{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__25-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"I ZR 25/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Februar 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft UWG § 3; EGHGB Art. 22 Abs. 1 Ist die Firmierung eines Unternehmens zur Irreführung geeignet (hier: Führung des Firmenbestandteils \"gemeinnützig\", ohne daß die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vor- lagen), ist ein dagegen gerichteter Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Unternehmen die Firmenbezeichnung zu einem früheren Zeitpunkt zulässigerweise geführt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 25/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n27. Februar 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGemeinnützige Wohnungsgesellschaft\n\nUWG § 3; EGHGB Art. 22 Abs. 1\n\nIst die Firmierung eines Unternehmens zur Irreführung geeignet (hier: Führung\n\ndes Firmenbestandteils \"gemeinnützig\", ohne daß die Voraussetzungen dafür\n\nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vor-\n\nlagen), ist ein dagegen gerichteter Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG nicht\n\ndeshalb ausgeschlossen, weil das Unternehmen die Firmenbezeichnung zu\n\neinem früheren Zeitpunkt zulässigerweise geführt hat.\n\nBGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 25/01 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter-\n\ngehenden Rechtsmittels das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg vom 22. Dezember 2000 im Kostenpunkt\n\nund im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 2. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Halle vom 24. Mai 2000\n\nteilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der\n\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu\n\n250.000,-- \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:2)(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:2)(cid:4)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:9)(cid:14)(cid:7)(cid:16)(cid:15)(cid:11)(cid:4)(cid:17)(cid:3)(cid:8)(cid:18)\n\n(cid:19)(cid:2)(cid:3)(cid:2)(cid:20)(cid:21)(cid:3)(cid:11)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:2)(cid:25)(cid:10)(cid:7)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:15)(cid:29)(cid:3)(cid:8)(cid:9)(cid:31)(cid:30) (cid:3)(cid:5)(cid:4)!(cid:22)(cid:17)(cid:4)(cid:17)(cid:3)(cid:11)(cid:22)\"(cid:3)#(cid:4)(cid:6)(cid:23)(cid:11)$\n\nvollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungs-\n\nhaft auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrie-\n\nben werden kann, verurteilt, es zu unterlassen, als \"Gemein-\n\nnützige Wohnungsgesellschaft H. mbH\" zu firmieren.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die\n\nBeklagte ¾.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wohnungsgesellschaften, die in der Stadt H. \n\nWohnungen vermieten.\n\nDie Beklagte, eine GmbH, entstand durch Umwandlung des VEB Ge-\n\nbäudewirtschaft H. . Die Eintragung der Beklagten in das Handelsregi-\n\nster erfolgte aufgrund der Umwandlungserklärung vom 2. Mai 1990 und des\n\nGesellschaftsvertrages vom selben Tage am 15. Juni 1990. Seitdem führt die\n\nBeklagte in ihrer Firma die Bezeichnung \"Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft\n\nH. \".\n\nIn § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Mai 1990 war als Zweck\n\ndes Unternehmens eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversor-\n\ngung breiter Schichten der Bevölkerung und in § 24 Abs. 2 eine Begrenzung\n\ndes auszuschüttenden Gewinns auf 4 % der eingezahlten Stammeinlage vor-\n\ngesehen.\n\nIn dem neu gefaßten Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 19. März\n\n1992 heißt es:\n\n\"§ 2\n\nZweck der Gesellschaft\n\nZweck des Unternehmens ist eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungs-\nversorgung breiter Schichten der Bevölkerung. Dazu gehört auch die angemes-\nsene Wohnungsversorgung einkommenschwacher Bevölkerungskreise.\n\n§ 3\n\nGegenstand der Gesellschaft\n\n1. Die Gesellschaft bewirtschaftet, verwaltet, betreut und errichtet Bauten in allen\nRechts- und Nutzungsformen, insbesondere Mietwohnungen sowie Eigen-\ntumswohnungen und Eigenheime.