{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_275-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"I ZR 275/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1; EGRL 83/2001 Art. 1 Abs. 2; EG VO 178/2002 Art. 2 Abs. 3 lit. d, Art. 4 Abs. 3; EGRL 46/2002; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5; LMBG § 1 Abs. 1; EG Art. 28, Art. 30 Verkündet am: 6. Mai 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sportlernahrung II a) Die Richtlinie 2002/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel gibt (noch) keinen Anlaß, die Abgrenzung der (Präsentations-)Arzneimittel von den Lebensmitteln (Nahrungsergän- zungsmitteln) nach anderen Grundsätzen als bisher vorzunehmen (Ergän- zung zu BGHZ 151, 286, 293 f. - Muskelaufbaupräparate). b) Das Verbot des Inverkehrbringens eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Lebensmittel mit Zusatzstoffen rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Produkts zum Schutz der Ge- sundheit und des Lebens von Menschen setzt voraus, daß die geltend ge- machte Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten bei seinem Erlaß zur Verfügung stehenden Informationen unter Berücksichti- gung des Wahrscheinlichkeitsgrads schädlicher Auswirkungen der zugesetz- ten Stoffe auf die menschliche Gesundheit und der Schwere dieser potentiel- len Auswirkungen als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist. c) Ein Verbot kommt darüber hinaus nach dem Vorsorgeprinzip auch dann in Betracht, wenn die gebotene Risikobewertung ergibt, daß wissenschaftliche Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens und des Umfangs tatsächlicher Gefahren für die öffentliche Gesundheit bestehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 275/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 1; \nEGRL 83/2001 Art. 1 Abs. 2; \nEG VO 178/2002 Art. 2 Abs. 3 lit. d, Art. 4 Abs. 3; \nEGRL 46/2002; \nAMG § 2 Abs. 1 Nr. 5; \nLMBG § 1 Abs. 1; \nEG Art. 28, Art. 30 \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSportlernahrung II \n\na) Die Richtlinie 2002/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \nüber Nahrungsergänzungsmittel gibt (noch) keinen Anlaß, die Abgrenzung \nder (Präsentations-)Arzneimittel von den Lebensmitteln (Nahrungsergän-\nzungsmitteln) nach anderen Grundsätzen als bisher vorzunehmen (Ergän-\nzung zu BGHZ 151, 286, 293 f. - Muskelaufbaupräparate). \n\nb) Das Verbot des Inverkehrbringens eines in einem anderen Mitgliedstaat der \nEuropäischen Gemeinschaft als Lebensmittel mit Zusatzstoffen rechtmäßig \nhergestellten und in den Verkehr gebrachten Produkts zum Schutz der Ge-\nsundheit und des Lebens von Menschen setzt voraus, daß die geltend ge-\nmachte Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten \nbei seinem Erlaß zur Verfügung stehenden Informationen unter Berücksichti-\ngung des Wahrscheinlichkeitsgrads schädlicher Auswirkungen der zugesetz-\nten Stoffe auf die menschliche Gesundheit und der Schwere dieser potentiel-\nlen Auswirkungen als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist. \n\nc) Ein Verbot kommt darüber hinaus nach dem Vorsorgeprinzip auch dann in \nBetracht, wenn die gebotene Risikobewertung ergibt, daß wissenschaftliche \nUnsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens und des Umfangs tatsächlicher \nGefahren für die öffentliche Gesundheit bestehen. \n\nBGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - I ZR 275/01 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 11. Mai 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie in den Niederlanden ansässige Beklagte vertreibt in Deutschland die \n\nhier nicht als Arzneimittel zugelassenen Produkte \"BCAA 2250\", \"Super \n\nChrom II\", \"HMß\", \"CLA\", \"Creatine Monohydrate\", \"Vanadyl Sulfate\", \"HCA+\", \n\n\"Vitamin C 1000\", \"Liquid L-Carnitine\" und \"Super Fat Burners\". Bei Bestellun-\n\ngen übersendet sie den von ihr herausgegebenen Katalog \"V. SPORT \n\nPRODUCTS USA/Product info\". Dort stellt die Beklagte die genannten Produkte \n\nmit Ausnahme des Produkts \"Super Chrom II\" näher dar. Hierbei bietet sie die \n\nProdukte \"BCAA 2250\", \"HMß\", \"CLA\", \"Creatine Monohydrate\" und \"Vanadyl \n\nSulfate\" u.a. als Hilfe für den Aufbau größerer bzw. kräftigerer Muskeln an und \n\nstellt die Produkte \"Creatine Monohydrate\", \"HCA+\" und \"Liquid L-Carnitine\" als \n\nHilfe für den Körperfettabbau bzw. die Vermeidung von Körperfettaufbau vor; \n\naußerdem preist sie das Produkt \"Creatine Monohydrate\" auch als Mittel zur \n\nErhöhung der Widerstandskraft des Körpers an. \n\nDer Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Nach seiner Auf-\n\nfassung handelt es sich bei den in Rede stehenden Produkten der Beklagten im \n\nHinblick auf ihre Aufmachung um Arzneimittel, die als solche mangels Zulas-\n\nsung in Deutschland weder beworben noch vertrieben werden dürfen. Das in \n\ndem Katalog der Beklagten nicht aufgeführte Produkt \"Super Chrom II\" sei mit \n\ndem dort beschriebenen Produkt \"Super Chromax II\" identisch und diene daher \n\nwie dieses dem Muskelaufbau. