{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_266-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"I ZR 266/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 266/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. September \n\n2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Beru-\n\nfungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger \n\nist geschäftsführender Alleingesellschafter der R. \n\n GmbH (im folgenden: R.-GmbH) in Ahlen, die in den Jahren 1991 \n\nund 1992 für die S. -GmbH (im folgenden: S.-GmbH), ein Schwesterun-\n\nternehmen der Beklagten, Transportaufträge durchgeführt hat. \n\nHierbei kamen die R.-GmbH und die S.-GmbH überein, sich nicht an die \n\ndamals noch geltenden Tarife des Güterfernverkehrs zu halten. Sie vereinbar-\n\nten, daß die Beklagte der R.-GmbH Scheinrechnungen für eine tatsächlich nicht \n\nerfolgte Anmietung von Lagerräumen ausstellen sollte, die von der R.-GmbH in \n\nden Jahren 1992 und 1993 auch mit insgesamt 197.175 DM beglichen wurden. \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht der \n\nR.-GmbH Rückzahlung dieser zur Verschleierung der untertariflichen Preisab-\n\nsprache gezahlten Beträge. \n\nMit Schreiben vom 18. Februar 1994 bat der Kläger die Beklagte im Na-\n\nmen der R.-GmbH um Aufklärung, was es mit dem Lagermietzins auf sich habe. \n\nEs sei nicht bekannt, \"an welchem Ort, zu welchem Zweck, für welche Zeit … \n\nwelches Lagerobjekt zu welchem Preis\" angemietet worden sei. Weiter heißt es \n\nin dem Schreiben, es werde vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, daß der \n\ngezahlte Betrag zurückgefordert werde, wenn sich herausstellen sollte, daß da-\n\nfür keine entsprechenden Gegenleistungen erbracht worden seien. Am \n\n21. März 1994 kam es in den Räumen der S.-GmbH zu einer Besprechung, an \n\nder außer dem Kläger der Geschäftsführer W. der S.-GmbH, der zugleich \n\nProkurist der Beklagten war, sowie deren Rechtsanwalt B. teilnahmen. \n\nDer Verlauf und das Ergebnis der Besprechung sind streitig. Während die \n\nBeklagte behauptet hat, der Kläger habe im Verlaufe des Gesprächs auf alle \n\nRückforderungsansprüche \"verzichtet\", hat der Kläger den Abschluß eines Er-\n\nlaßvertrags in Abrede gestellt. \n\nMit Schreiben vom 23. März 1994 wandte sich die Beklagte an den Klä-\n\nger als Geschäftsführer der R.-GmbH. In diesem Schreiben, auf das der Kläger \n\nnicht geantwortet hat, heißt es u.a.: \n\n\"Ihr Schreiben vom 18. Februar 1994 wurde auch bei Ihrem Besuch \nim Hause der S.-GmbH, Bremen, am 21. März 1994 angesprochen. \nIn diesem Gespräch erklärten Sie, daß Ihre Forderung aus dem \noben erwähnten Schreiben erledigt sei.\" \n\nDer Kläger, der seine Aktivlegitimation auf eine mit Datumsangabe \n\n9./10. Juli 1994 mit der R.-GmbH abgeschlossene Vereinbarung stützt, hat die \n\nAuffassung vertreten, ihm stehe ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfer-\n\ntigter Bereicherung zu. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er in der \n\nBesprechung vom 21. März 1994 nicht auf die der R.-GmbH zustehenden Zah-\n\nlungsansprüche, sondern allenfalls auf die im Schreiben vom 18. Februar 1994 \n\nangesprochenen Auskunftsansprüche verzichtet. Das Schweigen der R.-GmbH \n\nauf den Zugang des Schreibens vom 23. März 1994 habe nicht die Rechtswir-\n\nkungen eines Erlasses herbeiführen können, da kein Vertrag abgeschlossen \n\nworden sei, dessen Bestätigung das Schreiben hätte dienen können. \n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 197.175 DM nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Kläger \n\nhabe ihr gegenüber in der Besprechung vom 21. März 1994 in Bremen auf \n\nRückforderungsansprüche \"verzichtet\". \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung ist im ersten Berufungsverfahren erfolglos geblieben. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Auffassung vertreten, es könne offenbleiben, ob der Kläger anläß-\n\nlich der Besprechung am 21. März 1994 ausdrücklich auf Ansprüche gegenüber \n\nder Beklagten verzichtet habe. Jedenfalls ergebe sich die Wirkung eines Erlaß-\n\nvertrags aus dem Schweigen des Klägers auf das Schreiben vom 23. März \n\n1994, das ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstelle. \n\nAuf die Revision des Klägers hat der Senat die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Klärung der Frage, ob der Kläger \n\n- handelnd für die R.