{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_272-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"I ZR 272/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Juli 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle CMR Art. 32 Abs. 2 Satz 1 Die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts (hier: Reklamationsrecht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR) im eigenen Namen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustim- mung des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 272/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nCMR Art. 32 Abs. 2 Satz 1 \n\nDie wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden \nRechts (hier: Reklamationsrecht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR) im eigenen \nNamen erfordert regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustim-\nmung des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung. \n\nBGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - I ZR 272/01 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 26. September 2001 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine iranische Versicherungsgesellschaft, nimmt die Be-\n\nklagte aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\nDie Beklagte übernahm gemäß dem Multimodal Transport Bill of Lading \n\n(FBL) vom 16. September 1997 eine aus gebrauchten Maschinen- und Ersatz-\n\nteilen für einen Mühlenbetrieb bestehende Warensendung. Sie verpflichtete \n\nsich gegenüber ihrer Auftraggeberin, den Transport zu fixen Kosten durchzufüh-\n\nren. Das Transportgut sollte per Lkw von dem im FBL eingetragenen Versen-\n\nder, der H.-GmbH in Neustadt/Weinstraße, nach Teheran befördert werden. \n\nDas FBL enthielt kein Indossament und war an Order einer iranischen Bank \n\nausgestellt. Als Notify Party war im FBL die Firma S. in Joibar/Iran einge- \n\ntragen. Das Transportgut sollte nach der zwischen der Versenderin und der Be-\n\nklagten getroffenen Absprache von der Firma P. in Teheran in Empfang \n\ngenommen werden. \n\nAus der gesamten Warensendung wurde eine Teillieferung mit einem \n\nBruttogewicht von 9.300 kg für einen Lkw-Transport zusammengestellt. Mit dem \n\nTransport der Teillieferung nach Teheran beauftragte die Beklagte ihre Streit-\n\nhelferin, welche die Beförderung auf der Grundlage des internationalen Fracht-\n\nbriefs vom 24. September 1997, in dem die Beklagte als Absenderin und die \n\nP. als Empfängerin eingetragen waren, ausführte. Die Teillieferung kam \n\nbei der Empfängerin nicht an. \n\nDie Klägerin hat behauptet, der Lkw samt Ladung sei am 5. Oktober \n\n1997 in Rumänien in einen Fluß gestürzt, weil der Fahrer die Kontrolle über das \n\nvon ihm gesteuerte Fahrzeug verloren habe. Dadurch sei die Ladung verloren-\n\ngegangen. Der Kaufpreis für die in Verlust geratene Sendung habe 194.400 DM \n\nbetragen. Sie, die Klägerin, habe als Transportversicherer eine Versicherungs-\n\nleistung in Höhe von insgesamt 222.115,59 DM an die S. erbracht. Deren \n\nSchadensersatzanspruch gegen die Beklagte sei daher nach Maßgabe des \n\n\"Letter of Subrogation\" kraft Gesetzes auf sie übergegangen. \n\nMit Telefax-Schreiben vom 16. Juli 1998, dem die in diesem Schreiben \n\ngenannten Anlagen beigefügt waren, meldete die Klägerin gegenüber der Be-\n\nklagten Schadensersatzansprüche wegen des in Rede stehenden Warenverlu-\n\nstes in Höhe von 222.115,59 DM an. Im Rahmen der anschließend zwischen \n\nden Parteien geführten Korrespondenz teilte die Beklagte der Klägerin mit Tele-\n\nfax-Schreiben vom 3. August 1998 folgendes mit: \n\n\"Dear Sirs, \n\nwe herewith confirm receipt of your documents. Please be kindly in-\nformed that we acknowledged this claim and that this will be settled \naccording to 'International CMR-Rules'\". \n\nDie Klägerin hat weiterhin behauptet, zum Zeitpunkt der Schadensfest-\n\nstellung habe die S. das FBL bereits in Besitz gehabt. Die P. , wel- \n\nche von der S. lediglich als Empfangsspediteur beauftragt gewesen sei, \n\nhabe das FBL umgehend an die S. weitergeleitet. