{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_277-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"I ZR 277/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle MarkenG §§ 14, 15 Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung. SB-Beschriftung UWG § 4 Nr. 10 Der Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseiti- gung eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbs- widrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz sei- ner Waren führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfal- les ab.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 277/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2004 \nFühringer, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMarkenG §§ 14, 15 \nDie Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens \nund daher keine Kennzeichenverletzung. \n\nSB-Beschriftung \n\nUWG § 4 Nr. 10 \nDer Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden \nKennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseiti-\ngung eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbs-\nwidrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz sei-\nner Waren führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfal-\nles ab. \n\nBGH, Urteil v. 13. Oktober 2004 - I ZR 277/01 - OLG Hamm \n LG Hagen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 11. September 2001 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin stellt her und vertreibt unter der als Marke für \"Regale, Bor-\n\nde; Konsole, alle Waren aus Holz, Metall oder Kunststoff\" eingetragenen Be-\n\nzeichnung \"H. \" ein Wandregal-System, das vor allem in Bau- und Heim-\n\nwerkermärkten in der Form des Selbstbedienungshandels angeboten wird. Die \n\nMarke entspricht dem in ihrer Firma enthaltenen Namen ihres Geschäftsführers. \n\nDie einzelnen Produkte des Wandregal-Systems werden von der Klägerin mit \n\nsog. SB-Beschriftungen versehen. Bei diesen Beschriftungen handelt es sich \n\num aus Pappe bestehende, mit Heftklammern zusammengehaltene Halte-\n\nrungsvorrichtungen, die die einzelnen Regalelemente teilweise umhüllen und \n\ndie ein Loch aufweisen, das das Aufhängen der Ware an den Verkaufswänden \n\nermöglicht. Die SB-Beschriftungen enthalten Werbeaufdrucke (Fotos, Beschrei-\n\nbungen) sowie die auf rotem Untergrund mit schwarzer Schrift aufgedruckte \n\nMarke der Klägerin. \n\nDie Beklagte, die sich vornehmlich mit dem Handel und dem Vertrieb von \n\nScharnieren und Beschlägen befaßt, hat ein eigenes Regalsystem unter dem \n\nNamen \"v. \" auf den Markt gebracht. \n\nAm 30. Dezember 1999 schlossen die Parteien einen Liefer-, Vertriebs- \n\nund Kaufvertrag, nach dem die Beklagte ab dem 1. Juli 2000 die weltweiten \n\nAlleinvertriebsrechte für das H. -Wandregal-System erhalten sollte. In der Zeit \n\nvom 12. bis zum 15. März 2000 stellte die Beklagte absprachegemäß Produkte \n\nder Klägerin auf der Internationalen Eisenwarenmesse in Köln aus, wobei sie \n\nan sämtlichen ausgestellten Elementen des H. -Wandregal-Systems die von \n\nder Klägerin mitgelieferten SB-Beschriftungen entfernt hatte. An der Musterprä-\n\nsentationswand waren auf der oberen Blende Werbebilder angebracht, auf de-\n\nnen der Name der Klägerin angegeben war. In allen Besprechungskabinen und \n\nzeitweise auch auf dem Messestand selbst hatte die Beklagte einige Original-\n\nSB-Packungen der Regalteile ausgelegt. Im Anschluß an die Messe ließ die \n\nBeklagte in der Zeitschrift b eine Anzeige mit einem Foto veröf-\n\nfentlichen, auf dem das H. -Wandregal-System gleichfalls ohne die SB-Be-\n\nschriftungen abgebildet war. