunternehmen, hat die\n\nGründung der Beklagten zu 1 als kartellrechtswidrig beanstandet. Sie ist zudem\n\nder Ansicht, die gewerbliche Betätigung der Beklagten zu 1 sei mit den Schran-\n\nken, die § 107 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der\n\nerwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden setze, nicht vereinbar.\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,\n\n1.\n\n2.\n\nfestzustellen, daß der zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3\ngeschlossene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 vom\n14. April 1994 unwirksam ist;\n\nfestzustellen, daß die zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2,\nder D. Verkehrsgesellschaft AG, der Stadtwerke D. AG und der Stadt\nD. geschlossenen Verträge über Reinigungsleistungen in Ausführung des\nGesellschaftsvertrages unwirksam sind;\n\n3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, weiterhin aufgrund und im\n\nRahmen ihres Gesellschaftsvertrages tätig zu sein.\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nGegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der\n\nsie ihr Klagebegehren teilweise weiterverfolgt hat.\n\nDie Klägerin hat vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt,\n\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 1999 abzuändern und\n\n1.\n\nfestzustellen, daß der zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3\ngeschlossene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 vom\n14. April 1994 unwirksam ist;\n\n2. der Beklagten zu 1 zu untersagen,\n\nim geschäftlichen Verkehr gegenüber Gebietskörperschaften und öffentlichen\nInstitutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften Dienstleistungen im Be-\nreich der Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden,\nAnlagen und Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im lo-\ngistischen Umfeld dieser Tätigkeiten anzubieten oder solche Tätigkeiten aus-\nzuführen.\n\nDie Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\nDas Berufungsgericht hat in der Sache wie folgt entschieden:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden\nRechtsmittels - das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Han-\ndelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie\nfolgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagten zu 1 wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-\nlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ord-\nnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten,\nim Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, untersagt, der Beklagten zu 2\nund/oder ihren Tochterunternehmen, nämlich der D. Verkehrsgesellschaft\nAG und der Stadtwerke D. AG, Dienstleistungen im Bereich der Gebäuderei-\nnigung anzubieten und/oder einen Auftrag der genannten Unternehmen zu sol-\nchen Diensten anzunehmen oder auszuführen, sofern\n\n1. der Nettoauftragswert des jeweiligen Auftrags 200.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:6)(cid:5)\n\n(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:15)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:13)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:0) r-\n\nsteigt;\n\n2. die Voraussetzungen für eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren oh-\nne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3a Nr. 2 VOL/A\n(Abschn. 2), nämlich:\n\na) wenn in einem Offenen und einem Nichtoffenen Verfahren keine oder kei-\nne wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ur-\nsprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert wer-\nden; der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist auf ihren\nWunsch ein Bericht vorzulegen;\n\nb) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke\nvon Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Ver-\nbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine\nSerienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur\nDeckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;\n\nc) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Beson-\nderheiten oder aufgrund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts\n(z.B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen\ndurchgeführt werden kann;\n\nd) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus zwingenden Gründen, die\nder Auftraggeber nicht voraussehen konnte, die Fristen gemäß § 18a\nVOL/A nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingen-\nde Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten des Auf-\ntraggebers zuzuschreiben sein;\n\ne) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die ent-\nweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen\nzur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder be-\n\nstehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unterneh-\nmens dazu führen würde, daß der Auftraggeber Waren mit unterschiedli-\nchen technischen