{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_326-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"I ZR 326/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Puppenausstattungen UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a (UWG § 1 a.F.) Die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zu- behör herzustellen und zu vertreiben, kann im Interesse der Freiheit des Wett- bewerbs grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbean- strengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon des- halb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen. Als herkunftshinweisend kann in solchen Fällen aus Rechtsgrün- den nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 326/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n28. Oktober 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nPuppenausstattungen \n\nUWG § 4 Nr. 9 Buchst. a (UWG § 1 a.F.) \n\nDie Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zu-\nbehör herzustellen und zu vertreiben, kann im Interesse der Freiheit des Wett-\nbewerbs grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen. Dies \ngilt auch dann, wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbean-\nstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon des-\nhalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen \nzuzurechnen. Als herkunftshinweisend kann in solchen Fällen aus Rechtsgrün-\nden nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere \nKombination von Merkmalen angesehen werden. \n\nBGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - I ZR 326/01 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 23. November 2001 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt \n\nworden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 28. Dezember 2000 im gleichen Um-\n\nfang abgeändert. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien vertreiben als unmittelbare Wettbewerber Anziehpuppen mit \n\nZubehör für unterschiedliche Spielsituationen wie z.B. \"Kinderbetreuung\", \n\n\"Haarpflege\" und \"Backen\". Die von der Klägerin vertriebene, sehr bekannte \n\nPuppe \"Barbie\" ist von den Gründern ihrer Muttergesellschaft, der M. \n\n , entwickelt worden; sie hat in Deutschland einen Marktanteil von 82 % \n\n(Stand 1999). Der Werbeetat der Klägerin belief sich im Jahr 1999 auf \n\n17 Mio. DM. Die Beklagte, die in Deutschland einen Marktanteil von 9 % hat, \n\nbezeichnet ihre Puppe als \"Steffi Love\". Hinsichtlich der Gestaltung der Gesich-\n\nter der Puppen und der Verpackungen haben die Parteien in der Vergangenheit \n\nAbgrenzungsvereinbarungen getroffen. \n\nDie Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte ahme mit den für ihre Puppe \n\n\"Steffi Love\" gestalteten Spielsituationen \"Trendy Living\", \"Baby Sitter\", \"Ultra \n\nHair\", \"Dentist\", \"Animal\" und \"Bakery Fun\" die entsprechenden Produkte mit \n\nder Puppe \"Barbie\" systematisch nach, um an deren guten Ruf teilzuhaben und \n\nüber die Herkunft der Produkte zu täuschen. Die Klägerin hat weiter behauptet, \n\nAlleinvertriebsberechtigte der M. für Deutschland zu sein. Sie hat zu- \n\ndem eine im Namen dieser Gesellschaft abgegebene Erklärung vorgelegt, nach \n\nder sie zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ermächtigt \n\nsei. \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\nI. 1. es zu unterlassen, \n\na) unter der Bezeichnung \"Steffi Love Trendy Living\" Anziehpuppen zu \nverbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu brin-\ngen, wie nachstehend wiedergegeben: \n\nb) unter der Bezeichnung \"Steffi Love Baby Sitter\" Anziehpuppen zu \nverbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu brin-\ngen wie nachstehend wiedergegeben: \n\nc) unter der Bezeichnung \"Steffi Love Ultra Hair\" Anziehpuppen zu ver-\nbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen \nwie nachstehend wiedergegeben: \n\nd) unter der Bezeichnung \"Steffi Love Dentist\" Anziehpuppen zu verbrei-\nten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie \nnachstehend wiedergegeben: \n\ne) unter der Bezeichnung \"Dr. Steffi Animal\" Anziehpuppen zu verbreiten, \nzu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie \nnachstehend wiedergegeben: \n\nf) unter der Bezeichnung \"Steffi Love Bakery Fun\" Anziehpuppen zu ver-\nbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen \nwie nachstehend wiedergegeben: \n\n2. ihr Auskunft zu erteilen über die Menge der vertriebenen oder verkauf-\nten Gegenstände gemäß vorstehend Ziffer I. 1. sowie über die Ein-\n\nkaufspreise und Verkaufspreise und die Kosten, die gewinnmindernd \nin Abzug zu bringen sind sowie über Name und Anschrift der Herstel-\nler, der Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftragge-\nber, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses; \n\nII. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu er-\nsetzen, der aus dem Vertrieb der unter Ziffer I. 1. a) bis f) genannten \nPuppen entstanden ist und noch entstehen wird. \n\nDie Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und vorge-\n\ntragen, es liege keine unzulässige Nachahmung vor. Sie hat sich weiter auf \n\nVerjährung und Verwirkung berufen. \n\nDas Landgericht hat sämtliche Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG \n\n(a.F.) unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung zuer-\n\nkannt. Die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hat es bis auf einen we-\n\ngen Verjährung abgewiesenen Teil ebenfalls zugesprochen. \n\nDie Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungs-\n\ngericht die Klage hinsichtlich des Produkts \"Steffi Love Dentist\" unter Abände-\n\nrung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen hat. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin \n\nhat in der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt, die in Prozeßstandschaft \n\nfür die M. geltend gemachten Ansprüche würden nur hilfsweise zur Ent- \n\nscheidung gestellt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin von ihrer \n\nMuttergesellschaft wirksam ermächtigt worden ist, deren Ansprüche aus ergän-\n\nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz durchzusetzen. Die Klägerin \n\nkönne solche Ansprüche jedenfalls aus eigenem Recht geltend machen, weil \n\nsie in Deutschland die Alleinvertriebsberechtigte für \"Barbie\"-Puppen sei. Das \n\npauschale Bestreiten der Alleinvertriebsberechtigung durch die Beklagte sei \n\nunbeachtlich. \n\nDie Klage sei, soweit sie nicht die Ausstattung \"Steffi Love Dentist\" be-\n\ntreffe, gemäß § 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Her-\n\nkunftstäuschung begründet. Die von der Klägerin vertriebenen Produkte hätten \n\ndurchweg schon von Hause aus eine wettbewerbliche Eigenart, die durch hohe \n\nWerbeaufwendungen noch gesteigert worden sei. Es möge sein, daß das den \n\nPuppen der Klägerin beigegebene Zubehör und ihre Bekleidung als solche für \n\ndie jeweilige Spielsituation typisch seien. Maßgeblich sei aber die Art und Wei-\n\nse der Gestaltung der Puppen und der Zubehörteile. Die wettbewerbliche Ei-\n\ngenart der Produkte der Klägerin sei auch nicht durch das wettbewerbliche Um-\n\nfeld geschwächt worden. Der gegenteilige, erst nach Schluß der mündlichen \n\nVerhandlung eingereichte neue Vortrag der Beklagten sei als verspätet zurück-\n\nzuweisen. \n\nDas Berufungsgericht hat weiter die Ansicht vertreten, daß die \"Steffi \n\nLove\"-Produkte \"Bakery Fun\", \"Trendy Living\", \"Baby Sitter\", \"Ultra Hair\" und \n\n\"Dr. Steffi Animal\" Nachahmungen der entsprechenden Produkte der Klägerin \n\nseien. Es bestehe die Gefahr der Verwechslung der Produkte, auch wenn die \n\nBeklagte ihre Puppen als \"Steffi Love\" bezeichne. \n\nDie Klageansprüche seien, soweit sie zuzuerkennen seien, weder ver-\n\nwirkt noch verjährt. \n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungs-\n\ngericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und zur vollständigen Ab-\n\nweisung der Klage. \n\nI. Die auf eigenes Recht gestützten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche \n\nder Klägerin, die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurtei-\n\nlen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen, sind - entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts - unbegründet. \n\n1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft getreten \n\nund zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft \n\ngetreten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu \n\nbeachten. \n\nDie in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche der Klägerin, die \n\nauf Wiederholungsgefahr gestützt sind, können nur bestehen, wenn das bean-\n\nstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung solche \n\nUnterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der \n\nGrundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, GRUR 2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 \n\n- Abonnementvertrag; Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 317/01, GRUR 2004, 693, 694 = \n\nWRP 2004, 899 - Schöner Wetten, für BGHZ bestimmt). Die Frage, ob der Klä-\n\ngerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zur Durchsetzung der \n\nSchadensersatzansprüche - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach \n\ndem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht und somit hier nach \n\n§ 1 UWG a.F. \n\n2. Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in \n\n§§ 3, 4 Nr. 9 UWG verankert sind, können Ansprüche aus sog. ergänzendem \n\nwettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden \n\nLeistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmun-\n\ngen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der \n\nNachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Her-\n\nkunftstäuschung unterlassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, \n\nGRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 - Metallbett, m.w.N.). Dieser ergän-\n\nzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Her-\n\nkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachgeahmte Er-\n\nzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern in aller Regel auch, daß es \n\nbei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. \n\nEs genügt jedenfalls, daß das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht \n\nunerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Be-\n\nkanntheit erreicht hat, daß sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunfts-\n\ntäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Nop-\n\npenbahnen; BGH GRUR 2004, 941, 943 - Metallbett). Die erforderliche wettbe-\n\nwerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder be-\n\nstimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Ver-\n\nkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzu-\n\nweisen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 221/00, GRUR 2003, 359, 360 = \n\nWRP 2003, 496 - Pflegebett). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigen-\n\nart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen \n\nwettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die \n\nwettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto ge-\n\nringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbe-\n\nwerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH GRUR 2004, 941, 942 - Metallbett, \n\nm.w.N.). \n\n3. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das beanstandete Verhalten \n\nder Beklagten nicht als wettbewerbswidrig beurteilt werden. \n\na) Die Klägerin begehrt nach ihrem Klagevorbringen wettbewerbsrechtli-\n\nchen Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschung nicht für die \"Barbie\"-Pup-\n\npen als solche, sondern für ihre Ausstattungen \"Sitz Trend Barbie\", \"Baby Sitter \n\nSkipper\", \"Trend Frisuren Barbie\", \"Tierärztin Barbie\" und \"Back Spaß\", d.h. für \n\ndie unter diesen Bezeichnungen vertriebenen Zusammenstellungen von \"Bar-\n\nbie\"-Puppen mit dem Zubehör für die betreffenden Spielsituationen. \n\nb) Für das Revisionsverfahren kann unterstellt werden, daß die von der \n\nKlägerin als nachgeahmt bezeichneten Ausstattungen die erforderliche wettbe-\n\nwerbliche Eigenart und die für einen Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäu-\n\nschung notwendige gewisse Bekanntheit besitzen. \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die genannten Ausstat-\n\ntungen jeweils schon von Hause aus die erforderliche wettbewerbliche Eigenart \n\naufweisen und diese durch hohe Werbeaufwendungen noch erheblich gestei-\n\ngert worden sei. Es möge zwar sein, daß die Kleider der Puppen und das bei-\n\ngegebene Zubehör für sich genommen Allerweltsgegenstände seien. Maßgeb-\n\nlich sei aber die Art und Weise, wie die Puppe selbst und die Zubehörteile ge-\n\nstaltet seien. Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch das wett-\n\nbewerbliche Umfeld sei nicht anzunehmen. Bei dieser Beurteilung sei das erst \n\nnach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Tatsachenvorbringen \n\nder Beklagten als verspätet nicht zu berücksichtigen. \n\nbb) Diese Beurteilung wird von der Revision mit Verfahrensrügen ange-\n\ngriffen. Für die Annahme, daß die einzelnen von der Klägerin als nachgeahmt \n\nbezeichneten Ausstattungen schon von Hause aus wettbewerbliche Eigenart \n\nbesitzen, spricht jedoch die individuelle Ausgestaltung ihrer Einzelelemente und \n\nihrer Zusammenstellung. Zudem wird den einzelnen Ausstattungen die unstrei-\n\ntig sehr bekannte Puppe \"Barbie\" beigegeben. Dies deutet darauf hin, daß die \n\nangesprochenen Verkehrskreise diese Produkte zumindest in einem für den \n\nSchutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschung ausreichenden Umfang der \n\nHerstellerin dieser Puppe zuordnen. Die Frage, ob die Revisionsrügen gegen \n\ndie Annahme einer wettbewerblichen Eigenart durchgreifen, kann aber letztlich \n\noffenbleiben, weil die Klageansprüche ohne Rücksicht auf die Beurteilung die-\n\nser Frage