-GmbH - der Beklagten die streitgegenständlichen Forde-\n\nrungen bei der Besprechung am 21. März 1994 durch Vertrag gemäß § 397 \n\nBGB tatsächlich erlassen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, \n\nUrt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256 = VersR 2001, 785). \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewie-\n\nsen. \n\nMit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ver-\n\nfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der bestehende Rückforde-\n\nrungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte sei dadurch erloschen, daß der \n\nKläger als Geschäftsführer der R.-GmbH, die seinerzeit noch Forderungsinha-\n\nberin gewesen sei, der Beklagten die Schuld in dem Gespräch am 21. März \n\n1994 erlassen habe. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDer Verzicht ergebe sich aus dem inzwischen unstreitig gewordenen Ver-\n\nlauf des Gesprächs am 21. März 1994. Danach habe der die Beklagte vertre-\n\ntende Prokurist erklärt, er habe einen Scheck (über ca. 26.000 DM) vorbereitet, \n\nden der Kläger mitnehmen könne, wenn er seine Schreiben nicht mehr weiter-\n\nverfolge. In dieser Erklärung liege das Angebot der Beklagten zum Verzicht auf \n\nalle weitergehenden Forderungen der R.-GmbH gegen die Beklagte, das der \n\nKläger als Vertreter der R.-GmbH sofort durch die Entgegennahme des \n\nSchecks angenommen habe; denn ihm sei bekannt gewesen, daß es nicht um \n\nLagermiete, sondern um Frachtrückvergütung gegangen sei. Der Prokurist der \n\nBeklagten habe die Entgegennahme des Schecks ohne jede weitere Erklärung \n\nnur als Annahme seines Angebots verstehen können, zumal zuvor über die \n\nstreitigen Rückforderungsansprüche verhandelt worden sei. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der Entge-\n\ngennahme und Einlösung des von dem Prokuristen der Beklagten und \n\nGeschäftsführer der S.-GmbH vorbereiteten Schecks über 26.000 DM für die \n\nR.-GmbH ein Angebot der Beklagten auf Abschluß eines Erlaßvertrages ange-\n\nnommen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. \n\n1. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger habe die Erklärung des Prokuristen der Beklagten, er \n\nkönne den Scheck mitnehmen, wenn er \"seine Schreiben nicht mehr weiterver-\n\nfolge\", als Angebot der Beklagten zum Verzicht auf alle weitergehenden Forde-\n\nrungen der R.-GmbH gegen die Beklagte auffassen müssen. Das Berufungsge-\n\nricht hat bei seiner Beurteilung entgegen § 286 ZPO wesentlichen Prozeßstoff \n\naußer acht gelassen. \n\na) Das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der Kläger \n\nals Geschäftsführer der R.-GmbH zuvor nicht nur mit der Beklagten, sondern \n\ninsbesondere auch mit der S.-GmbH korrespondiert hatte, deren Geschäftsfüh-\n\nrer seinerzeit der Prokurist der Beklagten W. war. Der Kläger hatte mit \n\nSchreiben vom 1. Februar 1994 gegenüber der S.-GmbH beanstandet, daß \n\nFrachtrechnungen nicht vollständig bezahlt worden seien, und gleichzeitig um \n\nkurzfristige Nachüberweisung der Fehlbeträge gebeten. In der Folgezeit kam es \n\nzu weiterem Schriftwechsel zwischen der R.-GmbH und der S.-GmbH, in dem \n\ndie R.-GmbH wiederholt den Ausgleich einer offenen Frachtvergütung i.H. von \n\n51.750 DM anmahnte. Schließlich schlug die S.-GmbH mit Schreiben vom \n\n2. März 1994 ein gemeinsames Gespräch zur Erörterung der Probleme in ihren \n\nRäumlichkeiten vor, bei dem auch Forderungen einer Tochtergesellschaft der \n\nS.-GmbH angesprochen werden sollten. Die Beklagte wurde in dem Schreiben \n\nvom 2. März 1994 nicht erwähnt. Unter diesen Umständen konnte der Kläger \n\nbei dem Gespräch am 21. März 1994 bei der S.-GmbH nicht ohne nähere Er-\n\nklärungen davon ausgehen, daß der Geschäftsführer W. der S.-GmbH zu-\n\ngleich auch Erklärungen als Prokurist der Beklagten abgeben wollte. \n\nb) Einer solchen Annahme stehen - was das Berufungsgericht ebenfalls \n\nnicht genügend berücksichtigt hat - auch die Angaben des Klägers bei seiner \n\nAnhörung durch das Berufungsgericht entgegen. Der Kläger hat erklärt, bezüg-\n\nlich der Einbehalte wegen angeblicher Lagerrechnungen habe man ihm über-\n\nhaupt keine Auskunft gegeben, sondern ihm mitgeteilt, das wisse sein Mitarbei-\n\nter Herr Bu. . Er habe gegenüber der Beklagten keinen Verzicht erklärt. \n\nDas könne er insbesondere deshalb sagen, weil bei dem Gespräch in den \n\nRäumen der S.