{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_263-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"I ZR 263/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 435 Eine vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 vom Spediteur erstellte Beförderungsbedingung, wonach die in den Bedingun- gen vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit gelten sollen, ist, wenn sie einem nach dem 1. Juli 1998 geschlosse- nen Vertrag zugrunde gelegt wird, dahin auszulegen, daß die vorgesehenen Haftungsbegrenzungen erst bei dem verschärften Verschuldensgrad des neu gefaßten § 435 HGB nicht gelten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 263/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nHGB § 435 \n\nEine vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 \nvom Spediteur erstellte Beförderungsbedingung, wonach die in den Bedingun-\ngen vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahr-\nlässigkeit gelten sollen, ist, wenn sie einem nach dem 1. Juli 1998 geschlosse-\nnen Vertrag zugrunde gelegt wird, dahin auszulegen, daß die vorgesehenen \nHaftungsbegrenzungen erst bei dem verschärften Verschuldensgrad des neu \ngefaßten § 435 HGB nicht gelten. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - I ZR 263/01 - OLG Schleswig \n\nLG Kiel \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 13. September 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Transportassekuradeur. Sie nimmt die Beklagte, die ei-\n\nnen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem Recht des Pelzhau-\n\nses C. in K. (im folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen des Ver- \n\nlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 11. April 2000 \n\nmit der Beförderung eines Pakets, das einen Pelzmantel enthielt, von K. nach \n\nKr. . Auf dem Absendebeleg war als Serviceart \"Standard\" angekreuzt. Dem \n\nVertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand \n\nFebruar 1998) zugrunde. \n\nDie Beklagte hat die Ersatzleistung unter Berufung auf ihre Beförde-\n\nrungsbedingungen auf 1.000 DM beschränkt. \n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe den durch den Verlust der Sendung \n\nentstandenen Schaden durch Zahlung von 21.000 DM an die Versicherungs-\n\nnehmerin reguliert. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte \n\nfür den eingetretenen Verlust unbeschränkt. Die Beklagte könne sich weder auf \n\ngesetzliche noch auf die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorge-\n\nsehenen Haftungsbeschränkungen berufen, da ihr grobes Organisationsver-\n\nschulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Beklagten. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 17.862,07 DM nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, \n\nihre Haftung sei gemäß Ziff. 10 Abs. 1 ihrer Beförderungsbedingungen auf \n\n1.000 DM begrenzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 435 HGB \n\nlägen nicht vor. Ein leichtfertiges Verhalten in dem Bewußtsein der Wahrschein-\n\nlichkeit des Schadenseintritts könne ihr nicht angelastet werden, da lediglich ein \n\ngeringer Bruchteil von Sendungen abhandenkomme. Jedenfalls sei ein über-\n\nwiegendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener \n\nWertdeklaration anzunehmen. Bei Angabe des tatsächlichen Warenwertes hät-\n\nte sie das Paket als sogenanntes Wertpaket behandelt und demzufolge weitere \n\nKontrollmaßnahmen durchgeführt. Auch der Klägerin müsse ein Mitverschulden \n\nvorgeworfen werden, da sie es unterlassen habe, die Versicherungsnehmerin \n\nauf die Notwendigkeit einer Wertdeklaration hinzuweisen und ihr zudem aus \n\nvorangegangenen Rechtsstreitigkeiten bekannt gewesen sei, daß sie, die Be-\n\nklagte, auf Schnittstellenkontrollen verzichte. \n\nDas Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang \n\nstattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) \n\nRecht der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus \n\n§ 425 Abs. 1 HGB i.V. mit Ziff. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\nzuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDa sich die Beklagte mit der Versicherungsnehmerin über einen be-\n\nstimmten Satz an Beförderungskosten geeinigt habe und sie zudem die \n\nVersendung der Pakete zusammen mit Gütern anderer Versender als Sammel-\n\nladung besorge, träfen sie gemäß §§ 459, 460 Abs. 2 HGB ausschließlich die \n\nRechte und Pflichten eines Frachtführers. \n\nDie Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen \n\nin ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil davon auszugehen sei, daß \n\nder Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht \n\nworden sei. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmerin eine Wertdeklarati-\n\non unterlassen habe, führe nicht zur Annahme eines Mitverschuldens, das sich \n\ndie Klägerin zurechnen lassen müsse. Die Beklagte habe zwar behauptet, sie \n\nhätte bei Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung gegebenenfalls wei-\n\ntergehende Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Sie habe jedoch in ihren Beför-\n\nderungsbedingungen klargestellt, daß bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit \n\nalle Haftungsbeschränkungen - mithin auch diejenige, wonach bei unterbliebe-\n\nner Wertdeklaration nur bis zu einem bestimmten Betrag gehaftet werde - ent-\n\nfielen. An diese dem Wortlaut nach eindeutige Regelung in den von ihr verwen-\n\ndeten Beförderungsbedingungen müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Es \n\nkomme nicht darauf an, ob die Haftungsvoraussetzungen des § 435 HGB n.F. \n\nerfüllt seien. Ein haftungsminderndes Mitverschulden der Versicherungsnehme-\n\nrin ergebe sich auch nicht daraus, daß sie nach einem Transportverlust vom \n\n24. Januar 2000 nicht ein anderes Unternehmen mit der Paketversendung be-\n\nauftragt habe. Dazu habe aus der Sicht der Versicherungsnehmerin keine Ver-\n\nanlassung bestanden, da es sich bei dem Verlust vom Januar 2000 unstreitig \n\num den ersten nach etwa 8.000 problemlos durchgeführten Transporten ge-\n\nhandelt habe. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor ohne beschrän-\n\nkenden Zusatz zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, \"die \n\nRechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Beklagte überregional tätig \n\nund die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Mitverschulden der Kun-\n\nden bei unterlassener Wertangabe gegenüber einer auf grober Fahrlässigkeit \n\nder Beklagten beruhenden Haftung uneinheitlich ist\". Damit ist die Revision der \n\nBeklagten nicht allein auf den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlasse-\n\nner Wertdeklaration der Versenderin beschränkt worden. \n\n2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich \n\ndie Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 \n\nHGB richten. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet \n\ndavon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fix-\n\nkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre \n\nHaftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des \n\nFrachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - bei wirksamer vertraglicher Einbeziehung - \n\nihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in \n\n§ 449 Abs. 2 HGB enthaltenen Regelungen in Einklang stehen (vgl. dazu BGHZ \n\n153, 308, 310 f.). \n\n3. Die Revision wendet sich im Ergebnis erfolglos gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den streitgegenständlichen Scha-\n\nden unbeschränkt. \n\na) Mit Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die unbeschränkte Haftung der Beklagten ergebe sich schon aus \n\nderen Beförderungsbedingungen, wonach die in Ziff. 10 Abs. 2 enthaltene - im \n\nVergleich zu § 431 HGB zugunsten des Versenders nach oben abweichende - \n\nsummenmäßige Haftungsbeschränkung dann nicht gelten soll, wenn der Be-\n\nklagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Ziff. 10 Abs. 5). Es \n\nkomme in einem solchen Fall nicht darauf an, ob die strengeren Haftungsvor-\n\naussetzungen des § 435 HGB erfüllt seien. \n\nDem kann nicht beigetreten werden. Nach Ziff. 10 Abs. 1 der Beförde-\n\nrungsbedingungen wird in den Fällen, in denen das Warschauer Abkommen \n\noder das CMR-Abkommen nicht gelten, die Haftung durch die Beförderungsbe-\n\ndingungen der Beklagten \"geregelt\". Die nachfolgenden \"Haftungsbegrenzun-\n\ngen\" sollen nicht gelten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten \n\n(Ziff. 10 Abs. 5). Da die Bedingungen der Beklagten zum Umfang der dann ge-\n\ngebenen Haftung keine Ausführungen enthalten, kann nur das im Gesetz vor-\n\ngesehene Haftungsregime greifen. Dieses sieht für den Frachtführer nach dem \n\nzum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen und für die Abwicklung des streitgegen-\n\nständlichen Vertrags maßgeblichen § 435 HGB eine unbegrenzte Haftung nur \n\nvor, wenn der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein \n\ngehandelt hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. An das \n\n(lediglich) grob fahrlässige Verhalten knüpft die vom Gesetzgeber des Jahres \n\n1998 geregelte Frachtführerhaftung - in Abweichung von dem zuvor geltenden \n\nRecht (§ 430 Abs. 3 HGB a.F.) - keine verschärfte Haftung. Es ist aus dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Haftungsbedingungen in Ziff. 10, die auf eine Haf-\n\ntungsbegrenzung angelegt sind, nicht ersichtlich, daß die Beklagte über den \n\ngesetzlichen Haftungsrahmen hinaus für Transportschäden einstehen wollte. \n\nDie im Februar 1998, und damit noch unter der Geltung des § 430 HGB a.F., \n\nerstellte Vertragsbedingung der Beklagten ist folglich dahin auszulegen, daß die \n\nHaftungsbegrenzungen dann nicht gelten sollen, wenn bei verschärftem Ver-\n\nschuldensgrad auch das Gesetz eine verschärfte Frachtführerhaftung vorsieht, \n\ndas heißt also mit Inkrafttreten des § 435 HGB nur, wenn nach den dort ge-\n\nnannten Voraussetzungen die gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Haf-\n\ntungsbegrenzungen nicht gelten. \n\nb) Nach § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungs-\n\nbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine \n\nHandlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine \n\nder in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem \n\nBewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten \n\nwerde. \n\nDas Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die Beklagte es \n\nunstreitig unterlassen hat, bei der Beförderung von Standardsendungen \n\nSchnittstellenkontrollen durchzuführen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage \n\nkann der Senat selbst entscheiden, daß der Beklagten in bezug auf den streit-\n\ngegenständlichen Verlust ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB an-\n\nzulasten ist. \n\nc) Die aufgrund des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 \n\n(BGBl. I S. 1588) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung \n\ndes § 435 HGB ist Ausdruck des schon bis dahin im gesamten Transportrecht \n\ngeltenden Prinzips, daß dem Frachtführer die ihm wegen vertragstypischer Ri-\n\nsiken eingeräumten Haftungsprivilegien nicht zugute kommen sollen, wenn ihn \n\noder eine Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, \n\nein qualifiziertes Verschulden trifft (vgl. § 430 Abs. 3 HGB a.F.; § 607a Abs. 4, \n\n§ 660 Abs. 3 HGB, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 CMR, Art. 44 CIM, Art. 25 WA \n\n1955; s. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, \n\nBT-Drucks. 13/8445, S. 71). \n\naa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-\n\nders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine \"Leute\" \n\nin krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegset-\n\nzen (vgl. BGHZ 145, 170, 183; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, Umdr. \n\nS. 9, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Das subjektive Erfordernis des \n\nBewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich \n\ndem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, \n\nes werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des \n\nTatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um \n\nauf das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen \n\nzu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann \n\nanzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach \n\nden Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. \n\nDanach ist im vorliegenden Fall von einem qualifizierten Verschulden der Be-\n\nklagten i.S. des § 435 HGB auszugehen. \n\nbb) Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. März 2004 (Umdr. S. 12) ent-\n\nschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, \n\ndie Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht \n\ndurchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens \n\ngerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen Verlust \n\nvon Ware handelt. \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus der Organisation des \n\nWarenumschlags durch die Beklagte auch auf deren Bewußtsein geschlossen \n\nwerden, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Wer, wie die \n\nBeklagte im Streitfall, elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterläßt, handelt in \n\ndem Bewußtsein, daß es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem \n\nSchadenseintritt kommen kann. Wer also Schnittstellenkontrollen unterläßt, ob-\n\nwohl er weiß oder hätte wissen müssen, daß es darauf entscheidend ankommt, \n\nhat das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem an-\n\nvertrauten Gut entstehen (vgl. BGHZ 74, 162, 172; BGH, Urt. v. 25.3.2004, \n\nUmdr. S. 15). \n\nAuf das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen \n\nSendungen kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, \n\n177; Urt. v. 25.3.2004, Umdr. S. 15 m.w.N.). \n\n4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei der \n\nin Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der Versicherungsneh-\n\nmerin anrechnen lassen. \n\na) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die \n\nBeklagte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, daß \n\nbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen, mithin \n\nauch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zu einem \n\nbestimmten Betrag gehaftet werde, entfielen. An dieser dem Wortlaut nach ein-\n\ndeutigen Regelung müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Ließe man eine \n\nbei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haf-\n\ntungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treu-\n\nwidrigen Verhaltens wieder aufleben, entstünde ein klarer Wertungswider-\n\nspruch. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nb) Ein Versender gerät in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen \n\nSelbstwiderspruch, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei \n\nzutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdekla-\n\nration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Ver-\n\nzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen \n\nsetzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus \n\nmit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung \n\ngemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH \n\nTranspR 2003, 467, 471 m.w.N.). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden \n\nkann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, daß der Ge-\n\nschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich \n\nhohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte \n\nnoch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353). Auch gegenüber einem qualifi-\n\nzierten Verschulden des Schädigers kann der Einwand des Mitverschuldens \n\ndes Geschädigten gerechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 435 HGB zur ver-\n\nschärften Haftung des Frachtführers schließt eine Mithaftung des Versenders \n\noder Empfängers aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren \n\nBereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471). \n\nc) Nach dem Vortrag der Beklagten unterliegt der Transportweg einer \n\ndem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg \n\neiner nicht deklarierten Sendung. Zwar kann auch bei wertdeklarierten Sendun-\n\ngen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das rechtfertigt es \n\njedoch grundsätzlich nicht, den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlas-\n\nsenen Hinweises auf den Wert der Ware an der fehlenden Kausalität scheitern \n\nzu lassen. \n\nUngeklärt ist im vorliegenden Fall, in welcher Phase des Transports der \n\nSchaden eingetreten ist. Er kann also auch