\n\nBei der Bereitstellung von Mietwohnungen sind in angemessener Weise so-\nziale Belange zu berücksichtigen. Die Gesellschaft kann alle im Bereich der\nWohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufga-\nben übernehmen, bebaute und unbebaute Grundstücke erwerben, belasten\nund veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben, soweit die Ertragslage des\nUnternehmens dies zuläßt.\n\nSie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewer-\nbebauten für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowie\nDienstleistungen bereitstellen, soweit die Ertragslage des Unternehmens dies\nzuläßt.\n\n2.\n\n...\n\n§ 21\n\nGewinnverteilung und Verlustdeckung\n\n1. Der Bilanzgewinn kann an die Gesellschafterin als Gewinnanteil ausgeschüt-\ntet werden. Er kann zur Bildung von anderen Gewinnrücklagen verwandt oder\nauf neue Rechnung vorgetragen werden.\n\n2.\n\n...\"\n\nDie Klägerin hat die Bezeichnung der Beklagten als \"Gemeinnützig\" in\n\nder Firma als irreführend beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, die Beklagte\n\nerwecke durch den Hinweis auf die Gemeinnützigkeit bei den angesprochenen\n\nVerkehrskreisen den Eindruck, es handele sich um eine für das Gemeinwohl\n\ntätige Gesellschaft, deren Leistungen wegen der sich daraus ergebenden Steu-\n\nervorteile und der fehlenden Absicht, Gewinn zu erzielen, besonders günstig\n\nseien. Tatsächlich erfülle die Beklagte aber nicht die an eine gemeinnützige\n\nTätigkeit zu stellenden Anforderungen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, als Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft\n\nH. mbH und/oder GWG zu firmieren.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die\n\nZulässigkeit ihrer Firma beurteile sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das\n\nHandelsregister. Nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Recht der\n\nehemaligen DDR sei sie berechtigt gewesen, die Bezeichnung \"Gemeinnützig\"\n\nzu führen. An ihrer rechtmäßig erworbenen Firma genieße sie Bestandsschutz.\n\nZudem habe sie sich nach den im Bereich der Wohnungswirtschaft an die Füh-\n\nrung dieses Begriffs zu stellenden Anforderungen ebenfalls zulässigerweise als\n\n\"Gemeinnützig\" bezeichnen dürfen.\n\nDie Bevölkerung im Gebiet der früheren DDR verbinde mit dem Begriff\n\nder Gemeinnützigkeit nur, daß ein so bezeichnetes Unternehmen seriös und\n\nsozial verantwortlich handele.\n\nDer Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG sei verjährt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die\n\nKlägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich\n\nhilfsweise beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\n\nverurteilen, es zu unterlassen, den Begriff \"Gemeinnützige\" als Fir-\n\nmenbestandteil im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken\n\nzu verwenden und/oder verwenden zu lassen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Naumburg\n\nOLG-Rep 2001, 198).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klage-\n\nanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 3 UWG auf Unterlas-\n\nsung der Verwendung des Begriffs \"Gemeinnützige\" in der Firma der Beklagten\n\nverneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDie Bezeichnung als \"Gemeinnützig\" dürfe zwar grundsätzlich nur erfol-\n\ngen, wenn das Unternehmen von der Finanzverwaltung nach § 52 AO als ge-\n\nmeinnützig anerkannt sei. Zudem erwarte der Verkehr von einem als gemein-\n\nnützig bezeichneten Unternehmen, daß es nur die Selbstkosten deckende Ent-\n\ngelte fordere und keine Kapitalverzinsung und Verstärkung der Betriebsmittel\n\nanstrebe. Das Publikum bringe derartigen Unternehmen ein gesteigertes Ver-\n\ntrauen entgegen und erwarte, daß die Unternehmen ihre Leistungen zu einem\n\ngeringeren Preis als die Wettbewerber anböten. Die Beklagte erfülle keine die-\n\nser Voraussetzungen. Eine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung \"Ge-\n\nmeinnützig\" könne die Beklagte auch nicht aus dem Gesetz über die Gemein-\n\nnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - ableiten.