{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_289-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"I ZR 289/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kleiner Feigling MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 a) Eine beschreibende Bedeutung des Wortbestandteils \"Kleiner\" in der Marke \"Kleiner Feigling\" ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß mit der Marke ge- kennzeichnete Spirituosen überwiegend in kleinen Flaschen angeboten wer- den, weil der Schutz einer Marke von ihrer eingetragenen Gestaltung auszu- gehen hat. b) Auch eine hohe Kennzeichnungskraft der Klagemarke, Warenidentität und eine hohe Zeichenähnlichkeit der Kollisionszeichen begründen keine Ver- wechslungsgefahr im weiteren Sinne (Annahme wirtschaftlicher oder organi- satorischer Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern), wenn die älte- re Marke nicht zugleich Unternehmenskennzeichen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 289/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. März 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nKleiner Feigling \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 \n\na) Eine beschreibende Bedeutung des Wortbestandteils \"Kleiner\" in der Marke \n\n\"Kleiner Feigling\" ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß mit der Marke ge-\n\nkennzeichnete Spirituosen überwiegend in kleinen Flaschen angeboten wer-\n\nden, weil der Schutz einer Marke von ihrer eingetragenen Gestaltung auszu-\n\ngehen hat. \n\nb) Auch eine hohe Kennzeichnungskraft der Klagemarke, Warenidentität und \n\neine hohe Zeichenähnlichkeit der Kollisionszeichen begründen keine Ver-\n\nwechslungsgefahr im weiteren Sinne (Annahme wirtschaftlicher oder organi-\n\nsatorischer Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern), wenn die älte-\n\nre Marke nicht zugleich Unternehmenskennzeichen ist. \n\nBGH, Urt. v. 25. März 2004 - I ZR 289/01 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der für \"alkoholische Getränke (ausgenommen \n\nBiere), \n\ninsbesondere Spirituosen und Liköre\" eingetragenen Wortmarke \n\nNr. 2020531 \"Feigling\" (Priorität vom 2. Januar 1992) und der nachfolgenden \n\nMarke Nr. 2069008 \"Kleiner Feigling\" (Priorität vom 23. September 1993): \n\nUnter der Bezeichnung \"Kleiner Feigling\" vertreibt die Klägerin seit \n\nHerbst 1992 einen von ihr produzierten Likör \"Wodka mit Feige\". Mit dem Pro-\n\ndukt, von dem sie bis Ende 1999 im Inland mehr als 600 Millionen 0,02 l-Fla-\n\nschen und annähernd 15 Millionen 0,7 l-Flaschen abgesetzt hat, ist sie seit \n\n1995 Marktführerin. Für die Bewerbung des Produkts \"Kleiner Feigling\" wandte \n\ndie Klägerin bis September 2000 mehr als 36 Mio. DM auf. \n\nDie Beklagte zu 1 (nachfolgend auch Beklagte), deren persönlich haften-\n\nde Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, stellt ebenfalls alkoholische Getränke \n\nher. Sie ist Inhaberin der am 20. August 1999 angemeldeten, u.a. für \"Mineral-\n\nwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; \n\nFruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zuberei-\n\ntung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Beherber-\n\ngung und Verpflegung von Gästen\" eingetragenen Wortmarke Nr. 399 50 669 \n\n\"Frechling\". Unter dieser Bezeichnung vertreibt die Beklagte einen Apfel-Kräu-\n\nter-Likör in 0,02 l-Flaschen. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Marken der Parteien seien ver-\n\nwechselbar. Ihre Marke \"Kleiner Feigling\" sei bei 98,2 % der Verbraucher be-\n\nkannt und habe eine überragende Verkehrsbekanntheit. \n\nDie Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung ihrer Markenrechte im \n\nvorliegenden Rechtsstreit auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr für einen \n\nLikör die Marke \"Frechling\" zu benutzen, insbesondere unter dieser Marke ei-\n\nnen Likör anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zweck zu be-\n\nsitzen, auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch ge-\n\nnommen. Darüber hinaus hat sie - soweit für die Revisionsinstanz noch von \n\nBedeutung - von der Beklagten zu 1 deren Einwilligung in die Löschung der \n\nMarke Nr. 399 50 669 mit Ausnahme der Waren/Dienstleistungen \"Mineralwäs-\n\nser und kohlensäurehaltige Wässer; Beherbergung von Gästen\" gegenüber \n\ndem Deutschen Patent- und Markenamt begehrt. \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben eine rechts-\n\nerhaltende Benutzung der Marke \"Feigling\" der Klägerin bestritten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (GRUR-RR \n\n2002, 15). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-\n\nsen (GRUR-RR 2002, 94). \n\nHiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem vom Landgericht zuerkann-\n\nten Umfang wegen Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke \"Kleiner \n\nFeigling\" und der Marke \"Frechling\" der Beklagten für begründet erachtet und \n\nhierzu ausgeführt: \n\nDer Marke \"Kleiner Feigling\" komme von Hause aus zumindest durch-\n\nschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Prägender Wortbestandteil sei der Begriff \n\n\"Feigling\", der für Spirituosen originell und phantasievoll sei. Das vorgeschaltete \n\nWort \"Kleiner\" trete namentlich in optischer Hinsicht in den Hintergrund. Erheb-\n\nliche Teile des angesprochenen Verkehrs faßten es als beschreibenden Hin-\n\nweis auf die Flaschengröße auf. Es stünden sich danach die Worte \"Feigling\" \n\nund \"Frechling\" gegenüber. Zwischen den Zeichen, die für identische Waren \n\nverwendet würden, bestehe in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht Ver-\n\nwechslungsgefahr. Die Wörter bestünden aus zwei Silben. Der Anfangsbuch-\n\nstabe \"F\" und die zweite Silbe beider Wörter seien identisch. Zu einer weiteren \n\nVerringerung des Abstands der Zeichen im Klangbild führe der Umstand, daß \n\nweite Teile des Verkehrs in \"Feigling\" den Buchstaben \"g\" wie \"ch\" aussprä-\n\nchen. Die Zeichen verwendeten die Parteien zudem für Spirituosen, die sie \n\nganz überwiegend in sehr kleinen Flaschen vertrieben. Der Schutzumfang der \n\nMarke \"Kleiner Feigling\" sei aufgrund der besonderen Bekanntheit noch erwei-\n\ntert. Die Klägerin habe enorme Absatzerfolge mit dem Produkt \"Kleiner Feig-\n\nling\" erzielt. Wegen der besonderen Bekanntheit der Klagemarke würden selbst \n\ndiejenigen Teile des Verkehrs, die die Marken unterschieden, sie demselben \n\nUnternehmen zuordnen oder zumindest einen wirtschaftlichen Zusammenhang \n\nzwischen den Anbietern der Spirituosen \"Kleiner Feigling\" und \"Frechling\" an-\n\nnehmen. \n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß zwi-\n\nschen der Klagemarke \"Kleiner Feigling\" und der angegriffenen Bezeichnung \n\n\"Frechling\" eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. \n\na) Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. des \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen \n\nist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei \n\nbesteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, \n\ninsbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen ge-\n\nkennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so \n\ndaß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad \n\nder Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der \n\nälteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, \n\nUrt. v. 13.11.2003 - I ZR 103/01, WRP 2004, 357, 359 - GeDIOS). \n\nb) Zwischen den Waren, für die die Klagemarke \"Kleiner Feigling\" einge-\n\ntragen ist (u.a. Spirituosen), und den mit der Marke \"Frechling\" von der Beklag-\n\nten gekennzeichneten Waren (Apfel-Kräuter-Likör) hat das Berufungsgericht \n\nWarenidentität angenommen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden \n\nund wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. \n\nc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Marke \"Kleiner Feigling\" sei \n\nfür die Ware \"Spirituosen\" originell und phantasievoll und weise von Hause aus \n\nnormale Kennzeichnungskraft auf, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Anders \n\nals die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge geltend macht, ist das Beru-\n\nfungsgericht von einer infolge intensiver Benutzung erheblich gesteigerten \n\nKennzeichnungskraft der Marke \"Kleiner Feigling\" ausgegangen. Denn es hat \n\naufgrund der Absatzzahlen und Werbeaufwendungen der Klägerin eine beson-\n\ndere Bekanntheit dieser Marke festgestellt und ihr deshalb einen erweiterten \n\nSchutzumfang zugebilligt. \n\nd) Das Berufungsgericht, das eine große Zeichenähnlichkeit in schriftbild-\n\nlicher und klanglicher Hinsicht zwischen den in Rede stehenden Zeichen seiner \n\nEntscheidung zugrunde gelegt hat, hat angenommen, die Klagemarke \"Kleiner \n\nFeigling\" werde