{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__94-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"I ZR 94/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. November 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Mondpreise? UWG § 3 Für die Behauptung, daß eine Werbung mit einer bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Hinblick auf die Marktverhältnisse zur Irre- führung geeignet ist, trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 94/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n27. November 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nMondpreise?\n\nUWG § 3\n\nFür die Behauptung, daß eine Werbung mit einer bestehenden unverbindlichen\n\nPreisempfehlung des Herstellers im Hinblick auf die Marktverhältnisse zur Irre-\n\nführung geeignet ist, trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast.\n\nBGH, Urt. v. 27. November 2003 - I ZR 94/01 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 2. März 2001 wird auf Kosten des Klägers zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, die als Einzelhandelsunternehmen u.a. Geräte der Unter-\n\nhaltungselektronik vertreibt, warb in einer Beilage zum \"K. Wochenspiegel\"\n\nvom 2. September 1998 - wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Klage-\n\nantrag ersichtlich - \n\nfür Lautsprechermodelle der Firma C. \n\n(Modell\n\n\"C. Nestor 802 DC\") und der Firma M. \n\n(Heimkino-Lautsprecher\n\nsystem \"M. Cubus 5\", \"M. Bandit 200\" und \"M. Power Bull 250\").\n\nDabei stellte sie ihren eigenen Preisen jeweils ganz erheblich höhere unver-\n\nbindliche Preisempfehlungen der Hersteller gegenüber.\n\nDer klagende Verein zur Förderung gewerblicher Interessen hat diese\n\nWerbung als irreführend beanstandet. Die angegebenen Preisempfehlungen\n\nder Hersteller seien nicht mehr gültig gewesen und hätten nicht den marktübli-\n\nchen Durchschnittspreisen entsprochen. Die Werbung mit solchen Phantasie-\n\npreisen (\"Mondpreisen\") sei geeignet, die Verbraucher über die Preiswürdigkeit\n\nder Angebote zu täuschen.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\nes zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Wer-\nbung, wie nachstehend wiedergegeben, Lautsprecher unter Angabe\ndes Verkaufspreises und der unverbindlichen Preisempfehlung des\nHerstellers anzukündigen:\n\nZudem hat der Kläger den Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von\n\n250,56 DM nebst Zinsen verlangt.\n\nDie Beklagte hat vorgebracht, die in ihrer Werbung genannten unver-\n\nbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller seien damals marktübliche Abga-\n\nbepreise gewesen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR-RR\n\n2001, 239).\n\nMit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte\n\nbeantragt, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landge-\n\nrichts.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage, die auf die Be-\n\nhauptung gestützt ist, die Beklagte habe irreführend mit unverbindlichen Her-\n\nstellerpreisempfehlungen geworben, und die Klage auf Ersatz der Abmahnko-\n\nsten als unbegründet abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nBei Erscheinen der Werbebeilage seien die darin angegebenen unver-\n\nbindlichen Preisempfehlungen in den aktuellen Preislisten der Hersteller noch\n\nenthalten und damit gültig gewesen. Dies habe die dafür darlegungs- und be-\n\nweispflichtige Beklagte bewiesen.\n\nDem Vorbringen des Klägers ließen sich keine zuverlässigen Anhalts-\n\npunkte dafür entnehmen, daß die unverbindlichen Preisempfehlungen \"Mond-\n\npreise\" gewesen seien und Werbung mit ihnen nur bezweckt habe, die Preise\n\nder Beklagten entgegen den tatsächlichen Marktverhältnissen als besonders\n\ngünstig erscheinen zu lassen. Der Umstand, daß die eigenen Preise der Be-\n\nklagten ganz erheblich - bis zu etwa 80 % - unter den Preisempfehlungen der\n\nHersteller gelegen hätten, könne zwanglos damit erklärt werden, daß es der\n\nBeklagten als einem der bedeutenden Einzelhändler für Unterhaltungselektronik\n\ngelungen sei, einen großen Bestand der beworbenen Geräte zu einem beson-\n\nders günstigen Preis zu beziehen. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich\n\nauch nicht daraus, daß die in der Werbung vom 2. September 1998 genannte\n\nunverbindliche Preisempfehlung von 1.699 DM für das Heimkino-Lautsprecher-\n\nsystem \"M. Cubus 5\" in der ab dem 15. September 1998 geltenden Preisliste\n\nder Firma M. nur noch auf 999 DM gelautet habe. Dies habe zwar zusammen\n\nmit dem Umstand, daß dieses Modell in beiden Preislisten mit denselben EAN-\n\nund Artikelnummern gekennzeichnet gewesen sei, eine tatsächliche Vermutung\n\ndafür begründet, daß der \"Mondpreis\"-Vorwurf zutreffe, die Beklagte habe aber\n\nbewiesen, daß der niedrigere Preis des neueren Modells seinen Grund im Ein-\n\nsatz billigerer Lautsprecher habe.\n\nDie Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die angegebenen unverbind-\n\nlichen Preisempfehlungen unrealistische Phantasiegrößen seien, treffe den Klä-\n\nger. Dieser habe jedoch zu den tatsächlichen Marktverhältnissen nicht vorge-\n\ntragen, obwohl ihm diese ebenso zugänglich seien wie der Beklagten.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß der Kläger nicht\n\nnachgewiesen habe, daß die Beklagte irreführend mit unverbindlichen Preis-\n\nempfehlungen von Herstellern geworben hat (§ 3 UWG).