{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_288-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"I ZR 288/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Johanniskraut UWG (Fassung ab dem 8.7.2004) §§ 3, 4 Nr. 11; LMBG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 Ein Stoff natürlicher Herkunft, der in verschiedenen Anwendungsfällen Verwen- dung findet, ist dann kein unerlaubter Zusatzstoff, wenn er in einem Anwen- dungsfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen seines Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswerts Lebensmitteln zugesetzt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 288/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nJohanniskraut \n\nUWG (Fassung ab dem 8.7.2004) §§ 3, 4 Nr. 11; \nLMBG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 \n\nEin Stoff natürlicher Herkunft, der in verschiedenen Anwendungsfällen Verwen-\ndung findet, ist dann kein unerlaubter Zusatzstoff, wenn er in einem Anwen-\ndungsfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen seines \nNähr-, Geruchs- oder Geschmackswerts Lebensmitteln zugesetzt wird. \n\nBGH, Urt. vom 22. Juli 2004 - I ZR 288/01 - OLG München \nLG Augsburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 13. September 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-\n\nkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte produziert und vertreibt einen Joghurt mit der Bezeichnung \n\n\"ProCult Joghurt mild\". Auf den Aufklebern der Joghurtbecher wirbt sie für die-\n\nses Produkt, das Johanniskraut und Melisse enthält, wie folgt: \n\n\"Joghurt mild + Gesundheitskräuter beruhigend & ausgleichend \n\nClassic & Johanniskraut, Melisse \n\nProCult Joghurt mild mit Gesundheitskräutern wurde in enger Zusam-\n\nmenarbeit mit dem ältesten Institut für Heilpflanzenforschung (gegr. \n\n1915) entwickelt. \n\nEs enthält die altbewährten Gesundheitskräuter Johanniskraut und \n\nMelisse, die bekanntlich beruhigend und ausgleichend wirken. Damit \n\nunterstützen Sie sanft Ihre Gesundheit.\" \n\nDer klagende Wettbewerbsverein hat geltend gemacht, die Beklagte ver-\n\nwende mit Melisse und Johanniskraut zwei nicht zugelassene Zusatzstoffe. Die \n\nHerstellung und der Vertrieb des Produkts verstießen daher gegen § 1 UWG \n\na.F. i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 LMBG. Außerdem werde der An-\n\nschein eines Arzneimittels erweckt. Die Werbung sei ferner krankheitsbezogen \n\nund damit unzulässig. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\nder Beklagten zu untersagen, die nicht zugelassenen Zusatzstoffe Jo-\n\nhanniskraut und Melisse als Zusatzstoffe bei der Herstellung des Le-\n\nbensmittels \"ProCult Joghurt mild\" zu verwenden sowie dieses so herge-\n\nstellte Lebensmittel mit der Bezeichnung \"ProCult Joghurt mild + Gesund-\n\nheitskräuter, beruhigend und ausgleichend\" in den Verkehr zu bringen. \n\nHilfsweise hat er begehrt, der Beklagten die oben wiedergegebene Wer-\n\nbung auf den Aufklebern der Joghurtbecher zu untersagen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nSie hat die Klagebefugnis des Klägers bestritten. Weiter hat sie vorge-\n\nbracht, die Verwendung von Johanniskraut und Melisse erfolge zur Abrundung \n\ndes Geschmacks und verstoße daher nicht gegen das Lebensmittelrecht. Ihr \n\nProdukt sei kein Arzneimittel. \n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abge-\n\nwiesen, dem Kläger fehle die Klagebefugnis i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. \n\nMit seiner Berufung hat der Kläger sowohl den Haupt- als auch den Hilfs-\n\nantrag weiterverfolgt. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zum Hauptan-\n\ntrag zurückzuweisen; den Hilfsantrag hat sie anerkannt. Das Berufungsgericht \n\nhat mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 25. November 1999 das Urteil des \n\nLandgerichts aufgehoben und festgestellt, daß die Klage zulässig ist. Sodann \n\nhat es mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis \n\nauf die Berufung des Klägers nach dem Hilfsantrag verurteilt; hinsichtlich des \n\nHauptantrags hat es dessen Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß \n\ndie Klage insoweit als unbegründet abgewiesen wird (OLG München ZLR 2001, \n\n885 = LRE 42, 109). \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, wendet \n\nsich der Kläger im Umfange seiner Beschwer gegen das Berufungsurteil. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den auf die Unterlassung der Verwendung \n\nder Zusatzstoffe Melisse und Johanniskraut gerichteten Hauptantrag des Klä-\n\ngers mit der Begründung abgewiesen, das Produkt der Beklagten sei kein Arz-\n\nneimittel und es würden ihm keine unzulässigen Zusatzstoffe beigegeben. \n\nDie Zugabe von Melisse und Johanniskraut mache das Joghurtprodukt \n\nnicht selbst zu einem Arzneimittel, weil ein derartig mit auch als Arzneimitteln \n\nbekannten Spezialitäten \"angereicherter\" Joghurt nach der Verkehrsanschauung \n\nein Joghurt mit ernährungsphysiologischem Zweck bleibe. \n\nMelisse sei kein Zusatzstoff i.S. des § 2 LMBG, weil sie natürlicher Her-\n\nkunft sei und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres \n\nGeschmackswerts verwendet werde, nämlich zum Würzen von Speisen. Sie \n\nfalle daher unter die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Halbs. 2 LMBG. Nach der zu-\n\ngrundezulegenden abstrakten Betrachtungsweise reiche es aus, wenn ein Stoff \n\nin mindestens einem Anwendungsfall wegen des Geschmackswerts verwendet \n\nwerde. Dies sei bei der Melisse (Zitronenmelisse) ungeachtet ihrer Verwendung \n\nauch als Arzneipflanze der Fall, weil sie bekanntermaßen zum Würzen von \n\nSpeisen, insbesondere Salaten, Verwendung finde. \n\nOb es sich auch bei Johanniskraut um einen Stoff handele, der überwie-\n\ngend wegen seines Geschmackswerts verwendet werde, könne dahingestellt \n\nbleiben, weil sich die Zulässigkeit der Verwendung des Johanniskrauts aus sei-\n\nner Zulassung durch die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I \n\nS. 1625, 1676) ergebe. Durch diese Verordnung werde eine Ermächtigung für \n\nZusatzstoffe gemäß § 12 LMBG ausgefüllt. Es handele sich bei Johanniskraut \n\num einen Aromastoff i.S. des § 1 AromenVO. Der Wirkstoff des Johanniskrauts \n\nsei Hyperizin. Das verwendete Johanniskraut sei der natürliche Ausgangsstoff \n\nfür das Aromamittel Hyperizin, das im vorliegenden Fall nicht als solches selbst \n\nzum Aromatisieren verwendet werde, sondern in der Form seines Ausgangs-\n\nstoffs, § 2 Abs. 3 AromenVO. Gemäß der Anlage 4 zu § 2 Abs. 3 AromenVO sei \n\nHyperizin als Zusatz zulässig, wenn die Höchstmenge in einem anderen Le-\n\nbensmittel als einem Getränk 0,1 mg/kg nicht übersteige, was unstreitig nicht \n\nder Fall sei. Damit sei der Joghurt mit einer entsprechenden Höchstmenge an \n\nenthaltenem Hyperizin verkehrsfähig gemäß § 2 Abs. 2 AromenVO. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung, soweit die Klage mit dem Hauptantrag als \n\nunbegründet abgewiesen worden ist. \n\n1. Die Beurteilung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten, in die \n\nZukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem im Zeitpunkt \n\nder vorliegenden Entscheidung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, \n\n336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 \n\n= WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, m.w.N.). Insoweit sind daher die Be-\n\nstimmungen des gemäß § 22 Satz 1 am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Geset-\n\nzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I \n\nS. 1414) anzuwenden. \n\n2. Das Berufungsgericht hat mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom \n\n25. November 1999 die Zulässigkeit der Klage und damit die Prozeßführungs-\n\nbefugnis (prozessuale Klagebefugnis) des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG \n\na.F. festgestellt. Der Kläger ist auch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. \n\nSoweit die