nicht begründet sind. \n\nc) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind die besonderen \n\nMerkmale, die den verschiedenen \"Barbie\"-Produkten wettbewerbliche Eigenart \n\ngeben können, bei den beanstandeten \"Steffi Love\"-Ausstattungen jedenfalls \n\nnicht in einer Weise übernommen, daß eine noch relevante Herkunftstäuschung \n\nin Betracht käme. \n\naa) Der Erörterung im einzelnen sind folgende, für alle Ausstattungen \n\ngeltenden Erwägungen voranzustellen: \n\n(1) Das Berufungsgericht hat teilweise nicht berücksichtigt, daß sich die \n\nKlageanträge nicht gegen die beanstandeten Ausstattungen in ihren jeweiligen \n\nVerpackungen richten. Angegriffen sind nach dem Klagevorbringen als konkrete \n\nVerletzungsformen vielmehr die Zusammenstellungen von Puppen mit ihrem \n\nZubehör als Ausstattungen für die verschiedenen Spielsituationen, so wie sich \n\ndiese in ausgepacktem Zustand darstellen und in den Katalogen der Beklagten \n\nabgebildet sind. Dem entspricht die Fassung der Anträge, in denen die ange-\n\ngriffenen Produkte der Beklagten fast durchweg in den Abbildungen ihrer Kata-\n\nloge wiedergegeben sind. Eine Ausnahme bildet lediglich die Ausstattung \"Steffi \n\nLove Bakery Fun\". In diesem Fall hat die Klägerin in ihren Klageantrag eine Ab-\n\nbildung der Puppe mit ihrem Zubehör in der Verpackung, in der diese Ausstat-\n\ntung vertrieben wird, aufgenommen. Auch insoweit zeigt aber die für alle ange-\n\ngriffenen Verletzungsformen gegebene Begründung, daß die Ausstattung un-\n\nabhängig von der Art und Weise der Verpackung angegriffen wird. \n\n(2) Bei der Prüfung, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, ist das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Beurteilung der Ähn-\n\nlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse auf ihre Gesamtwirkung beziehen muß \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 632 = WRP 2002, \n\n1058 - Blendsegel). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet, \n\ndaß es für die Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Herkunftstäu-\n\nschung darauf ankommt, daß gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale \n\ngeeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen \n\nhinzuweisen (vgl. BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 15.6.2000 -\n\n I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung). \n\nÄhnlichkeiten in Merkmalen, denen der Verkehr keine herkunftshinweisende \n\nBedeutung beimißt, genügen nicht, ebensowenig Ähnlichkeiten, die - allein oder \n\nzusammen mit anderen - allenfalls Erinnerungen oder Assoziationen an das \n\nProdukt, für das wettbewerbsrechtlicher Schutz begehrt wird, wachrufen kön-\n\nnen, aber nicht hinreichend geeignet sind, über die Herkunft aus einem be-\n\nstimmten Unternehmen zu täuschen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, \n\nGRUR 2002, 809, 812 = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I). \n\nZudem ist hier zu berücksichtigen, daß die Idee, für eine typische Spielsi-\n\ntuation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertrei-\n\nben, im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen Schutz \n\ngenießen kann. Dies gilt auch dann, wenn die von der Klägerin vertriebenen \n\nAusstattungen aufgrund ihrer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt ge-\n\nworden sein sollten und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende \n\nErzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen (vgl. dazu auch BGH \n\nGRUR 2003, 359, 361 - Pflegebett). Dementsprechend kann eine wettbe-\n\nwerbswidrige Herkunftstäuschung schon aus Rechtsgründen nicht mit einer \n\nÄhnlichkeit in Merkmalen, die bei einer Ausstattung für eine bestimmte Spielsi-\n\ntuation geradezu selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind (wie ins-\n\nbesondere das Vorhandensein bestimmten Zubehörs) begründet werden. Als \n\nherkunftshinweisend kann in solchen Fällen nur eine besondere Gestaltung \n\noder unter Umständen eine besondere Kombination der Merkmale angesehen \n\nwerden. \n\n(3) Die Klägerin macht - auch mit Rücksicht auf eine Abgrenzungsver-\n\neinbarung der Parteien - nicht geltend, daß bereits die Gestaltung der \"Steffi \n\nLove\"-Puppen als solche zu einer Herkunftstäuschung führe. Die Puppengröße \n\nentspricht im übrigen mit 29 cm unstreitig einer branchenüblichen Norm. \n\nbb) Hinsichtlich der einzelnen angegriffenen Ausstattungen ist danach \n\nfolgendes auszuführen: \n\n(1) \"Steffi Love Trendy Living\" \n\nDie Klägerin beanstandet die mit dem Klageantrag zu I. 1. a) angegriffe-\n\nne Ausstattung \"Steffi Love Trendy Living\" (nachstehend rechts) als