{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__81-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"I ZR 81/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Verkündet am: 11. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle E-Mail-Werbung a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grund- sätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder kon- kludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfän- gers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu bewei- sen. c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf- grund des Schreibversehens eines Dritten kommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 81/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nUWG § 1\n\nVerkündet am:\n11. März 2004\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nE-Mail-Werbung\n\na) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grund-\nsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur\ndann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder kon-\nkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder\nwenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter\ntatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet\nwerden kann.\n\nb) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfän-\ngers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu bewei-\nsen.\n\nc) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es\nnicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf-\ngrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.\n\nBGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 81/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien erbringen Dienstleistungen für den Internet-Bereich.\n\nDer Kläger ist Inhaber der Domain-Namen \"i .de\" und \"s .de\",\n\nunter denen er eine Reihe von E-Mail-Adressen eingerichtet hat. Im Jahre 1998\n\nbenutzte der Kläger bei der Absendung von E-Mails die Bezeichnung\n\n\"mail@s .de\", während empfangene E-Mails unter verschiedenen mit den\n\nDomain-Namen gebildeten Adressen eingingen.\n\nDie Beklagte verschickt per E-Mail ein wöchentlich erscheinendes, als\n\n\"Newsletter\" bezeichnetes Rundschreiben, das Sachinformationen und Wer-\n\nbung enthält. Sie vertreibt das kostenlose Rundschreiben an Abonnenten, die\n\nes per E-Mail bestellen und jederzeit wieder abbestellen können.\n\nIn der Zeit von Anfang Mai bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger eine\n\nVielzahl der Rundschreiben der Beklagten. Die wöchentlichen Sendungen der\n\nBeklagten gingen beim Kläger zunächst unter der E-Mail-Adresse\n\n\"s @i .de\" ein. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, die Beklagte\n\nwiederholt aufzufordern, den Versand einzustellen, ohne zunächst allerdings\n\ndie E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er die Rundschreiben erhalten hatte.\n\nNachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß sie ohne\n\ngenaue Angabe dieser E-Mail-Adresse den Eintrag nicht entfernen könne, teilte\n\nihr der Kläger die Adresse \"s @i .de\" mit und wies darauf hin, alle E-\n\nMails an \"@s .de\" und \"@i .de\" gehörten \"direkt zu s \". Die Beklagte\n\nentfernte daraufhin die Adresse \"s @i .de\" aus ihrem Verteiler.\n\nAm 5. September 1998 nahm die Beklagte die wöchentliche Versendung\n\ndes Rundschreibens \n\nan \n\nden Kläger \n\nunter \n\nder E-Mail-Adresse\n\n\"d @i .de\" auf. Der Kläger kündigte darauf Mitte Oktober 1998 für den\n\nFall, daß er weiter von der Beklagten belästigt werde, rechtliche Schritte an und\n\nließ die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 1998 abmahnen. Die Be-\n\nklagte wies die Abmahnung zurück und nahm - ihren Angaben im Schreiben\n\nvom 22. Dezember 1998 zufolge nach Recherchen - die E-Mail-Anschrift\n\n\"d @i .de\" aus ihrem Verteiler. Sie richtete zudem einen Filter ein, um\n\nBestellungen unter den Domain-Namen \"s .de\" und \"i .de\" auszusondern.\n\nIn der Zeit vom 5. September bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger\n\ninsgesamt 15 Sendungen des Rundschreibens der Beklagten.