{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__50-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"I ZR 50/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3 Verkündet am: 11. Dezember 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dauertiefpreise a) Werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreise“ beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, daß die Preise unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen; er erwartet auch, daß die ent- sprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne – angemessen erscheint ein Monat – zu diesem Preis angeboten werden. b) Einem Handelsunternehmen, das mit seinen Preisen unter dem Niveau der Marktpreise liegt und diese Preise durchweg unter Verzicht auf Sonderangebo- te mit einer geringen Spanne kalkuliert, kann die Verwendung des Begriffs „Dauertiefpreise“ in der Werbung nicht verwehrt werden, wenn gleichzeitig deut- lich gemacht wird, daß Preisänderungen insbesondere für den Fall der Ände- rung der Einkaufskonditionen vorbehalten bleiben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 50/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 3 \n\nVerkündet am: \n11. Dezember 2003 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDauertiefpreise \n\na) Werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff \n„Dauertiefpreise“ beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, daß die Preise \nunter den sonst üblichen Marktpreisen liegen; er erwartet auch, daß die ent-\nsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne – angemessen erscheint ein \nMonat – zu diesem Preis angeboten werden. \n\nb) Einem Handelsunternehmen, das mit seinen Preisen unter dem Niveau der \nMarktpreise liegt und diese Preise durchweg unter Verzicht auf Sonderangebo-\nte mit einer geringen Spanne kalkuliert, kann die Verwendung des Begriffs \n„Dauertiefpreise“ in der Werbung nicht verwehrt werden, wenn gleichzeitig deut-\nlich gemacht wird, daß Preisänderungen insbesondere für den Fall der Ände-\nrung der Einkaufskonditionen vorbehalten bleiben. \n\nBGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 – I ZR 50/01 – OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Berg-\n\nmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \nOberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 2001 unter Zurückweisung \nder weitergehenden Revision im Kostenpunkt und im Umfang der nach-\nfolgenden Abänderung aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer – \n3. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz vom 14. Juli \n1998 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise ab-\ngeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu \nZwecken des Wettbewerbs die Preise für tiefgefrorene Fischstäbchen oder \nHaushaltsreiniger als Dauertiefpreise zu bezeichnen, \n\n- wenn dies geschieht wie in den (nachstehend in Kopie angefügten) Zei-\ntungsanzeigen (Anlage Ag 10 und Ag 11 der Akten des Verfügungsver-\nfahrens LG Mainz, Aktenzeichen 10 HO 86/96) und \n\n- wenn die so beworbenen Waren bereits vor Ablauf eines Monats nach \ndem Erscheinungsdatum der Werbung zu den angekündigten Dauertief-\npreisen nicht mehr abgegeben werden, sondern schon innerhalb dieses \nZeitraums für diese Waren ein höherer Preis verlangt wird. \n\nDer Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis \nzu 250.000 € – für den Fall, daß dieses nicht beigetr ieben werden kann, \nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten – oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo-\nnaten angedroht; die Ordnungshaft ist jeweils an ihren Geschäftsführern zu \nvollziehen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. \nVon den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 5/8 und die \nBeklagte 3/8, von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin \n1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. \n\n \n\nAnzeige vom 9.4.1996 \n\nAnzeige vom 15.4.1996 \n\nV\no\nn\nR\ne\nc\nh\nt\ns\nw\ne\ng\ne\nn\n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte betreibt sogenannte Discount-Märkte. Sie stellt in ihrer Wer-\n\nbung ihre sogenannten „Dauertiefpreise“ heraus, die nicht nur für einige Sonder-\n\nangebote, sondern für das gesamte Sortiment Geltung hätten („45.000 Dauertief-\n\npreise“). Bei ihr – so ihre Werbung – müsse