{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_303-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"I ZR 303/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. April 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Verabschiedungsschreiben UWG § 1 Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungs- schreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrau- ensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Te- lefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 303/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n22. April 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVerabschiedungsschreiben \n\nUWG § 1 \n\nEin Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter \nVerwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungs-\nschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrau-\nensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er \ndirekt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Te-\nlefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen \nWettbewerber hinweist. \n\nBGH, Urt. v. 22. April 2004 - I ZR 303/01 - OLG Nürnberg \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2001 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das \n\nUrteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom \n\n14. Februar 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 und der \n\ndarauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu \n\nZiffer II) sowie auf Schadensersatzleistung (Klageantrag zu Zif-\n\nfer III) zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\nDer Kläger und der Beklagte zu 1 sind Lohnsteuerhilfevereine und unter-\n\nhalten beide in N. Beratungsstellen. Der Beklagte zu 2 war seit 1991 in \n\nder Beratungsstelle des Klägers als Steuersachbearbeiter angestellt. Er kündig-\n\nte sein Arbeitsverhältnis am 30. November 1998 fristgerecht zum 31. Dezember \n\n1998. Am 19. Dezember 1998 verabschiedete er sich mit dem nachstehend \n\nwiedergegebenen Schreiben von den damals durch ihn betreuten Mitgliedern \n\ndes Klägers: \n\nGegenstand des Revisionsverfahrens sind, nachdem der Senat die wei-\n\ntergehende Revision des in beiden Vorinstanzen unterlegenen Klägers teilweise \n\nnicht angenommen hat, noch dessen Anträge, \n\nes dem Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unter-\nsagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Mitglie-\nder des Klägers durch ehemalige Mitarbeiter des Klägers unter Nennung \ndes Vor- und Zunamens, der Adresse und Telefonnummer des Mitarbei-\nters unter Verwendung des Briefpapiers des Klägers anzuschreiben \nund/oder anschreiben zu lassen, insbesondere wie mit dem Schreiben \ndes Beklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 geschehen; \n\ndie Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Nennung von Vor- und \nZunamen und der Adresse mitzuteilen, welche Mitglieder des Klägers der \nBeklagte zu 2 mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1998 angeschrieben \nhat, die 1998, 1999 und 2000 beim Beklagten zu 1 als Mitglieder eingetre-\nten sind; \n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag, dessen \nHöhe nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmen ist, mindestens je-\ndoch 100.000 DM zuzüglich Zinsen seit Klagezustellung an den Kläger zu \nbezahlen. \n\nDer Kläger hat insoweit geltend gemacht, der Beklagte zu 2 habe zu-\n\nsammen mit seinem späteren Arbeitgeber, dem Beklagten zu 1, im Oktober und \n\nNovember 1998 ein Modell zur systematischen Abwerbung von Mitgliedern des \n\nKlägers entwickelt. Der Beklagte zu 2 sollte danach im Anschluß an die Kündi-\n\ngung seines Arbeitsverhältnisses den bislang von ihm betreuten Mitgliedern des \n\nKlägers in einem Rundschreiben auf einem Briefpapier des Klägers unter An-\n\ngabe seiner Privatanschrift und seiner privaten Telefonnummer sein Ausschei-\n\nden mitteilen. Der Schaden des Klägers durch den infolge des Schreibens des \n\nBeklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 eingetretenen Verlust von Mitgliedsbei-\n\nträgen habe allein im Jahr 2000 50.730 DM betragen. \n\nDie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllen die im Unterlas-\n\nsungsantrag aufgeführten Verhaltensweisen den Tatbestand des § 1 UWG \n\nnicht. Aus der Sicht der Empfänger sei der Kläger auch dann Absender des \n\nSchreibens vom 19. Dezember 1998 gewesen, wenn seine Versendung zwi-\n\nschen den beiden Beklagten abgesprochen gewesen sei. Damit fehle es, wenn \n\nman den Vortrag des Klägers zu der zwischen den Beklagten im Oktober und \n\nNovember 1998 getroffenen Vereinbarung als richtig unterstelle, zwar nicht an \n\nder für eine Störerhaftung des Beklagten zu 1 erforderlichen Wiederholungsge-\n\nfahr. Das Versenden des Rundschreibens sei aber nicht als wettbewerbswidri-\n\nges Abwerben von Mitgliedern des Klägers zu werten. Das Schreiben fordere \n\nnicht dazu auf, die Mitgliedschaft beim Kläger zu beenden und in Zukunft mit \n\ndem Beklagten zu 2 oder dessen neuem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten. Der \n\nUmstand, daß der Beklagte zu 2 das Briefpapier des Klägers verwendet habe \n\nund seinerzeit noch bei diesem angestellt gewesen sei, sei unerheblich. Eben-\n\nsowenig führe die Angabe der privaten Anschrift und Telefonnummer des Be-\n\nklagten zu 2 in dem Schreiben zu einer unzulässigen Abwerbung von Mitglie-\n\ndern des Klägers. Die Angaben in dem Schreiben signalisierten