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht befugt gewesen, die \n\nSB-Beschriftungen eigenmächtig zu entfernen. Sie habe dadurch sowohl gegen \n\nden zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als auch gegen Wettbe-\n\nwerbsrecht verstoßen und außerdem in den eingerichteten und ausgeübten \n\nGewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ver-\n\nurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Wandbordhalter, \n\nKonsolen und Leitern des H. -Wandregal-Systems unter Entfernung der \n\nvom Hersteller gelieferten SB-Beschriftung in den Verkehr zu bringen, an-\n\nzubieten und zu bewerben bzw. in den Verkehr bringen, anbieten oder \n\nbewerben zu lassen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision, de-\n\nren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin \n\nverneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nAus dem Vertrag vom 30. Dezember 1999 ergebe sich keine Unterlas-\n\nsungspflicht der Beklagten, weil er keine Wirkung mehr entfalte. Der Vertrag sei \n\nentweder durch Kündigung der Klägerin oder durch die Erklärung der Beklag-\n\nten, die weitere Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfül-\n\nlung zu verlangen, beendet worden. \n\nAuch aus anderen Rechtsvorschriften ergebe sich der geltend gemachte \n\nUnterlassungsanspruch nicht, weil die Klägerin einer Änderung/Entfernung der \n\nVerpackung zugestimmt habe. Die Beklagte sei nach den §§ 6 und 7 des zum \n\nZeitpunkt der Messepräsentation noch bestehenden Vertrages vom 30. Dezem-\n\nber 1999 berechtigt gewesen, die SB-Beschriftungen der Einzelteile zu entfer-\n\nnen, solange sie deutlich darauf hingewiesen habe, daß die Klägerin die Her-\n\nstellerin des Wandregals sei. Die Beklagte habe an der Lochwand über den \n\neinzelnen Elementen die Markenbezeichnung angebracht und damit gerade \n\nnicht den Hersteller verschwiegen. In der Anzeige in der Zeitschrift b \n\n sei deutlich der Markenname angeführt worden. Im Text sei auch deutlich \n\nzwischen diesem und einem selbst hergestellten Regal der Beklagten unter-\n\nschieden worden. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, \n\ndaß der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht be-\n\nsteht. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, aus dem Vertrag vom 30. Dezember 1999 ergebe sich keine Un-\n\nterlassungspflicht, weil er beendet sei und keine Wirkungen mehr entfalte. \n\nZwar können im Einzelfall auch nach der Beendigung eines Vertragsver-\n\nhältnisses noch \"nachvertragliche\" Handlungs- und Unterlassungspflichten be-\n\nstehen, insbesondere können die Vertragspartner verpflichtet sein, die dem an-\n\nderen durch den Vertrag gewährten Vorteile nicht wieder zu entziehen oder we-\n\nsentlich zu schmälern und alles zu unterlassen, was den Vertragszweck ge-\n\nfährden oder vereiteln könnte (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1989 - XI ZR 8/89, \n\nNJW-RR 1990, 141 f., m.w.N.). Auf ein solches nachvertragliches Verbot läßt \n\nsich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hier aber nicht stützen. Der \n\nauf die Übertragung der weltweiten Alleinvertriebsrechte auf die Beklagte ge-\n\nrichtete Zweck des Vertrages vom 30. Dezember 1999 ist infolge der auf die \n\nBeendigung des Vertragsverhältnisses gerichteten Willenserklärungen der Ver-\n\ntragsparteien entfallen und könnte durch einen etwaigen weiteren Vertrieb von \n\nRegalteilen durch die Beklagte nicht mehr gefährdet oder vereitelt werden. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet ein auf Wettbe-\n\nwerbs- oder Deliktsrecht gestützter Unterlassungsanspruch der Klägerin aller-\n\ndings nicht bereits deshalb aus, weil sie einer Änderung oder Entfernung der \n\nVerpackung zugestimmt hat. \n\na) Eine solche Zustimmung der Klägerin hat das Berufungsgericht den \n\n§§ 6, 7 des Vertrages vom 30. Dezember 1999 entnommen. Die Auslegung ein-\n\nzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsgericht kann vom Revisions-\n\ngericht darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte \n\nAuslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvor-\n\nschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR \n\n2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto, m.w.N.). Diese Nachprüfung ergibt, \n\ndaß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den Gesamtzusammenhang \n\nder vertraglichen Vereinbarung vom 30. Dezember 1999 sowie die Interessen-\n\nlage der Vertragsparteien nicht hinreichend beachtet hat. \n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte sei nach \n\ndem Vertrag vom 30. Dezember 1999 berechtigt gewesen, die SB-Beschriftun-\n\ngen der Einzelteile zu entfernen, maßgeblich auf die Regelung in § 7 Nr. 2 \n\nSatz 1 des Vertrages gestützt, in der es heißt, die