{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_304-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"I ZR 304/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Internet-Versteigerung TDG § 8 Abs. 2, § 11; Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsver- kehr Art. 14 Abs. 1 und 2; MarkenG § 14 Abs. 2, 3 und 5 a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Ver- antwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch. b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet verstei- gern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzu- sehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbie- ter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kon- trollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmit- telbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenver- letzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Marken- verletzungen kommt. d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlos- sen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Re- plika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 304/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n11. März 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nInternet-Versteigerung \n\nTDG § 8 Abs. 2, § 11; Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsver-\nkehr Art. 14 Abs. 1 und 2; MarkenG § 14 Abs. 2, 3 und 5 \n\na) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der \nfremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Ver-\nantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch. \n\nb) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform \neröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet verstei-\ngern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzu-\nsehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) \nzur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbie-\nter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. \n\nc) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kon-\ntrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. \nIhm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmit-\ntelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte \nDritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenver-\nletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, \n\nsondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um \nVorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Marken-\nverletzungen kommt. \n\nd) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlos-\nsen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Re-\nplika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet wird. \n\nBGH, Urt. v. 11. März 2004 – I ZR 304/01 – OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \nvom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 2. November 2001 unter Zurückweisung \n\ndes weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin zu 1 ist Herstellerin der weltweit unter der Bezeichnung „ROLEX“ \n\nvertriebenen Uhren, deren Uhrwerke die Klägerin zu 2 fertigt. Die Uhren der Kläge-\n\nrinnen tragen auf dem Ziffernblatt und auf der Armbandschließe die Bezeichnung \n\n„ROLEX“ sowie das Bildemblem einer stilisierten fünfzackigen Krone. Sie werden in \n\nverschiedenen Modellausführungen wie „OYSTER“, „OYSTER PERPETUAL“, „DA-\n\nTEJUST“, „LADY-DATE“, „SUBMARINER“, „SEA-DWELLER“, „GMT-MASTER“, \n\n„YACHT-MASTER“, „ROLEX DAYTONA“, „COSMOGRAPH“ und „EXPLORER“ in \n\nVerkehr gebracht. \n\nDie Klägerin zu 2 ist Inhaberin der seit 1913 in allen Verbandsstaaten des Ma-\n\ndrider Markenabkommens u.a. für Uhren und Uhrenteile eingetragenen Marke „RO-\n\nLEX“. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Marke, die \n\naus dem Wortbestandteil „ROLEX“ und dem Bildemblem der fünfzackigen Krone \n\nbesteht: \n\nFür sie sind ferner die oben genannten Modellbezeichnungen als Marken eingetra-\n\ngen. \n\nDie Beklagte bezeichnet sich als Internet-Auktionshaus. Auf der Grundlage ih-\n\nrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen veranstaltet sie u.a. Fremdauktionen im In-\n\nternet, bei denen sie auf der einen Seite privaten oder gewerblich tätigen Anbietern \n\ndie Gelegenheit bietet, Waren im Internet anzubieten, und auf der anderen Seite In-\n\nteressenten den Zugriff auf diese Versteigerungsangebote eröffnet. Diejenigen, die \n\nin einer solchen Auktion als Versteigerer oder Bieter auftreten wollen, müssen sich \n\nzunächst bei der Beklagten unter Angabe verschiedener persönlicher Daten – u.a. \n\ndes Namens, eines Benutzernamens, eines Paßworts, der Anschrift, der E-mail-\n\nAdresse und der Bankverbindung – anmelden. Nach Zulassung können die Anbie-\n\nter im sogenannten Registrierungsverfahren Daten über den Versteigerungsge-\n\ngenstand, das Mindestgebot und die Dauer der Laufzeit abgeben. Nach den Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten garantiert der Versteigerer der Be-\n\nklagten und den Bietern, „daß der Gegenstand … keine