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm auch unter der E-\n\nMail-Anschrift \"d @s .de\" ihr Rundschreiben zugesandt. Dieses schicke die\n\nBeklagte offensichtlich an erfundene E-Mail-Adressen.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte im wesentlichen einen Unterlas-\n\nsungsanspruch gegen die unaufgeforderte Versendung von E-Mails mit Wer-\n\nbung, hilfsweise mit dem Rundschreiben der Beklagten, an beliebige Empfän-\n\nger, weiter hilfsweise an den Kläger, geltend gemacht.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der Verjäh-\n\nrung erhoben. Sie hat vorgetragen, der Versendung der Rundschreiben an den\n\nKläger lägen jeweils Bestellungen zugrunde, die mittels E-Mail erfolgt seien. So\n\nsei es zu der Versendung an die Anschrift \"d @i .de\" dadurch gekom-\n\nmen, daß sich der \n\nInhaber der E-Mail-Adresse \n\n\"d @in .de\"\n\nverschrieben habe, als er den Rundbrief der Beklagten abonniert habe.\n\nDas Landgericht hat der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden\n\nKlage verboten, E-Mails, nämlich sogenannte \"Newsletter\", ohne vorherige Zu-\n\nstimmung des Klägers an diesen zu senden.\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungs-\n\nverfahren hat sie sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, im geschäftli-\n\nchen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den von ihr herausgegebenen\n\nNewsletter ohne Einverständnis des Klägers an dessen Domain \"s .de\" oder\n\n\"i .de\" zu versenden. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechts-\n\nstreit für erledigt erklärt.\n\nDer Kläger hat - zu Protokoll und schriftsätzlich nachgereicht - beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Beklagte\n\nverurteilt wird, es zu unterlassen, die von ihr versandten Newsletter\n\n- Beispiele: Anlagen K4 und K16 - per E-Mail zu versenden, ohne\n\ndaß das Einverständnis der Empfänger vorliegt, wobei hiervon\n\nSendungen an den Kläger nicht umfaßt sind.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und\n\nauf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz ge-\n\nstellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage weder aus § 1 UWG noch aus\n\n§ 823 Abs. 1 BGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:\n\nDas vom Landgericht ausgesprochene Verbot erfasse den Versand von\n\nE-Mails an beliebige E-Mail-Adressen des Klägers ohne dessen vorherige Zu-\n\nstimmung. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung erledige\n\nden Rechtsstreit nicht vollständig. Sie erfasse nur mit den Domain-Namen\n\n\"i .de\" und \"s .de\" gebildete Anschriften.\n\nDurch den in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Antrag\n\nhabe der Kläger zu erkennen gegeben, daß er das Urteil des Landgerichts\n\nanfechten wolle. Die für eine Anschlußberufung erforderliche Form sei durch\n\nden Schriftsatz vom 30. November 2000 eingehalten, der eine zulässige\n\nAnschlußberufung des Klägers darstelle.\n\nDie unbestellte Versendung des von der Beklagten herausgegebenen\n\nRundschreibens verstoße unter dem Gesichtspunkt der Belästigung gegen § 1\n\nUWG und auch gegen § 823 Abs. 1 BGB. Erst recht gelte dies, wenn die\n\nBeklagte gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Empfängers mit dem Ver-\n\nsand fortfahre. Allerdings setze § 1 UWG die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit\n\ndes Verhaltens begründenden Umstände und § 823 Abs. 1 BGB ein Verschul-\n\nden voraus. Daran fehle es vorliegend. Der Kläger habe den Beweis nicht\n\ngeführt, daß die Beklagte ihren \"Newsletter\" unverlangt versende. Es sei nicht\n\nauszuschließen, daß der Zusendung des Rundschreibens unter der Anschrift\n\n\"s @i .de\" eine Bestellung aus dem Kreis derjenigen Personen zugrunde\n\ngelegen habe, die Zugang zum Computer des Klägers hätten. Die Beklagte\n\nhabe, nachdem ihr die fragliche Internet-Adresse mitgeteilt worden sei, die\n\nZusendung des Rundschreibens eingestellt. Zum Versand an den Kläger unter\n\nder E-Mail-Anschrift \"d @s .de\" sei der Vortrag der Parteien wenig\n\nsubstantiiert \n\nund \n\nteilweise \n\nwidersprüchlich. Wie \n\ndie \n\nAdresse\n\n\"d @i .de\" in den Verteiler der Beklagten für das Rundschreiben\n\ngeraten sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Den Vortrag der Beklagten, es\n\nhabe ein Schreibversehen eines Dritten bei der Bestellung des Rundschreibens\n\nvorgelegen, habe der für die fehlende Zustimmung zur Versendung beweis-\n\npflichtige Kläger nicht widerlegt. Aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 7. Juli\n\n1998, alle E-Mails an \"@s .de\" und \"@i .de\" beträfen den Kläger, sei\n\ndie Beklagte nur verpflichtet gewesen, mit diesen Domain-Namen gebildete An-\n\nschriften zu löschen, nicht aber neu eingehende Bestellungen auf eine entspre-\n\nchende E-Mail-Adresse zu überprüfen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das von dem Kläger be-\n\nantragte Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter der Beklagten\n\nohne Einverständnis der Empfänger. Ausgenommen von dem vom Kläger im\n\nRevisionsverfahren weiterverfolgten Unterlassungsanspruch ist nur die Versen-\n\ndung des Newsletter der Beklagten an E-Mail-Adressen, die die Domain-Namen\n\n\"s .de\" und \"i .de\" des Klägers enthalten, weil die Parteien nach Abgabe\n\nder strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten im Berufungsrechts-\n\nzug den Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärt\n\nhaben.\n\nb) Den Unterlassungsanspruch hat der Kläger in diesem Umfang zum ei-\n\nnen durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit Aus-\n\nnahme des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits und\n\nzum anderen durch den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag geltend ge-\n\nmacht, mit dem der Kläger ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem\n\nNewsletter durch die Beklagte an andere Empfänger als den Kläger ohne deren\n\nEinverständnis erstrebt. Daß über den in der Berufungsinstanz gestellten Un-\n\nterlassungsantrag des Klägers zu befinden ist, ergibt sich allerdings nicht be-\n\nreits daraus, daß der Kläger diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Berufungsgericht verlesen hat. Der Kläger konnte den Anspruch, mit dem\n\ner eine über das erstinstanzlich zuerkannte Verbot der Versendung von E-Mails\n\nan den Kläger hinausgehende Untersagung der unerbetenen Versendung von\n\nE-Mails an beliebige Empfänger erstrebte, nur mit der (Anschluß-)Berufung in\n\nder Berufungsinstanz zur Entscheidung stellen. Dazu gehört nach § 522a\n\nAbs. 1 ZPO a.F. die Anschlußschrift, die bei Antragstellung in der mündlichen\n\nVerhandlung vom 9. November 2000 fehlte und ohne die eine wirksame An-\n\nschlußberufung nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1988 - II ZR 129/88,\n\nNJW-RR 1989, 441).\n\nEine wirksame Anschlußberufung des Klägers hat das Berufungsgericht\n\naber mit Recht in dem am 30. November 2000 eingegangenen Schriftsatz des\n\nKlägers vom selben Tage gesehen (§ 521 Abs. 1, § 522a Abs. 1, 3, § 519\n\nAbs. 3 ZPO a.F.).\n\naa) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dem Schriftsatz\n\ndes Klägers könne nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden,\n\ndaß dieser sich der Berufung der Beklagten anschließen wollte. Ein Anschluß-\n\nrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu werden. In dem Schriftsatz\n\nmuß nur klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung\n\ndes vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen\n\n(vgl. BGHZ 109, 179, 187). Das ist vorliegend der Fall. In dem Schriftsatz vom\n\n30. November 2000 nahm der Kläger Bezug auf den in der mündlichen Ver-\n\nhandlung im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Dieser richtete sich gegen\n\ndie Zurückweisung des vom Kläger bereits in erster Instanz verfolgten, vom\n\nLandgericht im angefochtenen Urteil jedoch nicht zuerkannten Verbots der Ver-\n\nsendung des \"Newsletter\" der Beklagten an beliebige Empfänger ohne deren\n\nEinverständnis. Dieses Rechtsschutzziel ist dem Schriftsatz vom 30. November\n\n2000 auch unzweideutig zu entnehmen, weil der Kläger auf den in der mündli-\n\nchen Verhandlung gestellten Antrag Bezug genommen und um antragsgemäße\n\nEntscheidung nachgesucht hat. Danach verbleiben keine vernünftigen Zweifel,\n\ndaß der Kläger sich dem Rechtsmittel der Beklagten anschließen und in wel-\n\nchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung anfechten wollte.