Beklagte \"definiert die Ziele \n\nbezüglich Verpackungsgestaltung und Warenpräsentation ab Vertragsunter-\n\nzeichnung\". Selbst wenn man der Ansicht des Berufungsgerichts folgt, zu die-\n\nsen Bereichen (Verpackungsgestaltung und Warenpräsentation) gehöre auch \n\ndie Verwendung der SB-Beschriftungen, ergibt sich daraus nicht, daß der Be-\n\nklagten damit die Befugnis eingeräumt werden sollte, die SB-Beschriftungen \n\nvollständig von den Waren zu entfernen. Bereits der Wortlaut der unter der \n\nÜberschrift \"Design\" stehenden Vertragsbestimmung spricht gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Bestimmung des Ziels der \"Gestaltung\" der Ver-\n\npackung umfasse nach dem Willen der Vertragsparteien auch die Befugnis zu \n\nderen vollständiger Beseitigung. \n\nbb) Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht bei seiner \n\nAuslegung zudem die sich aus § 6 Nr. 3.4 des Vertrages ergebende Interessen-\n\nlage der Parteien nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt. In § 6 Nr. 3.4 \n\nAbs. 1 Satz 1 haben die Vertragsparteien einerseits vereinbart, daß auf \"allen \n\nSB-Beschriftungen, Verpackungen, Plakaten etc.\" die Beklagte bis spätestens \n\nzum 1. Januar 2001 \"führend\" erscheinen sollte. Andererseits mußte gemäß § 6 \n\nNr. 3.4 Abs. 2 auf allen Werbeunterlagen gewährleistet sein, daß Händler und \n\nVerbraucher den Begriff \"H. -Wandregal-System\" in auffälliger Weise wieder-\n\nfänden, wobei der Name \"H. \" allerdings auf keinen Fall in einer gegenüber \n\ndem Namen der Beklagten hervortretenden Weise verwendet werden sollte. \n\nNach § 6 Nr. 3.4 Abs. 3 sollte, um den Markenartikel-Charakter zu erhalten, \n\ndem Warenzeichen \"H. \" ein \"R\" im Kreis zugefügt werden. \n\nDiesen Regelungen ist zu entnehmen, daß nach der dem Vertrag \n\nzugrunde gelegten Interessenlage der Parteien auch nach der Vertragsunter-\n\nzeichnung auf allen Werbeunterlagen weiterhin in auffälliger Weise die Be-\n\nzeichnung \"H. \" erscheinen sollte. Da nach der insoweit zutreffenden Aus-\n\nlegung des Berufungsgerichts der in § 6 Nr. 3.4 verwendete Begriff der \"Wer-\n\nbeunterlagen\" die SB-Beschriftungen umfaßte, hatten sich folglich auch die von \n\nder Beklagten gemäß § 7.2 Satz 1 zu definierenden Ziele bezüglich der Ver-\n\npackungsgestaltung und der Warenpräsentation an den Vorgaben gemäß § 6 \n\nNr. 3.4 des Vertrages auszurichten. Der Vorrang der Regelung in § 6 Nr. 3.4 \n\nergibt sich aus der beiderseitigen Interessenlage, wie auch in § 7.3 Abs. 1 zum \n\nAusdruck kommt. Nach dieser Vertragsbestimmung sollten die Parteien bezüg-\n\nlich der Gestaltung und der Plazierung ihrer künftigen Werbemaßnahmen nur \n\nfrei sein, soweit diese nicht offensichtliche Widersprüche zu den bisherigen \n\nAussagen und als Tatsache anerkannten Begebenheiten aufwiesen; zur Ände-\n\nrung elementarer Aussagen, von Vertriebskonzepten, Qualitätsstandards etc. \n\nwar Einvernehmen der Vertragsparteien erforderlich. \n\ncc) Wenn nach den vertraglichen Abreden bei der Gestaltung der Ver-\n\npackungen und damit auch der SB-Beschriftungen die Bezeichnung \"H. \" \n\nsogar in auffälliger Weise verwendet werden mußte, so ist bei der gebotenen \n\ninteressengerechten Auslegung eine vertragliche Berechtigung der Beklagten, \n\ndie SB-Beschriftungen mit der auf diesen angebrachten Bezeichnung \"H. \" \n\nzu entfernen und die Waren ohne diese anzubieten, zu verneinen. \n\nb) Aus dem Vertrag vom 30. Dezember 1999 läßt sich somit entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts eine Zustimmung der Klägerin zur Ent-\n\nfernung der SB-Beschriftungen nicht herleiten. Für eine auf andere Weise er-\n\nklärte Zustimmung der Klägerin bestehen nach dem Parteivortrag keine An-\n\nhaltspunkte, so daß mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der \n\nvon der Klägerin geltend gemachte (gesetzliche) Unterlassungsanspruch nicht \n\nverneint werden kann. \n\n3. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig \n\ndar (§ 563 ZPO a.F.). \n\na) Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten gesetzlichen Unter-\n\nlassungsanspruch auf § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Ein-\n\ngriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie auf die \n\n§§ 1, 3 UWG a.F. gestützt. Einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch \n\nhat sie ausdrücklich nicht geltend gemacht mit der Begründung, die Beseitigung \n\nfremder Kennzeichen sei keine Markenverletzung. \n\nDiese Beschränkung ihres Begehrens führt nicht schon deshalb zur Ver-\n\nsagung eines Schutzes des Kennzeichens der Klägerin, weil nach der Recht-\n\nsprechung des Senats die im Markengesetz enthaltene umfassende, in sich \n\ngeschlossene kennzeichenrechtliche Regelung den früher aus anderen Be-\n\nstimmungen hergeleiteten Schutz von Kennzeichen verdrängt und daher im \n\nAnwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markenrechts für die \n\ngleichzeitige Anwendung der §§ 1, 3 UWG a.F. und des § 823 BGB kein Raum \n\nist (BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de, m.w.N.). \n\nIm Streitfall steht der Vorrang des Markenrechts der Geltendmachung \n\nvon wettbewerbs- und deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht entgegen. \n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin richtet sich ausschließlich darauf, daß \n\nder Beklagten untersagt werden soll, bei den Waren der Klägerin mit den SB-\n\nBeschriftungen die auf diesen enthaltenen Kennzeichnungen zu entfernen und \n\ndie so veränderten Waren zu bewerben, anzubieten und in den Verkehr zu \n\nbringen. Die Klägerin sieht die Wettbewerbswidrigkeit des von ihr beanstande-\n\nten Verhaltens schon (und allein) darin begründet, daß ein Händler im Hinblick \n\nauf die geplante Weiterveräußerung nicht berechtigt sei, die Marke des Herstel-\n\nlers an der Originalware zu beseitigen. Ihrer Ansicht nach ist es unerheblich, \n\ndaß die Beklagte den Namen \"H. \" auf der Kölner Messe \"über\" der Wa-\n\nrenpräsentation angebracht hat. \n\nFür dieses Begehren ist der Anwendungsbereich markenrechtlicher Be-\n\nstimmungen nicht eröffnet. Die (bloße) Beseitigung eines fremden Kennzei-\n\nchens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverlet-\n\nzung i.S. der §§ 14, 15 MarkenG (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2001, 288, 290; \n\nHacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 88; Ingerl/ \n\nRohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 175; Kur, MarkenR 2001, 137, 145; \n\nvgl. ferner Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 415; so schon zur \n\nRechtslage vor Inkrafttreten des Markengesetzes RGSt 42, 184, 189; RG MuW \n\n1931, 316, 317; v. Gamm, WRP 1961, 231 f.; Stuckel, Die Integrität von Marke, \n\nWare und Verpackung, 1991, S. 103 ff. m.w.N.; a.A. Fezer, Markenrecht, \n\n3. Aufl., § 14 Rdn. 461a). \n\nb) Die Klägerin kann jedoch von der Beklagten weder nach Wettbe-\n\nwerbs- noch nach Deliktsrecht verlangen, daß diese, wie es Gegenstand des \n\nUnterlassungsantrages ist, generell den Vertrieb des H. -Wandregal-Systems \n\nnach Entfernung der von der Klägerin gelieferten SB-Beschriftungen unterläßt. \n\nEin so weitgehender Unterlassungsanspruch steht ihr weder nach § 823 Abs. 1 \n\nBGB noch nach (altem und neuem) Wettbewerbsrecht zu. \n\nDer Vertrieb einer Ware, bei der eine auf den Hersteller hinweisende \n\nKennzeichnung entfernt worden ist, verstößt nicht bereits als solcher gegen \n\nWettbewerbsrecht oder gegen § 823 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der \n\nKlägerin hat der Hersteller einer Markenware nicht grundsätzlich einen An-\n\nspruch darauf, daß der Händler, dem er die Ware liefert, die Marke auf der Wa-\n\nre beläßt und sie unverändert weiterveräußert. \n\nZwar kann nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die \n\nEntfernung von Kennzeichen auf der Ware unter dem Gesichtspunkt der Ab-\n\nsatz- oder Werbebehinderung oder wegen Irreführung über die betriebliche \n\nHerkunft der Ware wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1972 \n\n- I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 559 - Teerspritzmaschinen; Baumbach/Hefer-\n\nmehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 231; Großkomm.UWG, \n\nBrandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 275; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 399; \n\nStuckel aaO S. 113 ff. m.w.N.). Ob