{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__62-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"I ZR 62/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PartGG § 2 Partnerschafts-Kurzbezeichnung Die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen einer Partnerschaft verstößt nicht gegen § 2 PartGG. BORA § 9 Der Vorschrift des § 9 BORA ist kein Verbot der Verwendung einer Phantasie- bezeichnung als Teil einer Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher Berufsaus- übung im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen. BRAO § 59k Der spezielle Regelungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwen- dung der Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 62/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. März 2004\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nPartGG § 2\n\nPartnerschafts-Kurzbezeichnung\n\nDie Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen einer Partnerschaft\nverstößt nicht gegen § 2 PartGG.\n\nBORA § 9\n\nDer Vorschrift des § 9 BORA ist kein Verbot der Verwendung einer Phantasie-\nbezeichnung als Teil einer Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher Berufsaus-\nübung im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.\n\nBRAO § 59k\n\nDer spezielle Regelungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwen-\ndung der Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von\nRechtsanwälten entgegen.\n\nBGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 62/01 - OLG Karlsruhe\n\n LG Waldshut-Tiengen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\n- 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 1. Februar 2001 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Rechtsanwaltskammer wendet sich dagegen, daß die Beklagte,\n\neine aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehende Partnerschaft, sich\n\n- entsprechend ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister - als \"artax Steu-\n\nerberater \n\n- Rechtsanwälte \n\nPartnerschaft \n\nA. -B. -H. -L. -\n\nS. \" bezeichnet.\n\nNach der Auffassung der Klägerin verstößt die Beklagte durch die Ver-\n\nwendung des Begriffs \"artax\" in ihrem Namen gegen § 1 UWG i.V. mit § 9 der\n\nBerufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Dies folge namentlich aus der in der\n\nBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für die Rechtsanwaltsgesellschaft ge-\n\ntroffenen Neuregelung wie insbesondere aus § 59k BRAO. Bei der Rechtsan-\n\nwalts-GmbH sei eine Sach- und Phantasiebezeichnung unzulässig. Ein sachli-\n\ncher Grund für eine abweichende Behandlung der Partnerschaft sei nicht er-\n\nsichtlich. Die Verwendung der Bezeichnung \"artax\" sei zudem irreführend i.S.\n\ndes § 3 UWG.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,\n\ndie Bezeichnung artax A. , B. , H. , L. , S. ,\n\nPartnerschaft Steuerberater, Rechtsanwälte im geschäftlichen Ver-\n\nkehr zu benutzen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Waldshut-Tiengen\n\nBRAK-Mitt. 2000, 261). Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Kla-\n\nge geführt (OLG Karlsruhe NJW 2001, 1584).\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Be-\n\nklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und\n\nhierzu ausgeführt:\n\nAus dem Verbot in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsge-\n\nsetzes (PartGG), in den Namen der Partnerschaft andere Namen als die der\n\nPartner aufzunehmen, lasse sich für die Entscheidung des Streitfalls nichts ab-\n\nleiten. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 2 PartGG komme der Beifügung des\n\nVornamens zwar der Vorrang vor der Beifügung von Sachzusätzen zu; damit\n\nseien aber auch diese nicht grundsätzlich unzulässig. Zudem fehle es für eine\n\nentsprechende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12\n\nAbs. 1 GG an schützenswerten Gemeinwohlinteressen.