\n\nbb) Die Anschlußberufung hat der Kläger auch im übrigen form- und\n\nfristgerecht eingelegt. Sie läßt entgegen der Meinung der Revisionserwiderung\n\nerkennen, aus welchen Gründen er das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält\n\n(§ 522a Abs. 3, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Nach dem Gesamtzusammen-\n\nhang des Schriftsatzes vom 30. November 2000 hat der Kläger die Anschlußbe-\n\nrufung darauf gestützt, daß die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1\n\nUWG gegen die Beklagte vorlagen und das begehrte Verbot rechtfertigten.\n\nDie Anschlußberufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt worden.\n\nZwar kann eine Anschlußberufung nicht mehr nach Schluß der mündlichen\n\nVerhandlung erhoben werden (vgl. BGH NJW-RR 1989, 441). Das Berufungs-\n\ngericht hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 mit\n\nZustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den Ter-\n\nmin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden durften, auf den 30. November\n\n2000 bestimmt (§ 128 Abs. 2 ZPO). Dieser Zeitpunkt entspricht dem Schluß der\n\nmündlichen Verhandlung. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte daher eine Anschluß-\n\nberufung nach § 522a ZPO a.F. zulässigerweise eingelegt werden.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die gegen die Versendung von E-Mails an\n\nden Kläger und an Dritte ohne Zustimmung des Empfängers gerichteten Unter-\n\nlassungsansprüche für nicht begründet erachtet. Dies rügt die Revision mit Er-\n\nfolg.\n\na) Der Kläger ist nach § 1 UWG befugt, Ansprüche wegen des bean-\n\nstandeten Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen. Nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts stehen die Parteien bei dem Angebot von Internet-\n\nDienstleistungen (Serviceleistungen rund um die elektronische Datenverarbei-\n\ntung, insbesondere Consulting-Dienstleistungen) in Wettbewerb. Danach ist\n\ndavon auszugehen, daß die Parteien gewerbliche Leistungen gleicher oder\n\nverwandter Art vertreiben, so daß der Absatz der Dienstleistungen des Klägers\n\ndurch den Absatz der Dienstleistungen der Beklagten beeinträchtigt werden\n\nkann (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP\n\n2000, 1258 - Filialleiterfehler).\n\nb) aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine\n\nunerbetene Zusendung des Werbung enthaltenden Rundschreibens der Be-\n\nklagten mittels E-Mail gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Die Ver-\n\nsendung von Werbung per E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung der an-\n\ngesprochenen Verkehrskreise dar.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unerbetene Tele-\n\nfonwerbung gegenüber Privatpersonen grundsätzlich unzulässig (BGH, Urt. v.\n\n27.1.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819 = WRP 2000, 722 - Telefon-\n\nwerbung VI). Auch im geschäftlichen Verkehr hat der Bundesgerichtshof Tele-\n\nfonwerbung als unzulässig angesehen, solange der Anzurufende weder aus-\n\ndrücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat\n\nund ein solches vom Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände auch\n\nnicht vermutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR\n\n2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 - Telefonwerbung für Blindenwaren). Ent-\n\nsprechende Grundsätze gelten für die Werbung durch Telefaxschreiben (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100\n\n- Telefax-Werbung).\n\nAllerdings sind die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Te-\n\nlefon- und Telefaxwerbung nicht ohne weiteres auf die E-Mail-Werbung über-\n\ntragbar. Denn anders als der Telefonteilnehmer kann der E-Mail-Empfänger\n\nselbst bestimmen, wann er an ihn gesandte E-Mails abrufen will, so daß die\n\nunverlangte Zusendung von E-Mails nicht mit der Beeinträchtigung der Privat-\n\nsphäre vergleichbar ist, wie sie bei der unerbetenen Telefonwerbung eintritt.