Urheberrechte, Patente, \n\nMarken, Betriebsgeheimnisse oder anderen Schutzrechte … verletzt“. Zwischen \n\nden Parteien ist streitig, ob das vom Versteigerer im Registrierungsverfahren einge-\n\ngebene Angebot unmittelbar auf der Versteigerungsplattform der Beklagten im In-\n\nternet erscheint oder ob das Angebot zunächst in den Geschäftsgang der Beklagten \n\nkommt, von ihr erfaßt und erst danach im Internet veröffentlicht wird. \n\nBei den von der Beklagten veranstalteten Fremdauktionen werden in der von \n\nder Beklagten vorgegebenen Rubrik „Mode, Uhren, Lifestyle“ auch Uhren angebo-\n\nten, die mit den Marken der Klägerinnen, insbesondere mit der Bezeichnung „RO-\n\nLEX“ und dem Bildemblem der fünfzackigen Krone, versehen sind, aber nicht aus \n\nihrer Herstellung stammen. Die angebotenen Uhren sind in den neun von den Klä-\n\ngerinnen angeführten Beispielsfällen jeweils abgebildet und als „Rolex“-Uhren be-\n\nzeichnet. Die Bieter werden jedoch nicht darüber im Unklaren gelassen, daß es sich \n\num Fälschungen handelt. Auf diesen Umstand deuten dort nicht nur das Mindest-\n\ngebot (zwischen 60 und 399 DM), sondern auch die Warenbeschreibungen hin, die \n\nin den vorgelegten Beispielen auszugsweise wie folgt lauten: \n\n– ROLEX Submariner Autom. Edelreplika blau \n\nRolex Edelreplika in schwerer Ausführung … komplett gemarkt \nKeine billige Chinaware! \n\n– Rolex Submariner USA \n\nKein Unterschied zum Original, perfekt geklont!! … \n\n– ROLEX SUBMARINER DAY/DATE silber/gold farben Nachbildung … täuschend \n\nähnlich dem Original … \n\n– **Rolex** (Blender) … \n\n– Rolex GMT Master \n\n… Top Nachbildung, USA Ware \n\n– Rolex RGMT 2 Replika \n\nSehr schöne, schwere Nachbildung … vom Laien nicht vom Original \nzu unterscheiden … \n\n– Seltenes Rolex-Imitat, alle Zeichen vorhanden … \n\n– Perfekt gearbeitetes ROLEX Daytona Replikat … \n\n– Rolex Submariner ohne Echtheitszertifikat … \n\nDie Klägerinnen sehen in dem Vertrieb dieser Uhren eine Verletzung ihrer \n\nMarken, für die auch die Beklagte hafte. Die Beklagte nehme – wie sich aus ihren \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe – die Funktion einer zentralen Schalt-\n\nstelle ein, bei der alle Fäden zusammenliefen. Der Weg vom Bieter zum Versteige-\n\nrer führe ausschließlich über die Beklagte; sie sei auch in den anschließenden Voll-\n\nzug der Verträge eingeschaltet. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, \n\ndie Beklagte könne sich unter diesen Umständen nicht auf ein Haftungsprivileg \n\nnach dem Teledienstegesetz (TDG) berufen, weil nach diesem Gesetz eine Freistel-\n\nlung von der Haftung nur für fremde Inhalte in Betracht komme, während die Be-\n\nklagte mit den Versteigerungsangeboten eigene oder sich zu eigen gemachte Inhal-\n\nte zur Nutzung bereit halte. Im übrigen scheide die Privilegierung nach dem Tele-\n\ndienstegesetz aus, weil die Beklagte Kenntnis von den Fälschungen erlangt habe; \n\nihr sei es technisch möglich und zumutbar, eine Nutzung der markenverletzenden \n\nAngebote zu verhindern. \n\nDie Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung \n\nin Anspruch genommen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur \n\nZahlung von Schadensersatz begehrt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, es \n\nfehle bereits an einer Markenverletzung, weil vorwiegend von privater Seite Einzel-\n\nstücke angeboten würden und es daher an einem Handeln im geschäftlichen Ver-\n\nkehr fehle. Sie komme auch nicht als Täterin einer Markenverletzung in Betracht, da \n\nsie – so hat sie vorgetragen – den Nutzern lediglich eine technische Plattform für die \n\nDurchführung der Versteigerungen zur Verfügung stelle. Die Versteigerungsange-\n\nbote würden normalerweise automatisch ins Internet gestellt, ohne daß sie durch \n\neinen Mitarbeiter von dem Inhalt Kenntnis nehme. \n\nDas Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Unterlassungsaus-\n\nspruchs auf die konkrete Verletzungsform (Aufnahme der Nutzungsbedingungen \n\nder Beklagten sowie von neun als Beispielen dienenden Versteigerungsangeboten \n\nin den Tenor) stattgegeben (LG Köln CR 2001, 417). Die Beklagte hat Berufung ge-\n\ngen dieses Urteil eingelegt. \n\nIm Berufungsverfahren haben die Klägerinnen im Wege der Anschlußberufung \n\nbeantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu \n\nunterlassen, \n\nUhren, die nicht von den Klägerinnen stammen, unter einer der oben genannten Marken \nwie nachstehend beispielhaft wiedergegeben anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu \nbewerben und/oder anbieten, in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen (es fol-\ngen neun Versteigerungsangebote für „ROLEX“-Uhren mit Mindestgeboten zwischen \n60 und 399 DM und Hinweisen darauf, daß es sich um Nachbildungen handelt) \nund/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen Online-Auktion erfolgten \nVerkaufs einer solchen Uhr mitzuwirken; \n\nhilfsweise: \nim Rahmen der von ihr nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden Allgemeinen Geschäfts-\nbedingungen veranstalteten Online-Auktionen im Internet Uhren … (der weitere Antrag \nentspricht dem Hauptantrag); \n\nweiter hilfsweise: \nim Rahmen der von ihr nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Nutzungs-\nbedingungen (es folgen die gegenüber dem landgerichtlichen Urteil aktualisierten Nut-\nzungsbedingungen der Beklagten) veranstalteten, als „ricardo private Auktionen“ be-\nzeichneten Auktionen Uhren … (der weitere Antrag entspricht dem Hauptantrag). \n\nFerner haben die Klägerinnen wie schon in erster Instanz Auskunft und die \n\nFeststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz be-\n\ngehrt. In einem zur Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten nachgelassenen \n\nSchriftsatz haben die Klägerinnen ihre Klage nach Schluß der mündlichen Verhand-\n\nlung auch auf im Jahre 2001 eingetragene Gemeinschaftsmarken der Klägerinnen \n\ngestützt. Das Berufungsgericht hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-\n\nlung mit der Begründung abgelehnt, eine Wiedereröffnung komme schon deswegen \n\nnicht in Betracht, weil das Gemeinschaftsmarkengericht das Oberlandesgericht \n\nDüsseldorf sei. \n\nDas Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Be-\n\nklagten abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung der \n\nKlägerinnen abgewiesen (OLG Köln CR 2002, 50). \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre zuletzt ge-\n\nstellten Klageanträge weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück-\n\nzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für mögliche Verlet-\n\nzungen der Klagemarken verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDen Klägerinnen stünden weder ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 \n\nund 5 MarkenG noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Dabei könne \n\noffenbleiben, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliege und ob Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sei; letzteres sei zweifel-\n\nhaft, weil es wegen der unübersehbaren Hinweise auf den Umstand der Nachbil-\n\ndung fernliege, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs einer Verwechslungsgefahr \n\nerliege. Daher komme ohnehin nur eine Verletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder \n\nNr. 3 MarkenG in Betracht. Ansprüche der Klägerinnen schieden aber auch insofern \n\naus, weil die Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert \n\nsei. \n\nDies ergebe sich allerdings nicht schon aus § 5 TDG a.F. Denn diese Bestim-\n\nmung, die eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für fremde Inhalte ein-\n\nschränke, könne gegenüber der auf einer EG-Richtlinie beruhenden markenrechtli-\n\nchen Regelung keine Geltung beanspruchen. Es fehle aber an einer Benutzung der \n\nKlagemarken durch die Beklagte. Denn die Beklagte nehme keinerlei Einfluß auf \n\nden Angebotstext. Dieser werde allein vom Versteigerer eingegeben. Der von der \n\nBeklagten hinzugefügte Text betreffe allein den äußeren Ablauf der Auktionen und \n\ndie Rubrikbezeichnungen für die Angaben des Versteigerers („Mindestpreis“, „Aktu-\n\nelles Höchstgebot“ usw.). Auch die Bieter nähmen das Angebot nicht als ein solches \n\nder Beklagten wahr. Ebenso scheide eine Störerhaftung aus. Denn es fehle auf sei-\n\nten der Beklagten an einer willentlichen Mitwirkung, die Voraussetzung für eine Stö-\n\nrerhaftung sei. Diese setze Kenntnis der tatsächlichen Umstände voraus, aus denen \n\nsich die rechtswidrige Beeinträchtigung des Dritten ergebe. Im übrigen habe die Be-\n\nklagte unwidersprochen vorgetragen, daß es technisch (noch) nicht möglich sei, \n\nAngebote rechtsverletzenden Inhalts mit Hilfe einer Software zu erkennen und her-\n\nauszufiltern. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teil-\n\nweise Erfolg. Sie führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils, als die Klage \n\nauch mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Die weitergehende Re-\n\nvision der Klägerinnen ist dagegen nicht begründet. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht den nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schrift-\n\nsatz vom 28. September 2001, mit dem die Klägerinnen ihre Klage auch auf die im \n\nJahre 2001 erteilten, mit einem Teil der nationalen Klagemarken identischen Ge-\n\nmeinschaftsmarken gestützt haben, nicht zum Anlaß genommen hat, die mündliche \n\nVerhandlung wiederzueröffnen. \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Be-\n\nrücksichtigung des neuen Klagegrundes die Wiedereröffnung der mündlichen Ver-\n\nhandlung erfordert hätte. Darin, daß die Klägerinnen ihre Klageanträge nunmehr \n\nauch auf ihre Gemeinschaftsmarken stützen wollten, lag eine Klageerweiterung (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 – \n\nTelefonkarte), deren Berücksichtigung eine Wiedereröffnung der mündlichen Ver-\n\nhandlung erfordert hätte, auch wenn sie in einem nach § 283 ZPO nachgelassenen \n\nSchriftsatz