Merkmalen kaufen müßte und dies eine technische Un-\nvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Ge-\nbrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser\nAufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht\nüberschreiten;\n\nf)\n\nfür zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde-\nliegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind,\ndie aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der\ndarin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag\nan das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt,\nwenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaft-\nlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom\nHauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von\nder Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber\nfür dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.\n\nDer Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf je-\ndoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;\n\ng) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistun-\ngen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen\nvergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem\nGrundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten\nAuftrags war, der entweder im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren ver-\ngeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfah-\nrens muß bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben\nwerden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genomme-\nne Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber für die Anwendung des\n§ 1a Nr. 4 VOL/A berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch\nnur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags ange-\nwandt werden;\n\nh) wenn im Anschluß an einen Wettbewerb im Sinne des § 31a Nr. 1 Abs. 1\nVOL/A der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den\nGewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muß. Im letzte-\nren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den\nVerhandlungen aufgefordert werden;\n\nnicht vorliegen, und\n\n3. der Beauftragung seitens der Beklagten zu 2 und/oder ihrer Tochterunter-\nnehmen, nämlich der D. Verkehrsgesellschaft AG sowie der Stadtwerke\nD. AG, eine Vergabe im Wettbewerb nicht vorausgegangen ist oder nicht\nvorausgehen soll.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision beantragt die Beklagte zu 1, das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben, soweit sie durch dieses beschwert ist, und die Berufung der Klägerin\n\ngegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von\n\nBedeutung - ausgeführt, der Berufungsantrag zu 2 der Klägerin (Untersagung\n\ndes Anbietens und der Ausführens bestimmter Dienstleistungen gegenüber\n\nGebietskörperschaften, öffentlichen Institutionen oder deren Beteiligungsgesell-\n\nschaften) sei zum Teil nach § 1 UWG begründet.\n\nEin Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land\n\nNordrhein-Westfalen, die der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemein-\n\nden Schranken setzten, liege allerdings nicht vor.\n\nDie Beklagte zu 1 handele jedoch wettbewerbswidrig, weil sie einen\n\nRechtsbruch der Beklagten zu 2 und deren Tochterunternehmen, der D. \n\nVerkehrsgesellschaft AG und der Stadtwerke D. AG, ausnutze. Es bestehe\n\ndie ernstliche Gefahr, daß die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen auch\n\nkünftig Dienstleistungsaufträge unter Mißachtung der vergaberechtlichen Be-\n\nstimmungen an die Beklagte zu 1 vergeben würden. Eine entsprechende Ge-\n\nfahr sei dagegen bei der Stadt D. oder anderen Gebietskörperschaften und\n\nöffentlichen Institutionen, die künftig Mitgesellschafter der Beklagten zu 1 wer-\n\nden könnten, nicht anzunehmen.\n\nDie Vergabe öffentlicher Aufträge unter Mißachtung der Vergabevor-\n\nschriften erfülle den Tatbestand des § 1 UWG. Die Beklagte zu 1 handele unter\n\ndem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbswidrig,\n\nwenn sie dies zum eigenen Vorteil ausnutze. Die Beklagte zu 2 und ihre Toch-\n\nterunternehmen hätten seit 1994 alle Reinigungsaufträge an die Beklagte zu 1\n\nohne Rücksicht darauf vergeben, ob im Einzelfall eine öffentliche Ausschrei-\n\nbung geboten gewesen sei. Die Beklagte zu 1 habe zumindest billigend in Kauf\n\ngenommen, dabei auch Aufträge zu erhalten, die öffentlich auszuschreiben ge-\n\nwesen wären.\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin sei allerdings zu weit gefaßt.\n\nDie Klägerin könne sich nach § 1 UWG nur gegen die Vergabe von Reini-\n\ngungsarbeiten an die Beklagte zu 1 wenden, da nur bezüglich solcher Dienst-\n\nleistungen ein Wettbewerbsverhältnis mit dieser gegeben sei. Eine Begehungs-\n\ngefahr bestehe zudem nur bei Aufträgen der Beklagten zu 2 und ihrer Tochter-\n\ngesellschaften an die Beklagte zu 1. Insoweit sei der Beklagten zu 1 allerdings\n\nauch zu untersagen, bereits erhaltene Reinigungsaufträge auszuführen.