{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_284-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"I ZR 284/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3 Größter Online-Dienst Zu den Voraussetzungen, unter denen Allein- und Spitzenstellungsberüh- mungen eines Online-Dienstes irreführend sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nI ZR 284/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nnein \n\nUWG § 3 \n\nGrößter Online-Dienst \n\nZu den Voraussetzungen, unter denen Allein- und Spitzenstellungsberüh-\nmungen eines Online-Dienstes irreführend sind. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - I ZR 284/01 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4. Oktober 2001 \n\nunter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte \n\nüber den Urteilsausspruch zu a) und zu f) bis h) hinaus zur Unter-\n\nlassung verurteilt und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom \n\n26. Januar 2000 zurückgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Klage unter teilweiser Zurück-\n\nweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts und unter teilweiser Abänderung dieses Urteils abgewiesen. \n\nDie Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin zu 11/25 und der \n\nBeklagten zu 14/25 auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf den Gebieten der Online-Dienste \n\nund der Verschaffung des Zugangs zum Internet. \n\nDie Klägerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Bertelsmann AG und \n\nder unter ihrem Firmenschlagwort \"AOL\" und dem Triangel-Logo \"AOL\" weltweit \n\nbekannten America Online Inc. (im weiteren: Firma AOL). Diese erzielte im Ge-\n\nschäftsjahr 1998/99 Umsatzerlöse i.H. von 4,8 Mrd. US-Dollar. Im August 2001 \n\nhatte sie weltweit über 18 Mio. Kunden; hinzu kamen 2 Mio. Kunden der von ihr \n\n1998 übernommenen Firma Compuserve. In Europa hat die Firma AOL 2,7 Mio. \n\nKunden, von denen 900.000 Kunden der Klägerin sind. \n\nDie Beklagte ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG. \n\nSie verfügte in Deutschland mit ihrem Online-Dienst \"T-Online\" im September \n\n1999 mit 3,3 Mio. Kunden über einen Marktanteil von 60 %. Im April 2000 hatte \n\nsie etwa 5 Mio. Kunden. \n\nDie Beklagte warb in der Zeit von Januar bis Juli 1999 für ihre Dienstlei-\n\nstungen u.a. mit den nachstehend bei der Wiedergabe des Antrags der Klägerin \n\nvor dem Landgericht aufgeführten Aussagen. Die Klägerin sieht hierin eine un-\n\nlautere und irreführende Allein- und Spitzenstellungsberühmung. Sie hat daher \n\nvor dem Landgericht beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\ngen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für \n\nihren Online-Dienst \"T-Online\" mit folgenden Behauptungen zu \nwerben und/oder werben zu lassen: \n\na) \n\nb) \n\nc) \n\nd) \n\n\"T-Online ist Europas größter Onlinedienst\" \n\n\"T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden\" \n\n\"mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service\" \n\n\"mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1\" \n\ne) (alt) \"T-Online ist Spitzenreiter in Europa\". \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem Antrag e) (alt) stattgegeben und \n\nsie im übrigen abgewiesen. \n\nIm zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihre vor dem Landgericht erfolglo-\n\nsen Klageanträge a) bis d) weiterverfolgt und im Wege der Klageerweiterung \n\nbeantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln ferner die fol-\n\ngenden im März und April 2000 gemachten weiteren Werbeaussagen zu unter-\n\nsagen: \n\ne) (neu) \"im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas ge-\n\nfragtester Zugang zu dieser neuen Welt.\" \n\nf) \n\ng) \n\nh) \n\n\"T-Online \nUnternehmen.