{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_269-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-09-09","aktenzeichen":"I ZR 269/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 269/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. September 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. September 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm und Pokrant, die Richterin Mühlens und den Richter \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 2001 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 28. Februar 2001 statt-\n\ngegeben. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die sie mit \n\nSchriftsatz vom 17. Mai 2001 begründet hat. Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nrufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer \n\nRevision. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nDie Parteien haben gemäß § 313a ZPO a.F. auf eine schriftliche Begrün-\n\ndung des Urteils verzichtet. \n\nII. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig \n\nangesehen. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Das \n\nBerufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Berufungsbe-\n\ngründung der Beklagten keine bestimmte Bezeichnung der Berufungsgründe \n\ni.S. des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. enthält. Dem Berufungsgericht kann nicht \n\nbei seiner Ansicht zugestimmt werden, daß die Berufungsbegründung trotz des \n\nUmstands, daß in der Berufungsbegründungsschrift auf beigefügte Anlagen \n\nBezug genommen worden ist, und auch bei Berücksichtigung der besonderen \n\nUmstände des vorliegenden Falles nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 \n\nNr. 2 ZPO a.F. genügt. \n\n1. Der Umstand, daß die Anlagen nur dem Gericht, nicht auch dem Geg-\n\nner vorgelegt worden sind, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - \n\nschon deshalb unerheblich, weil es nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ausreich-\n\nte, die Berufungsbegründung bei Gericht einzureichen. \n\n2. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndaß eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO \n\na.F. nur ausnahmsweise als zulässig anzusehen war. Mit den förmlichen Anfor-\n\nderungen an die Berufungsbegründung bezweckte diese Vorschrift, daß sich \n\nder Berufungsanwalt die Berufungsbegründung völlig zu eigen macht und durch \n\nseine Unterschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernimmt. Auch \n\nsollte das Berufungsgericht in die Lage versetzt werden, sich möglichst schnell \n\nund sicher darüber unterrichten zu können, welche Gründe im einzelnen gegen \n\ndie in dem angefochtenen Urteil enthaltene tatsächliche und rechtliche Würdi-\n\ngung des Streitstoffes geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 13, 244, 247). \n\nDiesen Zwecken ist aber im vorliegenden Fall, abweichend von der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts, noch genügt. \n\nDas Berufungsgericht hat nicht gewürdigt, daß die Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift neben (unzulässigen) pauschalen Bezugnahmen auf Schriftsätze, \n\ndie im Ausgangsverfahren oder im vorliegenden Verfahren in erster Instanz \n\neingereicht worden sind, auch genau bezeichnete Bezugnahmen auf bestimmte \n\nStellen anderer Schriftsätze, die in Abschrift beigefügt waren, enthält. An den in \n\nBezug genommenen Schriftsatzstellen ist insbesondere im einzelnen dargelegt, \n\naus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Beklagte gegenüber \n\nder Klage ein prioritätsälteres Gegenrecht an einer Unternehmensbezeichnung \n\n\"Audison\" geltend machen könne. Mit den konkreten Bezugnahmen und der \n\nBeifügung der entsprechenden Schriftsätze in Abschrift hat der Berufungsan-\n\nwalt der Beklagten inhaltlich klargestellt, daß er sich das in Bezug genommene \n\nVorbringen zu eigen macht (vgl. dazu auch MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, \n\n2. Aufl., § 519 Rdn. 6). Das behauptete Gegenrecht war, sein Bestehen unter-\n\nstellt, geeignet, der Klage insgesamt die Grundlage zu entziehen. \n\nEine Beglaubigung der in Bezug genommenen Schriftsätze war unter den \n\nbesonderen Umständen des vorliegenden Falles entbehrlich. In der Rechtspre-\n\nchung wird allerdings grundsätzlich als äußerer Nachweis, daß der Berufungs-\n\nanwalt die Verantwortung für das in Bezug genommene Vorbringen übernimmt, \n\ngefordert, daß die betreffenden Schriftsätze von dem Berufungsanwalt unter-\n\nschrieben oder beglaubigt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.1958 - II ZB 18/58, \n\nLM § 519 ZPO Nr. 37). Davon sind jedoch Ausnahmen vor allem in Fällen ge-\n\nmacht worden, in denen die Forderung eines solchen äußeren Merkmals der \n\nVerantwortungsübernahme eine bloße Förmelei gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 18.3.1993 - I ZR 48/91, NJW 1993, 1866; BAGE 17, 186, 189 f. = NJW 1966, \n\n565, 566; BAG AP § 519 ZPO Nr. 20). Einer Beglaubigung der in Bezug ge-\n\nnommenen, der Berufungsbegründungsschrift beigefügten Anlagen bedurfte es \n\nhier nicht, weil nach den gegebenen Umständen schon rein äußerlich, auch \n\nohne Beiziehung der Akten des Parallelverfahrens, von vornherein kein Zweifel \n\ndaran bestehen konnte, daß der Berufungsanwalt die Verantwortung für sein \n\nVorbringen einschließlich der Bezugnahmen übernehmen wollte. Dies gilt schon \n\ndeshalb, weil es sich bei den betreffenden Anlagen ausweislich des Briefkopfes \n\num Schriftsätze handelte, die von denselben Prozeßbevollmächtigten der Be-\n\nklagten im Berufungsrechtszug des Ausgangsverfahrens bei demselben Senat \n\ndes Berufungsgerichts eingereicht worden waren. Es kommt hinzu, daß es in \n\nden ursprünglich als ein einziges Verfahren geführten Rechtstreitigkeiten im \n\nwesentlichen um denselben Streitstoff geht und beide Parteien des vorliegen-\n\nden Verfahrens auch an dem Parallelverfahren beteiligt sind. Der Zweck der \n\nförmlichen Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. war danach auch \n\nohne die anwaltliche Beglaubigung der Anlagen der Berufungsbegründungs-\n\nschrift erfüllt. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\nMühlens \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-09/i-zr-269-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-09/i-zr-269-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:59.276230+00:00"}}