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr folgende Mittel ohne \n\nZulassung als Arzneimittel (gemäß § 21 AMG) zu bewerben \n\nund/oder zu vertreiben: \n\na) \"BCAA 2250\" \n\n\"Stärkere und kräftigere Muskeln aufbauen, Ausdauer verlängern.\", \n\nb) \"Super Chrom II\" \n\n\"Chromium Picolinate 100 Kapseln à 200 (cid:1)g\", \n\nc) \"HMß\" \n\n\"120 Kapseln à 250 mg\", \n\nd) \"CLA\" \n\n\"100 Kapseln à 1000 mg\", \n\ne) \"Creatine Monohydrate\" \n\n\"100 % reines Creatin Monohydrat\", \n\nf) \"Vanadyl Sulfate\" \n\n\"100 Tabl. à 10 mg\", \n\ng) \"HCA+\" \n\n\"Gercinia Cambogia Extract mit L-Carnitine und Chromium Picolinate 100 \nKapseln à 500 mg\", \n\nh) \"Vitamin C 1000\" \n\n\"1000 mg Vitamin C pro Tablette\", \n\ni) \"Liquid L-Carnitine\" \n\n\"Mit Vitamin B 6 und Vitamin C. 1000 mg pro 30 ml\", \n\nj) \"Super Fat Burners\" \n\n\"Kommt Ihnen im Stoffwechselprozeß von Fettverarbeitung zu Hilfe\". \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Klagebefugnis \n\nund die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt. Der Kläger handele \n\nzudem rechtsmißbräuchlich, weil er zwar gegen die Beklagte, nicht jedoch ge-\n\ngen andere Unternehmen vorgehe, die vergleichbare Produkte vertrieben, aber \n\nMitglieder des Klägers seien. Die beanstandeten Produkte seien Nahrungser-\n\ngänzungsmittel, die keiner Zulassung bedürften. Das Verbot ihres Vertriebs be-\n\neinträchtige die Rechte der Beklagten aus Art. 12 GG und verstoße zudem ge-\n\ngen Art. 28 EG. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die \n\nBeklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erach-\n\ntet und hierzu ausgeführt: \n\nDer Kläger sei gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt, da er über ei-\n\nnen hinreichenden Mitgliederbestand im Bereich Lebensmittel/Nahrungser-\n\ngänzungsmittel/Arzneimittel und über eine ausreichende sachliche, personelle \n\nund finanzielle Ausstattung verfüge. Die Beklagte habe keine besonderen Um-\n\nstände dargetan, die das Vorgehen des Klägers als mißbräuchlich erscheinen \n\nließen, weil er bislang nicht auch gegen eigene Mitglieder vorgegangen sei. \n\nAußerdem seien deren Produkte mit den streitgegenständlichen nicht unmittel-\n\nbar vergleichbar. Der Kläger habe im übrigen unwidersprochen vorgetragen, \n\ndaß er auch gegen eigene Mitglieder vorgehe, die mit der Beklagten konkurrier-\n\nten. \n\nDer geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gerechtfertigt, da die \n\nstreitgegenständlichen Produkte zulassungspflichtige Arzneimittel seien, die \n\nohne Zulassung weder vertrieben noch beworben werden dürften. Für die Ein-\n\nordnung eines Produkts als Arzneimittel oder als Lebensmittel sei seine an ob-\n\njektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, \n\nwie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstän-\n\ndigen Durchschnittsverbraucher darstelle. Die Verkehrsanschauung knüpfe re-\n\ngelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer \n\nMittel und an deren von den Verwendungsmöglichkeiten solcher Mittel ihrer Art \n\nnach abhängige Anwendung an. Die Vorstellung der Verbraucher von der \n\nZweckbestimmung eines Produkts könne zudem durch die Auffassung der \n\npharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft, durch die dem Mittel bei-\n\ngefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Ge-\n\nbrauchsanweisungen sowie durch die Aufmachung beeinflußt sein, in der das \n\nMittel dem Verbraucher allgemein entgegentrete. Zum Verzehr bestimmte Stof-\n\nfe seien Arzneimittel, wenn der arzneiliche Zweck überwiege. Ein Produkt ohne \n\npharmakologische Wirkungen werde in der Regel als Lebensmittel einzuordnen \n\nsein. Im Streitfall sei daher maßgeblich, ob die aus den Werbeaussagen zu den \n\nstreitgegenständlichen Produkten ersichtlichen und unstreitigen Wirkungen \n\npharmakologische oder physiologische, d.h. Ernährungszwecken dienende sei-\n\nen. Das erstere sei der Fall, wenn die Wirkungen des Produkts dasjenige über-\n\nstiegen, was physiologisch auch mit der Nahrungsaufnahme im menschlichen \n\nKörper ausgelöst werde, und