{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_273-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"I ZR 273/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bestellnummernübernahme Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung Art. 2 Nr. 2a, Art. 3a Abs. 1 lit. g; UWG §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung fol- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Wird der Ruf eines \"anderen Unterscheidungszeichens\" eines Mit- bewerbers i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn der Werbende das in den Fachkreisen bekannte Unterscheidungszeichen (hier: Bestellnum- mernsystem) des Mitbewerbers in seinem Kern identisch übernimmt und auf die identische Übernahme in der Werbung Bezug nimmt? Ist bei der Prüfung der Unlauterkeit der Rufausnutzung i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EG der Vorteil der identi- schen Übernahme für den Werbenden und den Verbraucher ein maßgeblicher Faktor?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 273/01 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBestellnummernübernahme \n\nRichtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende \nund vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung \nArt. 2 Nr. 2a, Art. 3a Abs. 1 lit. g; \nUWG §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von \nArt. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September \n1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) \nin der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung fol-\ngende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\nWird der Ruf eines \"anderen Unterscheidungszeichens\" eines Mit-\nbewerbers i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG in \nunlauterer Weise ausgenutzt, wenn der Werbende das in den \nFachkreisen bekannte Unterscheidungszeichen (hier: Bestellnum-\nmernsystem) des Mitbewerbers in seinem Kern identisch übernimmt \nund auf die identische Übernahme in der Werbung Bezug nimmt? \n\nIst bei der Prüfung der Unlauterkeit der Rufausnutzung i.S. von \nArt. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EG der Vorteil der identi-\nschen Übernahme für den Werbenden und den Verbraucher ein \nmaßgeblicher Faktor? \n\nBGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01 - OLG München \nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur \n\nAuslegung von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG \n\ndes Rates vom 10. September 1984 über irreführende und ver-\n\ngleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die \n\nRichtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\n\ntes vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten \n\nFassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\nWird der Ruf eines \"anderen Unterscheidungszeichens\" \n\neines Mitbewerbers i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der \n\nRichtlinie 84/450/EWG in unlauterer Weise ausgenutzt, \n\nwenn der Werbende das in den Fachkreisen bekannte \n\nUnterscheidungszeichen (hier: Bestellnummernsystem) \n\ndes Mitbewerbers in seinem Kern identisch übernimmt \n\nund auf die identische Übernahme in der Werbung Be-\n\nzug nimmt? \n\nIst bei der Prüfung der Unlauterkeit der Rufausnutzung \n\ni.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EG der \n\nVorteil der identischen Übernahme für den Werbenden \n\nund den Verbraucher ein maßgeblicher Faktor? \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin, die S. AG, produziert und vertreibt speicherprogram- \n\nmierbare Steuerungen mit der Bezeichnung \"S. \". Sie ist im Bereich der \n\nAutomatisierungstechnik auf dem Weltmarkt führend und hat in Deutschland mit \n\nden \"S. \"-Produkten bei speicherprogrammierbaren Steuerungssystemen \n\neine marktbeherrschende Stellung inne. Für die Steuerungen und integrierbare \n\nZusatzbaugruppen führte die Klägerin seit 1983 ein aus der Kombination meh-\n\nrerer Großbuchstaben und Zahlen bestehendes System von Bestellnummern \n\nein. Die Produkte der Klägerin und ihr Bestellnummernsystem, durch das auf \n\ndie elektronisch-physikalischen Eigenschaften des jeweiligen Produkts und sei-\n\nne Verwendbarkeit in einem Steuerungssystem hingewiesen wird, sind in Fach-\n\nkreisen bekannt. Für die Steuerungen vertreibt die Klägerin ein von ihr entwik-\n\nkeltes Computerprogramm unter der Bezeichnung \"ST. \". Die Software der \n\nSteuerung \"S. S 7\" ist so konfiguriert, daß die jeweilige Bestellnummer \n\ndes Produkts der Klägerin