Voraussetzungen der Klagebefugnis des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mit \n\ndenjenigen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. übereinstimmen, hat das Beru-\n\nfungsgericht ihr Vorliegen zutreffend bejaht. Nach neuem Recht setzt die Klage-\n\nbefugnis eines Verbands außerdem voraus, daß die Zuwiderhandlung die Inter-\n\nessen seiner Mitglieder berührt. Da die Beklagte ihren Joghurt mit den ange-\n\npriesenen Zutaten, die auch als Arzneipflanzen bekannt sind, in die Nähe sol-\n\ncher Waren rückt, die der Gesundheit im weiteren Sinne dienen sollen, sind die \n\nInteressen der Mitglieder des Klägers, dem eine erhebliche Anzahl von Pharma- \n\nund Reformwarenherstellern angehört, i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berührt. \n\n3. Gemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeig-\n\nnet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder \n\nder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzu-\n\nlässig. Unlauter i.S. von § 3 UWG handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen \n\nVorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markt-\n\nteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Ein Verstoß gegen \n\ndie Vorschriften der § 21 AMG, § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 LMBG, die auch \n\ndazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu \n\nregeln, ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der \n\nVerbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. \n\n4. Im vorliegenden Fall kann eine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzli-\n\nche Vorschrift i.S. des § 4 Nr. 11 UWG nach den bislang getroffenen Feststel-\n\nlungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. \n\na) Rechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht allerdings ange-\n\nnommen, daß der mit dem Hauptantrag des Klägers geltend gemachte Unter-\n\nlassungsanspruch nicht auf einen Verstoß gegen § 21 Abs. 1 AMG gestützt \n\nwerden kann, weil das Produkt der Beklagten kein mangels Zulassung gemäß \n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 21 Abs. 1 AMG verkehrsunfähiges Arzneimittel, sondern ein \n\nLebensmittel i.S. der § 1 Abs. 1 LMBG, § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG ist. \n\nFür die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel ist seine \n\nan objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung ent-\n\nscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen \n\nund verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, \n\n286, 291 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, GRUR \n\n2004, 793, 796 = WRP 2004, 1024 - Sportlernahrung II; Urt. v. 13.5.2004 \n\n- I ZR 261/01, WRP 2004, 1277, 1278 - Honigwein). Nach den rechtsfehlerfrei \n\ngetroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nimmt ein verständiger \n\nDurchschnittsverbraucher nicht an, daß der mit Johanniskraut und Melisse an-\n\ngereicherte Joghurt der Beklagten ein Arzneimittel ist, sondern dieser bleibt für \n\nihn ein Joghurt mit ernährungsphysiologischem Zweck, also ein Lebensmittel. \n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht in der Zugabe von Melisse keine Verwendung eines nicht zugelas-\n\nsenen Zusatzstoffs i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 LMBG i.V. mit § 2 \n\nLMBG gesehen hat. \n\naa) Zusatzstoffe sind gemäß § 2 Abs. 1 LMBG Stoffe, die dazu bestimmt \n\nsind, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung \n\nbestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden; ausgenommen \n\nsind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind \n\nund nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Ge-\n\nruchs- oder Geschmackswerts oder als Genußmittel verwendet werden sowie \n\nTrink- und Tafelwasser. \n\nDie Zugabe von Melisse beim Produkt der Beklagten erfüllt die Voraus-\n\nsetzungen des § 2 Abs. 1 Halbs. 1 LMBG. Ohne Bedeutung für § 2 Abs. 1 \n\nHalbs. 