{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_317-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"I ZR 317/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1; StGB § 284 Verkündet am: 1. April 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Schöner Wetten a) Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veran- staltet. b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall ne- ben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunter- nehmens angibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 317/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nUWG § 1; StGB § 284 \n\nVerkündet am: \n1. April 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSchöner Wetten \n\na) Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, \ndas im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über \ndas Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veran-\nstaltet. \n\nb) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall ne-\nben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen \nArtikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunter-\nnehmens angibt. \n\nBGH, Urt. v. 1. April 2004 - I ZR 317/01 - Kammergericht \n\nLG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 4. September 2001 wird auch hinsichtlich des \n\nKlageantrags zu 1 zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte gibt als Verlagshaus die Zeitung \"W.\" und die Zeitschrift \n\n\"WW.\" heraus. Die Online-Ausgaben dieser Presseerzeugnisse sind Teil des \n\nInternetauftritts der Beklagten. Wird die Startseite (Homepage) der Online-\n\nAusgabe der Zeitung \"W.\" aufgerufen, erscheint in einem eigenen Rahmen \n\n(frame) eine Auflistung unterschiedlicher Rubriken. Nach Anklicken der Rubrik \n\n\"WW.\" wird der Benutzer zur Online-Ausgabe dieser Zeitschrift geführt. \n\nIn der Druckausgabe und der Online-Ausgabe der \"WW.\" vom \n\n18. Oktober 2000 berichtete die Beklagte unter dem Titel \"Schöner Wetten\" \n\nüber die Unternehmerin Y. W. und das von dieser gegründete Glücks-\n\nspielunternehmen, die a. I. AG mit Sitz in Salzburg. \n\nDie a. I. AG führt im Internet zwei verschiedene Arten von Wetten \n\ndurch. Unter der Internetadresse www.c .de werden Wetten ohne Geldein-\n\nsatz des Spielers abgewickelt. Dem Spieler werden unentgeltlich \"Nuggets\" zur \n\nVerfügung gestellt, die er bei den Wetten einsetzen kann. Unter der Internet-\n\nadresse www.b .com bietet das Unternehmen Wetten zu allen Lebensberei-\n\nchen (u.a. auch Sportwetten) an, bei denen der Teilnehmer einen Geldeinsatz \n\nzu leisten hat. Eine Erlaubnis zur Veranstaltung entgeltlicher Glücksspiele in \n\nDeutschland besitzt die a. I. AG nicht. \n\nNeben dem Artikel über Y. W. wurden in der Online-Ausgabe der \n\n\"WW.\" unter der Überschrift \"Links ins World Wide Web\" und dem Wort \"W. -\n\nFirmen\" die Internetadressen www.b .com und www.c .de angegeben. \n\nDie Internetadresse www.b .com war als Hyperlink (elektronischer Verweis) \n\nausgestaltet. Das Anklicken der Internetadresse führte dementsprechend unmit-\n\ntelbar zu dem Internetauftritt der a. I. AG. \n\nÜber Y. W. und ihre geschäftliche Tätigkeit war zuvor schon in an-\n\nderen Medien berichtet worden. Sie war Gast in einer Reihe von Fernsehsen-\n\ndungen gewesen, wobei in der Ankündigung stets ihre Wandlung von einem \n\nModel zu einer Unternehmerin, die ein Internet-Wettbüro betreibe, herausge-\n\nstellt worden war. \n\nDie Klägerin bietet in Deutschland Sportwetten an und besitzt dafür eine \n\nbehördliche Erlaubnis. Sie ist der Ansicht, es sei strafbar, im Internet für inländi-\n\nsche Teilnehmer Glücksspiele zu veranstalten und an solchen Glücksspielen \n\nteilzunehmen. Die Beklagte handele deshalb rechtswidrig, wenn sie in der Onli-\n\nne-Ausgabe der \"WW.\" für Wetten der a. I. AG werbe, indem sie im Zu-\n\nsammenhang mit dem Bericht über die Unternehmerin W. einen Hyperlink \n\nauf den Internetauftritt der von dieser gegründeten a. I. AG setze. \n\nDie Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - \n\nbeantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, eine Internet-Site aus einer Zeitung und/oder \n\nZeitschrift, die in Deutschland redaktionell erstellt und veröffentlicht \n\nwird, insbesondere in der Zeitschrift \"WW.