der Kunde „nicht irgendwelchen Son-\n\nderangeboten hinterherrennen“, er finde vielmehr „alle Artikel immer günstig“. Au-\n\nßerdem gibt es in Zeitungsanzeigen der Beklagten eine Rubrik „Ehrlich gesagt“, in \n\nder sie auf Preissenkungen („weil wir noch günstiger einkaufen konnten“) und \n\nPreiserhöhungen („weil die Lieferpreise gestiegen sind“) hinweist. \n\nDie Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie \n\nwendet sich dagegen, daß die Beklagte Waren, für die sie in der beschriebenen \n\nWeise mit „Dauertiefpreisen“ geworben hat, nach einer gewissen Zeit zu einem \n\nhöheren Preis anbietet. Anlaß für die Beanstandung waren zwei Fälle, in denen \n\ndie Beklagte einen bestimmten Artikel nach einiger Zeit zu einem höheren Preis \n\nverkauft hatte: Am 9. April 1996 hatte die Beklagte in einer Zeitungsanzeige für ei-\n\nne Packung tiefgefrorener Fischstäbchen zum Preis von 3,69 DM geworben; am \n\n25. April 1996 bot sie diese Ware für 3,79 DM an. Am 15. April 1996 hatte die Be-\n\nklagte das Reinigungsmittel „Meister Proper Ultra“ in einer Anzeige zum Preis von \n\n2,98 DM angeboten; am 13. Mai 1996 verkaufte sie dieses Produkt zum Preis von \n\n3,49 DM. Nachstehend sind Ausschnitte aus den beiden beanstandeten Anzeigen \n\nverkleinert wiedergegeben: \n\nAnzeige vom 9.4.1996 \n\nAnzeige vom 15.4.1996 \n\nAnzeige vom 9.4.1996 \n\nDie Klägerin hat – soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung – zu-\n\nletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit \nPreisen zu bewerben, die als Dauertiefpreise bezeichnet sind, wenn die \nso beworbenen Waren bereits zwei Monate nach dem Erscheinungsda-\ntum der Werbung zu den angekündigten Dauertiefpreisen nicht mehr \nabgegeben werden, sondern schon innerhalb dieses Zeitraums für die-\nse Waren ein höherer Preis verlangt wird. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, \n\nes müsse ihr gestattet sein, in ihrer Werbung auf ihre Preispolitik hinzuweisen, die \n\nsich von der ihrer in erster Linie mit Sonderangeboten arbeitenden Wettbewerber \n\nunterscheide. In der Rubrik „Ehrlich gesagt“ mache sie im übrigen deutlich, daß \n\nsich die Preise einzelner Waren von Zeit zu Zeit änderten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBeklagte mit der Maßgabe verurteilt, daß die auf die beanstandete Weise bewor-\n\nbenen Waren für die Dauer eines Monats zu dem angegebenen Preis angeboten \n\nwerden müssen. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die \n\nBeklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Bezeichnung „Dauertief-\n\npreise“ als irreführend i.S. des § 3 UWG angesehen, wenn die so beworbenen \n\nWaren bereits einen Monat nach dem Erscheinungsdatum der Werbung nicht \n\nmehr zu dem beworbenen, sondern nur noch zu einem höheren Preis abgegeben \n\nwerden. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie angegriffene Werbung sei irreführend, da die Beklagte die Fischstäbchen \n\naus der Anzeige vom 9. April 1996 nach 16 Tagen und das Reinigungsmittel „Mei-\n\nster Proper“ aus der Anzeige vom 15. April 1996 nach 28 Tagen nicht mehr zu \n\ndem in der Anzeige angegebenen, sondern nur zu einem höheren Preis verkauft \n\nhabe, obwohl in beiden Anzeigen sämtliche Preise als „Dauertiefpreise“ angeprie-\n\nsen worden seien. Ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise verknüpfe den \n\nin der Werbung aufgeführten Preis der jeweiligen Ware mit dem Begriff „Dauertief-\n\npreis“ und erwarte daher, daß diese Preise für eine gewisse Dauer nicht erhöht \n\nwürden. Dabei bemesse sich der Zeitraum, in der der Verkehr erwarte, daß der \n\nPreis nicht erhöht werde, unabhängig von der Art der Waren auf einen Monat seit \n\nErscheinen der Werbung. Dieser Beurteilung des Verkehrsverständnisses stehe \n\nauch die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten Anzeigen vom 9. und \n\n15. April 1996 nicht entgegen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nteilweise Erfolg. Zwar ist die beanstandete Werbung irreführend nach § 3 UWG. \n\nDas vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot orientiert sich jedoch nicht hin-\n\nreichend an der konkreten Verletzungshandlung und umfaßt daher auch Verhal-\n\ntensweisen, die nicht als irreführend untersagt werden können. Das Verbot ist da-\n\nher auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht die konkret beanstandeten Werbeanzeigen vom 9. und 15. April 1996 als irre-\n\nführend angesehen hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr \n\nwerde den Begriff der Dauertiefpreise in den beiden Werbebeilagen nicht nur als \n\neinen allgemeinen Hinweis auf „dauernd günstige Preise“, sondern auch in der \n\nWeise verstehen, daß jedenfalls die einzelnen in der Werbung herausgestellten \n\nArtikel für längere Zeit zu den beworbenen Dauertiefpreisen zu haben seien. Die-\n\nse tatrichterliche Würdigung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob \n\ndas Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat \n\nund die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen \n\nin Einklang steht. Einen solchen Rechtsfehler hat die Revision nicht dargetan. \n\na) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe seiner Beur-\n\nteilung rechtsfehlerhaft nicht das Bild eines durchschnittlich informierten, aufmerk-\n\nsamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrunde gelegt. Zwar hat \n\ndas Berufungsgericht keine Ausführungen dazu gemacht, von welchem Verbrau-\n\ncherbild es ausgeht. Seine Erwägungen lassen aber insoweit kein fehlerhaftes \n\nVerständnis erkennen. Auch soweit das Berufungsgericht auf dem Standpunkt \n\nsteht, nicht alle Leser beachteten die Rubrik „Ehrlich gesagt“, in der auf Preissen-\n\nkungen und Preiserhöhungen hingewiesen wird, weicht es nicht von dem maßgeb-\n\nlichen Verbraucherbild ab. Denn auch der durchschnittlich informierte und ver-\n\nständige Verbraucher wendet seine Aufmerksamkeit nicht allen Einzelheiten der \n\nWerbung zu. Auszugehen ist vielmehr von einem Verbraucher, der die Werbung in \n\nsituationsadäquater Weise zur Kenntnis nimmt. Dies bedeutet, daß der Grad sei-\n\nner Aufmerksamkeit je nach dem Gegenstand der Werbung verschieden sein \n\nkann (BGH, Urt. v. 24.10.2002 – I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 = WRP 2003, \n\n1224 – Sparvorwahl; Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = \n\nWRP 2002, 527 – Elternbriefe; Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 215/98, GRUR 2002, \n\n715, 716 = WRP 2002, 977 – Scanner-Werbung). Bei einer Zeitungsanzeige, die \n\ndie Leser im allgemeinen eher beiläufig oder nur in sie interessierenden Teilen zur \n\nKenntnis nehmen, kann daher eine Irreführung auch dann anzunehmen sein, \n\nwenn nach vollständiger Lektüre des gesamten Textes und nach einigem Nach-\n\ndenken eine Fehlvorstellung hätte vermieden werden können (vgl. BGH GRUR \n\n2002, 715, 716 – Scanner-Werbung). \n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die in den \n\nWerbeanzeigen enthaltenen Erläuterungen der Preispolitik und des Geschäfts-\n\nprinzips nicht beachtet und sei deshalb zu einer fehlerhaften Beurteilung des Ver-\n\nkehrsverständnisses gelangt. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die Ermitt-\n\nlung des Verkehrsverständnisses auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die \n\nbeanstandete Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Auf-\n\ngrund dieses Gesamteindruckes ist es indessen auch im Hinblick auf die gegebe-\n\nnen Erläuterungen durchaus naheliegend und keinesfalls erfahrungswidrig, daß \n\nder Verkehr den Begriff der Dauertiefpreise nicht allein als eine Beschreibung der \n\nKalkulationsgrundsätze der Beklagten versteht, sondern ihn auch auf die konkre-\n\nten Preise für die beworbenen Waren bezieht und aufgrund dieser Werbeangabe \n\ndarauf vertraut, daß ein ihn interessierendes Produkt zu dem angegebenen Preis \n\nauch noch nach einiger Zeit erworben werden kann (vgl. auch OLG Frankfurt \n\nGRUR 1991, 64 – dauernd billig; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 833). \n\nDenn gerade dadurch sollen sich die Dauertiefpreise der Beklagten von den Son-\n\nderangeboten der Wettbewerber unterscheiden, daß man ihnen nicht „hinterher-\n\nrennen muß“, sich vielmehr auf eine gewisse Beständigkeit der angegebenen \n\nPreise verlassen kann. \n\nDie weiteren Angaben in den beiden beanstandeten Anzeigen machen eben-\n\nfalls nicht hinreichend deutlich, daß die geforderten Preise stets vom jeweiligen \n\nWareneinkauf der Beklagten abhängig sind und sich daher – wenn ein bestimmter \n\nPosten nach kurzer Zeit neu geordert werden muß – verändern können. Eine