\n\nSelbst wenn auch nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Januar 1990\n\nder in diesem Gesetz maßgebliche Gemeinnützigkeitsbegriff in der Auffassung\n\nder maßgeblichen Verkehrskreise fortgelte, bleibe die Firmierung der Beklagten\n\nirreführend, weil es an einer - nicht mehr möglichen - Anerkennung als gemein-\n\nnützig nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz fehle und der Gesell-\n\nschaftsvertrag der Beklagten nicht, wie in § 9 lit. a des Wohnungsgemeinnützig-\n\nkeitsgesetzes vorgesehen, eine auf 4 % des eingezahlten Kapitals beschränkte\n\nAuszahlung des Gewinns enthalte.\n\nGleichwohl sei die Beklagte aufgrund von Besonderheiten im Zusam-\n\nmenhang mit ihrer Umwandlung von einem VEB in eine GmbH nach der\n\nRechtslage vor dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutsch-\n\nland berechtigt, den Begriff \"Gemeinnützig\" in ihrer Firma weiter zu führen. Der\n\nGesetzgeber der DDR habe für den Bereich der umzuwandelnden Wohnungs-\n\nwirtschaftsbetriebe nach Eintragung der Beklagten in das Handelsregister einen\n\neigenen Gemeinnützigkeitsbegriff geschaffen. Aus dem Gesetzgebungsverfah-\n\nren zum Gesetz über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbe-\n\ntriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertragung des\n\nGrundeigentums an die Wohnungsgenossenschaften vom 20. Juli 1990\n\n(GBl. DDR I, S. 901) folge, daß jedes Wohnungswirtschaftsunternehmen in der\n\nForm einer GmbH, das einer Kommune gehörte, den Gemeinnützigkeitsbegriff\n\nerfüllte. Im Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland\n\nhabe die Firma der Beklagten, deren alleiniger Gesellschafter eine Gemeinde\n\nsei, daher dem Recht der DDR entsprochen. In analoger Anwendung des\n\nArt. 22 EGHGB sei die Beklagte berechtigt, ihre Firma beizubehalten.\n\nII. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revi-\n\nsion nicht in allen Punkten stand. Die Klägerin kann von der Beklagten verlan-\n\ngen, es zu unterlassen, als \"Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft H. \n\nmbH\" zu firmieren. Dagegen bleibt die weitergehende Revision ohne Erfolg, mit\n\nder sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf das Verbot\n\nwendet, die Buchstabenkombination \"GWG\" zu benutzen. Über den Hilfsantrag,\n\nder sich gegen die Verwendung des Begriffs \"Gemeinnützige\" als Firmenbe-\n\nstandteil richtet, ist nicht zu entscheiden.\n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht im Streitfall einen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG mit der Begrün-\n\ndung verneint hat, die die Bezeichnung \"Gemeinnützig\" enthaltene Firma der\n\nBeklagten habe im Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik\n\nDeutschland dem Recht der DDR entsprochen und die Beklagte könne in ent-\n\nsprechender Anwendung des Art. 22 EGHGB ihre Firma weiterführen.\n\na) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß der Gebrauch einer Firmenbezeichnung irreführend sein kann, wenn ein\n\nBestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellun-\n\ngen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (st.\n\nRspr.; vgl. BGHZ 44, 16, 19 - de Paris; BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 126/98,\n\nGRUR 2001, 73, 74 = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben, jeweils m.w.N.).\n\nb) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden,\n\ndaß es für die Beurteilung der Zulässigkeit des von der Klägerin beanstandeten\n\nFirmenbestandteils der Beklagten auf den Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur\n\nBundesrepublik Deutschland ankommt.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß das\n\nRecht zur Führung einer Firma endet, wenn die geschäftlichen Verhältnisse des\n\nUnternehmensträgers mit der Firmierung nicht mehr in Einklang stehen und der\n\nVerkehr hieraus unzutreffende Schlüsse auf die geschäftlichen Verhältnisse\n\nziehen kann (vgl. BGHZ 10, 196, 201 - DUN-Europa; BGH, Urt. v. 7.4.1965\n\n- Ib ZR 86/63, GRUR 1965, 610, 611 = WRP 1965, 329 - Diplom-Ingenieur; Urt.