{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__74-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"I ZR 74/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Dezember 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Treue-Punkte UWG § 1 Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens, für jeden Einkauf in einem Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb bestimmter Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen, ist als solche nicht wettbewerbswidrig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 74/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n11. Dezember 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nTreue-Punkte\n\nUWG § 1\n\nDie Werbung eines Einzelhandelsunternehmens, für jeden Einkauf in einem\nWarenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb bestimmter Waren\nzu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen, ist als solche nicht\nwettbewerbswidrig.\n\nBGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - I ZR 74/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2000 abgeändert.\n\nDie Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzulässig\n\nund hinsichtlich des Zahlungsantrags als unbegründet abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte vertreibt als Einzelhandelsunternehmen u.a. Lebensmittel\n\nund Drogerieartikel. Sie verteilte im Frühjahr 1999 in ihren D. Filialen\n\nHefte, in die - als \"Gold-Marken\" oder \"Treue-Punkte\" bezeichnete - Marken\n\neingeklebt werden konnten. Der Kunde erhielt bei jedem Einkauf für einen Wa-\n\nrenwert von 10 DM eine Marke. Eine jeweils festgelegte Anzahl von Marken\n\nberechtigte den Kunden, Goldschmuck oder \"P. \"-Marken-Geschirr, die in\n\nden Heften abgebildet waren, zu einem \"Treue-Preis\" zu erwerben. Diese Arti-\n\nkel wurden zum größten Teil eigens für die Aktion hergestellt und auch nur in\n\nihrem Rahmen angeboten.\n\nDer klagende Verein zur Förderung gewerblicher Interessen hat die Akti-\n\non als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet. Er hat beantragt, die\n\nBeklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs auf Werbeträgern wie Broschüren anzukündigen, daß\nbeim Einkauf von Waren pro Warenwert von 10 DM eine soge-\nnannte \"Gold-Marke\" oder ein sogenannter \"Treue-Punkt\" vergeben\nwerden, die in Sammel-Karten gesammelt zeitlich befristet und/oder\nunter dem Vorbehalt \"solange der Vorrat reicht\" zum Erwerb von\nkonkret bezeichneten Waren wie Goldschmuck und/oder Geschirr\nzu einem sogenannten \"Treue-Preis\" berechtigen, deren regulärer\nPreis, zu dem diese Waren ohne Anrechnung der \"Gold-Marken\"\nund/oder \"Treue-Punkte\" verkauft werden, in der Werbung nicht ge-\nnannt wird.\n\nDer Kläger hat weiter Ersatz seiner Abmahnkosten von 290 DM nebst\n\nZinsen verlangt.\n\nDie Beklagte hat ihr Vorgehen als zulässiges Mittel der Kundenbindung\n\nverteidigt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen\n\n(OLG Düsseldorf WRP 2001, 711).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag und den Anspruch\n\nauf Ersatz der Abmahnkosten als begründet angesehen. Die Beklagte habe\n\ndurch die beanstandete Treue-Aktion eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO\n\nunzulässige Zugabe angekündigt. Zudem sei die Treue-Aktion als übertriebe-\n\nnes Anlocken wettbewerbswidrig. Sie könne die Kunden veranlassen, Waren\n\nder Beklagten vor allem zu dem Zweck zu kaufen, Treue-Marken zu erhalten,\n\ndie zum Bezug der als hochwertig und attraktiv angepriesenen Sonderbezugs-\n\nwaren berechtigten. Die Anreizwirkung der Aktion werde durch deren Befristung\n\nnoch verstärkt. Kurz vor dem Ende der Aktion könne bei interessierten Kunden\n\ndie Befürchtung aufkommen, sie würden leer ausgehen, wenn sie nicht recht-\n\nzeitig die erforderliche Anzahl von Marken gesammelt hätten. Der wirkliche\n\nWert der Sonderbezugswaren werde verschleiert.\n\nB. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nI. Der Unterlassungsantrag ist - wie die Revision zu Recht rügt - nicht\n\nhinreichend bestimmt und daher unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach\n\ndem Klageantrag soll die Unterlassungspflicht nur eingreifen, wenn in der Wer-\n\nbung nicht der \"reguläre Preis\" angegeben wird, zu dem die Sonderbezugswa-\n\nren \"ohne Anrechnung der 'Gold-Marken' und/oder 'Treue-Punkte'\" verkauft\n\nwerden. Welcher Preis bei einem entsprechenden Verbot als \"regulärer Preis\"\n\nanzugeben wäre, ist unbestimmt. Auch dem Vorbringen des Klägers in den\n\nVorinstanzen lassen sich keine Anhaltspunkte zur Inhaltsbestimmung dieses\n\nBegriffs entnehmen.\n\nII. Die Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge,\n\ndaß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um dem Kläger Gelegenheit zu\n\ngeben, das mit der Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Be-\n\nstimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch\n\nBGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung). Denn dem Kläger stehen keine seinem\n\nBegehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche zu.