1 LMBG ist es, ob ein Stoff allgemein oder nur in einem konkreten Fall \n\ndazu bestimmt ist, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder \n\nzur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden \n\n(Ruf in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 100, Stand November 2002, § 2 \n\nRdn. 18). \n\nDie Frage, ob ein Stoff natürlicher Herkunft i.S. von § 2 Abs. 1 Halbs. 2 \n\nLMBG nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen seines Nähr-, \n\nGeruchs- oder Geschmackswerts verwendet wird, beurteilt sich, wovon das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nach einer abstrakten Betrachtungs-\n\nweise. Danach fällt ein Stoff, der überwiegend kein Zusatzstoff ist, auch dann \n\nnicht unter den Zusatzstoffbegriff, wenn er im Einzelfall hauptsächlich zu tech-\n\nnologischen Zwecken verwendet wird (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs \n\ndes Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts zu § 2 LMBG, BT-\n\nDrucks. 7/255, S. 25). Ein Stoff, der in verschiedenen Anwendungsfällen Ver-\n\nwendung findet, ist dann \"überwiegend\" kein Zusatzstoff, wenn er in einem An-\n\nwendungsfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen seines \n\nNähr-, Geruchs- oder Geschmackswerts verwendet wird. Im Hinblick auf den mit \n\ndem Zusatzstoffverbot verfolgten vorbeugenden Gesundheitsschutz ist es nicht \n\nerforderlich, daß er bei einer Gesamtbetrachtung aller seiner Anwendungsfälle \n\nüberwiegend zu den in § 2 Abs. 1 Halbs. 2 LMBG genannten Zwecken verwen-\n\ndet wird (vgl. Bericht des Bundestagsausschusses für Jugend, Familie und Ge-\n\nsundheit, 13. Ausschuß, zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Gesamtre-\n\nform des Lebensmittelrechts, BT-Drucks. 7/2269, S. 6; OLG Düsseldorf ZLR \n\n2000, 610, 621; OLG Karlsruhe ZLR 2000, 67, 70; Ruf aaO § 2 Rdn. 37; Freytag \n\nin Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand November 2003, § 2 \n\nLMBG Rdn. 18; Kuhnert/Pölert/Schroeter, Lebensmittel-Zusatzstoffe, 2. Aufl., \n\n§ 2 LMBG Rdn. 34). \n\nEs ist nicht geboten, diese aus dem Zweck des § 2 LMBG folgende ab-\n\nstrakte Betrachtungsweise wegen der Regelung des Begriffs des \"Lebensmittel-\n\nZusatzstoffs\" in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 \n\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, \n\ndie in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (89/107/EWG; ABl. Nr. L 40 v. \n\n11.2.1989, S. 27, geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Par-\n\nlaments und des Rates vom 30.6.1994, ABl. Nr. L 237 v. 10.9.1994, S. 1), zu-\n\ngunsten einer Einzelfallbetrachtung aufzugeben (vgl. Kühn, ZLR 2000, 85, 87; \n\nLangguth, ZLR 1995, 137, 140; Rathke, DLR 1997, 288, 290; ders., DLR 1998, \n\n231, 232; Sina, ZLR 1995, 145, 152; ders., ZLR 2001, 395, 401; a.A. insbeson-\n\ndere Meyer/Preuß, WRP 2003, 675, 677 f.; Meyer, ZLR 2000, 70, 72; Preuß, \n\nZLR 2000, 962, 966 f.). Denn die bisher vom deutschen Gesetzgeber nicht um-\n\ngesetzte Richtlinie 89/107/EWG gilt nicht für Stoffe, die - wie im vorliegenden \n\nFall Melisse und Johanniskraut beim Produkt der Beklagten - aus anderen als \n\ntechnologischen Gründen zugesetzt werden (Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Richt-\n\nlinie; vgl. auch Meyer/Schneider/Streit, ZLR 2001, 891, 896). Dementsprechend \n\nhält der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futter-\n\nmittelrechts (BR-Drucks. 429/04), mit dem u.a. die Richtlinie 89/107/EWG um-\n\ngesetzt werden soll, bei der Bestimmung der Lebensmittel-Zusatzstoffe und der \n\nihnen gleichgestellten Stoffe in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futter-\n\nmittelgesetzbuchs - LFGB - daran fest, daß die in § 2 Abs. 1 Halbs. 2 LMBG \n\ngenannten Stoffe ausgenommen sind (vgl. BR-Drucks. 