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 222.115,59 DM nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich hauptsächlich auf \n\nVerjährung berufen und darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß sie die \n\nKlageforderung in ihrem Telefax-Schreiben vom 3. August 1998 nicht anerkannt \n\nhabe. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie abgewiesen. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der S. stehe \n\ngegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1997 kein Scha-\n\ndensersatzanspruch gemäß Art. 17 CMR zu, der kraft Gesetzes oder durch Ab-\n\ntretung auf die Klägerin habe übergegangen sein können. Dazu hat es ausge-\n\nführt: \n\nInhaber des gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruchs \n\naus Art. 17 CMR seien die H.-GmbH als Absenderin und gemäß Art. 13 CMR \n\ndie P. als Empfängerin des Transportgutes, mithin nicht die S. . \n\nDer Umstand, daß die S. als Käuferin des Gutes aus wirtschaftlicher Sicht \n\ndie Endempfängerin der Warensendung gewesen sei, ändere hieran nichts, \n\nweil die Ablieferung nach dem Inhalt des Frachtvertrags an den vom Absender \n\nbestimmten Empfänger zu erfolgen habe. Der Transport habe nach den Eintra-\n\ngungen im FBL in Teheran bei der P. enden sollen. Die Auffassung der \n\nKlägerin, die S. habe entgegen dem Wortlaut des FBL nach dem Inhalt \n\ndes Fracht-/Speditionsvertrags zwischen der H.-GmbH und der Beklagten von \n\nAnfang an Empfängerin der Warensendung sein sollen, sei unrichtig. Der \n\nS. hätten nur dann Schadensersatzansprüche aus Art. 17 CMR zugestan- \n\nden, wenn sie die Rechte aus dem FBL schon zum Zeitpunkt des Schadenser-\n\neignisses erworben gehabt hätte und damit zur berechtigten Warenempfängerin \n\ngeworden sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Es könne auch nicht festgestellt \n\nwerden, daß die P. ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte \n\nan die S. und diese sie sodann an die Klägerin abgetreten habe. \n\nDie Klägerin habe durch Vorlage des Original-FBL in der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung zwar nachgewiesen, daß sie im Besitz dieses Dokuments \n\nsei, was zu der Annahme führen könnte, sie habe die Schadensersatzansprü-\n\nche der Empfängerin aus Art. 17 CMR im Wege der Abtretung erworben. Ob \n\nsich aus der Vorlage des Original-FBL zwingend eine Anspruchsberechtigung \n\nder Klägerin aus abgetretenem Recht ergebe, könne jedoch offenbleiben, weil \n\ndavon ausgegangen werden müsse, daß Schadensersatzansprüche, sofern \n\ndiese nicht ursprünglich der S. zugestanden hätten, verjährt seien. Die \n\nVerjährung sei mit Ablauf des 15. November 1998 eingetreten, da der Lauf der \n\nVerjährungsfrist nicht durch das Anspruchsschreiben der Klägerin vom 16. Juli \n\n1998 gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR gehemmt worden sei. \n\nDas Schreiben der Beklagten vom 3. August 1998 enthalte kein (konsti-\n\ntutives) deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so daß der Klägerin die geltend \n\ngemachten Ansprüche auf dieser Grundlage ebenfalls nicht zustünden. \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht \n\nangenommen, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Art. 17 \n\nAbs. 1 CMR verjährt ist und der Klägerin auch keine Ansprüche aus einem \n\nSchuldanerkenntnis der Beklagten zustehen. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Parteien auch unbe-\n\nanstandet davon ausgegangen, daß das Übereinkommen über den Beförde-\n\nrungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auf den Streitfall \n\nzur Anwendung kommt, da die Beklagte als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 \n\nAbs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und \n\nals solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 \n\n- I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254; Urt. v. 13.7.2000 \n\n- I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 410 = VersR 2001, 261; Herber/Piper, CMR, \n\nArt. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.). \n\n2. Die von der Klägerin auf Art. 17 Abs. 1 CMR gestützten Schadenser-\n\nsatzansprüche verjähren nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR grundsätzlich in ei-\n\nnem Jahr. Bei gänzlichem Verlust des Transportgutes beginnt die Verjährungs-\n\nfrist gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. b CMR, wenn - wie hier - eine Lieferfrist \n\nnicht vereinbart worden ist, mit Ablauf des sechzigsten Tages nach der Über-\n\nnahme des Gutes durch den Frachtführer. Danach wäre, sofern die Verjäh-\n\nrungsfrist nicht vorher gehemmt oder unterbrochen worden ist, mit Ablauf des \n\n15. November 1998, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, Verjährung \n\neingetreten, so daß die erst am 11. März 2000 eingereichte Klage den Lauf der \n\nVerjährungsfrist nicht mehr unterbrechen konnte. \n\n3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die am 15. November 1997 begonnene Verjährungsfrist sei nicht \n\ndurch das von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Anspruchsschreiben vom \n\n16. Juli 1998 gehemmt worden. \n\na) Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR wird die Verjährung durch eine \n\nschriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer \n\ndie Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksen-\n\ndet. Die Wirkung der Verjährungshemmung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR \n\nkann aber nur durch die Reklamation eines Berechtigten herbeigeführt werden \n\n(BGHZ 116, 15, 20 m.w.N.). Reklamationsberechtigt ist jeder, der einen An-\n\nspruch gegen den Frachtführer geltend machen kann. In bezug auf die sich aus \n\nder CMR ergebenden Ansprüche ist neben dem Absender grundsätzlich der \n\nverfügungsbefugte Empfänger des Transportgutes berechtigt, die Rechte aus \n\ndem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung oder Verlustes des Gutes im \n\neigenen Namen gegen den Hauptfrachtführer geltend zu machen (BGHZ 75, \n\n92, 94; 116, 15, 19; BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, \n\n103 = VersR 1999, 646, insoweit nicht in BGHZ 140, 84; Koller, Transportrecht, \n\n5. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 13; Herber/Piper aaO Art. 32 Rdn. 34). \n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei im Zeitpunkt ih-\n\nrer Schadensreklamation am 16. Juli 1998 nicht Berechtigte in dem vorgenann-\n\nten Sinne gewesen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß der S. gegen die Be- \n\nklagte aus dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 1997 kein Schadensersatzan-\n\nspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR zugestanden hat, der kraft Gesetzes oder im \n\nWege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein konnte. \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, Empfängerin des in Verlust \n\ngeratenen Transportgutes gemäß Art. 13 Abs. 1 CMR sei nicht die S. , \n\nsondern die P. in Teheran gewesen, weil die H.-GmbH als Absenderin \n\ndes Gutes diese als Adressatin bestimmt habe. Der Umstand, daß die S. \n\nals Käuferin der Ware aus wirtschaftlicher Sicht die Empfängerin der Sendung \n\ngewesen und sie im FBL als \"Notify Party\" benannt worden sei, ändere daran \n\nnichts, weil die Ablieferung nach dem Inhalt des Frachtvertrages an den vom \n\nAbsender bestimmten Empfänger zu erfolgen habe. Empfängerin sei nach der \n\nEintragung in dem von der Beklagten ausgestellten FBL die P. gewe- \n\nsen. Die Beklagte habe durch Ausstellung des FBL die Herausgabe des Gutes \n\nan den im FBL benannten Empfänger gegen Vorlage des Dokuments verspro-\n\nchen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung maßgeblich darauf ge-\n\nstützt, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt zwischen der Absenderin \n\n(H.