in einem Bereich eingetreten sein, \n\nin dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter Ware \n\nnicht oder nicht in krasser Weise verletzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten \n\nVerschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstel-\n\nlen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders \n\ngefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.; BGH, \n\nUrt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473; \n\nUrt. v. 25.3.2004, Umdr. S. 14 f.). Das damit auf einer Vermutung beruhende \n\nHaftungsrisiko wird eingeschränkt, wenn die Ware in ihrem Wert deklariert wor-\n\nden ist. Der Weg einer wertdeklarierten Ware wird nach der Darstellung der Be-\n\nklagten weitergehend kontrolliert und läßt sich bei einem Verlust genauer nach-\n\nvollziehen als der einer nicht deklarierten Sendung. Hat der Versender den \n\nWert angegeben, erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermu-\n\ntung, daß ein besonders krasser Pflichtenverstoß für den Eintritt des Schadens \n\nursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in \n\neinem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, \n\n318). \n\nd) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, \n\nob die unterlassene Wertangabe auf der in Verlust geratenen Sendung den \n\nSchaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger \n\nWertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu \n\ndem Verlust gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf ihre Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, durch die fehlende Wertanga-\n\nbe habe die Versicherungsnehmerin ihr die Möglichkeit genommen, die bei \n\nWertpaketen vorgesehenen weiteren Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, \n\ndie gerade den Eintritt des Schadens verhindern sollten. Diesem Vorbringen \n\nwird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuge-\n\nhen haben. \n\nDie Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tat-\n\nrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; 149, 337, 355 m.w.N.), so daß die Sache auch \n\naus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen ist. \n\n5. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich im Streitfall ein Mitver-\n\nschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht darüber hinaus \n\ndamit begründen, daß die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbeziehung zur \n\nBeklagten nach dem Verlust einer Sendung im Januar 2000 fortgesetzt hat. \n\na) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich \n\num eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen all-\n\ngemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, kann dann in Betracht \n\nkommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung \n\nbeauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in \n\ndessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-\n\nder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-\n\nständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem \n\nSchädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundelie-\n\ngenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. \n\n29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474). \n\nb) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts hat es sich bei dem Transportverlust vom 24. Januar 2000 unstreitig um \n\nden ersten Verlust nach etwa 8.000 problemlos durchgeführten Transporten \n\ngehandelt. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht \n\nzu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Versiche-\n\nrungsnehmerin habe keine Veranlassung gehabt, einen anderen Transporteur \n\nmit der Paketversendung zu beauftragen. Eine andere Beurteilung ergibt sich \n\nentgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Umstand, daß der \n\nVersicherungsnehmerin die Transportorganisation der Beklagten vor Erteilung \n\ndes streitgegenständlichen Auftrags bekannt war. Denn die Kenntnis und Billi-\n\ngung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Begrün-\n\ndung eines Mitverschuldens nicht aus. Es ist im allgemeinen ausschließlich Sa-\n\nche des Fixkostenspediteurs, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in \n\nder Regel keinen näheren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anver-\n\ntrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Ohne besonde-\n\nren Anlaß brauchte die Versicherungsnehmerin die Eignung, Befähigung und \n\nAusstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 259 m.w.N.). \n\n6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht darauf ge-\n\nstützt hat, daß auf dem Absendebeleg im Versenderfeld das Wort \"Pelze\" ent-\n\nhalten war. \n\nNach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts hat die Beklagte selbst im Versenderfeld das beanstandete Wort \"Pelze\" \n\nals Bestandteil der Firma des Versenders vorgedruckt. Zudem folgt aus der Be-\n\nzeichnung des Versenders mit dessen Firma nicht ohne weiteres ein Hinweis \n\ndarauf, daß das Paket wertvolle Pelzwaren enthalten könnte. Darüber hinaus \n\nhat das Berufungsgericht festgestellt, daß weder aus dem Paket selbst noch \n\naus den mitlaufenden Begleitpapieren für einen potentiellen Täter erkennbar \n\nwar, daß das Paket einen wertvollen Pelzmantel enthielt. Die Verneinung eines \n\nMitverschuldens der Versenderin ist auf dieser tatsächlichen Grundlage revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/i-zr-263-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/i-zr-263-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:37:56.580325+00:00"}}