{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_281-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"I ZR 281/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Februar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Hotelfoto BGB §§ 133 B, 157 Gh Eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung eines strafbewehrten Unter- lassungsvertrages ist um so eher geboten, je höher die vereinbarte Vertrags- strafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 281/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHotelfoto\n\nBGB §§ 133 B, 157 Gh\n\nEine eng am Wortlaut orientierte Auslegung eines strafbewehrten Unter-\nlassungsvertrages ist um so eher geboten, je höher die vereinbarte Vertrags-\nstrafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs\nist.\n\nBGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - I ZR 281/01 - OLG Zweibrücken\n LG Frankenthal\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Oktober\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2000 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Werbefotograf. Der Beklagte gibt als Werbeverein für die\n\nStadt B. Gastronomieführer heraus und vertreibt diese über seine Mitglieder\n\n(u.a. Fremdenverkehrsbüros, Hotel- und Gaststättenbetriebe). In dem Gastro-\n\nnomieführer 1995/96 wurde ohne Genehmigung des Klägers ein Foto des Ho-\n\ntel-Restaurants \"E. \" in B. abgedruckt, das dieser für eine Ansichtskarte\n\naufgenommen hatte. Auf Abmahnung des Klägers verpflichtete sich der Be-\n\nklagte am 12. Juni 1996, \"es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Licht-\n\nbilder ohne Genehmigung des ... (Klägers) zu vervielfältigen oder zu verbreiten\"\n\nund \"in jedem Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe - unter Ausschluß\n\ndes Fortsetzungszusammenhangs - in Höhe von 10.000 DM zu zahlen\".\n\nDer Kläger hat vorgebracht, der Beklagte habe dadurch gegen seine\n\nvertragliche Unterlassungspflicht verstoßen, daß der Gastronomieführer\n\n1995/96 in den folgenden Fällen an Verteilstellen erhältlich gewesen und dem\n\nSohn des Klägers jeweils in einem Exemplar ausgehändigt worden sei:\n\n 14.6.1996\n\nin der \"Tourist-Information B. Land\".\n\n 16.6.1996\n\nin der \"S. -Bar\" in B. .\n\n 18.6.1996\n\nin der Ausstellungshalle der B. Brauerei.\n\n 26.6.1996\n\nin der \"Tourist-Information B. Land\".\n\n 5.7.1996\n\nin der Ausstellungshalle der B. Brauerei.\n\n 5.9.1996\n\nin der \"S. -Bar\" in B. .\n\n16.12.1996\n\nin der \"Tourist-Information B. Land\".\n\n16.12.1996\n\nim B. Verkehrsbüro am Be. platz.\n\n30.12.1996\n\nin der \"Tourist-Information B. Land\".\n\n 6.1.1997\n\nin der \"Tourist-Information B. Land\".\n\n 10.1.1997\n\nin der \"Tourist-Information B. Land\".\n\nDer Kläger hat den Beklagten vor dem Landgericht - nach zunächst erho-\n\nbener Stufenklage - zuletzt im Wege der Teilklage auf Zahlung von 50.000 DM\n\nnebst Zinsen in Anspruch genommen.\n\nDer Beklagte hat in Abrede gestellt, gegen seine vertragliche Unterlas-\n\nsungspflicht verstoßen zu haben. Er habe den Gastronomieführer 1995/96 nicht\n\nweiter vertrieben. Er sei zu einer Rückrufaktion nicht verpflichtet gewesen, habe\n\naber bereits im Juli und August 1996 die an seine Mitglieder ausgelieferten Ex-\n\nemplare zurückgerufen und - soweit er sie zurückerhalten habe - vernichtet.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Be-\n\nrufung eingelegt und zugleich seine Klage auf 80.000 DM nebst Zinsen erwei-\n\ntert. Er hat zuletzt gemeint, in jedem der vorstehend aufgeführten Fälle sei je-\n\nweils eine Vertragsstrafe verwirkt, und seinen - erweiterten - Zahlungsanspruch\n\nauf diese Fälle in der dargelegten Reihenfolge gestützt.\n\nDas Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und den\n\nBeklagten - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung\n\nder Klage im übrigen - zur Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen an den Kläger\n\nverurteilt.