-GmbH) und der Beklagten vereinbart worden war, daß der Transport in Te-\n\nheran enden und die Warensendung dort von der P. in Empfang ge- \n\nnommen werden sollte. Die P. war auch in dem von der Beklagten für \n\nden streitgegenständlichen Transport ausgestellten internationalen Frachtbrief \n\nals Empfängerin benannt worden. Danach kommt es für die Frage, wer Emp-\n\nfänger des Gutes i.S. von Art. 13 Abs. 1 CMR sein sollte, nicht darauf an, daß \n\ndie Versicherungsnehmerin der Klägerin (S. ) als Käuferin der in Verlust \n\ngeratenen Maschinenteile aus wirtschaftlicher Sicht Endempfängerin sein sollte. \n\nDenn zur Geltendmachung der Rechte aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR ist \n\ngrundsätzlich der im Frachtbrief als solcher angegebene Empfänger legitimiert. \n\nIst - wie hier - ein internationaler Frachtbrief ausgestellt, so ist die Eintragung \n\ndarin maßgebend (vgl. Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 4). \n\nDie Entscheidung des Senats (Urt. v. 15.10.1998, TranspR 1999, 102, \n\n103), wonach als \"Empfänger\" des Frachtgutes i.S. von Art. 13 Abs. 1 CMR \n\nauch ein im Frachtbrief als solcher nicht bezeichneter Dritter in Betracht kom-\n\nmen könne, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. In der \n\nangeführten Senatsentscheidung hatte der Tatrichter festgestellt, daß das Gut \n\nnach dem sich aus dem Beförderungsauftrag ergebenden Willen des Absen-\n\nders an die dortige Klägerin als Endempfängerin abgeliefert werden sollte (vgl. \n\nBGH TranspR 1999, 102, 103, insoweit nicht in BGHZ 140, 84). Eine derartige \n\nFeststellung fehlt hier in bezug auf die S. . Das Berufungsgericht hat viel- \n\nmehr ausdrücklich festgestellt, daß nach dem Willen der Absenderin, der \n\nH.-GmbH, die P. in Teheran Empfängerin des Gutes sein sollte. Die \n\nS. wird in dem von der Beklagten ausgestellten FBL auch nur als \"Notify \n\nParty\", also als Meldestelle, bezeichnet. Sie hat damit keinen Empfängerstatus \n\n(vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 4; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 4; Münch-\n\nKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 4). \n\nc) Das Berufungsgericht ist des weiteren verfahrensfehlerfrei davon aus-\n\ngegangen, daß die S. die Empfängerrechte auch nicht - wie von der Klä- \n\ngerin behauptet - durch Übersendung des Original-FBL seitens der P. \n\nbereits vor Eintritt des Schadensereignisses erworben hat. Die Klägerin hat ih-\n\nren von der Beklagten bestrittenen Vortrag zum Zeitpunkt der Übersendung des \n\nOriginal-FBL weder substantiiert noch unter Beweis gestellt. Es ist folglich ver-\n\nfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Vor-\n\nlage der Kopie des FBL im Anspruchsschreiben der Klägerin vom 16. Juli 1998 \n\nnicht geschlossen hat, der S. sei zu jenem Zeitpunkt schon das Original- \n\npapier übergeben gewesen. Auch die Vorlage des Originalpapiers durch die \n\nKlägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht \n\ndrängt diesen Schluß nicht auf. \n\nAuf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-\n\nnommen, daß die S. einen möglicherweise der P. zustehenden \n\nSchadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR auch nicht durch konkludente \n\nAbtretung von der P. erlangt hat. Von der S. konnte daher weder \n\nkraft Gesetzes noch durch Abtretung ein Schadensersatzanspruch gegen die \n\nBeklagte aus Art. 17 Abs. 1 CMR auf die Klägerin übergehen. \n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch \n\nohne Rechtsverstoß angenommen, es könne nicht festgestellt werden, daß die \n\nKlägerin zum Zeitpunkt der Schadensreklamation am 16. Juli 1998 von dem \n\nInhaber eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1 \n\nCMR ermächtigt gewesen sei, diesen Anspruch gegenüber der Beklagten zu \n\nreklamieren mit der Folge, daß eine Hemmung der Verjährung gemäß Art. 32 \n\nAbs. 2 Satz 1 CMR eingetreten sei. \n\naa) Der Klägerin kann ein schutzwürdiges Interesse an der Reklamation \n\neines Schadens gegenüber der Beklagten zwar nicht abgesprochen werden, \n\nwenn sie - wie von ihr behauptet - ihre Versicherungsnehmerin S. wegen \n\ndes streitgegenständlichen Transportschadens entschädigt hat. Das allein \n\nreicht für eine wirksame Schadensanzeige nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR je-\n\ndoch nicht aus. Als Rechtsstandschafterin mußte die Klägerin im hier maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt, am 16. Juli 1998, vielmehr von der Empfängerin P. zur \n\nSchadensreklamation ausdrücklich oder konkludent ermächtigt gewesen sein. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die wirksame \n\nErmächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts im ei-\n\ngenen Namen regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung \n\ndes wahren Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung erfordert (vgl. \n\nBGHZ 116, 15, 20 f.). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das \n\nVorliegen von Umständen, aus denen sich eine konkludente Zustimmung der \n\nP. zur Geltendmachung der Empfängerrechte seitens der Klägerin er- \n\ngeben könnte, rechtsfehlerfrei verneint. Eine nach außen erkennbare Ermächti-\n\ngung der Klägerin durch die P. läßt sich insbesondere nicht daraus herlei-\n\nten, daß die Klägerin ihrer Schadensreklamation vom 16. Juli 1998 eine Kopie \n\ndes FBL beigefügt hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann nicht \n\ndavon ausgegangen werden, daß sie das Original des FBL schon vor dem \n\n16. Juli 1998 von der P. oder der S. erlangt hatte, so daß nicht \n\nangenommen werden kann, sie habe die Kopie selbst vom Original angefertigt. \n\nAuf welche Weise die Klägerin in den Besitz der Kopie des FBL gelangt ist, hat \n\nsie nicht dargelegt. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit \n\nRecht angenommen, es fehle an der schlüssigen Darlegung einer konkludenten \n\nZustimmung der P. zur Geltendmachung der Rechte aus Art. 17 Abs. 1 \n\nund Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR im Zeitpunkt der Schadensreklamation am \n\n16. Juli 1998. \n\nbb) Sollte die Klägerin die Empfängerrechte zu einem späteren Zeitpunkt \n\nerworben haben - dafür spricht der Umstand, daß sie das Original des FBL mitt-\n\nlerweile in ihrem Besitz hat -, führte das nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit \n\nder mit Schreiben vom 16. Juli 1998 ausgesprochenen Reklamation entspre-\n\nchend § 185 Abs. 2 Satz 1, § 184 Abs. 1 BGB. Bei der Reklamation nach \n\nArt. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsge-\n\nschäft, das einen Schwebezustand nicht verträgt. Der nachfolgende Forde-\n\nrungserwerb durch den Reklamierenden kann daher auf den Zeitpunkt der Re-\n\nklamation nicht zurückwirken und ihn nicht nachträglich und mit rückwirkender \n\nKraft zum Reklamationsberechtigten machen. Wer nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 \n\nCMR reklamiert, muß im Zeitpunkt der Reklamation berechtigt sein (BGHZ 116, \n\n15, 21). \n\n4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 3. August 1998 \n\nnicht als eigenständiges anspruchsbegründendes Schuldanerkenntnis gewertet \n\nhat. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben im Zusammenhang mit der vor-\n\nangegangenen Korrespondenz zwischen den Parteien gewürdigt. Die Klägerin \n\nhatte bis zum 3. August 1998 lediglich Schadensersatzansprüche angemeldet \n\nund die Beklagte zur Schadensregulierung aufgefordert. Auf die Anspruchsan-\n\nmeldung der Klägerin vom 16. Juli 1998 hatte die Beklagte mit Telefaxschreiben \n\nvom 22. Juli 1998 geantwortet und darauf hingewiesen, daß die Schadensange-\n\nlegenheit direkt über die Versicherer reguliert werden würde. Mit weiterem Tele-\n\nfaxschreiben vom 28. Juli 1998 hatte die Beklagte dann deutlich gemacht, daß \n\nsie selbst keine Zahlungen erbringen werde, sondern der Schadensfall direkt \n\nmit den Versicherern abzuwickeln sei. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen \n\nrechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines an-\n\nspruchsbegründenden Schuldanerkenntnisses der Beklagten verneint hat. \n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/i-zr-272-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/i-zr-272-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:06.549822+00:00"}}