\n\nII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann keinen Bestand haben,\n\nweil das Berufungsgericht der Klägerin etwas zugesprochen hat, was diese\n\nnicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).\n\n1. Der Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts betrifft einen an-\n\nderen Streitgegenstand als der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte\n\nUnterlassungsantrag.\n\na) Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist nicht allein der Wort-\n\nlaut von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozessuale\n\nAnspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in\n\nAnspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt\n\n(Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl.\n\nBGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f.\n\n= WRP 2001, 804 - Telefonkarte; Urt. v. 18.7.2002 - III ZR 287/01, BGH-Rep\n\n2002, 939, 940; Urt. v. 30.10.2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586;\n\nBeschl. v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02, NJW 2003, 828, 829, für BGHZ vorge-\n\nsehen). Wenn ein Gericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund\n\nzugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag\n\nbegründet hat, entscheidet es deshalb (unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO)\n\nüber etwas anderes (aliud) als beantragt ist (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG,\n\n3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 267). Dies hat das Berufungsgericht hier getan.\n\nb) Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsbegehren in beiden Tatsa-\n\ncheninstanzen jeweils einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend ge-\n\nmacht; der im Berufungsverfahren gestellte Antrag war lediglich dem Umfang\n\nnach gegenüber dem Antrag vor dem Landgericht eingeschränkt. Ihren Klage-\n\nantrag hat sie jeweils in zulässiger Weise (vgl. dazu BGHZ 143, 246, 250; BGH\n\nGRUR 2001, 755, 757 - Telefonkarte; MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 260\n\nRdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 260 Rdn. 2)\n\nauf zwei verschiedene tatsächliche und rechtliche Begründungen gestützt. Zum\n\neinen hat sie die Ansicht vertreten, die beanstandete Tätigkeit der Beklagten\n\nzu 1 sei kartellrechtswidrig, weil der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Be-\n\nklagten zu 1 zum Zweck der Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für\n\nReinigungsarbeiten vereinbart worden sei (§ 1 GWB). Zum anderen hat sie vor-\n\ngebracht, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbsrechtlich unlauter, weil ihre\n\nTätigkeit mit den kommunalrechtlichen Schranken für eine erwerbswirtschaftli-\n\nche Tätigkeit der Gemeinden nicht vereinbar sei.\n\nc) Der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte\n\nVorwurf, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbswidrig, weil sie sich von der\n\nBeklagten zu 2 und ihren Tochterunternehmen Aufträge für Reinigungsarbeiten\n\nohne Ausschreibungsverfahren erteilen lasse, betrifft demgegenüber einen von\n\nder Antragsbegründung der Klägerin im Kern verschiedenen weiteren Lebens-\n\nsachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v.\n\n19.9.1996 - I ZR 76/95, GRUR 1997, 141 = WRP 1997, 83 - Kompetenter Fach-\n\nhändler; MünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 14; vgl. auch Musielak/\n\nFoerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rdn. 3). Diesen hat die Klägerin nicht zur Ent-\n\nscheidung gestellt.\n\nd) Ein Unterlassungsantrag kann allerdings nicht nur - wie die Klägerin\n\ndies hier getan hat - auf verschiedene Begründungen gestützt werden; es ist\n\nauch möglich, daß mit ein und demselben Unterlassungsantrag mehrere Streit-\n\ngegenstände in das Verfahren eingeführt werden (vgl. z.B. BGH, Urt. v.\n\n16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 320 = WRP 1992, 314 - Jubiläums-\n\nverkauf; Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94\n\n- Widerruf der Erledigungserklärung; vgl. weiter Köhler in Köhler/Piper aaO Vor\n\n§ 13 Rdn. 267). Voraussetzung ist dafür allerdings, daß der Kläger zweifelsfrei\n\ndeutlich macht, daß er mit seinem Antrag mehrere prozessuale Ansprüche\n\nverfolgt (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552,\n\n554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis; Teplitzky, Wettbewerbsrecht-\n\nliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 5). Dies erfordert insbe-\n\nsondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche pro-\n\nzessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung\n\ndanach ausrichten zu können. Im vorliegenden Fall kann aber ein dem Unter-\n\nlassungsausspruch des Berufungsgerichts entsprechendes Klagebegehren der\n\nKlägerin schon deshalb nicht angenommen werden, weil es - entgegen der An-\n\nsicht der Revisionserwiderung - an einem darauf gerichteten Vorbringen der\n\nKlägerin in den Vorinstanzen fehlt.