erfolgt ist (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 283 Rdn. 2a; Reichold in \n\nThomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 283 Rdn. 4). \n\nb) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht von der Wie-\n\ndereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen hat (vgl. BGH, Urt. v. \n\n28.10.1999 – IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend ausgeführt hat, wäre dem Berufungsgericht eine Entscheidung nach Zulassung \n\nder Klageerweiterung verwehrt gewesen. Denn das Berufungsgericht ist nicht Ge-\n\nmeinschaftsmarkengericht und hätte daher nicht über eine Verletzung der Gemein-\n\nschaftsmarken entscheiden können (§ 125e Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 MarkenG; Art. 92 \n\nGMV). Das Berufungsgericht wäre genötigt gewesen, den Rechtsstreit an das Ober-\n\nlandesgericht Düsseldorf als Gemeinschaftsmarkengericht zu verweisen. Die Wie-\n\ndereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte unter diesen Umständen zu einer \n\nerheblichen Verfahrensverzögerung geführt. \n\nc) Auch aus dem Umstand, daß die vom Berufungsgericht getroffene Ent-\n\nscheidung über die nationalen Marken einer neuen Klage entgegensteht, die die \n\nKlägerinnen auf die mit den nationalen Marken übereinstimmenden Gemein-\n\nschaftsmarken stützen, ergibt sich nichts anderes. Zwar ist es zutreffend, daß die \n\nvom Berufungsgericht getroffene Entscheidung sich auch als eine Entscheidung \n\nüber die geltend gemachte Verletzung der Gemeinschaftsmarken erweisen kann; \n\ndenn nach Art. 105 Abs. 2 GMV weist das Gemeinschaftsmarkengericht, das wegen \n\nVerletzung der Gemeinschaftsmarke angerufen worden ist, die Klage ab, wenn we-\n\ngen derselben Handlung zwischen denselben Parteien aufgrund einer identischen \n\nnationalen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen ein rechtskräftiges \n\nSachurteil ergangen ist. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsgericht mit der \n\nVerweigerung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung jedoch keine ihm \n\nnicht zustehende Entscheidung über die Gemeinschaftsmarken angemaßt. Im Hin-\n\nblick auf Art. 105 Abs. 2 GMV kann es immer dazu kommen, daß die von einem \n\nNicht-Gemeinschaftsgericht getroffene Entscheidung über eine nationale Marke \n\nauch als Entscheidung über die Gemeinschaftsmarke wirkt. Das kann der Inhaber \n\nder Gemeinschaftsmarke nur dadurch verhindern, daß er seine Klage rechtzeitig \n\nauch auf die Gemeinschaftsmarke stützt. Dies wäre den Klägerinnen auch im Streit-\n\nfall möglich gewesen, wenn sie die Gemeinschaftsmarken unmittelbar nach Ertei-\n\nlung in das Berufungsverfahren eingeführt hätten. Unterläßt der Gemeinschaftsmar-\n\nkeninhaber dies oder kommt er diesem Gebot – wie im Streitfall – erst verspätet \n\nnach, wirkt die Entscheidung über die nationalen Marken präjudizierend für die Ent-\n\nscheidung über die Gemeinschaftsmarke (Art. 105 Abs. 2 GMV). \n\n2. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der \n\nKlägerinnen auf Unterlassung weiterer Störungen verneint hat. Nach dem im Revi-\n\nsionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt ist die Beklagte nicht nur verpflich-\n\ntet, die konkreten Angebote gefälschter Uhren zu löschen. Sie ist darüber hinaus \n\naufgrund der ihr bekannt gewordenen Fälschungsfälle gehalten, Vorsorge zu tref-\n\nfen, damit keine weiteren Angebote ins Internet gestellt werden, die erkennbar die \n\nMarken der Klägerinnen verletzen. \n\na) Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch wird nicht dadurch ausge-\n\nschlossen, daß die Beklagte als Veranstalterin einer Plattform für Fremdversteige-\n\nrungen nach dem Teledienstegesetz nur eingeschränkt haftet. Denn die Geltend-\n\nmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren \n\nVerletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg in §§ 8, 11 TDG n.F. \n\nebensowenig eingeschränkt wie durch die bis zum 20. Dezember 2001 geltende \n\nVorgängerregelung in § 5 Abs. 1 bis 3 TDG a.F. Insbesondere wird die Haftung der \n\nBeklagten von diesen Regelungen nicht berührt, soweit sie als Störerin einen wil-\n\nlentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu einer Markenverletzung leistet. \n\naa) Soweit die Klägerinnen Unterlassungsansprüche geltend machen, ist § 5 \n\nTDG a.F. nicht mehr anwendbar. Vielmehr sind die durch das Gesetz über rechtli-\n\nche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) vom \n\n14. Dezember 2002 (BGBl. I S. 3721) neu geregelten Bestimmungen der §§ 8, 11 \n\nTDG zugrunde zu legen, die am 21. Dezember 2001 in Kraft getreten sind. Ob den \n\nKlägerinnen ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist nach dem zum Zeitpunkt der \n\nEntscheidung geltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 – Tele-\n\nInfo-CD; BGH, Urt. v. 25.10.2001 – I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 718 = WRP 2002, \n\n679 – Vertretung der Anwalts-GmbH, m.w.N.). Die neue Rechtslage hat an der in-\n\nsoweit schon zuvor bestehenden Haftung der Beklagten nichts geändert (dazu un-\n\nten unter ee)). Die Haftungsprivilegierung des TDG erfaßt nicht den hier geltend \n\ngemachten Anspruch auf Unterlassung markenrechtlicher Verletzungshandlungen. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die im Teledienstegesetz geregelte Haftungspri-\n\nvilegierung schon deshalb nicht für anwendbar gehalten, weil die nach dem Mar-\n\nkengesetz gegebene Verantwortlichkeit auf einer europarechtlichen Vorgabe beru-\n\nhe, die durch das Teledienstegesetz nicht habe außer Kraft gesetzt werden können. \n\nDem kann schon für die Bestimmung des § 5 TDG a.F. nicht beigetreten werden, \n\nund zwar bereits deshalb nicht, weil die Markenrechtsrichtlinie nichts über die Stö-\n\nrerhaftung besagt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., vor §§ 14-19 Rdn. 35 \n\nu. 43; Jacobs, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 327, 330; Wiebe, CR 2002, 50; \n\nHoeren, MMR 2002, 113; ferner OLG Düsseldorf WRP 2004, 631, 633 f. – Ro-\n\nlex/ebay). Für das neue Recht der §§ 8 bis 11 TDG ist darüber hinaus festzustellen, \n\ndaß das darin enthaltene Haftungsprivileg auf der Richtlinie 2000/31/EG über den \n\nelektronischen Geschäftsverkehr beruht. \n\ncc) Nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig angesehenen Parteivor-\n\nbringen handelt es sich bei den Angebotsbeschreibungen eines Anbieters, der sich \n\nder Plattform der Beklagten für Fremdversteigerungen bedient, nicht um eigene In-\n\nformationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie \n\ngemäß § 8 Abs. 1 TDG „nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist“. Viel-\n\nmehr sind dies fremde Informationen i.S. des § 11 Satz 1 TDG, für die die Beklagte \n\nnur unter den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich ist. Denn nach den \n\nvom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden die Ange-\n\nbote der Versteigerer in einem automatischen Verfahren ins Internet gestellt; eine \n\nPrüfung durch die Beklagte, die dazu führen könnte, daß sie sich die Inhalte zu ei-\n\ngen macht, findet nicht statt (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.2.2004 \n\n– I-20 U 204/02, Umdruck S. 15; Ehret, CR 2003, 754, 758; a.A. wohl Hoeren, MMR \n\n2002, 113 f. u. 115). \n\ndd) Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung er-\n\ngibt, findet die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. indessen keine Anwen-\n\ndung auf Unterlassungsansprüche. Dies kommt im Wortlaut des § 11 Satz 1 TDG \n\nnur insofern zum Ausdruck, daß dort von der Verantwortlichkeit des Diensteanbie-\n\nters die Rede ist. Damit ist lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die \n\nSchadensersatzhaftung angesprochen. § 11 TDG besagt indessen nichts darüber, \n\nob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als \n\nStörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Veröffent-\n\nlichung in dem von ihm betriebenen Dienst die (Marken-)Rechte eines Dritten ver-\n\nletzt (vgl. Lehment, WRP 2003, 1058, 1063; Spindler/Volkmann, WRP 2003, 1, 3; \n\nHoeren, MMR 2002, 113; a.A. Ehret, CR 2003, 754, 759 f.). \n\nDaß das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG Unterlassungsansprüche nicht \n\nberührt, wird auch durch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 TDG nahegelegt. Dort \n\nheißt es einerseits in Satz 1, daß „Diensteanbieter i.S. der §§ 9 bis 11 … nicht ver-\n\npflichtet (sind), die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu \n\nüberwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit \n\nhinweisen“. In Satz 2 wird dann jedoch klargestellt, daß „Verpflichtungen zur Entfer-\n\nnung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Geset-\n\nzen … auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den \n\n§§ 9 bis 11 unberührt (bleiben)“. § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG ist auf alle Diensteanbieter \n\nnach §§ 9 bis 11 TDG anwendbar (Freytag in Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum \n\nE-Commerce, 2002, Rdn. D 116 u. 122). \n\nDie Regelung des deutschen Gesetzgebers in § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG deckt \n\nsich insofern mit Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Ge-\n\nschäftsverkehr (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtli-\n\nchen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr – EGG –, BT-\n\nDrucks. 