sei daher bei einer über den Normalzustand hi-\n\nnausgehenden Einwirkung auf den Körper in einem übersteigerten Umfang \n\noder gar mit einem Bezug auf eine Krankheit oder eine sonstige körperliche \n\nUnregelmäßigkeit anzunehmen. Dagegen dienten Lebensmittel der Ernährung, \n\nd.h. der Deckung der energetischen und stofflichen Bedürfnisse des menschli-\n\nchen Organismus. Ein Nahrungsergänzungsmittel sei ein Lebensmittel, das - in \n\nder Regel ohne den für dieses typischen Sättigungszweck - zur Deckung be-\n\nsonderer stofflicher Bedürfnisse des Menschen eingesetzt werde, liege aber nur \n\ndann vor, wenn mit ihm nach der Verbraucherwartung lediglich normal verlau-\n\nfende Erscheinungen und Schwankungen der Funktionen ausgeglichen werden \n\nsollten, denen der Körper ausgesetzt sei und die der Natur des Menschen oder \n\ndem Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprächen. Bei den Produkten für \n\nSportler seien die Nahrungsergänzungsmittel insbesondere von den Dopingmit-\n\nteln abzugrenzen. Diese dienten der unmittelbaren Einwirkung auf die Muskel-\n\nbildung oder auf sonstige körperliche Funktionen des gesunden Menschen und \n\nzählten daher zu den Arzneimitteln. Sie dienten der Förderung der Fähigkeit, \n\nHöchstleistungen überhaupt erst zu erreichen, während Nahrungsergänzungs-\n\nmittel nach Höchstleistungen im Körper auftretende Mangelzustände auffüllen \n\nund die Leistungsfähigkeit erhalten oder steigern sollten. Je mehr in der Aufma-\n\nchung des Produkts ein bloßer stofflicher Ausgleich zur Erhaltung der Lei-\n\nstungsfähigkeit dargestellt werde, desto eher liege ein Nahrungsergänzungsmit-\n\ntel vor; je mehr die über eine sportgerechte Ernährung hinausgehende Förde-\n\nrung zum Erreichen von Höchstleistungen betont werde, desto eher handle es \n\nsich um ein Dopingmittel. Die Wirkung des Produkts lasse auf ein Arzneimittel \n\nschließen, wenn nicht die Ersetzung verbrauchter Stoffe, sondern die Manipula-\n\ntion der Körperfunktionen durch die über den Bedarf hinausgehende Zuführung \n\neines Stoffes im Vordergrund stehe. Damit weise eine den ernährungsphysiolo-\n\ngisch erforderlichen und möglichen Bedarf um ein vielfaches übersteigende Do-\n\nsierung deutlich auf ein Arzneimittel hin, zumal Nahrungsergänzungsmittel dem \n\nallgemeinen Ernährungszweck dienen müßten. Der Einordnung der streitge-\n\ngenständlichen Produkte als diätetische Lebensmittel i.S. des § 1 DiätVO stehe \n\nentgegen, daß Ernährungsmaßnahmen zur Verhütung eines Leistungsrück-\n\ngangs oder zur Leistungsförderung keine diätetischen Maßnahmen darstellten. \n\nFreizeitsportler wie auch Hochleistungssportler befänden sich nur bei auftreten-\n\nden Mangelerscheinungen in besonderen physiologischen Umständen. Eine \n\nSportlernahrung diene nur dann einem besonderen Ernährungszweck i.S. des \n\n§ 1 DiätVO, wenn sie Mangelzustände nach Höchstleistungen auffüllen solle, \n\nnicht dagegen, wenn sie die Fähigkeit, Höchstleistungen zu erreichen, fördern \n\nsolle. \n\nNach diesen Grundsätzen stellten die vom Kläger beanstandeten Pro-\n\ndukte unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, die das Gericht aus \n\neigener Sachkunde beurteilen könne, sämtlich Arzneimittel dar. \n\nSo scheide bei dem Produkt \"BCAA 2250\" ein Verzehr zum Genuß oder \n\nzur Sättigung erkennbar aus. Das Produkt solle auch weder die energetischen \n\nund stofflichen Bedürfnisse des menschlichen Organismus noch Defizite aus \n\neiner körperlichen Anstrengung ausgleichen, sondern \"stärkere und kräftigere \n\nMuskeln aufbauen\" und die \"Ausdauer verlängern\". Wenn das Produkt \"durch \n\neine optimale Aufnahme von Eiweiß/Aminosäuren\" für ein \"Extramuskelwach-\n\nstum\" sorge, werde für den verständigen Verbraucher deutlich, daß dieses \n\nWachstum weder allein auf dem Training beruhe noch mit sportgerechter Er-\n\nnährung zu erzielen sei, zumal die Zeitschrift \"S. \" mit Bildern von mus- \n\nkelbeladenen Bodybuildern aufgemacht und durchsetzt sei, deren Muskelauf-\n\nbau teilweise in ein abnormes Maß gesteigert erscheine. Da auch inhaltlich die \n\nscheinbar grenzenlose Steigerung der Muskelmassen ganz eindeutig im Vor-\n\ndergrund stehe, verstehe ein Leser das Produkt im Hinblick auf seine Aufma-\n\nchung als Mittel zur Steigerung des Muskelaufbaus über das bei vernünftiger \n\nSporternährung mögliche Maß hinaus. Damit stehe bei dem Produkt nicht eine \n\nNahrungsaufnahme im Sinne einer Ersetzung verbrauchter Stoffe, sondern eine \n\nManipulation körpereigener Funktionen durch eine Überversorgung mit be-\n\nstimmten Stoffen im Vordergrund. \n\nDas