\n\nMit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf\n\nvollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurück-\n\nzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat vier Verstöße gegen die strafbewehrte Un-\n\nterlassungserklärung angenommen, die jeweils eine Vertragsstrafenforderung\n\nin Höhe von 10.000 DM begründet hätten. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Unterlassungserklärung sei dahin auszulegen, daß der Beklagte\n\nauch verpflichtet gewesen sei, in den Grenzen des ihm Zumutbaren sicherzu-\n\nstellen, daß bereits an seine Mitglieder und andere Unternehmen zur Weiter-\n\nverbreitung ausgelieferte Exemplare des Gastronomieführers 1995/96 nicht\n\nweiter verteilt würden. Dies habe der Beklagte jedoch nicht mit der erforderli-\n\nchen Intensität und Sorgfalt getan.\n\nDer Beklagte habe zwar nach dem Abschluß des Unterlassungsvertra-\n\nges noch im Sommer 1996 eine Rückrufaktion bei seinen Mitgliedern in die\n\nWege geleitet; er habe sich aber nicht ebenso bemüht, ein weiteres Verbreiten\n\ndes Gastronomieführers durch andere Unternehmen, an die dieser ebenfalls\n\nausgeliefert worden sei, zu unterbinden. Für diese Unterlassung seines Vor-\n\nstands hafte der Beklagte nach § 31 BGB.\n\nDer Beklagte hafte auch für Verbreitungshandlungen seiner Mitglieder,\n\ndie sich schuldhaft über die mit der Rückrufaktion verbundenen Anweisungen\n\ndes Vereinsvorstands hinweggesetzt hätten. Diese seien als seine Erfüllungs-\n\ngehilfen tätig geworden, weil er sich ihrer zur Verbreitung seines Gastrono-\n\nmieführers bedient habe.\n\nEine Auslegung der Unterlassungserklärung nach ihrem Sinn und Zweck\n\nergebe jedoch, daß nicht für jedes aufgefundene Exemplar des Gastronomie-\n\nführers eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM geschuldet werde. Vielmehr\n\nsei auf die einzelnen Verstöße gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung\n\nabzustellen. Weiter sei dem Beklagten nach Treu und Glauben eine gewisse\n\nVorbereitungs- und Anlaufzeit zur Umsetzung der Unterlassungsverpflichtung\n\nzuzubilligen gewesen.\n\n Das Berufungsgericht hat danach vier Verstöße gegen die vertragliche\n\nUnterlassungsverpflichtung angenommen. Diese hat es darin gesehen, daß der\n\nGastronomieführer 1995/96 nach seinen Feststellungen am 5. Juli 1996 bei der\n\nB. Brauerei, am 5. September 1996 in der B. \"S. -Bar\" sowie am\n\n16. Dezember 1996 bei der \"Tourist-Information B. Land\" und im B. \n\nVerkehrsbüro am Be. platz erhältlich war.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg.\n\n1. Die Klage, die der Kläger ausdrücklich als Teilklage erhoben hat, ist\n\nzulässig.\n\nEine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Ge-\n\ngenstand hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese An-\n\nsprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei\n\nder Bestimmung des Streitgegenstands und damit der materiellen Rechtskraft\n\nkommen (BGH, Urt. v. 19.6.2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719\n\nm.w.N.).\n\nDiesem Erfordernis hat der Kläger im Berufungsverfahren - und damit\n\nnoch rechtzeitig (vgl. BGH, Urt. v. 30.7.1997 - VIII ZR 244/96, NJW 1997, 3169,\n\n3170) - dadurch Rechnung getragen, daß er die behaupteten Verstöße gegen\n\nden Unterlassungsvertrag aufgelistet und erklärt hat, er stütze seine Klage auf\n\ndiese Verstöße in der schriftsätzlich vorgetragenen Reihenfolge.\n\n2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht auf der Grundlage\n\ndes vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts gegen den Beklagten\n\nkein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen zu.\n\na) Der Beklagte war nach dem Unterlassungsvertrag vom 12. Juni 1996\n\nentgegen der Annahme des Berufungsgerichts nur verpflichtet, es zu unterlas-\n\nsen, Rechte des Klägers an seinen Lichtbildern durch eigene unbefugte Verviel-\n\nfältigung und Verbreitung zu verletzen. Er hatte dagegen nicht die Verpflichtung\n\nübernommen, in den Grenzen des ihm Zumutbaren sicherzustellen, daß bereits\n\nan andere Personen ausgelieferte Exemplare des Gastronomieführers 1995/96\n\nnicht weiter verteilt würden.