14/6098, S. 23). Die Bestimmung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG be-\n\ntrifft das Hosting, also einen Dienst zur Speicherung fremder Inhalte. Nach der Re-\n\ngelung in Absatz 1, die der deutsche Gesetzgeber durch § 11 TDG umgesetzt hat, \n\nmüssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß der Diensteanbieter in einem sol-\n\nchen Fall „nicht für die von einem Nutzer gespeicherten Informationen verantwort-\n\nlich ist“, wenn er „keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder \n\nInformation (hat)“ oder nach Erlangung der Kenntnis „unverzüglich tätig (wird), um \n\ndie Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren“. Absatz 3 macht \n\njedoch deutlich, daß Unterlassungsansprüche von diesem Privileg nicht erfaßt zu \n\nsein brauchen (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 46 der Richtlinie). Dort heißt es: \n\nDieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbe-\nhörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die \n\nRechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder daß die Mitgliedstaaten Verfah-\nren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen. \n\nDaß Unterlassungsansprüche von dem Haftungsprivileg ausgenommen sind \n\noder ausgenommen sein können, erklärt auch, weswegen Art. 14 Abs. 1 lit. a der \n\nRichtlinie und ihm folgend § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 TDG n.F. für Schadensersatzan-\n\nsprüche geringere Anforderungen stellt als für die Verantwortlichkeit im übrigen: Ei-\n\nne Schadensersatzhaftung dürfen die Mitgliedstaaten bereits dann vorsehen, wenn \n\nder Diensteanbieter zwar keine Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder In-\n\nformation hat, wenn ihm aber Tatsachen oder Umstände bekannt sind, „aus denen \n\ndie rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird“. Wäre auch der Un-\n\nterlassungsanspruch von der Haftungsprivilegierung in Art. 14 der Richtlinie und \n\n§ 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TDG n.F. erfaßt, hätte dies die schwer verständliche Folge, \n\ndaß an den Unterlassungsanspruch höhere Anforderungen gestellt wären als an \n\nden Schadensersatzanspruch. \n\nee) In seiner bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung enthielt das Te-\n\nledienstegesetz in § 5 Abs. 4 eine Bestimmung, aus der ebenfalls geschlossen wer-\n\nden mußte, daß Unterlassungsansprüche von der Regelung des § 5 Abs. 1 bis 3 \n\nTDG a.F. unberührt bleiben sollten. Dort war bestimmt, daß „Verpflichtungen zur \n\nSperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen … \n\nunberührt (bleiben), wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldege-\n\nheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten \n\nKenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist“. Die Be-\n\ngründung des Gesetzentwurfs, auf den diese Bestimmung zurückgeht, hatte hierzu \n\nklargestellt, daß „die objektiven, d.h. keine Schuld voraussetzenden Verpflichtungen \n\nder Diensteanbieter zur Unterlassung von Rechtsgutverletzungen für alle Dien-\n\nsteangebote“ von der Regelung in § 5 Abs. 1 bis 3, die die strafrechtliche und delik-\n\ntische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für eigenes Verschulden betreffe, „un-\n\nberührt bleiben sollen“ (BT-Drucks. 13/7385, S. 20 f.; vgl. auch Spindler in Hoe-\n\nren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand: Feb. 2004, Kap. 29 Rdn. 145 u. \n\n155 m.w.N.; ders. in Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, Stand: Dez. 2003, \n\n§ 5 TDG Rdn. 140a f.; ders., NJW 1997, 3193, 3195 Fn. 25). Der zum alten Recht \n\nteilweise vertretenen Auffassung, der Verweis auf die allgemeinen Unterlassungs-\n\npflichten gelte nur für Zugangsdienste (sog. Access Provider, § 5 Abs. 3 TDG a.F.), \n\nnicht dagegen für Diensteanbieter nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. (sog. Host Service \n\nProvider), die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten (Sieber, Verantwortlichkeit im \n\nInternet, 1999, Rdn. 382 f.; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 147 ff., 156; ders., \n\nZUM 1999, 185, 188), kann in Anbetracht des nicht einschränkenden Wortlauts von \n\n§ 5 Abs. 4 TDG a.F. nicht beigetreten werden. \n\nb) Die Beklagte haftet indessen nicht aufgrund einer selbst von ihr begange-\n\nnen Markenverletzung. Es kommt jedoch eine Haftung der Beklagten als Störerin in \n\nBetracht. \n\naa) Dadurch, daß die Beklagte den Anbietern ihre Plattform für Fremdverstei-\n\ngerungen zur Verfügung gestellt hat und dort Angebote veröffentlicht worden sind, \n\ndurch die die Markenrechte der Klägerinnen verletzt wurden, hat die Beklagte selbst \n\nkeine Markenverletzung begangen. Auch eine Haftung als Teilnehmerin an der \n\nMarkenverletzung des jeweiligen Anbieters scheidet im Streitfall aus. \n\n(1) Allerdings sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachver-\n\nhalt in den fraglichen Angeboten klare Markenverletzungen der Anbieter der Uhren \n\nzu sehen. \n\nZu der Frage, ob die Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, hat \n\ndas Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen, so daß zu-\n\ngunsten der Klägerinnen als Revisionsführer von einem Handeln im geschäftlichen \n\nVerkehr ausgegangen werden muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß an dieses \n\nMerkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auch derjenige, der nur Ge-\n\ngenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, \n\nhandelt im geschäftlichen