Produkt \"Super Chromax II\" habe die Beklagte u.a. mit dem Hinweis \n\nauf die Entwicklung größerer und kräftigerer Muskeln beworben, weil es dafür \n\nsorge, daß Eiweiß/Aminosäuren und Kohlehydrate von den Muskeln besser \n\naufgenommen würden. Die Verzehrempfehlung von einer Tablette zu 200 (cid:1)g \n\nChrom übersteige die Bedarfsempfehlung von 30-130 (cid:1)g erheblich. Auch mit \n\ndiesem Produkt solle in einem übersteigerten Umfang gezielt auf den Stoff-\n\nwechsel und damit auf den Muskelauf- und Fettabbau eingewirkt werden. Ein \n\nkörperlicher Mangelzustand infolge Erschöpfung stehe nicht in Rede, sondern \n\nallein die substanzgebundene Leistungssteigerung. Damit gehe auch die Be-\n\nklagte bei dem Produkt \"Super Chromax II\" nicht von einer physiologischen, \n\nsondern von einer pharmakologischen Wirkung aus. Soweit sie einen Unter-\n\nschied zu dem klagegegenständlichen Produkt \"Super Chrom II\" wegen dessen \n\nleicht variierter Bezeichnung behaupte, trage sie nicht näher vor, welche Unter-\n\nschiede hinsichtlich Inhalt und Wirkung bestehen sollten. Der Unterschied in der \n\nBezeichnung sei für den Verbraucher nicht wesentlich, zumal dieser keine In-\n\nformationen zu unterschiedlichen Wirkungen erhalte. \n\nDas Produkt \"HMß\" sei nach den eigenen Angaben der Beklagten ein \n\nArzneimittel i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es den Proteinabbau reduziere \n\nund dabei helfe, mehr Muskelmasse und mehr Kraft zu bekommen, und damit \n\nin einem ganz erheblichen Umfang die Beschaffenheit, den Zustand und die \n\nFunktion des Körpers beeinflusse. Es liege auch kein gleichwertiger oder über-\n\nwiegender Ernährungszweck vor, da die Einnahme des Produkts keine Mangel-\n\nzustände nach einer körperlichen Kraftanstrengung ausgleichen, sondern \n\nHöchstleistungen erst ermöglichen solle. Damit drohten Gesundheitsgefahren, \n\nweil die Erschöpfung als Schutzmechanismus des Körpers auf Dauer außer \n\nKraft gesetzt werden solle. Die Wirkungen des Produkts seien im übrigen nicht \n\nTeil des natürlichen Stoffwechsels aus der Nahrungsaufnahme. \n\nDas Produkt \"CLA\" solle beim Aufbau von fettfreier Muskelmasse helfen \n\nund zur schnelleren Regeneration führen. Damit stehe die pharmakologische \n\nEinwirkung auf den normalen (physiologischen) Stoffwechsel im Vordergrund, \n\num - auch unter Manipulation des Fettstoffwechsels - gezielt mehr Muskel-\n\nmasse aufbauen zu können. \n\nDas Produkt \"Creatine Monohydrate\" sei ein Arzneimittel, weil die Be-\n\nklagte einen Verzehr von 10-20 g täglich empfehle, obwohl das Produkt nach \n\nder Mitteilung des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und \n\nVeterinärmedizin vom 21. April 1998 nur bei einer restriktiven Verzehrempfeh-\n\nlung von maximal 10 g täglich in der ersten Woche und danach maximal 2 g \n\ntäglich als Erhaltungsdosis für insgesamt nur wenige Wochen als Sportlernah-\n\nrung in Betracht komme. Damit gehe es bei diesem Produkt nicht mehr um ei-\n\nnen Ausgleich für durch die Körperanstrengung verbrauchte Nährstoffe und \n\nStoffwechselprodukte, sondern um eine pharmakologische Manipulation des \n\nStoffwechsels zur Leistungssteigerung, so daß hier ebenfalls Gesundheitsge-\n\nfahren drohten. \n\nDas Produkt \"Vanadyl Sulfate\" solle dem Stoffwechsel bei der Verarbei-\n\ntung der Kohlenhydrate und Proteine helfen, um das Wachstum der Muskeln zu \n\nfördern und deren Leistungskraft zu steigern. Es diene damit dem pharmakolo-\n\ngischen Zweck, die physiologischen Vorgänge der Kohlenhydrat- und Protein-\n\nverarbeitung gezielt zu manipulieren, womit auch Gefahren für die Gesundheit \n\ndrohten. \n\nDas Produkt \"HCA+\" solle vorbeugen, daß Glukose als Körperfett ge-\n\nspeichert werde, und außerdem das Hungergefühl vermindern. Es solle den \n\nStoffwechsel manipulieren und gehe damit über eine physiologische Wirkung \n\nhinaus. \n\nDas Produkt \"Vitamin C 1000\" sei als hochdosiertes Vitaminpräparat ein \n\nArzneimittel, da der Körper durch die Übersteigerung der empfohlenen Tages-\n\ndosis auf das 22-fache gezwungen werde, eine unnatürliche, extrem überstei-\n\ngerte Menge eines einzelnen Nährstoffs zu verarbeiten und auszuscheiden, \n\nworaus sich Gesundheitsgefahren ergäben. Zudem weise die \"Rote Liste 1997\" \n\nProdukte mit einem Gehalt von 1000 mg Ascorbinsäure als Arzneimittel aus. \n\nDas Produkt \"Liquid L-Carnitine\" solle das Körperfett schnell und maxi-\n\nmal in Energie umwandeln. In der Dosis 1000 mg sei es ein Arzneimittel, da der \n\nStoffwechsel durch die übersteigerte Zuführung eines bestimmten Stoffs