{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__17-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"I ZR 17/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 139 a.F., 263 CMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b Verkündet am: 9. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Macht eine Partei in der Berufungsbegründung die Verletzung der Aufklä- rungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F. durch das erstinstanzliche Gericht geltend, ist es nicht erforderlich, daß sie in unmittelbarem Zusam- menhang mit der Verfahrensrüge anführt, welchen Vortrag sie in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat. Vielmehr reicht es aus, daß nach dem Inhalt der Berufungsbegründung ohne Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund des ge- richtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre. b) Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F., wenn dies eine Änderung des Streitgegenstands zur Folge hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 17/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nZPO §§ 139 a.F., 263\nCMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\na) Macht eine Partei in der Berufungsbegründung die Verletzung der Aufklä-\nrungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F. durch das erstinstanzliche\nGericht geltend, ist es nicht erforderlich, daß sie in unmittelbarem Zusam-\nmenhang mit der Verfahrensrüge anführt, welchen Vortrag sie in Verkennung\nder Rechtslage unterlassen hat. Vielmehr reicht es aus, daß nach dem Inhalt\nder Berufungsbegründung ohne Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund des ge-\nrichtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre.\n\nb) Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F., wenn dies eine Änderung des\n\nStreitgegenstands zur Folge hat.\n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01 - OLG Düsseldorf\nLG Wuppertal\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2000\n\naufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Transportversicherer. Sie nimmt die Beklagten aus ab-\n\ngetretenem und übergegangenem Recht wegen Beschädigung von Transport-\n\ngut in Anspruch.\n\nEin Fahrer der in Nordirland ansässigen Beklagten zu 2 übernahm am\n\n22. März 1995 \n\nin Wuppertal \n\nvon der V. GmbH & Co. KG\n\n- nachfolgend als \"V. \" bezeichnet - eine Maschinenanlage, um sie zur\n\nR. M. T. , B. \n\nIndustrial Estate, B. Co. Donegal/Irland\n\n- nachstehend R. genannt - zu transportieren. Am folgenden Tag rutschte\n\nwährend des Transports die Maschinenanlage in der Nähe von Dum-\n\nfries/Schottland von dem Lkw.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, zwischen ihr als führender Versiche-\n\nrungsgesellschaft und zwei weiteren Versicherern sowie V. habe seit Au-\n\ngust 1992 ein Versicherungsvertrag bestanden. V. habe die Beklagte\n\nzu 1, eine in der Republik Irland ansässige Gesellschaft, mit dem Transport der\n\nAnlage zu fixen Kosten an R. beauftragt. Die Beklagte zu 1 habe den Trans-\n\nportauftrag an die Beklagte zu 2 weitergegeben. Deren Lkw-Fahrer habe die\n\nBeschädigung der Maschinenanlage unter anderem durch unzureichende Si-\n\ncherung der Ladung schuldhaft verursacht. Die Klägerin hat behauptet, sie ha-\n\nbe an V. einen Betrag von 450.000 DM als Schadensausgleich gezahlt.\n\nDie Klägerin hat in erster Instanz von den Beklagten als Gesamtschuld-\n\nnern die Zahlung des Gegenwerts von 166.600 Sonderziehungsrechten des\n\nInternationalen Währungsfonds in Deutscher Mark nebst Zinsen beansprucht.\n\nDie Beklagten haben die internationale und die örtliche Zuständigkeit des\n\nLandgerichts Wuppertal gerügt und sind der Klage auch im übrigen entgegen-\n\ngetreten.\n\nDas Landgericht hat seine Zuständigkeit verneint und die Klage abge-\n\nwiesen. Für eine Zuständigkeit nach der CMR fehle es an der schlüssigen Dar-\n\nlegung, daß V. , von der die Klägerin ihre Ansprüche ableite, Vertrags-\n\npartnerin des Beförderungsvertrages geworden sei. Der Gerichtsstand der un-\n\nerlaubten Handlung sei nicht gegeben, weil der Unfallort in Schottland liege.\n\nDie Klägerin, die Berufung eingelegt hat, hat ausgeführt, Versicherungs-\n\nnehmerin seien V. und die dieser Gesellschaft angeschlossenen Firmen\n\nin Europa, zu denen R. gehöre. Diese habe der Beklagten zu 1 den Beförde-\n\nrungsauftrag erteilt. R. habe ihren Anspruch gegen die Beklagten ebenfalls\n\nan die Klägerin abgetreten. Als Führungsversicherer sei sie berechtigt, die Re-\n\ngreßansprüche in Höhe des gegenüber V. regulierten Schadens im eige-\n\nnen Namen geltend zu machen. Entgegen § 139 ZPO habe das Landgericht sie\n\nnicht auf eine mangelnde Substantiierung ihres Vortrags hingewiesen.\n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin in erster Linie die Zahlung von\n\n450.000 DM von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt. Hilfsweise hat\n\nsie Zahlung von 225.000 DM an sich und jeweils 112.500 DM an die A. \n\n Versicherungs AG, M. straße \n\n , H. und an die P. \n\n versicherungsanstalt \n\n , \n\nP. platz , \n\nD. \n\nund\n\näußerst hilfsweise Zahlung von 450.000 DM an V. und R. jeweils zu-\n\nzüglich Zinsen begehrt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren ge-\n\nstellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig\n\nverworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO a.F.). Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung\n\nnicht in Frage gestellt, sondern ausschließlich einen neuen Streitgegenstand in\n\ndas Berufungsverfahren eingeführt. Sie stütze ihr Klagebegehren in zweiter In-\n\nstanz auf übergegangene Ansprüche der R. , während sie in erster Instanz\n\nAnsprüche von V. verfolgt habe.\n\nDie Berufung sei auch nicht deshalb zulässig, weil die Klägerin eine\n\nVerletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO durch das\n\nLandgericht gerügt habe. Die Klägerin habe in der Berufungsbegründung im\n\nRahmen ihrer Verfahrensrüge nicht dargelegt, welchen Vortrag sie infolge eines\n\nunterbliebenen Hinweises des Landgerichts unterlassen habe. Es liege zudem\n\naußerhalb des Schutzzwecks des § 139 ZPO, daß eine Partei nicht nur unge-\n\nnügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänze, sondern\n\nneue Sachbehauptungen in den Rechtsstreit einführe, die im bisherigen Vor-\n\nbringen keine Grundlage hätten.\n\nII. Die nach § 547 ZPO a.F. statthafte und auch im übrigen zulässige Re-\n\nvision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\n1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.\n\na) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß die\n\nBerufung nur zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung ei-\n\nner im angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt. Unzulässig ist das\n\nRechtsmittel daher, wenn es den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch\n\nnicht wenigstens teilweise weiterverfolgt und bei einer erstinstanzlichen Klage-\n\nabweisung die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Zweifel zieht, sondern nur\n\nim Wege der Klageänderung einen bisher nicht geltend gemachten Anspruch\n\nzur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in\n\nzweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt\n\nein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (st. Rspr.: vgl. BGH,\n\nUrt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 700 - Impfstoffe, m.w.N.).\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Änderung des Sachvortrags\n\nder Klägerin in der Berufungsinstanz gegenüber ihrem Vorbringen erster In-\n\nstanz eine Klageänderung (§§ 263, 523 ZPO a.F.), weil sie mit der Berufung\n\neine Änderung des Streitgegenstands vorgenommen hat. Der Streitgegenstand\n\nwird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch\n\ngenommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Kla-\n\ngegrund), aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v.\n\n7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefon-\n\nkarte; Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 1/01, GRUR 2003, 716 f. = WRP 2003, 896 - Reini-\n\ngungsarbeiten). Der Vortrag, der Frachtvertrag, auf den die CMR anwendbar\n\nsei und aus dem die Klägerin aus abgetretenem und übergegangenem Recht\n\nAnsprüche herleitet, sei zwischen V. und der Beklagten zu 1 geschlos-\n\nsen, bezieht sich auf einen anderen Lebenssachverhalt als ein Vertragsschluß\n\nzwischen R. und der Beklagten zu 1. Soweit mit der Berufung die Richtigkeit\n\ndes erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung in Frage gestellt wird, das\n\nLandgericht sei gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR zuständig, beruht dieser\n\nBerufungsangriff ausschließlich auf einer Änderung des Streitgegenstandes. Zu\n\nRecht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung hieraus nicht ge-\n\nfolgert.\n\nc) Die Klägerin hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung\n\nunter anderem mit der Rüge aus § 139 ZPO a.F. angegriffen. Das Berufungsge-\n\nricht hat diese Rüge mit der Begründung nicht ausreichen lassen, die Klägerin\n\nhabe nicht dargelegt, was sie auf einen Hinweis des Landgerichts im Sinne von\n\n§ 139 ZPO a.F. vorgetragen hätte. Im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge\n\nfehle es an entsprechendem Sachvortrag. Es könne auch nicht davon ausge-\n\ngangen werden, daß die Klägerin ihren Sachvortrag auf einen gerichtlichen\n\nHinweis erster Instanz in einem Umfang geändert hätte, wie dies in der Beru-\n\nfungsinstanz geschehen sei. Zudem liege die Änderung des Sachvortrags, die\n\nkeine Ergänzung ungenügender Angaben, sondern eine Änderung des Klage-\n\ngrundes darstelle, außerhalb des Schutzzwecks des § 139 ZPO a.F. Diese Be-\n\nurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\naa) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,\n\ndaß die Klägerin neben der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das erstin-\n\nstanzliche Gericht in der Berufungsbegründung darlegen muß, welchen Vortrag\n\nsie in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1987\n\n- VIII ZR 374/86, NJW-RR 1988, 477, 478).