\n\nv. 24.10.1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 121, 122 = WRP 1992, 101\n\n- Dr. Stein ... GmbH; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl., § 3\n\nRdn. 55; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 125; Großkomm.HGB/Hüffer,\n\n4. Aufl., § 18 Rdn. 34; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 18 Rdn. 18). Maßgeb-\n\nlich für die Beurteilung, ob der von der Beklagten nach wie vor benutzte Be-\n\nstandteil \"Gemeinnützig\" in ihrer Firma zur Irreführung geeignet ist, ist die Auf-\n\nfassung des angesprochenen Verkehrs im Zeitpunkt der letzten mündlichen\n\nVerhandlung in der Tatsacheninstanz.\n\nDagegen ist es für den Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG nicht von\n\nBedeutung, ob die Beklagte (unmittelbar) vor der Wiedervereinigung am\n\n3. Oktober 1990 den in Frage stehenden Firmenbestandteil zulässigerweise in\n\nihrer Firmenbezeichnung geführt hat. Das Berufungsgericht hat seinen gegen-\n\nteiligen Standpunkt zu Unrecht mit einer analogen Anwendung des Art. 22\n\nAbs. 1 EGHGB begründet.\n\nNach dieser Vorschrift kann eine zur Zeit des Inkrafttretens des Handels-\n\ngesetzbuches (1. Januar 1900) im Handelsregister eingetragene Firma weiter-\n\ngeführt werden, wenn sie nach den zuvor geltenden Vorschriften zulässig war.\n\nDie Bedeutung der Vorschrift liegt im wesentlichen in der (weiteren) Zulassung\n\nder Firma eines Einzelkaufmanns ohne ausgeschriebenen oder abgekürzten\n\nVornamen (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustiz-\n\ngesetzen, Denkschrift zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Handels-\n\ngesetzbuch, Bd. 6 S. 441; vgl. auch Großkomm.HGB/Hüffer aaO § 18 Rdn. 16).\n\nEs bedarf im Streitfall jedoch keiner Erörterung, ob eine entsprechende\n\nAnwendung des Art. 22 Abs. 1 EGHGB im firmenrechtlichen Bereich (§§ 18, 37\n\nHGB) in den Fällen in Betracht kommt, in denen in der früheren DDR ansässige\n\nUnternehmen vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland eine\n\nFirma zulässigerweise führten. Ansprüche aus § 3 UWG wegen einer Täu-\n\nschung über die Verhältnisse eines Unternehmens durch eine unzutreffende\n\nFirmierung werden durch die ausschließlich die Fortführung einer Firma nach\n\nhandelsrechtlichen Grundsätzen betreffende Vorschrift des Art. 22 Abs. 1\n\nEGHGB nicht berührt. Denn die handelsrechtlichen Bestimmungen über den\n\nunzulässigen Gebrauch einer Firma nach §§ 18, 37 HGB und der Unterlas-\n\nsungsanspruch nach § 3 UWG stehen selbständig nebeneinander (vgl. BGHZ\n\n53, 65, 70; BGH GRUR 1992, 121, 122 - Dr. Stein ... GmbH; vgl. auch: Begrün-\n\ndung zum Entwurf des Handelsrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8444,\n\nS. 38; BR-Drucks. 340/97, S. 53; Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer, HGB, § 18\n\nRdn. 37; Baumbach/Hopt aaO § 18 Rdn. 10; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16\n\nRdn. 465; vgl. auch Großkomm.HGB/Hüffer aaO § 18 Rdn. 16). Die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene entsprechende Anwendung des Art. 22 Abs. 1\n\nEGHGB kommt bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs nach\n\n§ 3 UWG nicht in Betracht.\n\nc) Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der\n\nTatsacheninstanz war die Verwendung der den Bestandteil \"Gemeinnützige\"\n\nenthaltenden Firma der Beklagten irreführend i.S. des § 3 UWG. Die an ein\n\nUnternehmen zu stellenden Anforderungen, das den Bestandteil \"gemeinnützig\"\n\nin der Firma führt, erfüllt die Beklagte nicht.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise faßten die Bezeichnung \"Gemeinnützig\" in der Firmierung eines Unter-\n\nnehmens regelmäßig dahin auf, das Unternehmen sei durch die Finanzverwal-\n\ntung nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt. Zudem erwarte der Verkehr,\n\ndaß ein derart bezeichnetes Unternehmen nur ein die Selbstkosten deckendes\n\nEntgelt fordere und seine Leistungen zu niedrigeren Preisen anbiete als die\n\nWettbewerber (vgl. hierzu: RG MuW 1929, 445, 446; BGH, Urt. v. 13.5.1981\n\n- I ZR 114/79, GRUR 1981, 670, 671 = WRP 1981, 575 - Gemeinnützig; Baum-\n\nbach/Hefermehl aaO § 3 Rdn. 402; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 