\" \n\nist heute schon eines der weltweit größten \n\nInternet-\n\n\"T-Online ist der größte Internet-Provider Europas.\" \n\n\"Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! \nAch, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie \nkommt!\". \n\nDie Beklagte ist auch der erweiterten Klage entgegengetreten. Außer-\n\ndem hat sie mit der ihrerseits eingelegten Berufung ihren Antrag auf vollständi-\n\nge Abweisung der Klage weiterverfolgt. \n\nDas Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewie-\n\nsen und auf die Berufung der Klägerin der Klage - auch hinsichtlich der Klage-\n\nerweiterung - im vollen Umfang stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, \n\n73). \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt \n\ndie Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat sämtliche von der Klägerin im ersten und im \n\nzweiten Rechtszug beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten als irrefüh-\n\nrend i.S. des § 3 UWG angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nGegenstand des Antrags a) sei die isolierte Behauptung, die für sich al-\n\nlein oder in einem Kontext ohne Anhaltspunkte dafür stehe, daß mit diesen \n\nWorten etwas anderes gemeint sein könne, als sie für sich betrachtet ausdrück-\n\nten. Damit falle die Verwendung der Behauptung in einem Umfeld, das ihr eine \n\nandere Bedeutung gebe als bei isolierter Betrachtung, nicht unter das Verbot. \n\nFür die Frage, ob die Aussage einen irreführenden Inhalt habe, sei entschei-\n\ndend, wie sie jedenfalls von nicht unerheblichen Teilen der mit ihr angespro-\n\nchenen, durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen Ver-\n\nbraucher verstanden werde. Die Mitglieder des Berufungssenats könnten, da \n\nsie zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, eine Beurteilung aus \n\neigener Sachkunde vornehmen. Die von der Beklagten vorgelegte Bevölke-\n\nrungsumfrage sei nicht geeignet, irgendwelche Zweifel zu wecken. Keine der \n\ndort gestellten Fragen habe eine der vorliegend in Streit stehenden Aussagen \n\nzum Gegenstand. Im wesentlichen werde ermittelt, was das Publikum von ei-\n\nnem Online-Dienst mit bestimmten vorgegebenen Eigenschaften erwarte, ohne \n\ndaß dieser Dienst in ein Verhältnis zu anderen Diensten gesetzt werde. Wer \n\nwisse, was der Verkehr von einem großen Online-Dienst erwarte, habe damit \n\nkeinen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, was der Verkehr unter \n\n\"Europas größtem Online-Dienst\" verstehe. Der mit dieser Werbeaussage an-\n\ngesprochene Verkehr gehe davon aus, daß ihm etwas mitgeteilt werde, was für \n\nseine Entscheidung bedeutsam sei; er werde nicht glauben, die Aussage solle \n\nsich in einer Angabe zu für ihn uninteressanten Quantitäten erschöpfen. Es sei \n\nfür ihn im Grunde unerheblich, welche und wieviele Kunden die Beklagte neben \n\nihm habe. Die Anzahl der Kunden gewinne für ihn erst unter dem Gesichtspunkt \n\nBedeutung, was die Beklagte biete und wie leistungsfähig sie sei, da sie regel-\n\nmäßig Rückschlüsse auf die Güte des Angebots erlaube, weil der Verkehr von \n\neinem Zusammenhang der beiden Kriterien ausgehe. Die \"Größe\" der Beklag-\n\nten sei damit für den Verkehr Maßstab für ihre Bedeutung und ohne qualitative \n\nKomponente nicht denkbar. Der Verkehr erwarte daher einen Hinweis, wenn die \n\n\"Größe\" ausnahmsweise nur einen quantitativen Sinn haben solle. \n\nViele Verbraucher nähmen deshalb aufgrund der Aussage \"T-Online ist \n\nEuropas größter Onlinedienst\" nicht nur an, daß die Beklagte mit ihrem Dienst \n\nin Europa die meisten Kunden habe, sondern auch, daß diese den Dienst am \n\nhäufigsten und umfangreichsten nutzten und vergleichbare