angegeben werden muß, um die Steuerung in Be-\n\ntrieb zu nehmen. \n\nDie Beklagte ist ein auf dem Gebiet der Steuerungs- und Regelungs-\n\ntechnik tätiges mittelständisches Unternehmen. Sie stellt u.a. her und vertreibt \n\nZusatzkomponenten \n\nfür die Steuerungen \"S. S 5\" und \"S. S 7\", \n\ndie mit den von der Klägerin produzierten Zusatzbaugruppen identische Eigen-\n\nschaften aufweisen. Für die \"S. \"-kompatiblen Komponenten verwendet \n\ndie Beklagte zumindest seit 1998 Bestellnummern, die sie dadurch bildet, daß \n\nsie die erste Zeichengruppe der Bestellnummern der Klägerin (z.B. \"6ES5\" oder \n\n\"6ES7\") durch ihr Firmenschlagwort \"V. \" ersetzt und daran den identischen \n\nBestellnummernkern der Originalprodukte der Klägerin anschließt. Dieser Be-\n\nstellnummernkern enthält den Hinweis auf die Beschaffenheit des jeweiligen \n\nProdukts und seine Verwendung in der Baugruppe. Dementsprechend vertreibt \n\ndie Beklagte die dem Originalprodukt der Klägerin mit der Bestellnummer \n\n\"6ES5 928-3UB21\" entsprechende Komponente unter der Bestellnummer \n\n\"V. 928-3UB21\". Die Bestellnummern verwendet die Beklagte auf ihren Pro- \n\ndukten und in ihrem Katalog, in dem sie ergänzend anführt: \n\n\"Bitte ermitteln Sie die Bestell-Nr. des von Ihnen benötigten Speicher-\nmoduls aus dem Handbuch Ihrer Baugruppe oder rufen Sie uns an! \nDie Bestellnummern entsprechen denen der S. -Speicher- \nmodule.\" \n\nDie Klägerin hält die Übernahme der Bestellnummernkerne für eine wett-\n\nbewerbswidrige Rufausbeutung. Zudem hat sie vorgetragen, ihr stünden an den \n\nBestellnummern Markenrechte kraft Verkehrsgeltung zu, die die Beklagte durch \n\ndie teilweise identische Übernahme verletze. \n\nDie Klägerin hat wegen der Übernahme der Bestellnummernkerne gegen \n\ndie Beklagte Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung geltend ge-\n\nmacht und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten be-\n\ngehrt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nMit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter-\n\nverfolgt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Hinblick auf den Unterlas-\n\nsungsanspruch im wesentlichen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu \n\nunterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Produkte \n\nunter Artikelbezeichnungen (Bestellnummern) anzubieten und/oder \n\nzu vertreiben, die mit S. -Artikelbezeichnungen bzw. -Bestell- \n\nnummern für gleichartige Produkte identisch bis auf die erste Buch-\n\nstaben-/Zahlengruppe \"6ES5\" bzw. \"6ES7\" übereinstimmen, wobei \n\ndiese erste Buchstaben-/Zahlengruppe ersetzt ist durch \"V. \". \n\nDas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und \n\ndie Klage abgewiesen (OLG München OLG-Rep 2001, 349). \n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine \n\nVerurteilung der Beklagten erstrebt. \n\nII. \n\nDer Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3a Abs. 1 lit. g \n\nder Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irrefüh-\n\nrende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die \n\nRichtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n\n6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung (im folgenden: \n\nRichtlinie 84/450/EWG) ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist \n\ndeshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 \n\nEG eine Vorabentscheidung zu den im Beschlußtenor aufgestellten Fragen ein-\n\nzuholen. \n\n1. Gemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeig-\n\nnet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich \n\nzu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter i.S. des § 3 UWG ist eine vergleichen-\n\nde Werbung (Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG, § 6 Abs. 1 UWG), wenn \n\nder Vergleich den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unter-\n\nscheidungszeichen eines Mitbewerbers in unlauterer Weise ausnutzt (Art. 3a \n\nAbs. 1 lit. g Richtlinie 84/450/EWG, § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG). \n\n2. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin beanstandete Verhal-\n\ntensweise der Beklagten als vergleichende Werbung angesehen. Auch der Se-\n\nnat geht davon aus, daß es sich bei der Übernahme der Bestellnummernkerne \n\nder Klägerin durch die Beklagte um vergleichende Werbung i.S. von Art. 2 \n\nNr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG (= § 6 Abs. 1 UWG) handelt. Der in den Vor-\n\nschriften angeführte Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten \n\nSinn zu verstehen. Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine \n\nÄußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm ange-\n\nbotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 Tz. 30 f. = GRUR 2002, 354 = \n\nWRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-44/01, Slg. 2003, \n\nI-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/ \n\nHartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). Dabei ist es ohne Be-\n\nlang, welche Form die Äußerung aufweist und ob ein Vergleich zwischen den \n\nvom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen und denen des \n\nMitbewerbers vorliegt. Auch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob \n\nsich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet \n\n(BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). \n\nEin Werbevergleich in diesem Sinn ist dadurch gegeben, daß die Beklag-\n\nte ihre Produkte mit den von der Klägerin vertriebenen Modulen als in der Funk-\n\ntion identisch bezeichnet. Die Bedeutung der Übernahme der Bestellnummern \n\ndurch die Beklagte besteht in der Behauptung der unstreitig gegebenen funk-\n\ntionalen Gleichwertigkeit der Produkte der Parteien (vgl. dazu EuGH Slg. 2001, \n\nI-7945 Tz. 38 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR \n\n2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - \"Ersetzt\"). \n\n3. Gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG ist vergleichende \n\nWerbung, was den Vergleich anbelangt, zulässig, sofern die unter lit. a-h ange-\n\nführten Bedingungen erfüllt sind. Dies setzt nach Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtli-\n\nnie, der durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG umgesetzt ist, voraus, daß der Werbever-\n\ngleich den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder eines anderen Unter-\n\nscheidungszeichens eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise ausnutzt. \n\na) Unter den Begriff des Unterscheidungszeichens i.S. von Art. 3a Abs. 1 \n\nlit. g der Richtlinie 84/450/EWG fällt ein von einem Unternehmen verwandtes \n\nZeichen, wenn es vom Verkehr als von einem bestimmten Unternehmen stam-\n\nmend identifiziert wird (vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 49 - Toshiba/Katun). \n\nDies trifft auf die in Rede stehenden Bestellnummern der Klägerin zu. Nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts sind in Abnehmerkreisen nicht nur die \n\nProduktkomponenten der Klägerin, sondern auch die Bestellnummern bekannt \n\nund weisen diese auf die Klägerin als Herstellerin hin. \n\nb) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es danach auf die Fra-\n\nge an, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten den Ruf der Unterschei-\n\ndungszeichen der Klägerin in unlauterer Weise ausnutzt (Art. 3a Abs. 1 lit. g der \n\nRichtlinie 84/450/EWG). \n\nDer Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder eines anderen Unter-\n\nscheidungszeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Ver-\n\nwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen \n\ndem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, daß diese Krei-\n\nse den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Wer-\n\nbenden übertragen (vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 57 - Toshiba/Katun). \n\nNicht erforderlich ist aus Sicht des Senats dagegen, daß es aufgrund des \n\nVergleichs zu Verwechslungen zwischen den von den Parteien verwandten Un-\n\nterscheidungszeichen oder ihren Waren kommt. Dieser Umstand wird bereits \n\ndurch Art. 3a Abs. 1 lit. d der Richtlinie 84/450/EWG erfaßt und ist deshalb nicht \n\nnotwendige Voraussetzung von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie. \n\nDer Senat möchte im Fall einer (teilweise) identischen Übernahme des in \n\nden Fachkreisen bekannten Unterscheidungszeichens der Klägerin durch die \n\nBeklagte die von der Klägerin geltend gemachte unlautere Rufausnutzung i.S. \n\nvon Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG bejahen. Durch die ganz \n\noder teilweise identische Übernahme einer Marke oder eines anderen Unter-\n\nscheidungszeichens - hier des Bestellnummernkernes - werden im Rahmen \n\neiner vergleichenden Werbung nicht nur die technischen Eigenschaften der \n\nProdukte der Beklagten mit der Behauptung herausgestellt, sie seien mit den in \n\nder Werbung angeführten Produkten des Mitbewerbers