\n\nDie nach dem allgemeinen Berufsrechtsvorbehalt in § 1 Abs. 3 PartGG\n\nferner einschlägige Bestimmung des § 9 BORA stehe dem von der Beklagten\n\ngewählten Namen ebenfalls nicht entgegen. Ihr Wortlaut gebe keinen Hinweis,\n\nwie eine Kurzbezeichnung zu lauten habe. Der Bestimmung sei nicht das Gebot\n\nzu entnehmen, die Kurzbezeichnung allein aus den Namen der Sozien oder\n\nPartner zu bilden. Die Kurzbezeichnung solle eine andere, kürzere Firmierung\n\nals die vor allem früher übliche Aneinanderreihung der Namen der in der Kanz-\n\nlei tätigen Rechtsanwälte ermöglichen, um so eine kurze, einprägsame und\n\nwerbewirksame Kanzleibezeichnung zu erhalten. Hieraus folge nicht, daß\n\nPhantasie- und Sachbezeichnungen grundsätzlich unzulässig seien. Das von\n\nder Klägerin erstrebte Verbot widerspräche, da vernünftige Erwägungen des\n\nGemeinwohls der Verwendung der Kurzbezeichnung \"artax\" nicht entgegen-\n\nstünden, zudem der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungs-\n\nfreiheit.\n\nEine Irreführung sei weder durch die zusätzliche Verwendung der Kurz-\n\nbezeichnung \"artax\" schlechthin noch durch deren Verwendung im Namen der\n\nPartnerschaft zu befürchten, da die dort tätigen Rechtsanwälte und Steuerbe-\n\nrater nicht nur mit ihren Berufsbezeichnungen aufgeführt, sondern zusätzlich\n\nnamentlich benannt seien.\n\nDie zusätzliche Verwendung einer einprägsamen Kurzbezeichnung zur\n\nKennzeichnung einer aus Angehörigen verschiedener Berufe bestehenden\n\nPartnerschaft verstoße auch nicht gegen die Beschränkung der Werbung von\n\nRechtsanwälten gemäß § 43b BRAO auf eine sachliche Unterrichtung; allenfalls\n\nliege eine zulässige Imagewerbung vor.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht\n\nangenommen, daß weder die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschafts-\n\ngesetzes noch die gemäß dessen § 1 Abs. 3 des weiteren in Betracht zu zie-\n\nhenden berufsrechtlichen Vorschriften das von der Klägerin erstrebte Verbot\n\nrechtfertigen. Zutreffend ist auch seine Beurteilung, daß die von der Beklagten\n\ngewählte Namensgebung nicht i.S. des § 3 UWG irreführend ist.\n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Auf-\n\nnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen der Beklagten nicht gegen\n\n§ 2 PartGG verstößt. Es hat hierbei zutreffend darauf abgestellt, daß diese Be-\n\nstimmung für Sach- oder Phantasiebezeichnungen keine Regelung enthält. Die\n\nBegründung des Gesetzes (BT-Drucks. 12/6152, S. 12) geht von der grund-\n\nsätzlichen Zulässigkeit entsprechender Zusätze aus. Der Umstand, daß § 2\n\nAbs. 2 PartGG auch nach der Änderung des § 18 Abs. 1 HGB durch das Han-\n\ndelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), aufgrund deren\n\nEinzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften im Gegensatz zu früher\n\nnunmehr ebenfalls Sach- und Phantasienamen tragen dürfen, (weiterhin) nicht\n\nauf diese Bestimmung Bezug nimmt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der\n\nRevision keine andere Beurteilung. Denn der Gesetzgeber hatte, nachdem er\n\nbei den Partnerschaften die Beifügung von Sach- und Phantasieangaben von\n\nvornherein als zulässig erachtet hatte, keinen Anlaß, das Partnerschaftsgesell-\n\nschaftsgesetz anläßlich der Änderung des Handelsgesetzbuchs, durch die das\n\ninsoweit für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften bestehende\n\nVerbot aufgehoben wurde, gleichfalls zu ändern.\n\n2. Das von der Klägerin erstrebte Verbot hat auch in § 9 BORA keine\n\nGrundlage.\n\na) § 9 Abs. 1 BORA gestattet es Rechtsanwälten, bei beruflicher Zu-\n\nsammenarbeit mit sozietätsfähigen Personen i.S. des § 59a BRAO, sei es, daß\n\ndiese als Sozietät, als Partnerschaftsgesellschaft oder über das Verhältnis als\n\nAngestellter oder freier Mitarbeiter erfolgt, unter einer Kurzbezeichnung aufzu-\n\ntreten. Die Kurzbezeichnung darf sich auf den Namen einer oder mehrerer so-\n\nzietätsfähiger Personen beschränken. Auch die Namen früherer Mitarbeiter\n\ndürfen in dieser Kurzbezeichnung weitergeführt werden (§ 9 Abs. 2 BORA).