Nachah-\n\nmung ihrer Ausstattung \"Sitz Trend Barbie\" (nachstehend links). \n\naaa) Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart der Ausstat-\n\ntung \"Sitz Trend Barbie\" in der Kombination der modisch gekleideten Puppen \n\nmit aufblasbaren Sitzmöbeln aus einfarbigem Plastik gesehen. Die Puppen der \n\nKlägerin trügen ein Oberteil, das zu dem Plastikmaterial passe und teilweise \n\nebenfalls aus Plastik bestehe. Die Ausstattung \"Steffi Love Trendy Living\" \n\nstimme mit der Ausstattung \"Sitz Trend Barbie\" im Gesamteindruck derart \n\nüberein, daß eine Verwechslungsgefahr bestehe. Auch bei der Bekleidung der \n\nPuppe \"Steffi Love\" finde sich das Plastikoberteil, das zum Plastikmaterial der in \n\nleuchtenden Farben gehaltenen Sitzmöbel passe. Die Unterschiede bei der Ge-\n\nstaltung der Puppen, der Sitzmöbel und des Zubehörs seien geringfügig und \n\nträten gegenüber den Übereinstimmungen zurück. Es komme hinzu, daß die \n\nPuppe \"Steffi Love\" auch die typische Überlänge der Puppen der Klägerin auf-\n\nweise. \n\nbbb) Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht berücksich-\n\ntigt, daß die Klägerin keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz für den Gedanken \n\nbeanspruchen kann, einer modisch gekleideten Anziehpuppe (in der als solcher \n\nnicht angegriffenen Gestaltung der Puppe \"Steffi Love\") aufblasbare Sitzmöbel \n\naus einfarbigem Plastik beizugeben. Sieht man - wie aus Rechtsgründen gebo-\n\nten - von der Übereinstimmung der beiderseitigen Ausstattungen in diesem \n\nKern ab, reichen die gegebenen Übereinstimmungen in individuell gewählten \n\nElementen, auch dann, wenn ihnen eine herkunftshinweisende Bedeutung bei-\n\ngemessen werden kann, nicht hin, um eine Herkunftstäuschung zu begründen. \n\nAuf Übereinstimmungen in der Gestaltung der Puppen selbst kann - wie darge-\n\nlegt - nicht abgestellt werden. In der Bekleidung der Puppen der Klägerin und \n\nder \"Steffi Love\"-Puppen gibt es nach Schnitt, Farbgebung und Material kaum \n\nGemeinsamkeiten. Selbst der Gedanke, bei dem Bekleidungsoberteil der Pup-\n\npen Plastikmaterial zu verwenden, ist bei den beiderseitigen Produkten sehr \n\nverschieden verwirklicht worden. Anders als die \"Barbie\"-Puppen tragen die \n\n\"Steffi Love\"-Puppen kein anliegendes schulterfreies Oberteil, sondern locker \n\nüber dunkelfarbige Pullis gehängte durchsichtige Plastikwesten. Diese Unter-\n\nschiede können - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht mit der \n\nBegründung als bedeutungslos angesehen werden, dem Verkehr sei bekannt, \n\ndaß die Klägerin ihre Puppen mit den unterschiedlichsten Kleidungsstücken \n\nversehe, da ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur für kon-\n\nkrete Gestaltungen gewährt werden kann. Die Sitzmöbel weisen in Farbe und \n\nForm ebenfalls erhebliche Unterschiede auf. Am auffallendsten ist dabei, daß \n\ndie Sitzmöbel bei der Ausstattung der Klägerin rosa, gelb und grün sind, bei der \n\nAusstattung der Beklagten rot und blau. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lehnt sich die Beklagte \n\nim übrigen mit der Bezeichnung \"Steffi Love Trendy Living\" an das Produkt \"Sitz \n\nTrend Barbie\" auch nicht in einer Weise an, die eine Herkunftstäuschung nen-\n\nnenswert unterstützen könnte. \n\n(2) \"Steffi Love Baby Sitter\" \n\nNach Ansicht der Klägerin ist die mit dem Klageantrag zu I. 1. b) ange-\n\ngriffene Ausstattung \"Steffi Love Baby Sitter\" (nachstehend rechts) eine Nach-\n\nahmung der Ausstattung \"Baby Sitter Teen Skipper\" (nachstehend links). \n\naaa) Die wettbewerbliche Eigenart der Ausstattung \"Baby Sitter Teen \n\nSkipper\" hat das Berufungsgericht ganz wesentlich in dem Umstand gesehen, \n\ndaß die Puppe in der Spielsituation einer Mutter von Vierlingen im Säuglingsal-\n\nter auftrete. Diese Eigenart habe die Beklagte übernommen. Die Übereinstim-\n\nmungen gingen weiter bis ins Detail. Bei beiden Puppen befänden sich zwei \n\nKinder in einem Tragekorb, die beiden anderen in einem Tragegestell am Kör-\n\nper der Mutter. Zudem stimmten der Wickeltisch aus rosafarbener Pappe sowie \n\ndie Größe und Anordnung der Babyausstattung (bestehend aus zwei Fläsch-\n\nchen und zwei Rasseln) überein. Die Kleidung der Puppe \"Teen Skipper\" \n\nzeichne sich durch einen buntgestreiften Pullover und eine karierte Hose aus. \n\nbbb) Das Berufungsgericht hat auch bei der Beurteilung dieses Klagean-\n\ntrags nicht beachtet, daß der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungs-\n\nschutz grundsätzlich nicht dazu dienen darf, Grundgedanken für die Gestaltung \n\nvon Produkten gegen die Übernahme durch Wettbewerber zu schützen. Der \n\nGedanke, einer Anziehpuppe, die nach ihrer Bezeichnung für die Spielsituation \n\n\"Baby Sitter\" bestimmt ist, vier Säuglingspuppen und naheliegendes Zubehör \n\n(wie Tragetasche, Tragegestell und Fläschchen) beizugeben, kann als gemein-\n\nfrei eine wettbewerbliche Eigenart nicht begründen. Die Ausgestaltung der bei-\n\nderseitigen Ausstattungen im einzelnen ist sehr unterschiedlich. Das gilt nicht \n\nnur für das Zubehör, das nur der Art nach gleich ist. Auch die Frisur und die \n\nBekleidung der Puppen weichen augenfällig voneinander ab. Zudem hat das \n\nBerufungsgericht teilweise zu Unrecht auf Übereinstimmungen in Einzelheiten \n\nabgestellt, die außerhalb der mit dem Antrag angegriffenen konkreten Verlet-\n\nzungsform liegen (z.B. auf das Vorhandensein eines rosafarbenen Wickelti-\n\nsches sowie die Anordnung der Puppen). Eine unübersehbare Annäherung an \n\ndie Puppe der Klägerin liegt lediglich darin, daß die Puppe \"Steffi Love\" eben-\n\nfalls einen mehrfarbigen quergestreiften Pullover, wenn auch in anderen Farben \n\nund Streifenbreiten, trägt. Diese Ähnlichkeit genügt jedoch für die Annahme \n\neiner Herkunftstäuschung nicht, zumal nicht ohne weiteres davon ausgegangen \n\nwerden kann, daß einem solchen Merkmal herkunftshinweisende Bedeutung \n\nzukommt. \n\n(3) \"Steffi Love Ultra Hair\" \n\nNach Ansicht der Klägerin wird mit dieser - mit Klageantrag zu I. 1. c) \n\nangegriffenen - Ausstattung (nachstehend rechts) die Ausstattung \"Trend Frisu-\n\nren Barbie\" (nachstehend links) wettbewerbswidrig nachgeahmt. \n\naaa) Die wettbewerbliche Eigenart der Ausstattung \"Trend Frisuren Bar-\n\nbie\" hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Anziehpuppe - gemessen \n\nan den Körperproportionen - überlanges Haar habe, in das scheinbar Buchsta-\n\nben eingeflochten seien, sowie ein kurzes, enges und buntgestreiftes Minikleid \n\ntrage, dessen Stoff mit glänzenden Fäden durchsetzt sei. \n\nDie Puppe \"Steffi Love Ultra Hair\" sei verwechslungsfähig gestaltet. Sie \n\nhabe nicht nur die unverhältnismäßig langen Haare, sondern sei auch mit ei-\n\nnem Minikleid angezogen, das auffällig ähnlich gemustert sei. Die geringfügigen \n\nAbweichungen änderten am übereinstimmenden Gesamteindruck nichts. Sol-\n\nche Unterschiede bestünden etwa in der unterschiedlichen Grundfarbe der Be-\n\nkleidung (lila bzw. gelb), im abweichenden Schnitt des Minikleides und darin, \n\ndaß die Puppe \"Steffi Love Ultra Hair\" statt der Buchstaben ein in das Haar ein-\n\ngeflochtenes farbiges Band aufweise. \n\nbbb) Diese Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, weil sie wiederum nicht ent-\n\nscheidend auf die Übereinstimmungen der beiderseitigen Produkte in den her-\n\nkunftshinweisenden Merkmalen abstellt. Das als Gestaltungsmerkmal der An-\n\nziehpuppe \"Trend Frisuren Barbie\" besonders auffällige überlange Haar kann \n\nnicht als herkunftshinweisend berücksichtigt werden, weil es als gemeinfreies, \n\nfür eine Spielsituation der vorliegenden Art naheliegendes Motiv nicht für einen \n\neinzigen Wettbewerber durch Zuerkennung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche \n\nmonopolisiert werden darf. Das Berufungsgericht hat weiterhin für die Annahme \n\neiner Herkunftstäuschung die Ähnlichkeit (auch nur) eines der Kleider der Aus-\n\nstattung \"Steffi Love Ultra Hair\" mit dem Kleid der Anziehpuppe \"Trend Frisuren \n\nBarbie\" genügen lassen, ohne zu prüfen, ob einem solchen Gestaltungsmerk-\n\nmal aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bei einer Anziehpuppe \n\nüberhaupt eine hinreichende herkunftshinweisende Bedeutung zukommt. Dies \n\nist auch nicht selbstverständlich, weil eine Herkunftstäuschung nur bei einer \n\ngewissen, mit Herkunftsvorstellungen verbundenen Bekanntheit der übernom-\n\nmenen Merkmale in Betracht kommt. Aber auch dann, wenn die Bekleidung der \n\n\"Trend Frisuren Barbie\" als herkunftshinweisend angesehen wird, sind die Ge-\n\nstaltungsmerkmale der beiderseitigen Ausstattungen, soweit sie herkunftshin-\n\nweisend sein könnten, so verschieden, daß entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts eine Herkunftstäuschung ausscheidet. Auffällig ist vor allem der \n\nUnterschied in der Haarfarbe und Haargestaltung: Während \"Trend Frisuren \n\nBarbie\" von ihrem blonden Haar bis zu den Oberschenkeln wie von einem Um-\n\nhängemantel umgeben ist, hat \"Steffi Love Ultra Hair\" silbergraues, bis zum \n\nBoden reichendes Haar, das an einer Seite offen herabfällt, an der anderen Sei-\n\nte zu zwei Zöpfen geflochten ist. \n\n(4) \"Dr. Steffi Animal\" \n\nMit ihrem Klageantrag zu I. 1. e) beanstandet die Klägerin die Ausstat-\n\ntung \"Dr. Steffi Animal\" (nachstehend rechts) als Nachahmung der \"Tierärztin \n\nBarbie\" (nachstehend links). \n\naaa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird die wettbewerbliche Ei-\n\ngenart der \"Tierärztin Barbie\" maßgeblich durch die Bekleidung der \"Barbie\"-\n\nPuppe mit einem kurzen weißen Kittel und einer rosafarbenen Hose begründet \n\nsowie dadurch, daß sie als Tierärztin einen Hund und eine Katze behandelt. \n\nBeigegeben seien ein Behandlungskoffer, ein Korb für die Tiere sowie Futter-\n\nnäpfe. \n\nDie Ausstattung \"Dr. Steffi Animal\" übernehme nicht nur den Farbton Ro-\n\nsa bei der Bekleidung, sondern gerade auch Hund und Katze als behandelte \n\nTiere und gebe ebenfalls einen Behandlungskoffer bei. \n\nbbb) Auch bei dieser Beurteilung wird übergangen, daß der naheliegen-\n\nde Gedanke, einer Puppe für die Spielsituation \"Tierarzt\" einen Hund und eine \n\nKatze beizufügen, gemeinfrei ist. In allen sonstigen Einzelheiten, die herkunfts-\n\nhinweisend wirken könnten, sind die beiderseitigen Ausstattungen sehr unter-\n\nschiedlich gestaltet. Dies gilt ebenso für die Bekleidung der Puppe (insbesonde-\n\nre nach Art, Schnitt und Farbe) wie für die Gestaltung der Tiere und des Arzt-\n\nkoffers, der sich als einziges Arztzubehör wenigstens seiner Art nach in der \n\nAusstattung der Beklagten wiederfindet. Der Umstand, daß die Verwendung \n\neines rosa Farbtons für den Kittel von \"Dr. Steffi Animal\" geeignet sein kann, \n\nAssoziationen an die Farbe der Hose von \"Tierärztin Barbie\" wachzurufen, ge-\n\nnügt als Grundlage für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäu-\n\nschung nicht. \n\n(5) \"Steffi Love Bakery Fun\" \n\nMit dem Klageantrag zu I. 1. f) wird die Ausstattung \"Steffi Love Bakery \n\nFun\" (nachstehend rechts) als Nachahmung der Ausstattung \"Back Spaß Bar-\n\nbie\" (nachstehend links) angegriffen. \n\naaa) Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart der \"Back \n\nSpaß Barbie\" in der Kombination folgender Merkmale gesehen: Im rechten Teil \n\nder Verpackung sei die Anziehpuppe, die ein rosafarbenes T-Shirt, einen jeans-\n\nfarbenen Minirock und darüber eine Schürze mit aufgedruckter Kaffeekanne \n\ntrage. Links neben der Puppe befinde sich ein kleiner weißer Tisch, auf dem ein \n\nKüchenmixer nebst Mixschüssel stehe. Daneben würden Schöpflöffel, Pfan-\n\nnenwender, Haarbürste und rosafarbene herzförmige Ausstechformen als Zu-\n\nbehör mitgegeben. \n\nNach dem maßgeblichen Gesamteindruck bestehe zwischen der Aus-\n\nstattung \"Steffi Love Bakery Fun\" und der Ausstattung \"Back Spaß Barbie\" eine \n\nhohe Ähnlichkeit. Schon die gleichförmige Anordnung innerhalb der Verpak-\n\nkung, nämlich die Position der Puppe rechts, des Tisches mit Aufsatz bzw. der \n\nSpüle links unten und der Küchenzubehörteile darüber, lasse den Verbraucher, \n\nder das Produkt der Klägerin zwar kenne, aber nicht aktuell vor Augen habe, \n\nangesichts der angegriffenen Ausstattung annehmen, es handele sich um \n\n\"Back Spaß Barbie\". Dieser Eindruck werde durch die Parallelen bei der Klei-\n\ndung, nämlich dem rosafarbenen Trikot und der Schürze in ihrer typischen Far-\n\nbe, bei der Farbe des Küchentischs bzw. der Spüle, bei den hängenden \n\nBestecken, dem Küchenmixer und den - wenn auch geringfügig abweichen-\n\nden - Ausstechformen noch verstärkt. \n\nbbb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme einer wettbewerbs-\n\nwidrigen Herkunftstäuschung zunächst nicht berücksichtigt, daß sich der Klage-\n\nantrag - wie bereits dargelegt - nach seiner Begründung nicht gegen das Pro-\n\ndukt \"Steffi Love Bakery Fun\" wendet, so wie dieses in der Verpackung vertrie-\n\nben wird, sondern gegen diese Ausstattung als Zusammenstellung der Anzieh-\n\npuppe \"Steffi Love\" mit bestimmtem Zubehör. Es hat weiter nicht beachtet, daß \n\ngemeinfreie Elemente schon aus Rechtsgründen nicht zur Begründung des \n\nVorliegens einer wettbewerblichen Eigenart herangezogen werden dürfen. \n\nEbenso wie jeder Wettbewerber eine Ausstattung für die Spielsituation \"Bak-\n\nken\" vertreiben darf, ist es niemand verwehrt, für eine Anziehpuppe eine Schür-\n\nze vorzusehen und als Zubehör die typischen Küchengeräte und einen weißen \n\nTisch oder eine Spüle in passender Größe beizugeben. Zudem stimmt das Zu-\n\nbehör bei den beiderseitigen Ausstattungen nach Zahl und Art nur in geringem \n\nUmfang überein. Auch bei der Gestaltung des Zubehörs gibt es ganz erhebliche \n\nund augenfällige Unterschiede. Der Umstand, daß die Verwendung der gängi-\n\ngen Spielzeugfarbe Rosa bei der Ausstattung \"Bakery Fun\" Assoziationen an \n\ndas Produkt \"Back Spaß Barbie\" wecken kann, genügt