\", mit einem Link zu ei-\n\nnem ausländischen Internetglücksspielunternehmen zu versehen, \n\ndas Glücksspiele gegen Entgelt anbietet, jedoch nicht im Besitz ei-\n\nner deutschen Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB zur Ver-\n\nanstaltung von Glücksspielen ist, insbesondere [wenn dies] wie in \n\ndem als Anlage A beigefügten Beitrag \"Schöner Wetten\" erfolgt. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß sie den Bericht \n\nüber die Unternehmerin W. als eine Person des öffentlichen Interesses nicht \n\nin Wettbewerbsabsicht, sondern zur Information und Meinungsbildung des Pu-\n\nblikums veröffentlicht habe. Diesen Zwecken diene auch das Setzen des Hyper-\n\nlinks zum Internetauftritt der a. I. AG. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht \n\nMMR 2002, 119). \n\nMit ihrer Revision hat die Klägerin ihre Klageanträge weiterverfolgt. Der \n\nSenat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Klägerin sich gegen \n\ndie Abweisung ihres vorstehend wiedergegebenen Klageantrags gewandt hat. \n\nDie Beklagte beantragt, die Revision auch insoweit zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin bleibt auch im Umfang der Annahme ohne Er-\n\nfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin kein wett-\n\nbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe. Mit ihrem Internetauftritt \n\nstelle die Beklagte der Allgemeinheit als Presseunternehmen ein umfassendes \n\njournalistisches Angebot zur Verfügung. Sie habe nicht in Wettbewerbsabsicht \n\ngehandelt, als sie den Artikel über Y. W. im redaktionellen Bereich ihres \n\nOnline-Angebots veröffentlicht habe. Der Artikel selbst sei keine getarnte redak-\n\ntionelle Werbung. Zumindest im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung sei Y. \n\nW. eine Person des öffentlichen Interesses gewesen. Dies habe seinen \n\nGrund in ihrem ungewöhnlichen Lebensweg, der sie von einer erfolgreichen \n\nKarriere als Model zu einer Unternehmerin im Bereich der New-Economy ge-\n\nführt habe. Das Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Person habe sich an meh-\n\nreren Fernsehauftritten und an Presseberichten gezeigt. Auch die konkrete \n\nAusgestaltung des Artikels selbst, der eher ein Boulevard-Artikel sei, spreche \n\nnicht für eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten. \n\nEin werblicher Überschuß ergebe sich auch nicht aus der Anbringung \n\nvon Hyperlinks. Diese würden als zusätzliches Dienstleistungsangebot wahrge-\n\nnommen. Es sei zulässig, in einem Pressebericht ein Unternehmen und dessen \n\nInternetadresse zu nennen. Nichts anderes gelte, wenn die Anwahl der Inter-\n\nnetadresse durch einen Hyperlink vereinfacht werde. \n\nDer Beitrag über Y. W. werbe nicht für die Teilnahme an strafbaren \n\nGlücksspielen. In ihm werde fast ausschließlich über das erlaubnisfreie Spiel \n\nunter der Internetadresse www.c .de berichtet. Auf die erlaubnispflichtigen \n\nGlücksspiele werde nur mit einem Halbsatz hingewiesen. Auch das Setzen des \n\nLinks auf www.b .com sei keine strafbare Werbung für ein Glücksspiel. Hyper-\n\nlinks seien ein wesentliches Organisationselement des Internets. Ein Großteil \n\nder Internetnutzer erwarte, daß ein Internetauftritt mit weiterführenden Links \n\nausgestattet werde. Nur dies habe die Beklagte getan. \n\nII. Die Revisionsangriffe der Klägerin gegen diese Beurteilung bleiben \n\nohne Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Unterlassungs-\n\nklage unbegründet ist. Die Beklagte hat nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, \n\ndaß sie im Rahmen ihres Internetauftritts neben den mit \"Schöner wetten\" über-\n\nschriebenen Artikel über die Unternehmerin Y. W. die als Hyperlink ausge-\n\nstaltete Internetadresse ihres in Österreich ansässigen Glücksspielunterneh-\n\nmens gesetzt hat. \n\n1. Die Klägerin macht einen in die Zukunft gerichteten wettbewerbsrecht-\n\nlichen Unterlassungsanspruch, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, gel-\n\ntend. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn das beanstandete Wettbewerbs-\n\nverhalten einen solchen Unterlassungsanspruch begründet hat und dieser An-\n\nspruch auch auf der Grundlage der zur Zeit der Entscheidung geltenden \n\nRechtslage noch gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, GRUR \n\n2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag). Eine Rechtsänderung \n\nist dementsprechend auch im Revisionsverfahren zu beachten. Jedenfalls nach \n\ngegenwärtigem Recht steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Es \n\nkann daher offenbleiben, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen die bean-\n\nstandete Handlung zur Zeit ihrer Begehung zu beurteilen war. \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Unterlas-\n\nsungsanspruch nicht mit einem eigenen unlauteren Wettbewerbshandeln der \n\nBeklagten (§ 1 UWG) begründet werden kann. \n\nEine Haftung der Beklagten für einen eigenen Wettbewerbsverstoß \n\nkommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie bei dem Setzen des Hyperlinks \n\nauf die Internetadresse www.b .com nicht in der Absicht gehandelt hat, den \n\nWettbewerb der a. I. AG um inländische Teilnehmer an Glücksspielen \n\nzu fördern. \n\nEin Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG ist \n\ngegeben, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Verhal-\n\nten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil \n\neines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Be-\n\nweggründen zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, \n\n1093, 1094 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft, m.w.N.). \n\nDas Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse der a. I. AG \n\nwar zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern, \n\nweil Lesern des Artikels \"Schöner Wetten\" dadurch ein bequemer Weg eröffnet \n\nwurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote \n\nkennenzulernen. Daraus, daß die Beklagte dies wollte, kann aber nicht ohne \n\nweiteres geschlossen werden, daß sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt \n\nhat, da für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung be-\n\nsteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank \n\nder Tat; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG \n\nRdn. 233, 236a; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf. Rdn. 226). \n\nDie Beklagte hat hier zudem als Medienunternehmen unter dem Schutz \n\nder Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gehandelt. Sie hat einen - auch in einer \n\nDruckausgabe erschienenen - redaktionellen Artikel über die Glücksspielunter-\n\nnehmerin Y. W. , die jedenfalls damals eine Person des öffentlichen Inter-\n\nesses war, im Rahmen der Online-Ausgabe ihrer Zeitung \"W.\" ins Internet ge-\n\nstellt. Die Angabe der Internetadresse der a. I. AG www.b .com und \n\nderen Ausgestaltung als Hyperlink ergänzte diesen Artikel und sollte eine weite-\n\nre Information über die Veranstaltung von Glücksspielen durch das von Y. \n\nW. gegründete Unternehmen ermöglichen. \n\nBesondere Umstände, aus denen sich gleichwohl ergeben könnte, daß \n\nbei der Beklagten die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, \n\nneben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe eine größere als nur not-\n\nwendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, \n\nGRUR 2002, 987, 993 = WRP 2002, 956 - Wir Schuldenmacher), liegen nicht \n\nvor. Solche Umstände lassen sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch \n\nnicht dem Artikel \"Schöner Wetten\" entnehmen. Wie das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist dieser boulevardmäßig geschriebene Artikel \n\nnach Inhalt und Stil vor allem auf Y. W. ausgerichtet, die zumindest im \n\nZeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels eine Person des öffentlichen Inter-\n\nesses gewesen ist. Diese positive redaktionelle Berichterstattung über Y. \n\nW. ist kein Werben für ihr Wettgeschäft (erst recht nicht im Sinne eines \n\nnach § 284 Abs. 4 StGB mit Strafe bedrohten Werbens). \n\n3. Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, kann die Klägerin \n\nihren Unterlassungsanspruch auch nicht auf eine Störerhaftung der Beklagten \n\nstützen. \n\na) Spezialgesetzliche Vorschriften, nach denen die Verantwortlichkeit der \n\nBeklagten für das Setzen eines Hyperlinks in der beanstandeten Art und Weise \n\nzu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Die Vor-\n\nschriften des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar/12. Februar 1997 \n\n(MDStV, GBl. BW 1997 S. 181) über die Verantwortlichkeit von Diensteanbie-\n\ntern sind - nicht anders als die entsprechenden Vorschriften des Teledienstege-\n\nsetzes (§§ 8 ff. TDG) - auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Durch \n\nArt. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 20./21. Dezember \n\n2001 (GBl. BW 2002 S. 208) ist der frühere § 5 MDStV aufgehoben und die \n\nVerantwortlichkeit der Diensteanbieter in den §§ 6 bis 9 MDStV neu geregelt \n\nworden. Diese Vorschriften beziehen sich ebenso wie die Richtlinie über den \n\nelektronischen Geschäftsverkehr (vgl. deren Art. 21 Abs. 2), die sie umgesetzt \n\nhaben, nicht auf die Haftung für das Setzen von Hyperlinks (vgl. Leupold/ \n\nRücker in Wiebe/Leupold, Recht der elektronischen Datenbanken, Stand 2003, \n\nTeil IV Rdn. 216 f.; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildbericht-\n\nerstattung, 5. Aufl., S. 640; vgl. weiter - zur Neufassung des Teledienstegeset-\n\nzes - die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 Nr. 4 des Regierungsent-\n\nwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektroni-\n\nschen Geschäftsverkehr und die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-\n\nDrucks. 14/6098 S. 34, 37; Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft \n\nund Technologie, BT-Drucks. 14/7345 S. 17 f.; Dustmann in Praxishandbuch \n\nGeistiges Eigentum im Internet, 2003, S. 206 f.; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe, \n\nHyperlinks, 2002, Rdn. 135 ff., 146; Spindler, NJW 2002, 921, 924; Müglich, CR \n\n2002, 583, 590 f.; Stender-Vorwachs, TKMR 2003, 11, 15; Koch, CR 2004, 213, \n\n215 f.). \n\nb) Ob die Beklagte einer Störerhaftung unterliegt, ist deshalb nach den \n\nallgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. \n\naa) Auch wer ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschul-\n\nden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist, kann als Störer \n\n(nach § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG) zur Unterlassung verpflichtet sein, \n\nwenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beein-\n\nträchtigung mitwirkt (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH, Urt. v. \n\n15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschrei-\n\nbung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Von Dritten, die eine rechtswidrige \n\nBeeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf jedoch \n\ndurch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 3.2.1976 - VI ZR 23/72, GRUR 1977, 114, 116 = WRP 1976, 240 - VUS; vgl. \n\nauch BGHZ 106, 229, 235). Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung \n\nvon Prüfungspflichten voraus (vgl. BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; BGH \n\nGRUR 2003, 969, 970 f. - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). \n\nDie Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet \n\nsich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die \n\nAufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigen-\n\nverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmit-\n\ntelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH \n\nGRUR 2003, 969, 970 f. - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). \n\nOb die Haftung Dritter, die nicht selbst wettbewerbswidrig handeln, für Wettbe-\n\nwerbsverstöße darüber hinaus einzuschränken ist, kann hier offenbleiben (vgl. \n\nBGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, \n\nm.w.N.). \n\nbb) Die Beklagte hat durch die als Hyperlink ausgestaltete Angabe der \n\nInternetadresse www.b .com die Werbung der a. I. AG für die von ihr \n\nveranstalteten Glücksspiele objektiv unterstützt. \n\nIm Revisionsverfahren kann davon ausgegangen werden, daß die a. \n\nI. AG ihrerseits dadurch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG han-\n\ndelt, daß sie über das Internet im Inland dafür wirbt, an ihren Glücksspielen teil-\n\nzunehmen, und solche Glücksspiele auch im Inland veranstaltet, weil sie damit \n\ngegen § 284 StGB verstößt. Diese gegen die unerlaubte Veranstaltung