sol-\n\nche Klarstellung erfolgt auch nicht durch die erwähnte Rubrik „Ehrlich gesagt“. \n\nDenn zum einen nimmt ein durchschnittlich – also situationsadäquat – aufmerk-\n\nsamer Verbraucher eine ganzseitige Anzeige, die eine Fülle einzelner Informatio-\n\nnen enthält, meist nicht vollständig wahr. Zum anderen ist der fraglichen Rubrik \n\nnicht zu entnehmen, wie lange die Beklagte die alten niedrigen Preise für die dort \n\naufgeführten Produkte verlangt hat. Sie klärt die Verbraucher daher nicht darüber \n\nauf, daß möglicherweise auch Preise, die sie gerade noch wenige Tage zuvor als \n\n„Dauertiefpreise“ beworben hat, nunmehr aufgrund gestiegener Einkaufspreise er-\n\nhöht worden sind. \n\nc) Die Art der beworbenen Produkte gibt den angesprochenen Verbrau-\n\nchern keine Veranlassung, den durch die Anzeigen insgesamt vermittelten Ein-\n\ndruck einer besonderen Preisbeständigkeit in Zweifel zu ziehen. Bei den in Rede \n\nstehenden Waren – tiefgefrorene Fischstäbchen und Haushaltsreiniger – handelt \n\nes sich um lagerfähige Produkte, die nicht täglich frisch eingekauft werden müs-\n\nsen und deren Einkaufspreise keinen – etwa witterungsbedingten – Schwankun-\n\ngen unterworfen sind. Die Frage, was zu gelten hat, wenn für Waren geworben \n\nwird, die üblicherweise tagesfrisch eingekauft werden und deren Einkaufspreise \n\nsich von Tag zu Tag ändern können, stellt sich bei der Prüfung der konkret bean-\n\nstandeten Anzeigen nicht (dazu sogleich unter II.2.a). \n\nd) Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Be-\n\nrufungsgericht eine Irreführung bejaht hat, nachdem die in Rede stehenden Waren \n\nbereits nach 16 bzw. 28 Tagen nicht mehr zu dem beworbenen Dauertiefpreis, \n\nsondern nur noch zu einem höheren Preis abgegeben wurden. Es begegnet auch \n\nkeinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Zeitspanne, für die \n\nder Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten mit gleichbleibenden Preisen \n\nrechnet, mit einem Monat seit Erscheinen der Werbung bemessen hat. \n\n2. Gleichwohl kann das ausgesprochene, über die konkrete Verletzungs-\n\nform hinausgehende Verbot keinen Bestand haben. Mit Recht rügt die Revision, \n\ndaß der Beklagten mit dem Verbot auch Verhaltensweisen untersagt worden sind, \n\ndie wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind. Dies gilt in zweierlei Hinsicht: \n\na) Zum einen umfaßt das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot \n\nauch die Werbung für frische Waren wie Obst und Gemüse, die die Beklagte täg-\n\nlich zu wechselnden Preisen einkaufen muß. Hinsichtlich solcher Waren erkennen \n\ndie angesprochenen Verkehrskreise, daß sie nicht darauf vertrauen können, daß \n\ndiese Preise über eine längere Zeit unverändert bleiben. Die Revision weist zutref-\n\nfend darauf hin, daß die Verbraucher bei tagesfrischen Artikeln wie Spargel oder \n\nErdbeeren vernünftigerweise nicht davon ausgehen werden, daß diese Waren \n\nnoch einen Monat nach Erscheinen der Anzeige zu dem beworbenen Preis bei der \n\nBeklagten erhältlich sind. Vielmehr werden Preisangaben zu solchen Produkten im \n\nallgemeinen allein auf die jeweils vom Händler eingekaufte Menge bezogen. Der \n\nVerkehr erkennt daher, daß Preisangaben zu einer Ware, die innerhalb weniger \n\nTage verdirbt, allenfalls für diese Zeitspanne gelten sollen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n4.6.1986 – I ZR 43/84, GRUR 1987, 52, 53 = WRP 1987, 101 – Tomatenmark). \n\nSchon aus diesem Grund findet das vom Berufungsgericht ausgesprochene \n\npauschale Verbot, Waren jeder Art mit Dauertiefpreisen zu bewerben, wenn die so \n\nbeworbenen Waren bereits vor Ablauf eines Monats seit dem Erscheinen der An-\n\nzeige nicht mehr zu den angekündigten Preisen abgegeben werden, in § 3 UWG \n\nkeine ausreichende Grundlage. \n\nb) Das umfassende Verbot der Verwendung des Begriffs „Dauertiefpreise“ \n\nin der Werbung der Beklagten kann aus einem weiteren Grund keinen Bestand \n\nhaben: Der von der Beklagten verwendete Begriff „Dauertiefpreise“ ist zweideutig. \n\nEr kann zum einen in der Weise verstanden werden, daß sich die in der Anzeige \n\nden Produkten zugeordneten Preise auf absehbare Zeit nicht ändern werden. Mit \n\ndem Begriff des Dauertiefpreises läßt sich aber auch das von der Beklagten für \n\nsich in Anspruch genommene