\n\n1. Die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige (§ 23 GWB) un-\n\nverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist auch wettbewerbsrechtlich\n\ngrundsätzlich zulässig. Sie ist allerdings dann als irreführend anzusehen, wenn\n\nnicht klargestellt wird, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unver-\n\nbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grund-\n\nlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt\n\nworden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der\n\nBezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n15.9.1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP 2000, 383 - Ehemalige\n\nHerstellerpreisempfehlung; Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446 =\n\nWRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle).\n\n2. Die Revisionsangriffe gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,\n\ndaß der Kläger auch hinsichtlich des Heimkino-Lautsprechersystems \"M. \n\nCubus 5\" nicht bewiesen habe, daß die Werbung mit der unverbindlichen Preis-\n\nempfehlung des Herstellers zur Irreführung geeignet sei, haben keinen Erfolg.\n\nDie Revision würdigt den festgestellten Sachverhalt lediglich anders als das\n\nBerufungsgericht, ohne Verfahrensfehler darzulegen oder geltend machen zu\n\nkönnen, daß die Beurteilung des Berufungsgerichts erfahrungswidrig ist. Die\n\nRevision hat nicht aufzeigen können, daß das Berufungsgericht relevantes tat-\n\nsächliches Vorbringen zu den maßgeblichen Marktverhältnissen im Einzelhan-\n\ndel mit Unterhaltungselektronik (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 142/78,\n\nGRUR 1981, 137, 139 = WRP 1981, 86 - Tapetenpreisempfehlung), insbeson-\n\ndere zur Preisgestaltung der Wettbewerber, übergangen habe. Von einer weite-\n\nren Behandlung der Revisionsrügen wird gemäß § 565a Satz 1 ZPO a.F. abge-\n\nsehen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Behaup-\n\ntungs- und Beweislast dafür, daß eine Werbung mit unverbindlichen Preisemp-\n\nfehlungen geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, grund-\n\nsätzlich den Kläger trifft. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze zur\n\nVerteilung der Darlegungs- und Beweislast, nach denen der Kläger als Verletz-\n\nter die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, der\n\nBeklagte (der Verletzer) dagegen diejenigen Umstände, die den rechtsbegrün-\n\ndenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungs-\n\nkompetenz; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG\n\nRdn. 119; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 527). Für Ansprüche wegen\n\nirreführender Werbung mit bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen\n\nvon Herstellern gilt nichts anderes (vgl. BGH GRUR 2003, 446 - Preisempfeh-\n\nlung für Sondermodelle; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche\n\nund Verfahren, 8. Aufl., Kap. 47 Rdn. 30).\n\nDem Kläger können allerdings - wovon auch das Berufungsgericht aus-\n\ngegangen ist - Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn\n\nes um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich\n\ndes Beklagten fallen, und diesen deshalb nach dem Gebot redlicher Prozeßfüh-\n\nrung (§ 242 BGB) eine prozessuale Erklärungspflicht trifft (vgl. BGH GRUR\n\n1997, 229, 230 - Beratungskompetenz; vgl. auch Baumbach/Hefermehl aaO § 3\n\nUWG Rdn. 120; Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 530; Teplitzky aaO Kap. 47\n\nRdn. 31 f.). Hinsichtlich der Frage, ob die Werbung mit den unverbindlichen\n\nPreisempfehlungen der Hersteller wegen der Marktverhältnisse irreführend war,\n\nkommen solche Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast jedoch nicht in\n\nBetracht. Der Kläger, der die gewerblichen Interessen von Wettbewerbern der\n\nBeklagten vertritt, kann die Marktverhältnisse ebenso ermitteln wie die Beklag-\n\nte.\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Darlegungs-\n\nund Beweiserleichterungen, die einem Anspruchsteller zugute kommen, der\n\neine Werbung mit einer Gegenüberstellung eigener Preise des Werbenden\n\n- des nunmehr geforderten mit einem angeblich früher geforderten Preis - als\n\nirreführend beanstandet (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1974 - I ZR 62/72, GRUR 1975,\n\n78, 79 = WRP 1974, 552 - Preisgegenüberstellung). Diese Rechtsprechung be-\n\nruht darauf, daß ein Kläger bei einer derartigen Preisgegenüberstellung keine\n\ngenaue Tatsachenkenntnis haben kann, während der Werbende zu seiner ei-\n\ngenen Preisgestaltung und deren Ernsthaftigkeit ohne weiteres - und ihm auch\n\nzumutbar - vortragen kann. Ein solches Ungleichgewicht in den Möglichkeiten\n\ndes Sachvortrags besteht bei der Werbung mit unverbindlichen Preisempfeh-\n\nlungen jedenfalls insoweit nicht, als es um Feststellungen zu den Marktverhält-\n\nnissen geht.\n\nDer Umstand, daß die Beklagte vor ihrer Werbung gehalten war zu prü-\n\nfen, ob die unverbindlichen Preisempfehlungen (noch) als Verbraucherpreise in\n\nBetracht kommen konnten, rechtfertigt eine Überwälzung von Darlegungs- und\n\nBeweispflichten auf die Beklagte ebenfalls nicht.\n\n4. Das Berufungsgericht hat auch den Anspruch auf Ersatz der Abmahn-\n\nkosten zu Recht als unbegründet angesehen, weil dem Kläger der mit der Ab-\n\nmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG nicht zu-\n\nsteht.\n\nIII. Danach war die Revision auf Kosten des Klägers zurückzuweisen\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/i-zr-94-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/i-zr-94-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:14.153625+00:00"}}