\n\nUnd die Kosten, die mit dem Abruf einer einzelnen E-Mail verbunden sind, sind\n\nebenfalls nur gering \n\n(vgl. Bräutigam/Leupold, Online-Handel, S. 1029\n\nRdn. 296).\n\nGleichwohl entsteht durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken\n\neine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht,\n\nwenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt oder\n\nwenn - bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden - nicht aufgrund kon-\n\nkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers ver-\n\nmutet werden kann.\n\nDas Berufungsgericht hat zum Ausmaß der mit unerbetener E-Mail-Wer-\n\nbung einhergehenden Belästigungen für den Empfänger keine näheren Fest-\n\nstellungen getroffen. Dies ist indes unschädlich.\n\nBei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der E-Mail-Werbung ist maß-\n\ngeblich darauf abzustellen, daß das Internet eine weite Verbreitung gefunden\n\nhat und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Au-\n\ntomatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit besteht. Diese Werbe-\n\nart ist daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht\n\nhat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkun-\n\ngen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden\n\nmit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die\n\nbislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen\n\njedoch hierzu gezwungen sehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGHZ\n\n103, 203, 208 f. - Btx-Werbung). Eine Werbeart ist aber auch dann als unlauter\n\nanzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich\n\nträgt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt (vgl. BGH\n\nGRUR 1996, 208, 209 - Telefax-Werbung).\n\nFür den Empfang der E-Mail muß eine Online-Verbindung zum Provider\n\nhergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt\n\nvereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu kommt der\n\nArbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails\n\nverbunden ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail ge-\n\nring. Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitauf-\n\nwand, wenn bereits aus der Angabe im \"Betreff\" der E-Mail ersichtlich ist, daß\n\nes sich um Werbung handelt und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail\n\nnicht erforderlich ist. Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl\n\nunerbetener E-Mails ganz anders aus.\n\nIn der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mit\n\nWerbung daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigender\n\nWerbung zu Recht als unzulässig angesehen worden (vgl. zu § 1 UWG: LG\n\nTraunstein NJW 1998, 1648; LG Hamburg WRP 1999, 250; LG Ellwangen\n\nMMR 1999, 675, 676; vgl. auch KG MMR 2002, 685 = CR 2002, 759; LG Berlin\n\nMMR 1999, 43; MMR 2000, 704).\n\nArt. 13 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung per-\n\nsonenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen\n\nKommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl.\n\nNr. L 201 v. 31.7.2002, S. 37) sieht vor, daß von den Fällen des Art. 13 Abs. 2\n\nabgesehen, die im Streitfall keine Rolle spielen, E-Mails für Zwecke der Direkt-\n\nwerbung nur bei vorheriger Zustimmung des Teilnehmers gestattet sind, wenn\n\ndieser eine natürliche Person ist. Für die übrigen Teilnehmer haben die Mit-\n\ngliedstaaten nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie für einen ausreichenden\n\nSchutz vor unerbetenen Nachrichten zu sorgen.\n\nbb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, den\n\nKläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Zusendung des\n\nRundschreibens unverlangt erfolgt sei.