\n\nDie Klägerin hat zwar in der Klageschrift u.a. die Ansicht vertreten, die\n\nGründung der Beklagten zu 1 und die ausschließliche Auftragsvergabe an diese\n\nverstoße gegen vergaberechtliche Vorschriften. Sie hat aber in den Vorinstan-\n\nzen aus diesem Vorbringen, das ihren Feststellungsantrag lediglich zusätzlich\n\nstützen sollte, kein selbständiges Unterlassungsbegehren hergeleitet. So weit-\n\ngehende Unterlassungsanträge, wie sie die Klägerin im landgerichtlichen Ver-\n\nfahren und im Berufungsverfahren gestellt hat, hätten mit diesem Vorbringen\n\nauch offensichtlich nicht begründet werden können. Nach der Abweisung der\n\nKlage durch das Landgericht hat die Klägerin dementsprechend in ihrer Beru-\n\nfungsbegründung keine Ausführungen zu einer behaupteten Verletzung verga-\n\nberechtlicher Vorschriften gemacht. Auch im weiteren Berufungsverfahren bis\n\nzur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist die Klägerin\n\nin ihren Schriftsätzen nicht mehr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Grün-\n\ndung der Beklagten zu 1 und die freihändige Auftragsvergabe an diese versto-\n\nße gegen Vergaberecht, zurückgekommen.\n\n2. Das vom Berufungsgericht gegenüber der Beklagten zu 1 ausgespro-\n\nchene Verbot ist unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstandes auch kein\n\nMinus gegenüber dem von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag. Mit ih-\n\nrem erstinstanzlichen Klageantrag hat die Klägerin begehrt, der Beklagten zu 1\n\neine geschäftliche Tätigkeit im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks vollständig\n\nzu verbieten. Ihr Antrag im Berufungsverfahren war darauf gerichtet, der Be-\n\nklagten zu 1 einen Teil dieser Tätigkeit zu untersagen, nämlich näher bezeich-\n\nnete Dienstleistungen (insbesondere im Bereich der Gebäudereinigung), wenn\n\ndiese für Auftraggeber einer bestimmten Art (Gebietskörperschaften, öffentliche\n\nInstitutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften) erbracht werden sollen.\n\nDas vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist demgegenüber abhängig\n\nvom Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen, und zwar derjenigen ge-\n\nsetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Auftrag nur nach Durchführung\n\neines Ausschreibungsverfahrens erteilt werden kann. Ein solches Verbot be-\n\nzieht sich zwar ebenfalls auf einen Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Be-\n\nklagten zu 1, kann aber prozessual nicht als Minus zu dem von der Klägerin ge-\n\nstellten Unterlassungsantrag behandelt werden, weil seine Begründung von tat-\n\nsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben\n\nworden sind (vgl. BAGE 76, 364, 377 = NJW 1995, 1044, 1047; BAG DB 1992,\n\n434; BAG AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 93; vgl. auch BGH, Urt. v.\n\n7.11.2002 - I ZR 202/00, WRP 2003, 534, 535 = MarkenR 2003, 105 - Mitsubi-\n\nshi).\n\n3. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch\n\nnicht dadurch geheilt, daß die Klägerin die Zurückweisung der Revision bean-\n\ntragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen ge-\n\nmacht hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Re-\n\nvisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990\n\n- I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; Urt. v. 10.12.2001 - II ZR 139/00, ZIP\n\n2002, 396, 397 = WM 2002, 342).\n\nEbensowenig kommt eine Zurückverweisung in Betracht, um der Kläge-\n\nrin Gelegenheit zu geben, nunmehr einen Antrag zu stellen, der dem vom Be-\n\nrufungsgericht ausgesprochenen Verbot entspricht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v.\n\n11.11.1993 - IX ZR 229/92, NJW 1994, 442). Das schriftsätzliche Vorbringen\n\nder Klägerin in den Tatsacheninstanzen bot - wie dargelegt - keinen Anhalts-\n\npunkt dafür, daß die Klägerin einen solchen prozessualen Anspruch geltend\n\nmachen wollte.\n\n4. Der von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Unterlassungs-\n\nantrag, der darauf gestützt war, daß die Betätigung der Beklagten zu 1 kartell-\n\nrechtswidrig und mit den Schranken, die der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit\n\nder Gemeinden gesetzt sind, nicht vereinbar sei, ist vom Berufungsgericht - von\n\nder Klägerin nicht mit der Revision angegriffen - abgewiesen worden.\n\nIII. Auf die Revision war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt\n\nworden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil war ins-\n\ngesamt zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/i-zr-1-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/i-zr-1-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:15:19.681727+00:00"}}