gleichwertig. Auch \n\nwenn es - etwa aufgrund der besonderen Bekanntheit des Zeichens oder der \n\nWaren des Mitbewerbers - nicht zu Verwechslungen zwischen den sich gege-\n\nnüberstehenden Waren kommt, begründet die im Kern identische Übernahme \n\nvon Unterscheidungszeichen des Mitbewerbers als Bestellzeichen für die eige-\n\nnen Produkte in den Verkehrskreisen - unabhängig davon, ob es sich bei dem \n\nangesprochenen Verkehr um Endverbraucher oder Fachkreise handelt - Asso-\n\nziationen zwischen den Wettbewerbern im Sinne der Textziffer 57 der Ent-\n\nscheidung \"Toshiba/Katun\", die über das jedem Vergleich innewohnende Maß \n\nhinausgehen. \n\nEs wird durch die (teilweise) identische Übernahme der Bestellnummern \n\ndie Funktion des Kennzeichens des Mitbewerbers ausgenutzt, indem der Wer-\n\nbende es gleichsam seinem eigenen Kennzeichen einverleibt. Geht der Inhaber \n\neiner Marke oder eines anderen Unterscheidungszeichens hiergegen nicht vor, \n\nsetzt er die Marke der Gefahr des Verfalls nach Art. 12 Abs. 2 lit. a der Ersten \n\nRichtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der \n\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG 1989 Nr. L 40, \n\nS. 1) aus (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), oder er beraubt sich der Chance, das \n\nUnterscheidungszeichen als Herkunftshinweis im Verkehr aufrechtzuerhalten \n\noder durchzusetzen. Der Inhaber einer Marke - entsprechendes gilt für den In-\n\nhaber eines sonstigen Unterscheidungszeichens - muß gewärtigen, daß die \n\nangesprochenen Verkehrskreise das an sich unterscheidungskräftige Zeichen \n\ninfolge der identischen Benutzung für verschiedene Wettbewerber nicht mehr \n\nals Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem Unternehmen, sondern als \n\nGattungsbezeichnung auffassen. \n\nNach dem 14. und 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/55/EG kann es \n\nfür eine wirksame vergleichende Werbung unerläßlich sein, Waren oder Dienst-\n\nleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, daß auf eine ihm \n\ngehörende Marke oder seinen Handelsnamen Bezug genommen wird. Eine \n\nsolche Benutzung von Marken, Handelsnamen oder anderen Unterscheidungs-\n\nzeichen eines Mitbewerbers stellt keine Verletzung des Ausschließlichkeits-\n\nrechts Dritter dar, wenn sie unter Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestell-\n\nten Bedingungen erfolgt und nur eine Unterscheidung bezweckt, durch die die \n\nUnterschiede objektiv herausgestellt werden sollen. \n\nDer Werbende nutzt den Ruf eines Unterscheidungszeichens eines Mit-\n\nbewerbers deshalb nicht in unlauterer Weise aus, wenn ein Hinweis auf dieses \n\nZeichen Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt ist \n\n(vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 54 - Toshiba/Katun). Die (teil-)identische \n\nÜbernahme von Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers durch den Wer-\n\nbenden für seine eigenen Waren erscheint dem Senat aber deshalb unlauter, \n\nweil sie über die der vergleichenden Werbung immanente Bezugnahme und \n\nüber dasjenige hinausgeht, was für einen wirksamen Wettbewerb erforderlich \n\nist. Technisch ist die Übernahme der Bestellnummernkerne der Klägerin für die \n\nBeklagte zwar nützlich, nicht aber erforderlich. Diese könnte - wie im Fall \n\nToshiba/Katun - eigene Bestellnummern denjenigen der Klägerin gegenüber-\n\nstellen. \n\nDies wäre allerdings mit gewissen Nachteilen für die Beklagte und die \n\nVerbraucher verbunden. Diese müßten in Fällen, in denen die Bestellnummern \n\nder Klägerin von Bedeutung sind - also häufig im Falle von Bestellungen bei der \n\nBeklagten sowie im Fall der Konfiguration der Software zur Steuerung der \n\n\"S. S 7\" -, die sich jeweils entsprechenden Bestellnummern anhand von \n\nVergleichslisten heraussuchen. \n\nNach Ansicht des Senats sollte diese Beeinträchtigung des Informations-\n\ninteresses für die Beklagte und für die Verbraucher die Unlauterkeit der Ruf-\n\nausnutzung des Unterscheidungszeichens der Klägerin aber nicht ausschlie-\n\nßen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_273-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zr-273-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_273-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_273-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zr-273-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_273-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:04.464307+00:00"}}