\n\nDie Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsge-\n\nricht kann vom Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche Ausle-\n\ngungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssät-\n\nze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 21.9.2001\n\n- V ZR 14/01, NJW 2002, 440 m.w.N.). Diese Nachprüfung ergibt hier, daß die\n\nVertragsauslegung des Berufungsgerichts Auslegungsgrundsätze verletzt und\n\ndeshalb rechtsfehlerhaft ist.\n\nDie Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den all-\n\ngemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (BGHZ 146, 318,\n\n322 - Trainingsvertrag, m.w.N.). Maßgeblich ist somit in erster Linie der ge-\n\nwählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (BGHZ\n\n121, 13, 16 - Fortsetzungszusammenhang).\n\nDer Wortlaut des Unterlassungsvertrages vom 12. Juni 1996 spricht ge-\n\ngen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich dazu ver-\n\npflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm bereits verbreiteten Exemplare\n\nnicht weiter verteilt, also weiterverbreitet würden. Nach dem Unterlassungsver-\n\ntrag verpflichtete sich der Beklagte nur, \"es zu unterlassen, urheberrechtlich\n\ngeschützte Lichtbilder ohne Genehmigung des ... (Klägers) zu vervielfältigen\n\noder zu verbreiten\", d.h. lediglich zur Unterlassung neuer eigener Vervielfälti-\n\ngungs- und Verbreitungshandlungen.\n\nEine Auslegung entgegen dem Wortsinn des Unterlassungsvertrages\n\nkommt hier nicht in Betracht, weil dies weder dem wirklichen Willen der Ver-\n\ntragsparteien (§ 133 BGB) noch dem Grundsatz der beiderseits interessen-\n\ngerechten Auslegung entsprechen würde. Gegen eine Vertragspflicht des Be-\n\nklagten, auch eine Weiterverbreitung bereits verteilter Gastronomieführer zu\n\nverhindern und dementsprechend für das Verhalten anderer Personen einzu-\n\nstehen, spricht maßgeblich auch die Höhe der Vertragsstrafe von 10.000 DM\n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung \"unter Ausschluß des Fortsetzungszusam-\n\nmenhangs\". Unter den gegebenen Umständen war dies eine sehr hohe Ver-\n\ntragsstrafe, weil es sich bei dem Foto, das Anlaß zum Abschluß des Unterlas-\n\nsungsvertrages gegeben hatte, um eine sehr schlichte Aufnahme des Hotel-\n\nRestaurants handelte, das zu anderen als Werbezwecken des Bestellers kaum\n\nverwertbar war. Je höher aber eine vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur\n\nBedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist, um so eher ist eine\n\neng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsvertrages geboten.\n\nDie vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidungen (Urt. v.\n\n30.3.1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 - Verlagsver-\n\nschulden I; Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963 = WRP 1998, 864\n\n- Verlagsverschulden II; vgl. auch KG GRUR 1989, 707) stützen seine rechtli-\n\nche Beurteilung nicht. Denn damals ging es nicht wie hier um die Unterbindung\n\nweiterer urheberrechtlicher Verletzungshandlungen nach einer Erstverbreitung\n\nrechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, sondern um das Einstehen-\n\nmüssen eines Inserenten dafür, daß seine als wettbewerbswidrig beanstandete\n\nWerbung nach dem Abschluß eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsver-\n\ntrages durch den Zeitungsverlag fortgesetzt wurde.\n\nb) Da der Beklagte nicht verpflichtet war sicherzustellen, daß eine Wei-\n\nterverbreitung der von ihm ausgelieferten Exemplare des Gastronomieführers\n\n1995/96 unterblieb, kommt es auf die Frage, inwieweit er bei Bestehen einer\n\nsolchen Verpflichtung nach § 278 BGB für Handlungen anderer Personen hätte\n\neinstehen müssen, nicht an.\n\nIII. Auf die Revision des Beklagten war danach das die Klage abweisen-\n\nde Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_281-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/i-zr-281-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_281-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_281-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/i-zr-281-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_281-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:11.190152+00:00"}}