-GmbH über Einzelheiten bezüglich der Beklagten überhaupt \n\nnicht gesprochen worden sei. Aus dieser Äußerung des Klägers ergibt sich \n\nnicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, ob und mit welchem Ergebnis die Par-\n\nteien in der Besprechung am 21. März 1994 über ein konkretes Rückzahlungs-\n\nverlangen der R.-GmbH gegenüber der Beklagten verhandelt haben. \n\nVor allem ist aber auch unberücksichtigt geblieben, in welchem Zusam-\n\nmenhang der Geschäftsführer der S.-GmbH und Prokurist der Beklagten W. \n\ndie vom Berufungsgericht als Angebot zum Abschluß eines Erlaßvertrages zwi-\n\nschen der R.-GmbH und der Beklagten angesehene Äußerung gemacht hat. \n\nDer Kläger hat dazu erklärt, er habe W. auf einen offenen Saldo von etwa \n\n86.000 DM hingewiesen. Darüber habe es ein Gespräch gegeben, das mit den \n\nWorten von W. geendet habe: \"Das war's: Ich habe hier einen Scheck vorbe-\n\nreitet. Den können Sie mitnehmen, wenn Ihre Schreiben nicht weiterverfolgt \n\nwerden.\" Da die R.-GmbH sich eines Rückzahlungsanspruchs gegenüber der \n\nBeklagten von nahezu 200.000 DM berühmt hatte, brauchte der Kläger, wenn in \n\ndem Gespräch am 21. März 1994 lediglich über einen Betrag von 86.000 DM \n\nverhandelt worden war und es sich dabei offenbar um Forderungen der \n\nR.-GmbH gegen die S.-GmbH gehandelt hat, nicht davon auszugehen, mit der \n\nEntgegennahme des Schecks sollten auch Ansprüche der R.-GmbH gegen die \n\nBeklagte erledigt sein. Wenn das von dem Gesprächspartner des Klägers be-\n\nabsichtigt gewesen sein sollte, hätte er darauf ausdrücklich hinweisen müssen, \n\nzumal dem Kläger nach seiner Darstellung bezüglich der Einbehalte wegen an-\n\ngeblicher Lagerrechnungen in der Besprechung am 21. März 1994 keinerlei \n\nAuskünfte erteilt wurden. Der Kläger konnte vielmehr annehmen, daß sein Ge-\n\nsprächspartner W. ihm das in Rede stehende Angebot in seiner Eigenschaft \n\nals Geschäftsführer der S.-GmbH unterbreiten wollte, da der Schriftwechsel vor \n\ndem Gespräch vom 21. März 1994 - mit Ausnahme eines einzigen Schreibens - \n\nallein zwischen der R.-GmbH und der S.-GmbH stattgefunden hatte, und diese \n\nKorrespondenz auch der Anlaß für die Besprechung bei der S.-GmbH war. \n\n2. Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, daß an das Zustandekom-\n\nmen eines Erlaßvertrages strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 22.6.1995 - VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237). Der Senat hat bereits in sei-\n\nnem ersten Revisionsurteil vom 14. Dezember 2000 (I ZR 213/98, TranspR \n\n2001, 256, 257) darauf hingewiesen, daß endgültige Absprachen in Angelegen-\n\nheiten mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nach den Gepflogenheiten \n\ndes Geschäftsverkehrs im Regelfall bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung kon-\n\nkret schriftlich fixiert werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 6.5.1975 - VI ZR 120/74, \n\nNJW 1975, 1358, 1359 f.). Dies ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht gesche-\n\nhen. \n\n3. Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht darin beigetreten \n\nwerden, zwischen der in dem angebotenen Scheck aufgeführten Summe \n\n(26.000 DM) und dem vermeintlich erlassenen Forderungsbetrag bestehe kein \n\nkrasses Mißverhältnis. Unstreitig hat nicht die Beklagte, sondern die S.-GmbH \n\ndie Scheckleistung auf noch ausstehende Transportvergütungen erbracht. \n\nDemnach hätte der Kläger für die R.-GmbH vollständig auf eine Forderung i.H. \n\nvon 197.175 DM gegen die Beklagte verzichtet, ohne daß diese irgendeine er-\n\nkennbare Gegenleistung erbracht oder ein sonstiges Entgegenkommen gezeigt \n\nhätte. Das widerspricht der Lebenserfahrung. \n\nDer Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden (§ 565 \n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), da zum Inhalt der Besprechung vom 21. März 1994 \n\nZeugenbeweis angetreten ist, dessen Erhebung bislang noch aussteht. \n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers \n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, erneut an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO a.F. Gebrauch gemacht. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/i-zr-266-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/i-zr-266-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:35.262561+00:00"}}