429/04, S. 6, 132). Im \n\nübrigen läßt sich dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 89/107/EWG (\"in \n\nder Regel\" und \"charakteristische Lebensmittelzutat\" bzw. \"normally\" und \"cha-\n\nracteristic ingredient\" in der englischen Fassung) nicht entnehmen, daß es für \n\ndie Beurteilung, ob ein Stoff ein \"Lebensmittel-Zusatzstoff\" im Sinne dieser \n\nRichtlinie ist, auf eine andere Betrachtungsweise, insbesondere auf den konkre-\n\nten Einsatz eines Stoffes im jeweiligen Lebensmittel, ankommen soll. \n\nbb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts wird die - auch als Zitronenmelisse bekannte - Melisse in einem An-\n\nwendungsfall, nämlich beim Würzen von Speisen, nach allgemeiner Ver-\n\nkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Geschmackswerts verwendet. Sie \n\nist daher kein Zusatzstoff i.S. des § 2 Abs. 1 LMBG und darf ohne Zulassung als \n\nZusatzstoff durch eine auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 LMBG beruhende Rechtsverord-\n\nnung bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. \n\nc) Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Zulässigkeit \n\nder Verwendung von Johanniskraut ergebe sich im vorliegenden Fall schon aus \n\nder Zulassung dieses Stoffs durch die Aromenverordnung vom 22. Dezember \n\n1981 (BGBl. I S. 1625, 1676), nicht zugestimmt werden. \n\naa) Vom Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a LMBG werden zwar nur nicht \n\nzugelassene Zusatzstoffe erfaßt. Ein Stoff ist im Sinne dieser Vorschrift aber nur \n\ndann ein zugelassener Zusatzstoff, wenn er nach einer aufgrund der Ermächti-\n\ngung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 LMBG erlassenen Rechtsverordnung allgemein \n\noder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke als \n\nZusatzstoff zugelassen ist (vgl. Zipfel/Rathke aaO C 100 § 11 Rdn. 15). \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine solche Zulas-\n\nsung für Johanniskraut durch § 2 Abs. 3 AromenVO schon deshalb nicht erfolgt, \n\nweil im Anhang 4 zu § 2 Abs. 3 AromenVO als Stoff lediglich der Wirkstoff Hype-\n\nrizin genannt ist, nicht aber das Johanniskraut selbst. Hyperizin ist, wie zwi-\n\nschen den Parteien unstreitig ist, nur einer von mehreren Inhaltsstoffen des Jo-\n\nhanniskrauts. Die Verbotsregelung des § 2 Abs. 3 AromenVO betrifft allein die \n\nVerwendung der in der Anlage 4 zu dieser Vorschrift genannten Stoffe \"als sol-\n\nche\" (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AromenVO). Auch § 2 Abs. 3 Satz 3 AromenVO re-\n\ngelt lediglich den zulässigen Gehalt des in der Anlage 4 genannten Stoffs \"Hy-\n\nperizin\", so daß aus § 2 Abs. 3 AromenVO eine Zulassung von Johanniskraut \n\nals Zusatzstoff i.S. der §§ 2, 11, 12 LMBG nicht hergeleitet werden kann. \n\nd) Da es sich bei Johanniskraut um einen Stoff natürlicher Herkunft han-\n\ndelt, kommt allerdings in Betracht, daß er gemäß § 2 Abs. 1 Halbs. 2 LMBG \n\nausgenommen ist. Das Berufungsgericht wird daher der von ihm bisher offenge-\n\nlassenen Frage nachzugehen haben, ob es sich, wie die Beklagte vorgetragen \n\nhat, bei Johanniskraut um einen Stoff handelt, der nach allgemeiner Verkehrs-\n\nanschauung zumindest in einem Anwendungsfall überwiegend wegen seines \n\nGeschmackswerts verwendet wird. \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht den Haupt-\n\nantrag des Klägers abgewiesen hat; die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nüber den Hilfsantrag bleibt bestehen. Sollte das Berufungsgericht bei der erneu-\n\nten Prüfung zu dem Ergebnis kommen, daß der Hauptantrag begründet ist, hat \n\nes die Entscheidung über den Hilfsantrag von Amts wegen aufzuheben (vgl. \n\nBGHZ 106, 219, 221; 120, 96, 103; BGH, Urt. v. 22.1.1997 - VIII ZR 339/95, \n\nWM 1997, 1713, 1716). \n\nUllmann \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_288-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/i-zr-288-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_288-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_288-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/i-zr-288-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_288-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:27.315831+00:00"}}