Unternehmen beim \n\nNutzungsumfang erst mit erheblichem Abstand folgten. Der Verkehr erwarte \n\nkeine auf die Kundenzahl beschränkte Aussage, da diese Zahl nichts über die \n\nmaßgebliche Höhe des \"Umsatzes\" aussage, der sich daraus ergebe, wie häu-\n\nfig die Kunden im Verhältnis zu Nutzern anderer Online-Dienste den der Be-\n\nklagten aufsuchten. Ein einmal gewonnener Kunde, der das Angebot der Be-\n\nklagten dann verschmähe, wäre kein Beleg für deren Qualität. Der Verkehr, der \n\ndie Angabe \"T-Online ist Europas größter Onlinedienst\" als Aussage zur Bedeu-\n\ntung der Beklagten verstehe, ordne den Bezug auf Europa dahin ein, daß es \n\num die Bedeutung der Beklagten für Europa gehe. Eine europäische Bedeutung \n\nhätte die Beklagte aber nur, wenn sie europaweit präsent wäre; denn wenn et-\n\nwa ein Spanier mit der Beklagten nichts zu tun habe, sei sie für ihn bedeutungs-\n\nlos. Die Erreichbarkeit der Beklagten aus vielen Ländern Europas verschaffe ihr \n\nkeine europäische Bedeutung. Erhebliche Teile der Verbraucher nähmen an, \n\ndie Beklagte sei die Größte in Europa, weil sie einen jedenfalls in seinen we-\n\nsentlichen Teilen auf das jeweilige Land bezogenen Online-Dienst unterhalte \n\nund ihre Tätigkeit damit eine europäische Dimension habe. Dem stehe nicht \n\nentgegen, daß das Internet ein neues Medium sei, für das Maßstäbe wie \n\nReichweite oder Auflagenhöhe, die bei Druckmedien Aussagen zur Größe er-\n\nlaubten, nicht gelten würden; denn der Verkehr habe zur Bestimmung der Grö-\n\nße und Bedeutung eines Online-Dienstes neben der Anzahl seiner Kunden \n\ndurchaus auch andere Kriterien. \n\nEin Verstoß könne allerdings nur für die konkrete Werbung bejaht wer-\n\nden. Es sei aber nicht ersichtlich, daß sich das Verkehrsverständnis seit dem \n\nJahr 1999 entscheidend geändert habe. Das von der Beklagten vorgelegte Ma-\n\nterial belege im wesentlichen nur eine Spitzenstellung in Deutschland, gegen-\n\nüber der die Feststellung genüge, daß der einzelne Nutzer im November 2000 \n\nbei der Klägerin mehr als siebenmal so lange im Netz gewesen sei wie bei der \n\nBeklagten, so daß die Nutzer bei der Klägerin das Internet insgesamt fast drei-\n\nmal so lange genutzt hätten wie bei der Beklagten. Diese sei zudem nur in eini-\n\ngen Ländern wie insbesondere in Deutschland und Österreich mit einem eige-\n\nnen Online-Dienst vertreten. Aufgrund ihrer Werbung erwarte der Verkehr je-\n\ndoch, daß sie europaweit, d.h. in den maßgebenden Bereichen des Kontinents \n\nvertreten sei, und rechne nicht damit, daß \"Europas größter Onlinedienst\" bei-\n\nspielsweise weder in Spanien noch in Skandinavien, wo etwa jeder zweite Be-\n\nwohner Zugang zum Internet habe, vertreten sei. Die unrichtige Vorstellung des \n\nVerkehrs von der europaweiten Verbreitung eigener Online-Dienste und der \n\ndaraus folgenden Bedeutung für Europa sei auch wettbewerblich relevant, da \n\nsie auf eine so nicht gegebene Leistungsfähigkeit der Beklagten hinweise. \n\nDie von der Klägerin mit den Klageanträgen b), c) und d) beanstandeten \n\nWerbeaussagen unterschieden sich untereinander inhaltlich nicht, führten aber \n\nanders als die mit dem Klageantrag a) beanstandete Werbeaussage im unmit-\n\ntelbaren Zusammenhang mit der Alleinstellungsbehauptung Kundenzahlen auf. \n\nDiese Verdeutlichung der Alleinstellungsbehauptung ändere aber nichts daran, \n\nwas der Verkehr unter dem \"größten Onlinedienst Europas\" und damit unter \n\n\"Europas größtem Online-Service\" und \"Europas Nr. 1\" verstehe. Die Angabe \n\nrelativiere die behauptete Spitzenstellung nicht. Der Verkehr, für den die Kun-\n\ndenzahl als bloße Quantitätsangabe ziemlich belanglos wäre, könne nicht an-\n\nnehmen, diese werde ihm ohne