360;\n\nEbenroth/Boujong/Joost/Zimmer aaO § 18 Rdn. 68; MünchKomm.HGB/Bockel-\n\nmann, § 18 Rdn. 102). Die Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die\n\nsich die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge wendet, halten revisions-\n\nrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist, anders als die Revisi-\n\nonserwiderung meint, nicht von der Verkehrsauffassung in der Bundesrepublik\n\nDeutschland vor der Wiedervereinigung ausgegangen, sondern hat seiner Ent-\n\nscheidung - ausdrücklich - die heutige Verkehrsauffassung zugrunde gelegt und\n\nfür das Beitrittsgebiet keine Besonderheiten festgestellt. Solche sind entgegen\n\nden Ausführungen der Revisionserwiderung mehr als zehn Jahre nach der\n\nWiedervereinigung auch nicht ersichtlich.\n\nd) Eine Verjährung des Anspruchs der Klägerin, auf die sich die Beklagte\n\nberufen hat, ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist, die sich nach § 21 UWG\n\nrichtet, hat nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte die Firma nach wie vor\n\nführt und bei einer dauernden Handlung die Verjährung nicht beginnt, solange\n\nder Eingriff fortdauert (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1973 - I ZR 136/71, GRUR 1974,\n\n99, 100 = WRP 1974, 30 - Brünova).\n\ne) Die Klägerin hat einen etwaigen Unterlassungsanspruch nach § 3\n\nUWG auch nicht verwirkt. Von der Verwirkung eines Rechts ist auszugehen,\n\nwenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird und wenn zu dem Zeitablauf\n\nbesondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzu-\n\ntreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte wer-\n\nde den Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGHZ 105, 290, 298). In den\n\nFällen des § 3 UWG kommt die Annahme einer Verwirkung nur ausnahmsweise\n\nin Betracht, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu\n\nwerden, grundsätzlich vorrangig vor den Individualinteressen des Betroffenen\n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983,\n\n203 - Stangenglas; Urt. v. 12.12.1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 539 =\n\nWRP 1997, 721 - Lifting-Creme). Vorliegend ist kein Sachverhalt gegeben, der\n\ndie Annahme einer Verwirkung etwaiger Unterlassungsansprüche der Klägerin\n\nrechtfertigen könnte. Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, daß Wettbe-\n\nwerber das Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit überprüfen\n\nwürden. Sie konnte daher allein aus dem Umstand, daß nicht zuvor Unterlas-\n\nsungsansprüche geltend gemacht wurden, einen Vertrauenstatbestand nicht\n\nableiten.\n\n2. Demgegenüber erweist sich die Revision als unbegründet, soweit sie\n\ndas Klagebegehren weiterverfolgt, auch die selbständige Verwendung der Fir-\n\nmenabkürzung \"GWG\" zu verbieten.\n\nMit der selbständigen Verwendung dieser Buchstabenkombination ist ei-\n\nne Irreführung des Verkehrs nach § 3 UWG nicht verbunden. Dies kann der\n\nSenat - das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit der Verwen-\n\ndung der Buchstabenkombination nicht ausdrücklich auseinandergesetzt -\n\nselbst beurteilen. Auch wenn der Beklagten untersagt ist, den im Streit stehen-\n\nden Firmenbestandteil \"Gemeinnützig\" weiter zu verwenden, läßt die Benutzung\n\nder Buchstabenkombination \"GWG\" für sich genommen keinen ausreichenden\n\nBezug zur Inanspruchnahme einer Gemeinnützigkeit durch die Beklagte erken-\n\nnen. Die Buchstabenfolge ist ohne Zusammenhang mit der der Beklagten un-\n\ntersagten Verwendung von \"Gemeinnützig\" nicht geeignet, den Verkehr irrezu-\n\nführen.\n\nÜber den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag ist nicht\n\nzu entscheiden, weil der gegen die Firmierung der Beklagten mit \"Gemeinnützi-\n\nge Wohnungsgesellschaft H. mbH\" gerichtete Hauptantrag Erfolg hat\n\nund dem Hilfsantrag daneben keine selbständige Bedeutung zukommt.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/i-zr-25-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"HGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/i-zr-25-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:47.610790+00:00"}}