\n\nDie unerbetene E-Mail-Werbung ist regelmäßig gemäß § 1 UWG unzu-\n\nlässig (vgl. vorstehend II 2 b aa). Deshalb hat die Beklagte (als Verletzer) dieje-\n\nnigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden\n\nTatsachen ihre Bedeutung nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94,\n\nGRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; Baumbach/\n\nHefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 472). Zu diesen gehört bei\n\nE-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis\n\n(vgl. zur Telefonwerbung: BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI: zur\n\nE-Mail-Werbung: KG MMR 2002, 685; zum Einverständnis bei der Telefaxwer-\n\nbung: OLG Koblenz WRP 1995, 1069 = CR 1996, 207; OLG Oldenburg NJW\n\n1998, 3208).\n\ncc) Nicht entscheidend ist dagegen, daß die Beklagte nach ihrer Dar-\n\nstellung im allgemeinen ihren Rundbrief nicht unverlangt versendet. Denn die\n\nBeklagte darf den Rundbrief mittels E-Mail nur dann verschicken, wenn die\n\nVoraussetzungen hierfür in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegen.\n\nDabei hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu\n\nfehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder\n\nSpeicherung von E-Mail-Adressen.\n\n(1) Den Versand des Rundschreibens unter der E-Mail-Adresse\n\n\"s @i .de\" hat das Berufungsgericht zur Begründung eines Anspruchs\n\naus § 1 UWG nicht ausreichen lassen. Das erweist sich im Ergebnis deshalb\n\nals zutreffend, weil ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch nach\n\n§ 21 UWG verjährt ist (dazu nachfolgend unter II 3).\n\n(2) Zu der Versendung von E-Mails durch die Beklagte mit dem Rund-\n\nschreiben an die E-Mail-Anschrift \"d @s .de\" hat das Berufungsgericht kei-\n\nne abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat es als wahrscheinlich an-\n\ngesehen, daß im Frühjahr 1998 an den Kläger unter dieser Adresse Rund-\n\nschreiben der Beklagten versandt worden sind. In diesem Fall wäre ein daraus\n\nabgeleiteter Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG ebenfalls ver-\n\njährt (vgl. Abschnitt II 3). Soweit es auf die Zusendung von Rundschreiben unter\n\ndieser E-Mail-Adresse noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht der\n\nBehauptung des Klägers nachzugehen haben, noch im November/Dezember\n\n1998 unter dieser Anschrift Rundschreiben erhalten zu haben (Schriftsatz vom\n\n18. September 2000 S. 5).\n\n(3) Dagegen ist nach dem Vortrag der Parteien zur Versendung des\n\nRundschreibens an die E-Mail-Adresse \"d @i .de\" in der Zeit zwischen\n\ndem 5. September und dem 11. Dezember 1998 unstreitig, daß ein Einver-\n\nständnis des Klägers hierzu nicht vorlag. Nach der Darstellung der Beklagten\n\nhandelte es sich um ein Schreibversehen eines Dritten bei der Angabe der E-\n\nMail-Adresse für die Versendung des Rundschreibens. Da die Beklagte durch\n\ngeeignete Maßnahmen - beispielsweise durch die Prüfung der Identität der an-\n\ngegebenen E-Mail-Adresse mit der den Newsletter anfordernden Stelle - si-\n\ncherzustellen hat, daß es aufgrund derartiger Versehen nicht zu einer Versen-\n\ndung der E-Mail-Werbung kommt, vermag dies die Wettbewerbswidrigkeit nicht\n\nauszuschließen.\n\n3. Zur Verjährung des Unterlassungsanspruchs des Klägers hat das Be-\n\nrufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen getrof-\n\nfen. Der Senat kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des\n\nVortrags der Parteien die Frage der Verjährung der an die E-Mail-Adressen\n\n\"s @i .de\" \n\nund \n\n\"d @i .de\" \n\nversandten \n\nRundschreiben\n\nselbst beurteilen.\n\nEin auf die Versendung der Rundschreiben bis zum 7. September 1998\n\ngestützter Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach § 21 UWG verjährt.\n\nNicht verjährt ist dagegen der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, soweit er\n\nauf die zwischen dem 8. September und 11. Dezember 1998 versandten Rund-\n\nschreiben an die E-Mail-Adresse \"d @i .de\" gestützt wird.