von \n\nGlücksspielen gerichtete Strafvorschrift ist eine wettbewerbsbezogene Norm, \n\ndie auch dem Schutz der Verbraucher dient (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2002 -\n\n I ZR 279/99, GRUR 2002, 636, 637 = WRP 2002, 688 - Sportwetten; OLG \n\nHamburg MMR 2002, 471, 473 mit Anm. Bahr; Fritzemeyer/Rinderle, CR 2003, \n\n599, 600 ff.; vgl. weiter OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Dietlein/ \n\nWoesler, K&R 2003, 458, 461 f.; a.A. LG München I NJW 2004, 171, 172). \n\nDie a. I. AG bietet im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284 \n\nStGB an (zu den angebotenen Sportwetten vgl. auch BGH NStZ 2003, 372, \n\n373; BayObLG NJW 2004, 1057; Janz, NJW 2003, 1694, 1696; Beckemper, \n\nNStZ 2004, 39 f.). Sie tut dies auch gegenüber Wettinteressenten im Inland, \n\nohne die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu besitzen. \n\nEine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß der a. \n\nI. AG in Österreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen \n\nerteilt worden ist (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; OVG Münster \n\nNVwZ-RR 2003, 351, 352; Stögmüller, K&R 2002, 27, 30; Fritzemeyer/ \n\nRinderle, CR 2003, 599, 600; Wohlers, JZ 2003, 860, 861). Die Richtlinie \n\n2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektroni-\n\nschen Geschäftsverkehr vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1), \n\ndie in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, ist auf Glücksspiele \n\nnicht anwendbar (Erwgrd 16, Art. 1 Abs. 5 lit. d dritter Spiegelstrich; a.A. \n\nBuschle, ELR 2003, 467, 472). \n\nDie Vorschrift des § 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch \n\nArt. 46 und 49 EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit \n\nund der Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten können allerdings durch \n\nRechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt wer-\n\nden (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139 f. Tz. 44 ff. \n\n- Gambelli). Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das \n\nVeranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit \n\ndurch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. BVerwG \n\nNJW 2001, 2648 f.; vgl. weiter Dietlein/Hecker, WRP 2003, 1175, 1179 m.w.N.). \n\nSie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele ab-\n\nweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können \n\noder nicht (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648, 2649), und verstößt als solche schon \n\ndeshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit \n\n(a.A. Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122, 125). Nach europäischem Gemein-\n\nschaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch voll-\n\nständig zu verbieten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - Rs. C-67/98, Slg. 1999, \n\nI-7289 = WRP 1999, 1272, 1274 f. Tz. 32 f. - Zenatti; EuGH NJW 2004, 139, \n\n140 Tz. 63 - Gambelli). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die \n\nErteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen \n\nnicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch BVerwG NJW \n\n2001, 2648, 2650; BayOblG NJW 2004, 1057, 1058), wäre deshalb die Veran-\n\nstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaub-\n\nnisfrei zulässig (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; a.A. - in einem \n\nEilverfahren - VGH Kassel GewArch 2004, 153). Letztlich kommt es aber für die \n\nEntscheidung des vorliegenden Falles auf diese Fragen nicht an, weil der Un-\n\nterlassungsantrag zumindest aus den nachstehend erörterten Gründen unbe-\ngründet ist.. \n\nc) Eine Störerhaftung der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, \n\nweil diese weder bei dem Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse \n\nwww.b .com noch während der Zeit, in der sie den Hyperlink auf den Internet-\n\nauftritt der a. I. AG aufrechterhalten hat, zumutbare Prüfungspflichten \n\nverletzt hat. \n\naa) Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen \n\nHyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Ge-\n\nsamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des \n\nHyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umstän-\n\nden hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die \n\nder Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er \n\nhat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. \n\nAuch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt \n\nwird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhal-\n\nten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer \n\nAbmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein \n\nrechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu \n\nohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Inter-\n\nesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Um-\n\nständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt wer-\n\nden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unüber-\n\nsehbaren Informationsfülle im \"World Wide Web\" ohne den Einsatz von Hyper-\n\nlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen \n\nwäre. \n\nbb) Die Beklagte hat die sie danach treffenden Prüfungspflichten nicht \n\nverletzt. Nach den Umständen hatte sie zwar schon bei dem Setzen des Hyper-\n\nlinks Anlaß, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein rechtswidriges, im Hinblick auf \n\ndie Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt; ihre Ver-\n\nantwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, daß sie den Hyperlink als Presseun-\n\nternehmen nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels gesetzt hat. Sie hat \n\nsich weder den Inhalt des durch den Hyperlink leichter zugänglich gemachten \n\nInternetauftritts der a. I. AG in irgendeiner Weise zu eigen gemacht noch \n\ndurch Hinweise außerhalb ihres redaktionellen Artikels zur Aufnahme eines \n\nKontakts mit diesem Wettunternehmen (noch weniger zur Teilnahme an dessen \n\nGlücksspielen) angeregt. Die Beklagte hätte daher ihre Prüfungspflichten nur \n\ndann verletzt, wenn sie sich bei der erforderlichen näheren Überlegung einer \n\nsich aufdrängenden Erkenntnis entzogen hätte, daß die Veranstaltung von On-\n\nline-Glücksspielen auch dann im Inland strafbar sei, wenn sie im Internet auf-\n\ngrund einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Erlaubnis \n\nveranstaltet werde. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. \n\nOhne eingehende rechtliche Prüfung war und ist nicht zu erkennen, daß \n\neine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an ein dort ansässiges Un-\n\nternehmen erteilte Genehmigung, Glücksspiele im Internet zu veranstalten, eine \n\nStrafbarkeit im Inland wegen dieser Unternehmenstätigkeit nicht ausschließt \n\n(vgl. dazu auch LG München I NJW 2004, 171 f.). Es wird in Zweifel gezogen, \n\ndaß die inländischen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen zur Ver-\n\nanstaltung von Glücksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des § 284 \n\nStGB mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungs-\n\nfreiheit (Art. 46 EG) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) vereinbar sind \n\n(vgl. Janz, NJW 2003, 1694, 1700 f.). Dazu wird nunmehr auch auf das Urteil \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\n\"Gambelli\" vom \n\n6. November 2003 (Rs. C-243/01, NJW 2004, 139) verwiesen (vgl. Buschle, \n\nELR 2003, 467, 471; Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122, 124 f.). \n\nIm Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) war \n\ndie Beklagte unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, das Set-\n\nzen des Hyperlinks bereits deshalb zu unterlassen, weil sie nach zumutbarer \n\nPrüfung nicht ausschließen konnte, daß sie damit ein im Inland strafbares Tun \n\nunterstützt. \n\nIII. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts war \n\ndanach auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zurückzuweisen . \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_317-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/i-zr-317-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_317-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_317-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/i-zr-317-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_317-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:29:54.744226+00:00"}}