\n\n1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag kann nicht mehr auf\n\neinen etwaigen Verstoß gegen die Zugabeverordnung (§ 2 Abs. 1 i.V. mit § 1\n\nAbs. 1 ZugabeVO) gestützt werden, weil diese nach Erlaß des Berufungsurteils\n\ndurch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur An-\n\npassung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1661) mit\n\nWirkung vom 25. Juli 2001 aufgehoben worden ist. Diese Rechtsänderung ist\n\nauch im Revisionsverfahren zu beachten.\n\n2. Das beanstandete Wettbewerbsverhalten könnte entgegen der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts auch nicht gemäß § 1 UWG untersagt werden.\n\na) Die Beklagte hat durch ihre Werbung in Aussicht gestellt, für jeden\n\nEinkauf in einem Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb\n\nbestimmter Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen.\n\nEine Werbung damit, daß beim Kauf von Waren besondere Vergünsti-\n\ngungen gewährt werden, ist als solche nicht wettbewerbswidrig. Sie kann nur\n\nbei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein.\n\nErforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des jewei-\n\nligen Einzelfalls, bei der insbesondere Anlaß und Wert der Zuwendung, die Art\n\ndes Vertriebs sowie die begleitende Werbung zu berücksichtigen sind.\n\nb) Die angegriffene Werbemaßnahme ist nach den gesamten Umstän-\n\nden nicht unlauter im Sinne des § 1 UWG.\n\naa) Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende\n\nWerbung mit besonderen Vergünstigungen kann anzunehmen sein, wenn diese\n\ngeeignet ist, den umworbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine Kaufent-\n\nscheidung statt nach Preiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produkts\n\nallein danach zu treffen, ob ihm die zusätzlichen Vergünstigungen gewährt wer-\n\nden (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 185/00, GRUR 2003, 804 f. = WRP\n\n2003, 1101 - Foto-Aktion, m.w.N.). Ein solches Anlocken von Kunden ist aber\n\nnur dann wettbewerbswidrig, wenn es geeignet ist, auch bei einem verständi-\n\ngen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung\n\nvollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopp-\n\nlungsangebot I; BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP\n\n2003, 1428 - Einkaufsgutschein). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.\n\nbb) Die Werbung der Beklagten mit \"Treue-Punkten\" und \"Gold-Marken\",\n\ndie zum Erwerb von Sonderbezugswaren berechtigen, ist nicht geeignet, auch\n\neinen verständigen Verbraucher derart bei seinen Kaufentscheidungen unsach-\n\nlich zu beeinflussen, daß sie als wettbewerbswidrig beurteilt werden müßte.\n\nEs ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn die Ein-\n\nräumung des Rechts, näher bestimmte Waren zu erwerben, daran geknüpft\n\nwird, daß zuvor andere Waren mit einem bestimmten Wert gekauft worden sind.\n\nDies ist grundsätzlich ebenso zulässig wie Angebote, bei denen mehrere Waren\n\nund/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis abgegeben werden (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 27.2.2003 - I ZR 253/00, GRUR 2003, 538, 539 = WRP 2003, 743\n\n- Gesamtpreisangebot, m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Noch weniger Beden-\n\nken begegnen Kopplungen, bei denen der Erwerb des Rechts zum Kauf einzel-\n\nner bestimmter Waren - wie hier - nicht an den Kauf bestimmter anderer Waren\n\ngebunden ist. Die Beklagte gibt Wertmarken ab, wenn der Kunde nach einer\n\nunter ihrem gesamten Sortiment getroffenen Auswahl Waren mit einem ent-\n\nsprechenden Kaufpreis erworben hat. Es ist Sache des Kunden, vor dem Kauf\n\ndieser Waren Preisvergleiche anzustellen, sich Gedanken über die Preiswür-\n\ndigkeit der Angebote zu machen und dabei mit abzuwägen, ob es ihm - auch\n\nwegen der Möglichkeit des Erwerbs von Sonderbezugswaren - günstiger er-\n\nscheint, bei der Beklagten zu kaufen statt bei deren Wettbewerbern (vgl. dazu\n\nauch BGH GRUR 2003, 538, 539 - Gesamtpreisangebot).\n\nEine nach § 1 oder § 3 UWG unlautere Preisverschleierung bei der Aus-\n\ngestaltung der \"Treue-Aktion\" ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Diese gibt\n\ndie Preise der Waren, für deren Kauf Wertmarken ausgegeben werden, ebenso\n\nan wie die \"Treue-Preise\" der Sonderbezugswaren. Eine Verpflichtung zu weite-\n\nren aufklärenden Angaben könnte nach den §§ 1 und 3 UWG nur dann beste-\n\nhen, wenn andernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbrau-\n\ncher durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesonde-\n\nre über den Wert der angebotenen Sonderbezugswaren, gegeben wäre (vgl.\n\nBGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I). Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht\n\nden Zweck, über die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus und unab-\n\nhängig vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung die Gewer-\n\nbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung\n\nnachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern (vgl. BGH\n\nGRUR 2003, 538, 539 - Gesamtpreisangebot). Eine Irreführung des Kunden\n\nüber den Wert der Sonderbezugswaren ist nicht vorgetragen und wäre auch\n\nnicht Gegenstand des Unterlassungsantrags.\n\nDie beanstandete Aktion ist - entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Wertmarken nur befristet\n\neingelöst werden konnten und das Recht zum Erwerb von Sonderbezugswaren\n\nnur unter dem Vorbehalt \"solange der Vorrat reicht\" eingeräumt wurde. Die\n\n\"Treue-Punkte\" wurden, wie sich aus dem betreffenden Sammelheft ergibt, in\n\nder Zeit vom 1. März bis zum 17. Juli 1999 ausgegeben und konnten bis zum\n\n31. Juli 1999 eingelöst werden. In welcher Zeit die \"Gold-Marken\" ausgegeben\n\nwurden und eingelöst werden mußten, ist nicht vorgetragen. Bei dieser Sachla-\n\nge kann nicht davon gesprochen werden, daß die Verbraucher durch die\n\n\"Treue-Aktion\" bei ihren Entscheidungen zum Kauf der Waren, für die Wertmar-\n\nken abgegeben wurden, und zum späteren Kauf der Sonderbezugswaren in\n\nwettbewerbswidriger Weise unter Zeitdruck gesetzt wurden.\n\nIn derartigen Fällen könnten allerdings Kunden befürchten, daß der Vor-\n\nrat an einer bestimmten Ware, die sie mit Hilfe der Wertmarken erwerben wol-\n\nlen, zu Ende geht, bevor sie die erforderliche Zahl von Wertmarken gesammelt\n\nhaben, und sich deshalb verstärkt zu Einkäufen veranlaßt sehen. Eine solche\n\nWirkung kann auch vom bevorstehenden Ablauf des Zeitraums ausgehen, in\n\ndem Wertmarken ausgegeben werden. Bei einem verständigen Verbraucher\n\nhat dies jedoch nicht zur Folge, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidung\n\nvollständig in den Hintergrund tritt. Der Kunde ist auch unter solchen Umstän-\n\nden nicht gehindert, seine Kaufentscheidungen in Ruhe und in Abwägung der\n\nVor- und Nachteile zu treffen.\n\n3. Die Unterlassungsklage kann nicht auf den nunmehr im Revisions-\n\nverfahren erhobenen Vorwurf gestützt werden, die beanstandete Werbemaß-\n\nnahme sei als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung (§ 7 Abs. 1\n\nUWG) wettbewerbswidrig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann\n\ndie Klage ebensowenig erstmals im Revisionsverfahren damit begründet wer-\n\nden, die Beklagte habe die Preise für die Sonderbezugswaren nicht entspre-\n\nchend den Vorschriften der Preisangabenverordnung angegeben.\n\nIII. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung\n\nder Abmahnkosten zu (§§ 677, 683, 670 BGB; vgl. dazu BGHZ 149, 371, 374 f.\n\n- Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).\n\nEin solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn die Abmahnung im Zeit-\n\npunkt ihrer Vornahme eine auftragslose Geschäftsführung im Interesse des Ab-\n\ngemahnten war (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1983 - I ZR 166/81, GRUR 1984, 129,\n\n131 = WRP 1984, 124 - shop-in-the-shop; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche\n\nAnsprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 85). Dies war hier nicht der\n\nFall.\n\nMit seiner Abmahnung vom 24. März 1999 hat der Kläger die Beklagte\n\naufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es zu unterlassen, in Zeitungs-\n\nanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs\n\nbeim Einkauf in ihren Geschäften Goldmarken anzubieten, die gegen hochwer-\n\ntige Schmuckstücke eingetauscht werden können, und/oder eine so beschrie-\n\nbene Treue-Aktion durchzuführen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch\n\nstand dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil in der geforderten Unterlas-\n\nsungserklärung eine Wettbewerbshandlung anderer Art, als sie die Beklagte\n\nbegangen hatte, umschrieben war. Bei der tatsächlich von der Beklagten durch-\n\ngeführten Aktion konnten Kunden lediglich das Recht erwerben, gegen \"Gold-\n\nMarken\" Schmuckstücke zu günstigen Preisen einzukaufen. Ein ohne Zuzah-\n\nlung möglicher Eintausch der \"Gold-Marken\" gegen Schmuckstücke wurde nicht\n\nbeworben. Für eine derartige Wettbewerbshandlung bestand keine Wiederho-\n\nlungsgefahr.\n\nC. Auf die Rechtsmittel der Beklagten war danach das Berufungsurteil\n\naufzuheben, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage hinsichtlich\n\ndes Unterlassungsantrags als unzulässig und hinsichtlich des Antrags auf Er-\n\nsatz der Abmahnkosten als unbegründet abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__74-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/i-zr-74-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__74-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__74-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/i-zr-74-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__74-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:01:33.182489+00:00"}}