\n\nZur Verwendung einer Sach- oder Phantasiebezeichnung enthält die ge-\n\nnannte Vorschrift keine Regelung. Ihr ist lediglich zu entnehmen, daß die Ver-\n\nwendung von Namen in der Kurzbezeichnung geboten ist. Das legt es nahe,\n\ndaß nach dem Wortlaut der Berufsordnung die Verwendung allein einer Sach-\n\noder Phantasiebezeichnung als Kurzbezeichnung nicht gestattet ist. Diese Fra-\n\nge ist aber nicht Gegenstand des Streits. Ein Verbot der Verwendung einer\n\nPhantasiebezeichnung als Teil der Kurzbezeichnung bei beruflicher Zusam-\n\nmenarbeit ist dem § 9 BORA nicht zu entnehmen. Zweck der dort getroffenen\n\nRegelung ist es, daß jeder im Rechtsverkehr erkennen kann, mit wem er es zu\n\ntun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer Interessen\n\nauftritt (BGH, Beschl. v. 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01, NJW 2002, 608, 609).\n\nDieser Regelungszweck wird durch die Verwendung einer Phantasiebezeich-\n\nnung neben Namen in der Kurzbezeichnung nicht in Frage gestellt (vgl. auch\n\nAnwGH Hamburg NJW 2004, 371, 372).\n\nEine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nach dem Vorgesagten\n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht, wenn - wovon das Berufungsgericht\n\nausgegangen ist - in der gewählten Bezeichnung neben dem Namen eines\n\nausgeschiedenen Partners sämtliche sozietätsfähigen Mitglieder namentlich er-\n\nwähnt sind. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer eindeutigen\n\nAußendarstellung der Beklagten wird durch den Bezeichnungsteil \"artax\", der\n\nentgegen der Auffassung der Revision kein Zusatz i.S. des § 9 Abs. 3 BORA\n\nist, nicht beeinträchtigt. Denn dieser ist als Teil der beanstandeten Gesamtbe-\n\nzeichnung nicht geeignet, im Rechtsverkehr Irrtümer hervorzurufen oder auch\n\nnur Unklarheiten entstehen zu lassen (vgl. BGH NJW 2002, 608, 609).\n\nb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Regelung des § 59k\n\nBRAO, der die Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft i.S. der §§ 59c ff. BRAO\n\nregelt, keinen die Zulässigkeit der im Streitfall beanstandeten Bezeichnung in\n\nZweifel ziehenden Hinweis entnommen. Dementsprechend ist es auch uner-\n\nheblich, ob diese Bestimmung bei wortlautgetreuem Verständnis einer verfas-\n\nsungsrechtlichen Überprüfung standhält (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.10.2003\n\n- I ZR 64/01, Umdr. S. 7 ff. - Rechtsanwaltsgesellschaft). Der spezielle Rege-\n\nlungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwendung dieser Bestim-\n\nmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten\n\nentgegen.\n\nc) Ein Verbot im begehrten Umfang beeinträchtigte zudem die Beklagte\n\nohne sachliche Rechtfertigung in ihrer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten\n\nFreiheit der Berufsausübung, sich im Rechtsverkehr in der von ihr vorgestellten\n\nWeise darzustellen.\n\n3. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Auf-\n\nnahme von \"artax\" in den Namen der Beklagten, soweit dem eine werbende\n\nWirkung zukommt, keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43b\n\nBRAO darstellt, sondern in den Rahmen einer zulässigen Selbstdarstellung fällt\n\n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000 - 1 BvR 721/99, NJW 2000, 3195, 3196 =\n\nWRP 2000, 720; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965, 966 =\n\nWRP 2003, 1213; BGH, Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 115/00, GRUR 2003, 540, 541\n\n= WRP 2003, 745 - Stellenanzeige).\n\n4. Zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet hat das Beru-\n\nfungsgericht im übrigen eine Irreführung i.S. des § 3 UWG durch die Namens-\n\nwahl der Beklagten verneint. Eine Irreführung hinsichtlich der geschäftlichen\n\nVerhältnisse der Beklagten und insbesondere hinsichtlich ihrer Geschäftstätig-\n\nkeit ist angesichts der weiteren Bestandteile ihres Namens ausgeschlossen.\n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/i-zr-62-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59k","ref_norm":"59k","n":4},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":2},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/i-zr-62-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:09.703701+00:00"}}