Bezug auf die Bedeutung und Leistungsfähig-\n\nkeit der Beklagten mitgeteilt und solle den Begriff \"groß\" auf eine quantitative \n\nAngabe reduzieren; denn dann wäre eine Verdeutlichung zu erwarten gewesen, \n\ndaß aus der Zahl der Kunden ausnahmsweise nicht auf die Leistungsfähigkeit \n\ngeschlossen werden dürfe. Der Verbraucher wähle einen Online-Dienst nach \n\ndessen Leistungsfähigkeit und Bedeutung, nicht nach der nur als Beleg für die \n\nUnternehmensbedeutung interessanten Zahl seiner Kunden. Er glaube deshalb, \n\ndie Zahl der Kunden werde ihm zum Beweis dafür genannt, daß sich diese be-\n\nreits für den größten Online-Dienst Europas entschieden hätten, weil sie ihn für \n\nden leistungsfähigsten hielten. Der Verkehr nehme daher zwangsläufig an, die \n\nZahl der Kunden korrespondiere mit der Leistungsfähigkeit der Beklagten und \n\nsolle so deren Spitzenstellungsbehauptung erhärten. \n\nAuch bei der mit dem Klageantrag e) (alt) beanstandeten Werbeaussage \n\nsei der Hinweis auf die 3 Mio. Kunden, die sich bereits für die Beklagte ent-\n\nschieden hätten, nicht geeignet, die Aussage \"T-Online ist Spitzenreiter in Eu-\n\nropa\" dahin verstehen zu lassen, daß die Beklagte nur im Hinblick auf die Kun-\n\ndenzahl eine Spitzenstellung einnehme. Unerheblich sei, ob die Aussage, wie \n\ndas Landgericht angenommen habe, in ihrer konkreten Verwendung als Blick-\n\nfang irreführend sei. \n\nDie mit dem Klageantrag f) angegriffene Aussage sei irreführend, weil ein \n\nUnternehmen, das ohne eine einschränkende Erläuterung beanspruche, zur \n\nSpitzengruppe in der Welt zu gehören, dies nur dann von sich sagen könne, \n\nwenn es sich hinsichtlich aller bei einem der weltweit größten Unternehmen \n\nvom unbefangenen Betrachter als selbstverständlich vorausgesetzten Eigen-\n\nschaften mit den größten Unternehmen der Welt messen könne, was für die \n\nnoch nicht einmal europaweit vertretene Beklagte schon deshalb nicht zutreffe, \n\nweil diese im Jahr 2000 weder in den USA mit 122 Mio. Nutzern noch auf dem \n\nasiatischen Markt mit annähernd 50 Mio. Nutzern vertreten gewesen sei. \n\nDie mit dem Klageantrag e) (neu) angegriffene Aussage sei irreführend, \n\nweil nicht jeder Verbraucher die - insoweit zutreffende - Aussage auf die techni-\n\nsche Seite des Zugangs beschränkt verstehe. Der Begriff des \"Zugangs\" habe \n\nähnlich wie der der \"Größe\" auch eine bildliche und damit qualitative Dimensi-\n\non. Außerhalb des rein Räumlichen stehe \"Zugang\" regelmäßig für das, wozu \n\nder Zugang eröffnet werde. Wer Zugang zu etwas verspreche, biete damit meist \n\nan, mit diesem Gegenstand vertraut zu machen. Jedenfalls bei den Worten \"im \n\nInternet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester \n\nZugang zu dieser neuen Welt.\" nehme man ohne Hinweis darauf, daß nur die \n\nrein technische Seite des Zugangs gemeint sei, an, man könne sich mit dem, \n\nwas T-Online biete, \"die neue Welt\" selbst zu eigen machen. Das Wort \"gefragt\" \n\nbedeute, daß etwas begehrt werde; das Begehren richte sich auf das Inhaltli-\n\nche, d.h. das Internet mit seinen ungewohnten Chancen, während \"die neue \n\nWelt\" als Objekt des Begehrens völlig unberührt davon sei, wer lediglich die Tür \n\nzu ihr öffne. Es könne nicht angenommen werden, die mit dem Klageantrag e) \n\n(neu) beanstandete Werbeaussage bringe lediglich zum Ausdruck, daß die Be-\n\nklagte in Europa die meisten Anschlüsse zum Internet biete; denn die Anzahl \n\nder ermöglichten Verbindungen sei als solche für den Verbraucher belanglos, \n\nwenn sie nicht zugleich Ausdruck dafür sei, daß sich in ihr auch die Bedeutung \n\nder Beklagten widerspiegele. \n\nBei der mit dem Klageantrag h) angegriffenen Aussage gehe es