mani-\n\npuliert werden solle. \n\nDas Produkt \"Super Fat Burners\" erwecke als Hilfsmittel \"im Stoffwech-\n\nselprozeß von Fettverarbeitung\" beim Verbraucher die Vorstellung, in den \n\nStoffwechselprozeß eingreifen und Fett gleichsam \"verbrennen\" oder einen sol-\n\nchen Prozeß jedenfalls vertiefen zu können. Wegen der damit im Vordergrund \n\nstehenden Manipulation des Stoffwechsels über das bei sportgerechter Ernäh-\n\nrung mögliche Maß hinaus liege ein arzneilicher Zweck auf der Hand. Daß die \n\nInhaltsstoffe des Produkts ebenso in natürlichen Lebensmitteln vorkämen, sei \n\nunerheblich, weil die dort in der Regel bestehenden natürlichen Hemmschwel-\n\nlen bei künstlich mit Wirkstoffen konzentrierten Produkten außer Kraft gesetzt \n\nwürden. \n\nDie Beurteilung der Produkte der Beklagten als Arzneimittel stehe auch \n\nnicht in Widerspruch zu der EG-rechtlichen Ausgestaltung dieses Begriffs wie \n\ninsbesondere zu Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar \n\n1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arznei-\n\nspezialitäten (ABl. Nr. 22 v. 9.2.1965, S. 369), zur Richtlinie 97/97/EG vom \n\n20. Mai 1997 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrau-\n\ncherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 144 v. 4.6.1997, \n\nS. 19) und zur Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Anglei-\n\nchung der Rechtsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernäh-\n\nrung bestimmt sind (ABl. Nr. L 186 v. 30.6.1989, S. 27). \n\nDie Zuwiderhandlungen gegen die auf den Schutz der Gesundheit der \n\nBevölkerung gerichteten Vorschriften der §§ 21 AMG, 3a HWG begründeten \n\nzugleich den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG. \n\nDer Vertrieb und die Werbung für die streitgegenständlichen Produkte seien \n\nauch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. \n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. Die Revision führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Recht als gemäß § 13 Abs. 2 \n\nNr. 2 UWG klagebefugt angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 273/99, \n\nZLR 2002, 660, 663 - Sportlernahrung). Ebenfalls zutreffend ist seine Beurtei-\n\nlung, der Kläger handle, soweit er bislang nicht gegen eigene Mitglieder vorge-\n\ngangen sei, nicht rechtsmißbräuchlich (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1996 - I ZR 7/94, \n\nGRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urt. v. 23.1.1997 \n\n- I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urt. v. \n\n17.9.1998 - I ZR 117/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonus-\n\nmeilen). \n\n2. Das Berufungsgericht hat sich bei der Qualifizierung der streitgegen-\n\nständlichen Produkte als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG auf \n\ndie Werbeangaben der Beklagten in ihrem Katalog \"V. SPORT PRO- \n\nDUCTS USA/Product info\" gestützt. Dies ist - anders als in dem der Senatsent-\n\nscheidung \"Sportlernahrung\" zugrundeliegenden Fall (Urt. v. 11.7.2002 \n\n- I ZR 273/99, ZLR 2002, 660, 665 f.) - unschädlich, da zwischen den Parteien \n\nkein Streit darüber besteht, daß die in dem Katalog enthaltenen Angaben über \n\ndie Anwendung und die Wirkungen der Produkte zutreffen. \n\n3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht lege nicht dar, \n\ndaß zumindest eines der Senatsmitglieder Bodybuilding betreibe oder Fitneß- \n\nbzw. Kraftsportler vom Freizeit- bis zum Hochleistungsbereich sei und damit \n\neiner Zielgruppe angehöre, an die sich die beanstandeten Werbeaussagen \n\nwendeten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß seine Mitglieder zu den \n\nsporttreibenden Verbrauchern zählen und daß sich die Zeitschrift \"S. \" \n\nauch an Fitneßsportler im Freizeitbereich wendet. Hieraus ergibt sich, daß die \n\nMitglieder des Berufungsgerichts zu den Sporttreibenden gehören, auf deren \n\nVerkehrsanschauung es bei der die Einordnung der Produkte nach ihrer \n\nZweckbestimmung ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 34/01, \n\nGRUR 2002, 910, 914 = WRP 2002, 1141 - Muskelaufbaupräparate, insoweit \n\nnicht in BGHZ 151, 286). Das Berufungsgericht hätte sich im übrigen auch dar-\n\nauf stützen können, daß es regelmäßig mit arznei- und lebensmittelrechtlichen \n\nFragen befaßt ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, \n\n245 = WRP 2004, 339 - Marktführerschaft; Bornkamm, WRP 2000, 830, 833 \n\nm.w.N.). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision begründet der Umstand, daß das \n\nBerufungsgericht bei seinen Ausführungen zu dem Produkt \"BCAA 2250\" den \n\nZusammenhang der Werbung mit dem Gegenstand und dem Inhalt des Werbe-\n\nträgers für bedeutsam erachtet und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, \n\ndie Zeitschrift \"S. \" sei mit Bildern von muskelbeladenen Bodybuildern \n\naufgemacht und durchsetzt, deren Muskelaufbau teilweise in ein abnormes \n\nMaß gesteigert erscheine, keine Zweifel an der für die Beurteilung der Ver-\n\nkehrsauffassung hinreichenden eigenen Sachkunde der Mitglieder des Beru-\n\nfungsgerichts. Außerdem besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, \n\ndaß die einzelnen Produkte der Beklagten die ihnen zugeschriebenen Wirkun-\n\ngen tatsächlich aufweisen (vgl. zu vorstehend 2.). Damit erscheint es ohne das \n\nHinzutreten besonderer Umstände, zu denen die Revision nichts geltend ge-\n\nmacht hat, als ausgeschlossen, daß die Auffassung der Fachkreise der phar-\n\nmazeutischen und medizinischen Wissenschaft die Verkehrsanschauung derart \n\nprägen könnte, daß die Mittel entgegen der ihren Eigenschaften entsprechen-\n\nden Präsentation als Lebensmittel einzuordnen wären (vgl. BGH GRUR 2002, \n\n910, 914 - Muskelaufbaupräparate, insoweit nicht in BGHZ 151, 286). \n\n4. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß für die \n\nEinordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel seine an objektive \n\nMerkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend ist, wie \n\nsie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen \n\nDurchschnittsverbraucher darstellt (BGH, Urt. v. 10.2.2000 - I ZR 97/98, \n\nGRUR 2000, 528, 529 = WRP 2000, 510 - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, 291 \n\n- Muskelaufbaupräparate). Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung, die Ver-\n\nkehrsauffassung knüpfe regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung \n\nüber den Zweck vergleichbarer Mittel und deren Anwendung an, wobei diese \n\nAuffassung ihrerseits von den Verwendungsmöglichkeiten solcher Mittel ihrer \n\nArt nach abhänge; außerdem könne die Vorstellung der Verbraucher von der \n\nZweckbestimmung eines Produkts durch die Auffassung der pharmazeutischen \n\noder medizinischen Wissenschaft, durch ihm beigefügte oder in Werbeprospek-\n\nten enthaltene Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie durch \n\ndie Aufmachung beeinflußt sein, in der das Produkt dem Verbraucher allgemein \n\nentgegentrete (vgl. BGH GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, \n\n292 - Muskelaufbaupräparate, m.w.N.). Diese Abgrenzung der Arznei- von den \n\nLebensmitteln steht auch, wie der Senat in seiner - zeitlich nach dem hier ange-\n\nfochtenen Berufungsurteil ergangenen - Entscheidung \"Muskelaufbaupräpara-\n\nte\" ausgeführt hat, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbe-\n\ngriff (vgl. BGHZ 151, 286, 292 f. m.w.N.). Hieran hat sich durch die Verordnung \n\n(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung \n\nder Allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur \n\nErrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-\n\nlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. \n\nNr. L 31 v. 1.2.2002, S. 1) nichts geändert (BGHZ 151, 286, 293 f. - Muskelauf-\n\nbaupräparate). Dies folgt insbesondere auch daraus, daß die genannte Verord-\n\nnung in den Mitgliedstaaten gemäß Art. 249 Abs. 2 EG zwar unmittelbar, aber \n\nnur nach Maßgabe der in ihr enthaltenen Regelungen gilt (Köhler, GRUR 2002, \n\n844, 850 f.). Gemäß ihrem Art. 4 Abs. 3 müssen die bestehenden nationalen \n\nlebensmittelrechtlichen Grundsätze und Verfahren zwar sobald wie möglich, \n\nspätestens jedoch bis zum 1. Januar 2007 in Einklang mit den in Art. 5-10 der \n\nVerordnung niedergelegten Grundsätzen des europäischen Lebensmittelrechts \n\ngebracht werden. Für den hier in Rede stehenden Bereich der Nahrungsergän-\n\nzungsmittel enthält allerdings die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Par-\n\nlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 (ABl. Nr. L 183 v. 12.7.2002, S. 51) \n\nnoch keine entsprechenden Bestimmungen. Regelungsgegenstand dieser \n\nRichtlinie sind nämlich zunächst nur Vitamine und Mineralstoffe, wobei grund-\n\nsätzlich nur die im Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vitamine und Mineral-\n\nstoffe in den im Anhang II aufgeführten Formen für die Herstellung von Nah-\n\nrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, die Mitgliedstaaten abwei-\n\nchend davon aber bis Ende 2009 unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 6 \n\nlit. a) und b) der Richtlinie die Verwendung von nicht im Anhang I aufgeführten \n\nVitaminen und Mineralstoffen in anderen als den im Anhang II zugelassenen \n\nFormen zulassen können (Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand 2003, § 1 HWG \n\nRdn. 216). \n\n5. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, \n\ndaß der Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie keinen \n\nGebrauch von der dort in Art. 14 vorgesehenen Möglichkeit gemacht habe, den \n\ngrenzüberschreitenden Fernabsatz durch den Erlaß oder die Aufrechterhaltung \n\nstrengerer nationaler Bestimmungen weitergehenden Anforderungen zu unter-\n\nwerfen, um dadurch für die Verbraucher ein höheres Schutzniveau sicherzustel-\n\nlen. Denn die Revision läßt hierbei die in § 2 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG a.F. und \n\nentsprechend - für nach dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse - \n\nnunmehr in § 312c Abs. 4 BGB enthaltene Regelung außer Betracht (vgl. \n\nBGHZ 151, 286, 299 f. - Muskelaufbaupräparate). \n\n6. Aus der Senatsentscheidung \"Muskelaufbaupräparate\" ergibt sich fer-\n\nner, daß auch die zunächst allgemein gemachten und im weiteren - zum Teil \n\nunter Hinweis auf die damit verbundenen Gesundheitsgefahren - in bezug auf \n\ndie einzelnen Produkte wiederholten Ausführungen des Berufungsgerichts kei-\n\nnen rechtlichen Bedenken unterliegen, die Wirkungsweise eines Produkts lasse \n\nauf ein Arzneimittel schließen, wenn eine (pharmakologische) Manipulation der \n\nkörpereigenen (physiologischen) Funktionen \n\nim Vordergrund stehe (vgl. \n\nBGHZ 151, 286, 295 f.). Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht in diesem \n\nZusammenhang des weiteren eine den ernährungsphysiologisch erforderlichen \n\nund möglichen Bedarf um ein Vielfaches übersteigende Dosierung als deutli-\n\nchen Hinweis auf ein Arzneimittel gewertet hat (BGHZ 151, 286, 295 f. - Mus-\n\nkelaufbaupräparate). \n\n7. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts, den Aufbau von Muskelmasse bezweckende Produkte stell-\n\nten Dopingmittel dar und zählten damit zu den Arzneimitteln. Eine die Muskeln \n\naufbauende und deren Zellvolumen erweiternde Wirkung eines Mittels weist \n\nnicht stets und zwangsläufig auf einen arzneilichen Anwendungszweck hin. In \n\nBetracht kommt vielmehr auch, daß ein solches Mittel der Befriedigung beson-\n\nderer physiologischer Bedürfnisse und sich daraus ergebender Ernährungser-\n\nfordernisse einer speziellen Personengruppe - wie hier der Hochleistungs-, \n\nKraft- oder Ausdauersporttreibenden - dient und damit ein diätetisches Le-\n\nbensmittel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b DiätVO darstellt (BGHZ 151, 286, 296 \n\n- Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 203/00, GRUR 2003, \n\n631, 632 = WRP 2003, 883 - L-Glutamin). Diätetische Lebensmittel sind nach \n\nder Definition des § 1 Abs. 1 DiätVO Lebensmittel, die für eine besondere Er-\n\nnährung bestimmt sind. Dies ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b DiätVO namentlich \n\nder Fall, wenn ein Mittel den besonderen Ernährungserfordernissen bestimmter \n\nGruppen von Personen entspricht, die sich in besonderen physiologischen Um-\n\nständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten \n\nAufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können. Dabei \n\nist zu berücksichtigen, daß eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit \n\nzunehmend als Zweck einer Ernährung anerkannt wird. Der Aufbau von (neu-\n\nem) Muskelgewebe kann daher unter Umständen auch den physiologischen \n\nBedürfnissen bestimmter Personengruppen Rechnung tragen. Daß dies im \n\nGrundsatz auch dem Standpunkt des Verordnungsgebers entspricht, belegt die \n\nAnlage 8 zu § 4a Abs. 1 DiätVO, die unter Nr. 7 (diätetische) \"Lebensmittel für \n\nintensive Muskelanstrengungen, vor allem \n\nfür Sportler\" anführt \n\n(BGH \n\nGRUR 2003, 631, 632 - L-Glutamin). Aufgrund dieser Gegebenheiten kann die \n\nvom Berufungsgericht vorab allgemein und im weiteren dann speziell in bezug \n\nauf die Produkte \"BCAA 2250\", \"Super Chrom II\", \"HMß\", \"CLA\" und \"Vanadyl \n\nSulfate\" vorgenommene Beurteilung, (insbesondere) ihre Bestimmung und Eig-\n\nnung zum Muskelaufbau rechtfertigten ihre Einordnung als Arzneimittel, aus \n\nRechtsgründen keinen Bestand haben. Ebenfalls als rechtsfehlerhaft stellt sich \n\ndanach die - wiederum vorab allgemein und nachfolgend bei der Beurteilung \n\nder Produkte \"BCAA 2250\", \"Super Chrom II\", \"HMß\", \"Creatine Monohydrate\" \n\nund \"HCA+\" angestellte - Erwägung des Berufungsgerichts dar, auch eine \n\nSportlernahrung könne nur dann einem besonderen Ernährungszweck i.S. des \n\n§ 1 DiätVO dienen, wenn sie Mangelzustände nach Höchstleistungen auffüllen \n\nsolle, nicht aber, wenn sie die Fähigkeit fördern solle, Höchstleistungen erst zu \n\nerreichen. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei \n\nder im Rahmen der Beurteilung der genannten Mittel jeweils gebotenen Ge-\n\nsamtbetrachtung zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts gelangt wäre, \n\nwenn es deren Bestimmung und Eignung zum Muskelaufbau und zur Förde-\n\nrung der Fähigkeit, Höchstleistungen zu erreichen, nicht als maßgeblichen und \n\nnahezu zwingenden Hinweis auf deren Arzneimitteleigenschaft angesehen hät-\n\nte. \n\n8. Das Berufungsgericht hat angenommen, das vom Kläger begehrte \n\nVertriebsverbot für die Produkte der Beklagten in Deutschland verstoße nicht \n\ngegen den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EG). Hiergegen wen-\n\ndet sich die Revision mit Erfolg. Das Verbot des Inverkehrbringens eines in ei-\n\nnem anderen Mitgliedstaat als Lebensmittel mit Zusatzstoffen rechtmäßig her-\n\ngestellten und in den Verkehr gebrachten Produkts erfordert, da Art. 30 EG eine \n\neng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs inner-\n\nhalb der Gemeinschaft darstellt und ein Vermarktungsverbot das restriktivste \n\nHemmnis für den Handel bedeutet, eine eingehende Prüfung des von dem Mit-\n\ntel ausgehenden Risikos. Ein entsprechendes Verbot setzt daher voraus, daß \n\ndie geltend gemachte Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage \n\nder letzten bei seinem Erlaß zur Verfügung stehenden Informationen als hinrei-\n\nchend nachgewiesen anzusehen ist. Bei der insoweit gebotenen Risikobewer-\n\ntung sind der Wahrscheinlichkeitsgrad schädlicher Auswirkungen der zugesetz-\n\nten Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Schwere dieser potentiellen \n\nAuswirkungen zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 23.9.2003 - Rs. C-192/01, \n\nEuZW 2004, 30, 31 Tz. 46-48 = ZLR 2004, 58 \n\n- Kommission/ \n\nKönigreich Dänemark; Urt. v. 5.2.2004 - Rs. C-95/01, Tz. 40-42 - Greenham \n\nund Abel). Eine solche Risikobewertung hat das Berufungsgericht bei den \n\nstreitgegenständlichen Mitteln nicht vorgenommen. In diesem Zusammenhang \n\nrügt die Revision mit Erfolg, das Berufungsgericht habe jedenfalls insoweit die \n\nerforderliche Sachkunde nicht belegt, als es bei den Produkten \"HMß\", \"Creati-\n\nne Monohydrate\", \"Vanadyl Sulfate\" und \"Vitamin C 1000\" angenommen habe, \n\ndaß mit deren Einnahme in der von der Beklagten empfohlenen Dosierung Ge-\n\nsundheitsgefahren drohten. Entsprechendes gilt auch für die weitere Rüge der \n\nRevision, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung des Produkts \"Super \n\nFat Burners\" ohne Zuziehung eines Sachverständigen nicht annehmen dürfen, \n\ndaß ein Produkt, dessen Inhaltsstoffe sämtlich auch in natürlichen Lebensmit-\n\nteln vorkämen, gleichwohl gesundheitsgefährdende pharmakologische Wirkun-\n\ngen habe. \n\nIII. Danach war die Entscheidung des Berufungsgerichts auf die Revision \n\nder Beklagten aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nDieses wird den Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorstehend un-\n\nter Ziff. II. 7. und 8. dargestellten Grundsätze erneut zu bewerten haben. Ein \n\nVerbot käme dabei nach dem Vorsorgeprinzip gegebenenfalls auch dann in \n\nBetracht, wenn die gebotene Risikobewertung ergeben sollte, daß wissen-\n\nschaftliche Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens und des Umfangs tat-\n\nsächlicher Gefahren für die öffentliche Gesundheit bestehen (vgl. EuGH EuZW \n\n2004, 30, 31 Tz. 49-54 - Kommission/Königreich Dänemark; EuGH, Urt. v. \n\n5.2.2004 - Rs. C-95/01, Tz. 43-48 - Greenham und Abel). Sollte das Berufungs-\n\ngericht wiederum zu der Beurteilung gelangen, daß das Produkt \"Super Chro-\n\nmax II\" ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG ist, wird es im übri-\n\ngen den vom Kläger angetretenen Beweis zu erheben haben, daß dieses Pro-\n\ndukt dem streitgegenständlichen Produkt \"Super Chrom II\" entspricht. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_275-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zr-275-01","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_275-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_275-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zr-275-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_275-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:06.586783+00:00"}}