Verkehr (vgl. LG Berlin CR 2002, 371, 372 mit Anm. Lei-\n\nble/Sosnitza; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 49). Im übrigen deutet das häufige Auf-\n\ntreten mancher Anbieter als Versteigerer (im Verkäuferprofil – einer Rubrik des An-\n\ngebots – sind bis zu 59 „Feedbacks“, also Käuferreaktionen nach früheren Auktio-\n\nnen dieses Anbieters zu verzeichnen) auf eine geschäftliche Tätigkeit hin. \n\nIn den fraglichen Angeboten werden Uhren, also Waren, die mit denen iden-\n\ntisch sind, die durch die Klagezeichen erfaßt werden, unter Zeichen angeboten, die \n\nmit den Klagemarken identisch sind. Damit liegt eine Markenverletzung nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, ohne daß es auf die Frage einer Ver-\n\nwechslungsgefahr ankäme. Eine Verwechslungsgefahr wird im übrigen – entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts – auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß \n\ndie angebotenen Waren als „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet worden sind. \n\nDenn auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es grundsätzlich nicht auf eine \n\nkonkrete Verkaufssituation an, in der eine an sich vorhandene Verwechslungsge-\n\nfahr durch aufklärende Hinweise oder auf andere Weise – etwa durch den niedrigen \n\nPreis – ausgeräumt werden kann, sondern auf die abstrakte Gefahr der Verwechs-\n\nlung der beiden Zeichen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – Rs. C-206/01, Slg. 2002, \n\nI-10273 Tz. 57 = GRUR Int. 2003, 229 – Arsenal Football Club plc/Reed; ferner Fe-\n\nzer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rdn. 75 m.w.N.; Ingerl/Rohnke aaO § 14 \n\nRdn. 225 u. 171; Leible/Sosnitza, CR 2002, 372 f.). \n\n(2) Die Beklagte erfüllt durch ihre Tätigkeit nicht die Merkmale einer Marken-\n\nverletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie selbst die gefälschte Ware \n\nnicht anbietet oder in Verkehr bringt und die Klagemarken auch nicht in der Wer-\n\nbung benutzt (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und 5 MarkenG). Auch eine Tätigkeit als Teilnehme-\n\nrin an der Markenverletzung der Anbieter scheidet aus, weil die hier allein in Be-\n\ntracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, \n\nder das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit einschließen muß (vgl. BGHZ 42, 118, \n\n122 f.; 70, 277, 285 f.; 148, 13, 17 – ambiente.de; MünchKomm.BGB/Wagner, \n\n4. Aufl., § 830 Rdn. 23; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, § 830 Rdn. 11). Da die \n\nBeklagte die Angebote nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Veröf-\n\nfentlichung nicht zur Kenntnis nimmt, sie vielmehr im Rahmen des Registrierungs-\n\nverfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt werden, scheidet ei-\n\nne (vorsätzliche) Teilnahme der Beklagten aus. Dabei kann offenbleiben, ob eine \n\nGehilfenstellung dann ich Betracht zu ziehen ist, wenn die Pflichten, die sich aus der \n\nStellung der Beklagten als Störerin ergeben, nachhaltig verletzt werden. \n\nbb) Ungeachtet des Umstands, daß die Beklagte als Täterin oder Teilnehme-\n\nrin einer Markenverletzung nicht in Betracht kommt, ist ihre Haftung als Störerin \n\nnach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt begründet. \n\n(1) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß derjenige, \n\nder – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und \n\nadäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine \n\nSchutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. \n\nBGHZ 148, 13, 17 – ambiente.de; BGH, Urt. v. 18.10.2001 – l ZR 22/99, GRUR \n\n2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor, m.w.N.). Soweit in der neueren \n\nRechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaf-\n\ntung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unter-\n\nlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und \n\nTeilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189, 194 f. – Buchpreisbindung; BGH, \n\nUrt. v. 15.5.2003 – I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 – Aus-\n\nschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.), betrifft dies Fälle des Verhaltens-\n\nunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle \n\nder Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach \n\n§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung \n\nuneingeschränkt anzuwenden. \n\n(2) Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden \n\ndarf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt \n\ndie Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Um-\n\nfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genom-\n\nmenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n10.10.1996 – l ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 – Architekten-\n\nwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 – l ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, \n\n739 – Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 – l ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP \n\n1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. – ambiente.de, jeweils m.w.N.). \n\nEinem Unternehmen, das – wie die Beklagte – im Internet eine Plattform für \n\nFremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröf-\n\nfentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine \n\nsolche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. Er-\n\nwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsver-\n\nkehr). Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst \n\nfür Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Markt-\n\nplatz – etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufs-\n\nmesse – kommt. Andererseits ist zu bedenken, daß die Beklagte durch die ihr ge-\n\nschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt ist. Unter diesen \n\nUmständen kommt dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünsti-\n\ngen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu \n\nals beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an ei-\n\nner möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGHZ 148, 13, 20 f. \n\n– ambiente.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 – l ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP \n\n2004, 769 – kurt-biedenkopf.de). Dies bedeutet, daß die Beklagte immer dann, \n\nwenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das \n\nkonkrete Angebot unverzüglich sperren muß (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG n.F.), sie muß \n\nvielmehr auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Mar-\n\nkenverletzungen kommt. Im Streitfall beispielsweise ist es nach dem revisionsrecht-\n\nlich zu unterstellenden Sachverhalt zu mehreren klar erkennbaren Markenverlet-\n\nzungen gekommen. Die Beklagte muß diese Fälle zum Anlaß nehmen, Angebote \n\nvon Rolex-Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Welche technischen \n\nMöglichkeiten ihr hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Mög-\n\nlicherweise kann sich die Beklagte hierbei einer Software bedienen, die entspre-\n\nchende Verdachtsfälle aufdeckt, wobei Anknüpfungspunkt für den Verdacht sowohl \n\nder niedrige Preis als auch die Hinweise auf Nachbildungen sein können (vgl. Leh-\n\nment, WRP 2003, 1058, 1061). Auch im Falle einer Verurteilung zur Unterlassung \n\nwäre die Beklagte für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen, wenn sie ein Ver-\n\nschulden trifft (§ 890 ZPO). Für Markenverletzungen, die sie in dem vorgezogenen \n\nFilterverfahren nicht erkennen kann (weil beispielsweise eine gefälschte Rolex-Uhr \n\nzu einem für ein Original angemessenen Preis ohne Hinweis auf den Fälschungs-\n\ncharakter angeboten wird) träfe sie kein Verschulden. \n\n3. \n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine \n\nHaftung der Beklagten auf Schadensersatz nicht in Betracht kommt. Wie bereits \n\ndargelegt, ist die Beklagte weder Täterin noch Teilnehmerin einer Markenverlet-\n\nzung. Eine mögliche Störerhaftung würde dagegen lediglich einen Unterlassungs-\n\nanspruch, niemals dagegen einen Schadensersatzanspruch eröffnen (BGH GRUR \n\n2002, 618, 619 – Meißner Dekor). Auf die Frage der Haftungsprivilegierung hinsicht-\n\nlich eines Schadensersatzanspruchs nach § 5 TDG a.F. für die in der Vergangen-\n\nheit liegenden Verletzungshandlungen kommt es unter diesen Umständen nicht an. \n\nIII. Danach kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als die \n\nKlage auch mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Unbegründet ist \n\ndie Revision der Klägerinnen indessen insoweit, als die Klage mit dem Auskunfts- \n\nund Schadensersatzfeststellungsantrag abgewiesen worden ist. \n\nHinsichtlich des Unterlassungsantrags ist dem Senat eine abschließende \n\nEntscheidung verwehrt. Das Berufungsgericht hat bislang – aus seiner Sicht folge-\n\nrichtig – noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob in den beanstandeten Fäl-\n\nlen die Versteigerer im geschäftlichen Verkehr tätig geworden sind (§ 14 Abs. 2 \n\nMarkenG). Dies wird nachzuholen sein, weil die Störerhaftung nur in Betracht \n\nkommt, wenn die Beklagte an einer Markenrechtsverletzung mitgewirkt hat. Auch \n\nwenn die Beklagte selbst im geschäftlichen Verkehr handelt, könnte die Mitwir-\n\nkung an einem privaten, nicht-markenverletzenden Angebot einer gefälschten \n\nRolex-Uhr die Störerhaftung nicht auslösen. Soweit die Parteien zur Frage des \n\nHandelns im geschäftlichen Verkehr noch ergänzend vortragen, ist darauf hinzu-\n\nweisen, daß die Klägerinnen sich lediglich auf die veröffentlichten Angebote stüt-\n\nzen können. Soweit die Beklagte ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Ver-\n\nkehr in Abrede stellt, muß sie hierzu substantiiert vortragen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/i-zr-304-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/i-zr-304-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:25.995179+00:00"}}