\n\nDie Verjährungsfrist beträgt nach § 21 UWG sechs Monate von dem\n\nZeitpunkt, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und der\n\nPerson des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Sie begann mit der jeweiligen Zu-\n\nsendung des Rundschreibens der Beklagten mittels E-Mail zu laufen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 26.1.1984 - I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 = WRP 1984, 678 - Inter-\n\nmarkt II; Baumbach/Hefermehl aaO § 21 Rdn. 11; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl.,\n\n§ 21 Rdn. 22). Sie wurde durch die Einreichung der Klage am 8. März 1999\n\nnach § 209 Abs. 1, § 217 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen. Dies\n\ngilt unabhängig von der zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilten Be-\n\nstimmtheit des Antrags in der Klageschrift vom 5. März 1999. Denn aufgrund\n\ndieses Antrags war jedenfalls klar, daß sich der Kläger gegen die Zusendung\n\ndes Rundschreibens der Beklagten durch E-Mail an Empfänger wandte, die\n\nhierzu kein Einverständnis erklärt hatten. Dies reicht zur Verjährungsunterbre-\n\nchung aus (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483\n\n= WRP 1998, 169 - Auto '94).\n\nDie Unterbrechung der Verjährung ist auch nicht nach § 211 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB a.F. entfallen. Nach § 211 Abs. 1 BGB a.F. dauert die Unterbre-\n\nchung der Verjährung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftig\n\nentschieden oder anderweitig erledigt ist. Gerät der Prozeß infolge einer Ver-\n\neinbarung oder dadurch in Stillstand, daß er nicht betrieben wird, so endet die\n\nUnterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts\n\n(§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Allerdings hatte der Kläger nach Zustellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils vom 6. April 2000 bis zur wirksamen Einlegung der\n\nAnschlußberufung am 30. November 2000 mehr als sechs Monate zugewartet.\n\nDie Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist jedoch grundsätzlich auf\n\nFallgestaltungen beschränkt, in denen es auf eine Umgehung des § 225 BGB\n\nhinauslaufen würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig gemachten Pro-\n\nzesses durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung un-\n\nberührt ließe. Die Verjährungsunterbrechung endet deshalb gemäß § 211\n\nAbs. 2 Satz 1 BGB a.F., wenn ein Kläger sein Klagebegehren ohne triftigen\n\nGrund nicht mehr weiterbetreibt (BGH, Urt. v. 28.9.1999 - VI ZR 195/98, NJW\n\n1999, 3774, 3775, m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.\n\nDenn der Kläger hat in der Berufungsentgegnung vom 18. September 2000 zu\n\nerkennen gegeben, daß er an der Geltendmachung eines Anspruchs gegen die\n\nBeklagte, den Newsletter unaufgefordert zu versenden, festhält. Dies reichte\n\naus, um einen Prozeßstillstand seitens des Klägers zu verneinen (vgl. BGH\n\nNJW 1999, 3774, 3776).\n\n4. Nach § 1 UWG kann der Kläger von der Beklagten beanspruchen, daß\n\ndiese es unterläßt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail-\n\nAdressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis der\n\nAdressaten zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf\n\nein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen\n\nE-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails ver-\n\nsandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains \"s .de\" und\n\n\"i .de\"). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur die konkrete Verletzungs-\n\nhandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR\n\n2000, 907, 909 - Filialleiterfehler).\n\nNeben dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Kläger\n\numfaßt der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im Kern gleich-\n\nartige Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mail\n\nan andere Empfänger ohne deren Zustimmung.\n\nIII. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil die Be-\n\nklagte zu der Anschlußberufung des Klägers in der Tatsacheninstanz bisher\n\nkein rechtliches Gehör erhalten hat. Danach war das angefochtene Urteil auf\n\ndie Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert\n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/i-zr-81-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/i-zr-81-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:05.577489+00:00"}}