durch die Beseitigung einer Kennzeichnung \n\nder Mitbewerber in der Werbung oder im Absatz wettbewerbswidrig behindert \n\n(vgl. § 4 Nr. 10 UWG) oder der Verkehr über die betriebliche Herkunft der Ware \n\ngetäuscht wird (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG), hängt jedoch von den Umständen \n\ndes Einzelfalles ab (ebenso Stuckel aaO S. 120; Nordemann, Wettbewerbs- \n\nund Markenrecht, 9. Aufl., Rdn. 1025). So kann trotz der Beseitigung eines auf \n\nden Hersteller hinweisenden Kennzeichens an der Ware eine unzulässige indi-\n\nviduelle Behinderung oder eine Herkunftstäuschung zu verneinen sein, wenn \n\naufgrund der sonstigen Umstände des Vertriebs der Verkehr gleichwohl die \n\nWare weiterhin dem Kennzeicheninhaber und nicht dem Händler zurechnet und \n\nein schutzwürdiges Interesse des Herstellers an der Verwendung gerade der \n\nbeseitigten Kennzeichnung nicht verletzt wird. Dies gilt für einen deliktsrechtli-\n\nchen Anspruch entsprechend. \n\nDa das Unterlassungsbegehren der Klägerin darauf gerichtet ist, der Be-\n\nklagten generell, also in jedem Falle, den Vertrieb des H. -Wandregal-\n\nSystems nach Entfernen der von der Klägerin gelieferten SB-Beschriftungen zu \n\nuntersagen, erfaßt es auch zulässige Verhaltensweisen. Ein Unterlassungsan-\n\nspruch, der auch Handlungen einbezieht, die nicht zu beanstanden sind, ist un-\n\nbegründet (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = \n\nWRP 2000, 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung, m.w.N.). \n\nc) Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsantrag auch nicht teilweise \n\nErfolg. Es kann dabei dahinstehen, ob ihrem Klagebegehren entnommen wer-\n\nden kann, daß jedenfalls die von ihr konkret aufgezeigten Verletzungshandlun-\n\ngen untersagt werden sollen und diese daher in dem Unterlassungsantrag in \n\nseiner Verallgemeinerung als Minus enthalten sind (vgl. BGH GRUR 2000, 436, \n\n438 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung). Denn weder den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts noch dem Vorbringen der Klägerin zu der Präsentation \n\nihrer Produkte durch die Beklagte auf der Messe in Köln sowie zu dem Artikel in \n\nder Zeitschrift b lassen sich Umstände entnehmen, die die Unzu-\n\nlässigkeit des Verhaltens der Beklagten begründen könnten. \n\naa) Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft scheidet aus, weil die \n\nBeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deutlich darauf hin-\n\ngewiesen hat, daß die Klägerin die Herstellerin des Wandregals ist. Hinsichtlich \n\nder Messepräsentation hat das Berufungsgericht einen ausreichenden Her-\n\nkunftshinweis darin gesehen, daß die Beklagte die Markenbezeichnung (der \n\nKlägerin) an der Lochwand über den einzelnen Elementen angebracht und da-\n\nmit den Hersteller gerade nicht verschwiegen habe. Diese Feststellung hat das \n\nBerufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffen. Im Tatbestand des Berufungs-\n\nurteils ist als unstreitiger Parteivortrag festgehalten, daß auf der oberen Blende \n\nWerbebilder angebracht waren, auf denen der Name der Klägerin angegeben \n\nwar. Dies entspricht dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungserwide-\n\nrung vom 6. Juni 2001, S. 12 oben, dem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom \n\n7. August 2001, S. 10 oben nicht entgegengetreten ist. Schon wegen der Bin-\n\ndung des Revisionsgerichts an die tatbestandlichen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts (§§ 314, 562 ZPO a.F.) hat daher die Rüge der Revision keinen \n\nErfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht beachtet, daß \n\nnach dem Vortrag der Klägerin am oberen Rand der Präsentationswand nur \n\n\"einige Werbebilder\" angebracht gewesen seien, die Klägerin habe dagegen \n\nnicht vorgetragen, daß daneben ein Herstellerhinweis erfolgt sei. \n\nHinsichtlich der Anzeige in der Zeitschrift b ist gleichfalls \n\nnach der rechtlich unbedenklichen Ansicht des Berufungsgerichts von einem \n\nausreichenden Hinweis auf die Klägerin als Herstellerin auszugehen, weil der \n\nName der Klägerin dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deut-\n\nlich