Geschäftsprinzip beschreiben, das darauf hinaus-\n\nlaufen soll, daß sie in ihren Discount-Märkten auf Sonderangebote vollständig ver-\n\nzichtet und statt dessen sämtliche angebotenen Artikel – bei Einhaltung eines un-\n\nter den Marktpreisen liegenden Preisniveaus (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1970 – \n\nI ZR 49/69, GRUR 1971, 164, 166 – Discount-Geschäft) – mit einer verhältnismä-\n\nßig geringen Spanne kalkuliert. Der Begriff des Dauertiefpreises soll danach nicht \n\nzum Ausdruck bringen, daß der konkret für eine Ware angegebene Discount-Preis \n\nüber längere Zeit unverändert bleiben werde, sondern daß alle von ihr geführten \n\nArtikel gleichermaßen knapp kalkuliert seien. Muß sich die Beklagte mit einer be-\n\nstimmten Ware zu höheren Einkaufspreisen eindecken als in der Vergangenheit, \n\nführt dies nach ihrer Darstellung zu einer Preiserhöhung. Sie nimmt aber für sich \n\nin Anspruch, daß sie auch Preiskonzessionen ihrer Lieferanten an die Verbraucher \n\nweitergibt, daß sie also im Falle von niedrigeren Einkaufskosten ihre Preise ent-\n\nsprechend senkt. \n\nLegt die Beklagte diese Grundsätze in ihrer Werbung offen und macht sie \n\ndeutlich, daß sie sich Preisänderungen – seien es Preiserhöhungen oder Preis-\n\nsenkungen – für bestimmte Fälle, insbesondere für den Fall, daß sich die Ein-\n\nkaufskonditionen ändern, vorbehält, kann ihr die Verwendung des Begriffs „Dauer-\n\ntiefpreise“ in dem zuletzt beschriebenen Sinne nicht verwehrt werden. Bei der ge-\n\nbotenen Berücksichtigung ihres berechtigten Interesses, ihre Kunden auf die Vor-\n\nteile ihres Angebots und ihrer Geschäftsidee hinzuweisen, muß es ihr unter diesen \n\nBedingungen gestattet sein, auch mit dem plakativen Begriff der Dauertiefpreise \n\nzu werben. \n\nc) Das umfassende Verbot kann schließlich auch nicht mit der Begründung \n\naufrechterhalten werden, daß es nicht Sache des Klägers oder des Gerichts sei, \n\ndem Verletzer Wege aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausführen. Dieser \n\nGrundsatz kann nur Geltung beanspruchen, wenn das Verbot die konkrete Verlet-\n\nzungsform beschreibt. Ist es – wie im Streitfall – abstrakt gefaßt, müssen derartige \n\nEinschränkungen in den Tenor aufgenommen werden; denn andernfalls würden – \n\nwas sich stets verbietet – auch erlaubte Verhaltensweisen vom Verbot erfaßt wer-\n\nden (BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, \n\n691 – vossius.de). \n\n3. Der Umstand, daß der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsan-\n\ntrag in dieser Form unbegründet ist, führt indessen nicht zur vollständigen Klage-\n\nabweisung. Denn das Klagevorbringen kann in der Weise ausgelegt werden, daß \n\ndie Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen \n\nmöchte, die sie mit ihrer Klage beanstandet hat. Bei dem – zu weit gefaßten – Un-\n\nterlassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete \n\nVerletzungsform als ein Minus umfaßt. Dieser Antrag ist nur insoweit abzuweisen, \n\nals er über die konkrete Verletzungsform hinausreicht (vgl. BGHZ 126, 287, 296 – \n\nRotes Kreuz; BGH, Urt. v. 3.12.1998 – I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 f. = WRP \n\n1999, 842 – Auslaufmodelle II, m.w.N.; ferner BGH, Urt. v. 16.3.2000 –\n\nI ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP 2000, 1131 – Lieferstörung). Der An-\n\nspruch betrifft auch eine Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem \n\nMarkt, auf dem die Beklagte tätig ist, wesentlich zu beeinflussen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 \n\nUWG). Maßgeblich sind hierbei nicht die möglicherweise nur geringen Auswirkun-\n\ngen, die der konkrete Verstoß auf das Wettbewerbsgeschehen gehabt hat. Viel-\n\nmehr sind auch gleichartige Verstöße zu berücksichtigen, die – wenn die vorlie-\n\ngende Klage vollständig abgewiesen würde – ebenfalls hingenommen werden \n\nmüßten. \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weiterge-\n\nhenden Revision aufzuheben, soweit das ausgesprochene Verbot über die kon-\n\nkrete Verletzungshandlung hinausreicht. Im Umfang der Aufhebung ist die Klage \n\nabzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/i-zr-50-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/i-zr-50-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:56.304692+00:00"}}