inhaltlich \n\nletztlich um dasselbe wie bei der mit dem Klageantrag e) (neu) beanstandeten \n\nAussage; denn der \"Provider\" sei derjenige, der den \"Zugang\" zum Internet er-\n\nmögliche. Allerdings sei der Begriff \"Provider\" eher technischer Natur, weshalb \n\ndie Zahl derjenigen, die durch diese Aussage irregeführt würden, geringer sein \n\nwerde. Es sei aber ausgeschlossen, daß nur noch unwesentliche Teile des \n\nVerkehrs betroffen seien. \"Provider\" sei kein Wort der Umgangssprache, wes-\n\nhalb die Mehrheit der Angesprochenen mit dem Begriff keine klaren Vorstellun-\n\ngen verbinden könne und daher auch nur Bruchteile des Verkehrs der Aussage \n\ndie Bedeutung beimäßen, es gehe um ein Unternehmen, dessen \"Größe\" allein \n\ndarauf beruhe, daß es die meisten Verbindungen zum Internet herstellen kön-\n\nne. Große Internet-Unternehmen, die schließlich auch \"Provider\" seien, seien \n\nnicht durch die bloße Ermöglichung dieses technischen Zugangs bekannt ge-\n\nworden, sondern hätten darüber hinaus alles im Angebot, was ein Internet-\n\nUnternehmen zu bieten habe. Der Bezeichnung \"Europas größter Provider im \n\nBoom-Markt Internet\" werde daher zwanglos der Sinn gegeben, man habe es \n\nmit dem größten Internet-Unternehmen Europas zu tun. Dies gelte zumal des-\n\nhalb, weil auf den \"Boom-Markt Internet\" abgestellt werde und sich die Ideen-\n\nverbindungen damit vollends von der nur den technischen Anschluß oder die \n\nVerbindungsmöglichkeit betreffenden Vorstellungen lösten; denn die Bedeutung \n\ndes \"Marktes\" liege nicht darin, daß die Beklagte dem Kunden den Zugang zu \n\nihm vermittle, sondern hänge davon ab, was sich auf ihm abspiele. \n\nDie mit dem Klageantrag g) angegriffene Aussage unterscheide sich von \n\nder mit dem Antrag h) angegriffenen allein darin, daß nicht auf den \"Boom-\n\nMarkt\" abgestellt werde. Dieser Begriff habe aber die irreführende Wirkung der \n\nAussage \"Europas größter Provider\" nicht begründet, sondern nur verstärkt. Die \n\nAussage \"T-Online ist der größte Internet-Provider Europas\" sei allerdings nicht \n\nschlechthin zu verbieten. Die konkrete Verletzungsform zeichne sich dadurch \n\naus, daß das Publikum nach seinen Kenntnissen und Vorstellungen dem Begriff \n\n\"Internet-Provider\" einen bestimmten Sinn gebe, da das werbliche Umfeld kei-\n\nnen Anhaltspunkt für die Annahme biete, die Beklagte sei deshalb \"der größte \n\nInternet-Provider Europas\", weil sie die größte Zahl von Kunden habe, denen \n\nsie den Zugang zum Internet ermögliche. Die Beklagte verstieße nicht gegen \n\ndas Verbot, wenn sie dem Begriff durch eine entsprechende Definition einen \n\nInhalt gäbe, die dem Betrachter eine richtige Vorstellung vermittelte. Ohne eine \n\nsolche Belehrung müsse der Verkehr die Aussage aber falsch verstehen. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung, die sich, \n\nsoweit die Feststellung der Verkehrsauffassung durch den Tatrichter in Rede \n\nsteht, darauf beschränkt, ob dieser die Grundsätze der Lebenserfahrung, die \n\nDenkgesetze sowie die Verfahrensvorschriften beachtet hat, hinsichtlich der mit \n\nden Klageanträgen a) und f) bis h) angegriffenen Aussagen stand. Hinsichtlich \n\nder weiteren von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen hat das Beru-\n\nfungsgericht eine irreführende Werbung nach § 3 UWG zu Unrecht bejaht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen \n\nund verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abgestellt, \n\nder die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerk-\n\nsamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR \n\n2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 28.11.2002 \n\n- I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor; Urt. v. \n\n2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestver-\n\nzinsung). Zu Recht ist es auch davon ausgegangen, daß seine Mitglieder zu \n\nden mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören und den \n\nSachverhalt daher grundsätzlich aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermö-\n\ngen. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der \n\nVerkehr bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet, daß der Werbende ge-\n\ngenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen \n\nVorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse \n\nStetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184 \n\n= WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 41/00, \n\nGRUR 2003, 800, 802 = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog). \n\n2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht der Klage mit dem gegen die Werbeaussage der Beklagten \n\n\"T-Online ist Europas größter Onlinedienst\" \n\ngerichteten Antrag a) stattgegeben hat. \n\na) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe \n\nunter Verstoß gegen § 286 ZPO verkannt, daß die Leistungsfähigkeit eines On-\n\nline-Dienstes nicht quantitativ meßbar sei, weil seine zeitliche Nutzung nicht von \n\nder Attraktivität seiner Angebote, sondern auch davon abhänge, wieviele Kun-\n\nden gleichzeitig im Netz seien, weil dadurch Überlastungen entstehen und die \n\nKunden daher zwangsläufig länger im Netz sein könnten. Denn die Revision \n\nstützt sich, soweit sie geltend macht, eine hohe Verweildauer im Netz könne \n\ninsbesondere auf dessen zu geringe Kapazität hinweisen, nicht auf in den Vor-\n\ninstanzen gehaltenen Sachvortrag. Sie legt außerdem nicht dar, daß der Ver-\n\nkehr den behaupteten fehlenden Zusammenhang zwischen dem \"Umsatz\" ei-\n\nnes Online-Dienstes und seiner Leistungsfähigkeit kennt und daher dem \"Um-\n\nsatz\" keine Bedeutung beimißt. \n\nb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe \n\nden durch Zeitungsberichte unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten \n\nübergangen, daß der Geschäftsverkehr die Kundenzahl als das für die Größe \n\neines Online-Dienstes maßgebliche Kriterium ansehe. Sie bezieht sich insoweit \n\nauf von ihr in zweiter Instanz vorgelegte Internet-Ausdrucke, in denen die Be-\n\nklagte als \"mit knapp 5 Millionen Kunden der größte Online-Dienst in Europa\", \n\n\"Europas größter Online-Dienst mit 4,2 Millionen Kunden\" und \"Größter und am \n\nschnellsten wachsender Online-Dienst in Europa. Mehr als 2,2 Mio. nutzen den \n\nService der Deutschen Telekom ...\" bezeichnet wird. Aus dem Zusammenhang, \n\nin dem die Aussage \"größter Online-Dienst\" dort jeweils steht, ist eindeutig zu \n\nersehen, daß sich die Angabe auf die Zahl der Kunden bezieht. Die vorgelegten \n\nInternet-Ausdrucke lassen daher keinen Rückschluß darauf zu, ob der Verkehr \n\neine ohne entsprechende Zahlenangabe gemachte Aussage \"größter Online-\n\nDienst\" von sich aus auf die Zahl der Kunden bezieht. \n\nc) Vergeblich beanstandet die Revision ferner, das Berufungsgericht hät-\n\nte, soweit es seiner Beurteilung schon die Nutzungszeiten der jeweiligen Onli-\n\nne-Dienste zugrunde gelegt habe, immerhin auch den Vortrag der Beklagten \n\nberücksichtigen müssen, daß nach der von dieser vorgelegten Studie der N. \n\n Deutschland GmbH Nutzer länger bei der Beklagten als bei der Klägerin \n\nverweilten. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Spitzen-\n\nstellung in Deutschland eine Spitzenstellung in Europa nicht belegen könne. \n\nd) Ohne Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, das Berufungsge-\n\nricht habe bei seinem Verkehrsverständnis die von der Beklagten vorgelegte \n\nE. -Umfrage nicht hinreichend beachtet. \n\nDie Beklagte erbringt Dienstleistungen. Das Verkehrsverständnis des Be-\n\nrufungsgerichts, die Größe eines solchen Unternehmens bemesse sich nicht \n\nallein (und maßgeblich) nach der Zahl der Kunden, die die Dienstleistung in An-\n\nspruch nähmen, sondern namentlich nach dem Umfang der in Anspruch ge-\n\nnommenen Dienste, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausführungen \n\n des Berufungsgerichts zu der E. -Umfrage beschränken sich nicht auf die \n\n(fehlende) Vergleichbarkeit von großem und größten Online-Dienst, sondern \n\nbesagen zutreffend, daß bei der Umfrage nicht danach gefragt worden ist, was \n\ndie Größe eines Unternehmens im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen \n\nausmacht. Außerdem wird auch aus der dortigen Befragung deutlich, daß der \n\nZahl der Kunden eines Online-Dienstes aus der Sicht der Verbraucher nur eine \n\ndrittrangige Bedeutung zukommt. Die von den Befragten gegebenen Antworten \n\nlassen im übrigen erkennen, daß die Befragten sich bei ihren Aussagen wohl \n\ninsbesondere daran orientiert haben, was sie von einem für sie interessanten \n\nOnline-Dienst erwarten. \n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis der Nutzungs-\n\nzeiten bei beiden Parteien, wonach der einzelne Nutzer bei der Klägerin mehr \n\nals siebenmal so lange wie bei der Beklagten im Netz verweile, werden von der \n\nRevision nicht in Frage gestellt. Danach fehlt es an der behaupteten Spitzen-\n\nstellung der Beklagten. \n\n3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den mit den Klageanträ-\n\ngen c) und d) beanstandeten Werbeaussagen \n\n\"Mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service\" \n\nund \n\n\"Mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1\" \n\nsei die Anzahl der Kunden als bloße Quantitätsangabe für den Verkehr ziemlich \n\nbelanglos und relativiere daher ohne weitergehende Erläuterung die behauptete \n\nSpitzenstellung nicht, sondern verdeutliche diese nur, widerspricht der allge-\n\nmeinen Lebenserfahrung, weil die Angabe über die Zahl der Kunden dadurch \n\nherausgehoben ist, daß die Beklagte sie an die Spitze der Werbeaussagen ge-\n\nstellt hat. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die mit dem Klageantrag b) bean-\n\nstandete Werbeaussage \n\n\"T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden\". \n\nAllerdings ist dort die Angabe über die Zahl der Kunden nicht entspre-\n\nchend hervorgehoben. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Kundenzahl für den \n\nVerkehr entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts keineswegs ziemlich \n\nbelanglos ist; denn sie wurde nach der zu vorstehend 2. d) angesprochenen \n\nE. -Umfrage bei der Frage, was einen großen Online-Dienst ausmacht, \n\nimmerhin am dritthäufigsten genannt. Danach stellt sich auch die Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts in bezug auf die mit dem Klageantrag b) beanstandete \n\nWerbeaussage als erfahrungswidrig dar. \n\n4. Die Unzulässigkeit der gemäß dem Klageantrag e) (alt) beanstandeten \n\nWerbeaussage \n\n\"T-Online ist Spitzenreiter in Europa\" \n\nhat das Berufungsgericht mit Recht nicht mit der vom Landgericht zwar bejah-\n\nten, aber nicht antragsgegenständlichen Blickfangmäßigkeit der zugrundelie-\n\ngenden Werbeanzeige begründet. Soweit es eine Irreführung ungeachtet der im \n\nZusammenhang mit der Werbeaussage stehenden weiteren Aussage bejaht \n\nhat, bereits 3 Millionen Kunden hätten sich für die Beklagte entschieden, unter-\n\nliegt diese Beurteilung aber denselben rechtlichen Einwendungen wie die vom \n\nBerufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags b) vorgenommene Bewertung. \n\n5. Die gemäß dem Klageantrag f) beanstandete Werbeaussage \n\n\"T-Online \nUnternehmen.