angeführt war und auch deutlich zwischen der Ware der Klägerin und ei-\n\nnem von der Beklagten selbst hergestellten Regal unterschieden wurde. \n\nbb) Wegen des hinreichend deutlichen Hinweises auf die Klägerin als \n\nHerstellerin des Wandregals ist diese auch nicht in der Werbung für ihre Pro-\n\ndukte in einer die Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Behinderung \n\nerfüllenden Weise (vgl. dazu BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de) beeinträch-\n\ntigt worden. Zwar kann einer Kennzeichnung, die an der Ware selbst befestigt \n\nist und dort verbleiben soll, eine besondere Werbewirkung gegenüber den End-\n\nabnehmern und interessierten Dritten zukommen (vgl. BGH GRUR 1972, 558, \n\n559 - Teerspritzmaschinen). Entgegen der Auffassung der Revision ist eine sol-\n\nche Fallgestaltung hier jedoch nicht gegeben. Die von der Klägerin mitgeliefer-\n\nten SB-Beschriftungen sollen an den Regalteilen nicht auf Dauer, d.h. auch \n\nnoch während ihrer Benutzung durch den Endabnehmer verbleiben. Die Wer-\n\nbewirkung, die dadurch erzielt werden kann, daß die den Herstellerhinweis ent-\n\nhaltenden SB-Beschriftungen nach der Vorstellung der Klägerin jedenfalls so \n\nlange an ihren Produkten befestigt bleiben, bis diese in die Hand der End-\n\nabnehmer gelangen, läßt sich in vergleichbarer Weise auch durch nicht an der \n\nWare angebrachte Herkunftshinweise erreichen. Die Klägerin hat dagegen nicht \n\nvorgetragen, daß die Beklagte das H. -Wandregal ohne solche Hinweise ver-\n\ntreiben will. \n\ncc) Mit einer Behinderung der Klägerin beim Absatz ihrer Produkte kann \n\ndie Unlauterkeit im Streitfall gleichfalls nicht begründet werden. Soweit die SB-\n\nBeschriftungen einen Hinweis auf die Klägerin enthalten, können entsprechen-\n\nde Herkunftshinweise, wie dargelegt, auch auf andere Weise erfolgen. Dassel-\n\nbe gilt für die weiteren Angaben auf den SB-Beschriftungen wie z.B. über Ver-\n\nwendung, Tragkraft, Größe und Dekor der einzelnen Regalteile. Nach dem Vor-\n\nbringen der Klägerin soll außerdem das durch die SB-Beschriftungen ermög-\n\nlichte Aufhängen der einzelnen Teile auf der Verkaufsfläche in einem Ord-\n\nnungssystem eine \"Verkaufshilfe\" darstellen, deren Wegfall zum Ende des Pro-\n\nduktes selbst führe, weil sich der Kunde aus einem \"Verhau\" ohne ein derarti-\n\nges Ordnungssystem nicht bedienen möge. Diesem Vorbringen könnte unter \n\ndem Gesichtspunkt einer Absatzbehinderung Bedeutung zukommen, wenn der \n\nBeklagten, wie es der Vertrag vom 30. Dezember 1999 vorsah, die Alleinver-\n\ntriebsrechte an den Produkten der Klägerin zustünden. Mit der Beendigung des \n\nVertragsverhältnisses zwischen den Parteien ist die Gefahr, daß die Produkte \n\nder Klägerin nur von der Beklagten und folglich nur ohne SB-Beschriftungen in \n\nden Handel gebracht werden, jedoch weggefallen. Da der Abschluß einer neu-\n\nen Alleinvertriebsvereinbarung die Mitwirkung der Klägerin voraussetzt, besteht \n\ninsoweit auch keine Erstbegehungsgefahr. Soweit die Beklagte noch über Be-\n\nstände verfügt, die ihr zur Vorbereitung der Messe übergeben wurden, oder sie \n\nsich Produkte der Klägerin auf anderem Wege besorgen könnte, bestehen kei-\n\nne Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Absatzchancen der Klägerin durch \n\nden vereinzelten Vertrieb solcher Waren ohne SB-Beschriftungen in nennens-\n\nwertem Umfang beeinträchtigt werden könnten. Die Güte der Ware selbst wird \n\nnach dem Vorbringen der Klägerin durch die Entfernung der SB-Beschriftungen \n\nnicht beeinflußt. \n\ndd) Aus den vorstehend genannten Gründen steht der Klägerin der gel-\n\ntend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB \n\nunter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten \n\nGewerbebetrieb zu. \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_277-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-277-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_277-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_277-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-277-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_277-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:26.648460+00:00"}}