ausschließlich durch \"Feigling\" geprägt. Das weitere Wort \"Klei-\n\nner\" trete vor allem in optischer Hinsicht in den Hintergrund und werde von er-\n\nheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs auf die Größe der Flaschen \n\nbezogen und deshalb als beschreibend aufgefaßt. Diese Beurteilung ist nicht \n\nfrei von Rechtsfehlern. \n\naa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Rahmen der Ver-\n\nwechslungsgefahr ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüber-\n\nstehenden Zeichen abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, \n\nGRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II), der bei mehrgliedrigen \n\nZeichen durch einzelne Bestandteile geprägt werden kann. Voraussetzung hier-\n\nfür ist allerdings, daß die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund \n\ntreten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS, \n\nm.w.N.; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, \n\n1228 - City Plus). Von einer Prägung des Gesamteindrucks des Zeichens \"Klei-\n\nner Feigling\" ausschließlich durch \"Feigling\" ist nicht auszugehen. \n\nbb) Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerhaft die beschreibende Wirkung des Wortes \"Kleiner\" der Klage-\n\nmarke aus der Größe der Flaschen gefolgert, in denen die Klägerin die mit der \n\nKlagemarke gekennzeichneten Spirituosen anbietet. Denn der markenrechtliche \n\nSchutz hat von der eingetragenen Gestaltung der Klagemarke auszugehen und \n\nnicht von außerhalb der Registereintragung der Klagemarke liegenden Um-\n\nständen (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = \n\nWRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND). Eine Prägung des Gesamtein-\n\ndrucks der Klagemarke ausschließlich durch das Wort \"Feigling\" ergibt sich \n\nauch nicht aufgrund einer hervorgehobenen Schreibweise dieses Begriffs in der \n\nKlagemarke. Dabei kommt es nicht darauf an, daß das Berufungsgericht seine \n\ngegenteilige Beurteilung insoweit aufgrund widersprüchlicher Feststellungen \n\ngetroffen hat, als es bei dem Zeichen \"Kleiner Feigling\" einerseits davon aus-\n\ngegangen ist, daß es sich um eine reine Wortmarke handelt, und andererseits \n\neine unterschiedliche Größenordnung der Wortbestandteile seiner Entschei-\n\ndung zugrunde gelegt hat, was eine Wort-/Bildmarke voraussetzt. Selbst wenn \n\ndie Klagemarke als Wort-/Bildmarke eingetragen ist und die Wörter entspre-\n\nchend der Abbildung eine deutlich unterschiedliche Schriftgröße aufweisen, \n\nrechtfertigt allein diese Gestaltung im Streitfall nicht den Schluß, das Wort \n\n\"Kleiner\" bestimme den Gesamteindruck der Klagemarke nicht mit. Zu Recht \n\nweist die Revision darauf hin, daß durch die Verkürzung der Klagemarke auf \n\n\"Feigling\" eine Veränderung der Bedeutung der Klagemarke von einem spöt-\n\ntisch, ironischen Sinngehalt bei \"Kleiner Feigling\" zu einem negativen Begriffs-\n\ninhalt bei \"Feigling\" eintritt. \n\nDanach ist davon auszugehen, daß der Gesamteindruck der Klagemarke \n\nvon den Wortbestandteilen \"Kleiner Feigling\" geprägt wird. \n\ne) Die Zeichenähnlichkeit zwischen \"Kleiner Feigling\" und \"Frechling\" ist \n\nauch bei einer hohen Verkehrsbekanntheit, einer daraus folgenden überdurch-\n\nschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und einem dadurch begrün-\n\ndeten erweiterten Schutzumfang sowie unter Berücksichtigung der Warenidenti-\n\ntät zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Denn \n\ndie Zeichen weisen einen ohne weiteres erkennbaren unterschiedlichen Sinn-\n\ngehalt auf, der eine Verwechslungsgefahr ausschließt (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. \n\n28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1049 = WRP 2003, 1439 \n\n- Kellogg's/Kelly's, m.w.N.). \n\nf) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht wegen der großen Bekanntheit der Klagemarke und der hohen \n\nZeichenähnlichkeit wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen dem Anbieter der \n\nSpirituose \"Kleiner Feigling\" und des Kräuterlikörs \"Frechling\" angenommen \n\nund eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bejaht hat. \n\nDie Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, bei der der Verkehr zwar \n\ndie Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Über-\n\neinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhän-\n\ngen zwischen den Markeninhabern ausgeht (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1993 \n\n- Rs. C-317/91, Slg. 1993, I-6260 = GRUR 1994, 286, 287 f. Tz. 36 und 37 = \n\nWRP 1994, 294 - quattro/Quadra; Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C-342/97, Slg. 1999, \n\nI-3819 = GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 17 = WRP 1999, 806 - Lloyd; BGH, Urt. \n\nv. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 609 = WRP 2000, 529 - ARD-1), \n\nsetzt voraus, daß sich die Marke zu einem Hinweis auf das Unternehmen des \n\nMarkeninhabers entwickelt hat. Von einer Verwechslungsgefahr im weiteren \n\nSinn kann daher regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn die ältere Marke \n\nzugleich Unternehmenskennzeichen \n\nist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 \n\n- I ZR 249/88, GRUR 1991, 317, 318 = WRP 1991, 231 - MEDICE; Urt. v. \n\n2.7.1998 - I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 156 = WRP 1998, 1006 - DRIBECK's \n\nLIGHT, insoweit in BGHZ 139, 147 nicht abgedruckt; Urt. v. 5.4.2001 \n\n- I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach). Zu \n\neiner Entwicklung der Klagemarke \"Kleiner Feigling\" als Hinweis auf das Unter-\n\nnehmen der Klägerin ist vom Berufungsgericht jedoch nichts festgestellt und \n\nauch sonst nichts ersichtlich. Die Verurteilung der Beklagten nach § 14 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke \"Kleiner \n\nFeigling\" und der Marke \"Frechling\" kann danach keinen Bestand haben. \n\n2. a) Im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsrechtszugs wird das \n\nBerufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schutzes von \n\n\"Kleiner Feigling\" als bekannter Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu prü-\n\nfen haben, auf den sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche ebenfalls \n\nberufen hat. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn ein mit der be-\n\nkannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren benutzt wird, \n\ndie unter das Warenverzeichnis der Klagemarke fallen oder diesen Waren ähn-\n\nlich sind (vgl. EuGH, Urt. v. 9.1.2003 – Rs. C-292/00, Slg. 2003 I-389 = GRUR \n\n2003, 240, 242 Tz. 30 = WRP 2003, 370 - Davidoff/Gofkid; BGH GRUR 2004, \n\n235, 238 - Davidoff II). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der \n\nPrüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar-\n\nkenG (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, Umdr. S. 15 f. - Ferrari-Pferd). \n\nb) Die Klägerin hat \n\nihre Ansprüche zudem auf die Wortmarke \n\nNr. 2020531 \"Feigling\" gestützt, die das Berufungsgericht bisher - von seinem \n\nStandpunkt folgerichtig - unerörtert gelassen hat. Sollte es auf Ansprüche auf-\n\ngrund dieser Marke ankommen, wird das Berufungsgericht folgendes zu beach-\n\nten haben: \n\nZur rechtserhaltenden Benutzung der Marke \"Feigling\" durch die Klägerin \n\n- die Beklagten haben die Einrede mangelnder Benutzung nach §§ 25, 26 Mar-\n\nkenG erhoben - reicht die Verwendung der Marke \"Kleiner Feigling\" nicht aus. \n\nDenn durch die Hinzufügung des Wortbestandteils \"Kleiner\", der den Gesamt-\n\neindruck der Marke mitprägt, wird der kennzeichnende Charakter der Marke \n\n\"Feigling\" i.S. von § 26 Abs. 3 MarkenG verändert (vgl. hierzu BGH, Urt. v. \n\n13.4.2000 - I ZR 220/97, GRUR 2001, 54, 56 = WRP 2000, 1296 - SUBWAY/ \n\nSubwear). \n\nDer Klageantrag zu II (Löschungsanspruch nach §§ 55, 51, 9 Abs. 1 \n\nNr. 2 MarkenG) ist auch auf die Einwilligung in die Teillöschung der Marke \n\n\"Frechling\" für Waren gerichtet, für die das Berufungsgericht keine Warenidenti-\n\ntät festgestellt hat (andere alkoholfreie Getränke als Mineralwässer und kohlen-\n\nsäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere \n\nPräparate für die Zubereitung von Getränken; Verpflegung von Gästen). Inso-\n\nweit wird das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der Ver-\n\nwechslungsgefahr gesondert zu beurteilen haben. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_289-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/i-zr-289-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_289-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_289-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/i-zr-289-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_289-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:26.407450+00:00"}}