{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_308-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"I ZR 308/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Regiopost/Regional Post MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2 Zur Frage der Markenrechtsverletzung, wenn in einer angegriffenen Marke eine beschreibende Angabe besonders herausgestellt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 308/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nRegiopost/Regional Post \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2 \n\nZur Frage der Markenrechtsverletzung, wenn in einer angegriffenen Marke eine \nbeschreibende Angabe besonders herausgestellt wird. \n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 2004 - I ZR 308/01 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 2. November 2001 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klagean-\n\nsprüche auch abgewiesen hat, soweit sie auf die Marke \"Regiopost\" \n\ngestützt sind. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Wettbewerber bei der Beförderung von Briefsendun-\n\ngen. Der Beklagte ist Inhaber der nachfolgend im Klageantrag wiedergegebe-\n\nnen, in blau und weiß gehaltenen Wort-/Bildmarke Nr. 399 70 994.0 (\"Regional \n\nPost\") für die Dienstleistungsklasse \"Transportwesen\". \n\nDie Klägerin, die Deutsche Post AG, hat geltend gemacht, zwischen die-\n\nser Marke und einer Reihe näher bezeichneter, für sie eingetragener Marken \n\nbestehe Verwechslungsgefahr. Sie hat sich dabei u.a. auf die Wortmarke \n\nNr. 396 36 412 \n\n\"Deutsche Post\" gestützt sowie auf die Wortmarke \n\nNr. 399 28 272 \"Regiopost\", die insbesondere für folgende Waren eingetragen \n\nist: \"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klas-\n\nse 16 enthalten; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in \n\nKlasse 16 enthalten\". Durch die Benutzung der Marke \"Regional Post\" verletze \n\nder Beklagte zudem Namens- und Firmenrechte der Klägerin. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\nlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kennzeich-\nnung \"Regional Post\", wie nachfolgend eingeblendet, für Waren \nund Dienstleistungen im Bereich Transportwesen und/oder zur \nKennzeichnung eines Unternehmens und/oder Geschäftsbetrie-\nbes zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, d.h. insbe-\nsondere die Kennzeichnung \"Regional Post\" auf Waren und/oder \nDienstleistungen der vorgenannten Art und/oder ihrer Aufma-\nchung und Verpackung anzubringen und/oder in Geschäftspapie-\nren und/oder in der Werbung zu benutzen und/oder unter der \nKennzeichnung \"Regional Post\" Waren und/oder Dienstleistun-\ngen der vorgenannten Art anzubieten und/oder anbieten zu las-\nsen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr \nbringen zu lassen: \n\n2. in die Löschung der Deutschen Marke Nr. 399 70 994.0/39 ge-\ngenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen; \n\n3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu \nerteilen, gegenüber wem und in welchem Umfang er die unter \nZiffer 1 aufgeführten Handlungen vorgenommen hat; \n\n4. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen \nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichne-\nten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. \n\nDer Beklagte hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander ge-\n\ngenüberstehenden Kennzeichen in Abrede gestellt. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Einschränkungen bei den Ansprüchen \n\nauf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgege-\n\nben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil hat der Senat nur \n\nhinsichtlich der Ansprüche aus der Klagemarke \"Regiopost\" angenommen. Der \n\nBeklagte beantragt, die Revision in dem noch anhängigen Umfang zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den auf die Klagemarken gestützten Unter-\n\nlassungsantrag als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nEin markenrechtlicher Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben, weil es \n\nan der erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen der am ehesten in Be-\n\ntracht kommenden Wortmarke der Klägerin \"Deutsche Post\" und der angegrif-\n\nfenen Wort-/Bildmarke \"Regional Post\" fehle. Das Zeichen \"Deutsche Post\" be-\n\nsitze nur in der Kombination seiner beiden Bestandteile Unterscheidungskraft, \n\nweil das Wort \"Post\" ein beschreibender Begriff sei, u.a. für auf bestimmte Art \n\nund Weise versandte und zugegangene Brief- und Paketsendungen sowie für \n\nBeförderungsleistungen. Die geringe Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden \n\nMarken schließe auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des \n\nSerienzeichens aus. Das gelte trotz des Umstands, daß für die Klägerin eine \n\nReihe von Wort- und Wort-/Bildmarken eingetragen sei, in denen das Wort \n\n\"Post\" mit anderen überwiegend beschreibenden Begriffen verwendet werde. \n\nDenn die Marken der Klägerin würden, soweit sie Farben aufwiesen, sämtlich \n\nvon der Farbe \"gelb\" geprägt, während das angegriffene Zeichen in blauer \n\nGrundfarbe gehalten sei. \n\nAuch eine Verwechslungsgefahr zwischen der in schwarz/gelb gehalte-\n\nnen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. 395 40 404, die das beschreibende Wort \n\n\"Post\" mit der Darstellung eines Posthorns auf gelbem Grund verbinde, und der \n\nangegriffenen Marke bestehe nicht. Im Ergebnis gelte dasselbe, soweit die Klä-\n\ngerin ihren Unterlassungsantrag auf Firmen- und Namensrechte stütze. \n\nDie weiteren Anträge seien aus denselben Gründen wie der Unterlas-\n\nsungsantrag unbegründet. \n\nII. Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts nicht mit Gründen versehen ist, soweit die Klage auf die Wortmarke \"Re-\n\ngiopost\" gestützt ist (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.; vgl. jetzt § 547 Nr. 6 ZPO). \n\na) Ein Urteil ist im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ohne Entscheidungs-\n\ngründe abgefaßt, wenn nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellun-\n\ngen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maß-\n\ngebend waren (BGHZ 39, 333, 337). Auch das vollständige Übergehen einzel-\n\nner Ansprüche oder einzelner selbständiger Angriffs- und Verteidigungsmittel \n\nstellt einen Mangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. dar (BGH, Urt. v. \n\n23.6.1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192). In der Begründung muß zu jedem \n\nselbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden. \n\nDabei muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtli-\n\nchen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Dies ist \n\nhier nicht der Fall. \n\nb) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag in zulässiger Weise auf \n\nmehrere Klagemarken und sonstige Zeichenrechte gestützt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefon-\n\nkarte). Das Berufungsgericht durfte den Unterlassungsantrag deshalb nur ab-\n\nweisen, wenn er mit keinem der genannten Zeichenrechte begründet werden \n\nkonnte. Es war demgemäß gehalten, in seinem Urteil die Erwägungen, die nach \n\nseiner Ansicht die Antragsabweisung tragen, hinsichtlich aller Zeichenrechte \n\ndarzulegen. Dies ist nicht geschehen, soweit die Klägerin ihren Unterlassungs-\n\nantrag auf ihre Marke \"Regiopost\" gestützt hat. \n\nc) Das Berufungsurteil leidet in entsprechender Weise unter einem Be-\n\ngründungsmangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. hinsichtlich der Abwei-\n\nsung des Antrags auf Löschung der angegriffenen Marke sowie der Anträge auf \n\nVerurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung seiner \n\nSchadensersatzpflicht, soweit diese Anträge auf die Marke \"Regiopost\" gestützt \n\nsind. \n\n2. Die Revisionsrüge, es liege ein Begründungsmangel vor, kann aller-\n\ndings dann keinen Erfolg haben, wenn sich die angefochtene Entscheidung im \n\nErgebnis als zutreffend erweist (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 214/97, WRP \n\n2000, 730, 731 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe - m.w.N., insoweit nicht in \n\nBGHZ 144, 68). Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden, weil das \n\nBerufungsgericht zur Frage der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberste-\n\nhenden Marken keine näheren Feststellungen getroffen hat. Den Parteien ist \n\nzudem Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls \n\nweiter vorzutragen. \n\n3. Für die im erneuten Berufungsverfahren vorzunehmende Prüfung der \n\nVerwechslungsgefahr wird auf folgendes hingewiesen: \n\nDie Wortmarke der Klägerin \"Regiopost\" genießt aufgrund ihrer Eintra-\n\ngung insbesondere Schutz für die Waren \"Papier\" und \"Pappe (Karton)\" sowie \n\nfür \"Verpackungsmaterial aus Kunststoff\" (soweit in Klasse 16 enthalten). Die \n\nangegriffene Wort-/Bildmarke des Beklagten \"Regional Post\" ist für die Dienst-\n\nleistungsklasse \"Transportwesen\" eingetragen. Ansprüche aus der Klagemarke \n\ngegen die Marke des Beklagten kommen nicht in Betracht, wenn das Marken-\n\nwort \"Regiopost\" im Bereich des Transportwesens als beschreibend anzusehen \n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, GRUR 2003, 963, 965 = WRP \n\n2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus). \n\nSollte dies nicht der Fall sein, ist zu würdigen, ob der Wortbestandteil der \n\nangegriffenen Marke \"Regional Post\" für die Dienstleistungsklasse \"Transport-\n\nwesen\" beschreibend ist. Einer beschreibenden Angabe kann ein bestimmen-\n\nder Einfluß auf den Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen gebilde-\n\nten Marke fehlen, weil der Verkehr beschreibende Angaben nach der Lebenser-\n\nfahrung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhin-\n\nweis versteht (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, Umdruck S. 8 - EURO \n\n2000). Kommt das Berufungsgericht dagegen zu der Auffassung, der Verkehr \n\nverstehe in Anbetracht der konkreten Gestaltung der angegriffenen Marke den \n\nWortbestandteil \"Regional Post\" als einen das Zeichen prägenden Herkunfts-\n\nhinweis, wird es zu prüfen haben, ob die Kennzeichnungskraft der Klagemarke, \n\nzu welcher bislang keine Feststellungen getroffen sind, die Annahme einer \n\nmarkenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr rechtfertigt (vgl. hierzu auch \n\nBGH, GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus). Ungeachtet dessen kann eine \n\nMarkenrechtsverletzung ausgeschlossen sein, falls die Vorschrift des § 23 \n\nMarkenG eingreift (vgl. dazu auch Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, \n\n7. Aufl., § 9 Rdn. 350; Hacker ebd. § 14 Rdn. 69). Wie der Gerichtshof der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats \n\n(BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - I ZR 258/98, GRUR 2002, 613 = WRP 2002, 547 \n\n- GERRI/KERRY Spring) entschieden hat, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b der Marken-\n\nrechtsrichtlinie, der durch § 23 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist, auch in \n\nFällen anzuwenden, in denen eine markenmäßige Benutzung des Zeichens \n\nnicht verneint werden kann (EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-100/02, GRUR \n\n2004, 234, 235 Tz. 14 f. und 197 - Gerolsteiner Brunnen; vgl. dazu auch EuGH, \n\nUrt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108/97 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 28 = GRUR \n\n1999, 723, 726 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Urt. v. 15.1.2004 \n\n- I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX). Da-\n\nnach kommt es gegebenenfalls darauf an, ob die Benutzung des Wortes \"Re-\n\ngional Post\" in der angegriffenen Marke im Sinne des § 23 MarkenG gegen die \n\nguten Sitten verstößt (vgl. dazu auch BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-\n\nFIX; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 350). \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_308-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/i-zr-308-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_308-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_308-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/i-zr-308-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_308-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:29.430668+00:00"}}