für die Annahme einer \n\nwettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung nicht. \n\ncc) Bei der gegebenen Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die \n\nBeklagte alle zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen zumutbaren Maß-\n\nnahmen getroffen hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, \n\nGRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 - Viennetta; Urt. v. 7.2.2002 \n\n- I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 823 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Das \n\nBerufungsgericht hat insoweit nicht berücksichtigt, daß die Beklagte für ihre \n\nAusstattungen, mit Ausnahme der Ausstattung \"Trendy Living\", Produktbe-\n\nzeichnungen gewählt hat, die sich von den Bezeichnungen für die \"Barbie\"-\n\nAusstattungen klar unterscheiden. Ebenso ist in diesem Zusammenhang von \n\nGewicht, daß die Ausstattungen der Beklagten in der vor allem maßgeblichen \n\nVerkaufssituation dem Verbraucher in einer besonderen Verpackung vorliegen \n\nund mit der Marke der Beklagten versehen sind. Sollte gleichwohl eine restliche \n\nGefahr einer Herkunftstäuschung verbleiben, wäre dies hinzunehmen, weil un-\n\nter den gegebenen Umständen andernfalls wettbewerbsrechtlicher Schutz auch \n\nfür gemeinfreie Elemente gewährt würde (vgl. BGH GRUR 2003, 359, 361 \n\n- Pflegebett, m.w.N.). \n\ndd) Die Klägerin kann ihre Klage im übrigen auch nicht auf die Behaup-\n\ntung stützen, die Beklagte habe sich mit den angegriffenen Ausstattungen sy-\n\nstematisch jeweils an neue \"Barbie\"-Produkte angehängt. Für die mit den Kla-\n\ngeanträgen allein angegriffene Verwendung konkret bezeichneter Ausstattun-\n\ngen, mit denen die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung verbunden \n\nsein soll, kommt es auf dieses Vorbringen ohnehin nicht an. Im übrigen steht \n\ndas Aufgreifen von Ideen für neue Produkte bei Fehlen eines Sonderrechts-\n\nschutzes grundsätzlich jedermann frei, auch wenn ein anderer durch besondere \n\nAnstrengungen (insbesondere durch Werbemaßnahmen) den Boden für eine \n\nleichtere Vermarktung entsprechender Produkte bereitet hat. \n\n4. Da die Klageansprüche der Klägerin danach ohnehin unbegründet \n\nsind, kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, \n\ndaß die Klägerin aufgrund Vertrages mit der M. in Deutschland allein \n\nzum Vertrieb der in den USA hergestellten \"Barbie\"-Puppen berechtigt und \n\ndementsprechend für wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen vermeidbarer \n\nHerkunftstäuschung aus § 1 UWG a.F. aktivlegitimiert sei (vgl. zu dieser Frage \n\nBGHZ 138, 349, 353 - MAC Dog; BGH, Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 283/88, GRUR \n\n1991, 223, 224 f. - Finnischer Schmuck; BGH GRUR 2004, 941, 943 - Metall-\n\nbett, m.w.N.). \n\nII. Die von der Klägerin in Prozeßstandschaft für die M. erhobe- \n\nnen Klageansprüche sind ebenfalls unbegründet. \n\n1. Die Klägerin ist allerdings durch die M. zur Geltendmachung \n\nihrer Ansprüche wirksam ermächtigt worden. \n\na) Diese Frage ist als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfah-\n\nrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 125, 196, 200 f.; 149, 165, 167). \n\nDie Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft beurteilt sich in einem Fall \n\nmit Auslandsberührung wie dem vorliegenden Fall grundsätzlich nach deut-\n\nschem Prozeßrecht als der lex fori (vgl. BGHZ 125, 196, 199). Nach deutschem \n\nRecht richtet sich hier grundsätzlich auch die Frage der Wirksamkeit der Pro-\n\nzeßführungsermächtigung (vgl. BGHZ 125, 196, 199 m.w.N.). Für die Beurtei-\n\nlung der Frage, ob die Ermächtigung von einer dazu vertretungsberechtigten \n\nPerson erteilt wurde, ist hier dagegen das Gesellschaftsstatut maßgeblich. \n\nb) Die Klägerin hat ihre Ermächtigung, die Ansprüche der M. im \n\nvorliegenden Rechtsstreit im eigenen Namen geltend zu machen, durch Vorla-\n\nge einer Erklärung dieser Gesellschaft nachgewiesen. \n\n2. Die auf das Recht der M. gestützten Ansprüche der Klägerin \n\nsind jedoch aus denselben Gründen wie ihre aus eigenem Recht hergeleiteten \n\nAnsprüche unbegründet, da es - wie dargelegt - an einer wettbewerbswidrigen \n\nHerkunftstäuschung fehlt. \n\nC. Auf die Rechtsmittel der Beklagten war danach das Berufungsurteil \n\naufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat, und das landgerichtliche \n\nUrteil im gleichen Umfang abzuändern. Die Klage war insgesamt abzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/i-zr-326-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/i-zr-326-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:16.732438+00:00"}}