dem Empfän-\n\nger weder, daß er sich mit dem Beklagten zu 2 nach dessen Ausscheiden beim \n\nKläger in Verbindung setzen solle, um zu erfahren, ob und wie sich dieser wei-\n\nter betätige, noch erst recht, daß der Empfänger den Kläger verlassen solle. \n\nDer Kläger könne den Unterlassungsanspruch auch nicht auf den bestrit-\n\ntenen Sachvortrag stützen, der Beklagte zu 2 habe die Namen und Adressen \n\nder Empfänger des Schreibens unter Verletzung seiner Pflichten als Mitarbeiter \n\naus dem Rechner des Klägers übernommen. Zum einen komme dieser Ge-\n\nsichtspunkt im Unterlassungsantrag nicht zum Ausdruck, und zum anderen ha-\n\nbe der Beklagte zu 2 im Rahmen seines Aufgabenkreises gehandelt, wenn er \n\nsich der Üblichkeit entsprechend namens des Klägers von dessen durch ihn \n\nbetreuten Mitgliedern verabschiedet habe. Die Annahme des Klägers, die Ver-\n\nwendung seines Briefpapiers erwecke bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der \n\nangeschriebenen Mitglieder den Eindruck, der Beklagte zu 2 scheide beim Klä-\n\nger im Einvernehmen aus, liege ebenso fern wie diejenige, der Beklagte zu 2 \n\nhabe in dem Schreiben eine persönliche Steuerberatungsbefugnis in Anspruch \n\ngenommen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern im ersteren Fall ein solcher \n\nfalscher Eindruck Mitglieder des Klägers dazu hätte veranlassen können, sich \n\neinem Konkurrenzunternehmen zuzuwenden, und wäre im letzteren Fall allen-\n\nfalls ein - nicht streitgegenständlicher - Unterlassungsanspruch gemäß § 3 \n\nUWG gegenüber dem Beklagten zu 2 gegeben. Fehl gehe schließlich der Hin-\n\nweis des Klägers, Lohnsteuerhilfevereinen sei es gemäß § 6 der inzwischen \n\naufgehobenen Werbeverordnung zum Steuerberatungsgesetz verwehrt, unter \n\nNennung der Namen von Mitarbeitern zu werben. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung und zur Zurückverweisung. \n\n1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch \n\nauf den Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden gehört \n\nzum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewer-\n\nber gebunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1965 - Ib ZR 122/63, GRUR 1966, \n\n263, 264 - Bau-Chemie; Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 \n\n- Stubenhändler; Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP \n\n2002, 524 - Mietwagenkostenersatz). Das Bestimmen zur ordnungsgemäßen \n\nVertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündi-\n\ngungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. \n\nWettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst \n\ndann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH, Urt. v. \n\n27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettel-\n\nwerbung; BGHZ 110, 156, 170 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; \n\nBGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz). \n\n2. Das Versenden des beanstandeten Rundschreibens durch den Be-\n\nklagten zu 2 ist wettbewerbswidrig. Bei der für das Revisionsverfahren als rich-\n\ntig zu unterstellenden Absprache der beiden Beklagten kann ein wettbewerbs-\n\nwidriges Verhalten auch des Beklagten zu 1 nicht verneint werden. \n\na) Das vom Beklagten zu 2 an die von ihm betreuten Mitglieder des Klä-\n\ngers versandte Schreiben vom 19. Dezember 1998 zielte auf deren Abwerbung. \n\nDer Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben erschöpfe sich in einer \n\nhöflichen Verabschiedung, kann nicht zugestimmt werden. Gegen diese be-\n\nschränkte Sicht spricht die Angabe der privaten Anschrift und der Telefonnum-\n\nmer des Beklagten zu 2. Es kommt hinzu, daß sich der Beklagte zu 2 in dem \n\nSchreiben für das \"bisherige ... Vertrauen\" bedankt. Diese Formulierung sollte \n\nes den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Beklagten zu 2 \n\nauch nach dessen Ausscheiden beim Kläger weiterhin vertrauensvoll zusam-\n\nmenzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse \n\ndes Klägers liegendes Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der \n\ndie Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls \n\ndies schon feststand, durch wen deren weitere steuerliche Beratung beim Klä-\n\nger erfolgen würde. Alles in allem genommen war das Schreiben vom \n\n19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die vom Beklagten zu 2 seiner-\n\nzeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch weiterhin von diesem bera-\n\nten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der Mitgliedschaft in einem \n\nLohnsteuerhilfeverein an den Beklagten zu 2 zu wenden. \n\nDer Beklagte zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i.S. des § 1 UWG, \n\nweil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte, noch in ei-\n\nnem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal \n\nzu verhalten hatte (vgl. RG GRUR 1939, 728, 731; BAG AP Nr. 5 zu § 60 HGB \n\n= BB 1970, 1095; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG \n\nRdn. 601; Großkomm.HGB/Konzen/Weber, 4. Aufl., § 60 Rdn. 17). Das galt \n\nzumal im Hinblick darauf, daß er als - teilweise langjähriger - steuerlicher Be-\n\ntreuer der Mitglieder des Klägers diesen gegenüber eine Vertrauensstellung \n\ninnehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger im-\n\nmerhin in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen \n\nmußte (vgl. Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 240). Die Wett-\n\nbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des Beklagten zu 2 folgt zudem daraus, \n\ndaß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweck-\n\nwidrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger noch während des \n\ndort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche Anzahl von Mit-\n\ngliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte. \n\nb) Der Beklagte zu 1 hätte danach mit der im Oktober und November \n\n1998 mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Vereinbarung, von deren Vorliegen \n\ndas Berufungsgericht zugunsten des Klägers ausgegangen ist, unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Anstiftung, zumindest aber der (psychischen) Beihilfe zu dem \n\nvon dem Beklagten zu 2 begangenen Verstoß wettbewerbswidrig gehandelt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1956 - I ZR 57/54, GRUR 1956, 273, 274 f. - Drahtver-\n\nschluß; Urt. v. 20.5.1960 - I ZR 93/59, GRUR 1960, 558, 559 - Eintritt in Kun-\n\ndenbestellung; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP \n\n1987, 606 \n\n- Zollabfertigung; Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 \n\nRdn. A 227). \n\n3. Die Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2 wie auch des Beklag-\n\nten zu 1 - die behauptete Abrede unterstellt - folgt aus § 1 UWG. Die beiden \n\nBeklagten sind danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger \n\ndurch den infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten bewirkten \n\nWegfall von Mitgliedsbeiträgen entstanden ist. Der Umstand, daß ein Störer \n\nvom Betroffenen zwar auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in An-\n\nspruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR \n\n2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urt. v. 18.10.2001 \n\n- I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor), steht \n\nder Haftung des Beklagten zu 1 nicht entgegen. Denn dieser betätigte sich, so-\n\nweit er die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2 ge-\n\nschlossen hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich \n\nals - ohne eigene Wettbewerbsabsicht handelnder - Störer, sondern, wie vor-\n\nstehend unter 2. b) dargestellt, als Teilnehmer an einer i.S. des § 1 UWG wett-\n\nbewerbswidrigen Verhaltensweise. \n\n4. Zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche benötigt der Klä-\n\nger zudem die Auskunft, welche der bei ihm ausgetretenen 256 Mitglieder, die \n\nin der Anlage K 11 aufgeführt sind, als Adressaten des Schreibens vom \n\n19. Dezember 1998 im zeitlichen Zusammenhang mit diesem beim Beklagten \n\nzu 1 eingetreten sind. Denn damit wäre es dem Kläger möglich, den Nachweis \n\neines durch das Schreiben verursachten Schadens zu führen, ohne daß die \n\nBeklagten hierdurch ihrerseits in unzumutbarer Weise belastet werden. \n\nIII. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand ha-\n\nben; es war deshalb aufzuheben. Da die Entscheidung des Rechtsstreits wei-\n\ntergehende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert, war die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDieses wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens zu-\n\nnächst zu prüfen haben, ob die Beklagten im Oktober und November 1998 die \n\nvom Kläger behauptete Vereinbarung über die Abwerbung seiner Mitglieder \n\ngetroffen haben. Sollte sich dieses ergeben, wird das Berufungsgericht zu prü-\n\nfen haben, ob die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch-\n\ngreift. Sollte sich das Unterlassungsbegehren danach als grundsätzlich begrün-\n\ndet darstellen, käme, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil bereits \n\nzutreffend ausgeführt hat, eine Verurteilung des Beklagten zu 1 allein wegen \n\ndes \"Anschreibenlassens\" von Mitgliedern des Klägers in Betracht. Bei der Fas-\n\nsung des Verbotsausspruchs wäre zudem zu berücksichtigen, daß dem Beklag-\n\nten zu 1 nicht - entsprechend dem im Berufungsverfahren anders als in erster \n\nInstanz gestellten Unterlassungsantrag - das Anschreibenlassen von Mitglie-\n\ndern des Klägers durch einen früheren Mitarbeiter, sondern dasjenige durch \n\neinen (seinerzeit dort noch) aktiven Mitarbeiter als wettbewerbswidrig anzulas-\n\nten wäre (vgl. zu vorstehend II. 2. b)). Die zur Ermöglichung der Bezifferung des \n\ndem Kläger entstandenen Schadens gegebenenfalls bestehende Auskunfts-\n\npflicht der Beklagten beschränkte sich auf diejenigen in der Anlage K 11 aufge-\n\nführten ehemaligen Mitglieder des Klägers, die beim Beklagten zu 1 im \n\nzeitlichen Zusammenhang mit der etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltens-\n\nweise der Beklagten eingetreten sind (vgl. zu vorstehend II. 4.). Ein solcher zeit-\n\nlicher Zusammenhang könnte jedoch auch bei den beim Beklagten zu 1 erst im \n\nJahr 2000 eingetretenen ehemaligen Mitgliedern des Klägers insbesondere \n\ndann anzunehmen sein, wenn bei diesen im Jahr 1999 kein Bedarf für eine \n\nsteuerliche Beratung bestanden hatte. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_303-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/i-zr-303-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_303-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_303-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/i-zr-303-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_303-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:54.920841+00:00"}}