\" \n\nist heute schon eines der weltweit größten \n\nInternet-\n\nist vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler mit der Begründung als irreführend \n\nbeurteilt worden, sie enthalte aus der Sicht des unbefangenen Verkehrs die Be-\n\nhauptung, die Beklagte könne sich mit den größten Internet-Unternehmen der \n\nWelt messen, was nicht zutreffe, weil die Beklagte schon nicht europaweit und \n\nerst recht nicht weltweit vertreten und im Jahr 2000 namentlich weder in den \n\nUSA noch in Asien präsent gewesen sei. Demgegenüber ist es unerheblich, \n\ndaß die Beklagte, wie die Revision geltend macht, in der Geschäftswelt aus-\n\nweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen als größter Online-Dienst Europas \n\nangesehen und als größter Internet-Service-Provider Europas bezeichnet wer-\n\nde. \n\n6. Die gemäß dem Klageantrag e) (neu) beanstandete Werbeaussage \n\n\"im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas ge-\nfragtester Zugang zu dieser neuen Welt.\" \n\nnimmt, wie die Revision mit Recht rügt, entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht Bezug auf die Inhalte des Internets und weist insbesondere \n\nkeine qualitative Dimension auf. Sie enthält vielmehr die geschickt formulierte, \n\naber zutreffende Aussage, daß die Beklagte den Online-Dienst für den Internet-\n\nZugang mit den meisten Kunden in Europa betreibt. Der Umstand, daß dieser \n\nDienst der \"gefragteste\", d.h. der am häufigsten gewählte ist, enthält nicht \n\n- auch nicht indirekt - eine Aussage über die Qualität des durch ihn vermittelten \n\nZugangs zum Internet und zumal nicht darüber, daß er den \"Zugang zu dieser \n\nneuen Welt\" besser als die Konkurrenz oder gar am besten herstelle. \n\n7. Die gemäß dem Klageantrag h) beanstandete Werbeaussage \n\n\"Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! \nAch, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie \nkommt!\" \n\nenthält nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus der Sicht des Verkehrs \n\ndie - falsche - Angabe, daß es sich bei der Beklagten um das größte Internet-\n\nUnternehmen Europas handelt. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Be-\n\nrufungsgericht ausgeführt, daß die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher \n\nmit dem Begriff \"Provider\" keine klaren Vorstellungen verbinden könne und der \n\nWerbeaussage daher zwanglos diesen Sinn geben werde, zumal große Inter-\n\nnet-Unternehmen nicht nur den technischen Zugang ermöglichten. Diese Beur-\n\nteilung enthält keinen Denkfehler und stellt sich auch nicht als erfahrungswidrig \n\ndar. \n\n8. Das zu vorstehend 7. Ausgeführte gilt für die gemäß dem Klagean-\n\ntrag g) beanstandete Werbung \n\n\"T-Online ist der größte Internet-Provider Europas.\" \n\nentsprechend. \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil, was die Verurteilung der Be-\n\nklagten gemäß den Klageanträgen b), c), d), e) (alt) und e) (neu) anbelangt, \n\nkeinen Bestand haben und war daher in diesem Umfang aufzuheben. Im Um-\n\nfang der Aufhebung war die Klage unter teilweiser Zurückweisung der Berufung \n\nder Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts (Klageanträge b), c) und d)) und \n\nunter teilweiser Abänderung dieses Urteils (Klageantrag e) (alt)) abzuweisen. \n\nIm übrigen (Klageanträge a), f), g) und h)) war die Revision der Beklagten zu-\n\nrückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/i-zr-284-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/i-zr-284-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_284-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:02.692458+00:00"}}