\n\nbb) Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge nach\n\n§ 139 ZPO a.F. sind jedoch im Streitfall gegeben.\n\nDie Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe die\n\nAnforderungen an die Begründungspflicht der Verfahrensrüge nach § 139 ZPO\n\na.F. überspannt. Das Landgericht hatte den Vortrag der Klägerin zum Zustan-\n\ndekommen des Beförderungsvertrags unter Verletzung des § 139 Abs. 2 ZPO\n\na.F. als unsubstantiiert angesehen. In der Berufungsbegründung hat die Kläge-\n\nrin ausgeführt, daß der Beförderungsvertrag, aus dem sie aus abgetretenem\n\nund übergegangenem Recht Ansprüche ableitet, nicht zwischen der Beklagten\n\nzu 1 und V. , sondern R. zustande gekommen ist. Damit hat die Kläge-\n\nrin nach dem insgesamt zu würdigenden Inhalt der Berufungsbegründung deut-\n\nlich zu erkennen gegeben, daß sie im Falle eines Hinweises des Landgerichts\n\nihren Vortrag, wie im Berufungsverfahren geschehen, substantiiert hätte. Einer\n\nausdrücklichen Anführung dieses Sachverhalts im unmittelbaren Zusammen-\n\nhang mit der Verfahrensrüge innerhalb der Berufungsbegründung bedarf es\n\nentgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr reicht es aus, daß\n\n- wie im Streitfall - aufgrund einer Auslegung des Parteivorbringens ohne jeden\n\nZweifel ersichtlich ist, was aufgrund eines gerichtlichen Hinweises vorgetragen\n\nworden wäre.\n\nDer Berücksichtigung der auf einer Verletzung des § 139 ZPO a.F. ge-\n\nstützten Verfahrensrüge steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nauch nicht der Schutzzweck dieser Vorschrift entgegen. Das Gericht darf eine\n\nPartei nicht auf neue, in ihrem Sachvortrag noch nicht andeutungsweise ent-\n\nhaltene Klagegründe hinweisen. Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Die\n\nKlägerin hat in beiden Instanzen ihre Ansprüche auf die Regulierung des Scha-\n\ndens aufgrund des Unfalls vom 23. März 1995 in Schottland als Transportversi-\n\ncherer von V. gestützt. Gegenüber dem Sachvortrag erster Instanz hat sich\n\nnur der Umstand geändert, daß der Beförderungsvertrag nach Behauptung der\n\nKlägerin nicht zwischen der Beklagten zu 1 und V. sondern R. , ei-\n\nner mit V. verbundenen und in den Versicherungsvertrag mit der Klägerin\n\neinbezogenen Gesellschaft, zustande gekommen ist.\n\n2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Die Sache ist daher\n\nnicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nBei zutreffender Entscheidung hätte das Berufungsgericht die Sache an das\n\nLandgericht gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. verweisen müssen. Zwar hätte\n\ndas Berufungsgericht nach § 540 ZPO a.F. ausnahmsweise von einer Zurück-\n\nverweisung absehen und selbst entscheiden können. Dadurch wäre aber erst-\n\nmals in der Berufungsinstanz eine Prüfung des Klageanspruchs in der Sache\n\nerfolgt, was im Streitfall nicht sachdienlich ist. Das Revisionsgericht hat in ei-\n\nnem solchen Fall die an sich gebotene, jedoch bislang unterbliebene Zurück-\n\nverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an die erste Instanz nach-\n\nzuholen (vgl. hierzu BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urt. v. 12.1.1994 - XII ZR 167/92,\n\nNJW-RR 1994, 379, 380). Das Landgericht Wuppertal ist für die Entscheidung\n\nnach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR, Art. 1 a des Gesetzes zur CMR vom\n\n5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) international und örtlich zuständig. Nach dem\n\nschlüssigen Vortrag der Klägerin, auf den es für die Beurteilung der Zuständig-\n\nkeit vorliegend ankommt (vgl. BGHZ 124, 237, 240 f.), unterliegt die Beförde-\n\nrung nach Art. 1 CMR diesem Übereinkommen. Der Ort der Übernahme liegt in\n\nDeutschland und der vorgesehene Ort der Ablieferung der Maschinenanlage in\n\nder Republik Irland. Die Beförderung sollte mittels Kraftfahrzeugen erfolgen.\n\nDer Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR ist Wup-\n\npertal.\n\nDie internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1\n\nlit. b CMR ist nicht nur für die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet, mit der\n\nR. den Beförderungsvertrag abgeschlossen haben soll, sondern auch für die\n\nKlage gegen die Beklagte zu 2. Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 31\n\nAbs. 1 CMR gilt auch dann, wenn außervertragliche Ansprüche gegen einen\n\nUnterfrachtführer geltend gemacht werden, sofern die Streitigkeit aus einer der\n\nCMR unterliegenden Beförderung entstanden \n\nist (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n31.5.2001 - I ZR 85/00, NJW-RR 2002, 31, 32).\n\nIII. Bei der Kostenentscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen\n\nhaben, daß die Klägerin nur aufgrund eines in der Berufungsinstanz erfolgten\n\nneuen Vorbringens obsiegt hat, das sie bereits in der ersten Instanz geltend zu\n\nmachen imstande war (§ 97 Abs. 2 ZPO).\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/i-zr-17-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/i-zr-17-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:52:41.707975+00:00"}}