{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_262-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"I ZR 262/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 262/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 29. August 2001 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer. Sie nimmt die Beklagte, die einen \n\nPaketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem \n\nRecht wegen des Verlustes von Transportgut in sechs Fällen auf Schadenser-\n\nsatz in Anspruch. \n\nDie Versicherungsnehmer der Klägerin beauftragten die Beklagte im \n\nZeitraum von August 1997 bis Februar 1998 mit der Beförderung von Pa-\n\nketsendungen innerhalb Deutschlands. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde, welche die ADSp ein-\n\nschließen und Regelungen zum Haftungsumfang u.a. bei einer vom Versender \n\nunterlassenen Wertangabe enthalten. Die in den Beförderungsbedingungen \n\nvorgesehenen Haftungsbeschränkungen greifen nicht bei Vorsatz und grober \n\nFahrlässigkeit. \n\nIn allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstük-\n\nke nicht angegeben, weshalb die Beklagte die Ersatzleistung unter Berufung \n\nauf ihre Beförderungsbedingungen auf jeweils 1.000 DM beschränkt hat. \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht \n\nmit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen \n\nberufen, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Dies führe zur \n\nunbeschränkten Haftung der Beklagten. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 104.642 DM nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. In den Schadensfällen 1 bis 5 \n\nkönne ihr ein grob fahrlässiger Organisationsmangel schon deshalb nicht vor-\n\ngeworfen werden, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin in den mit ihr \n\ngeschlossenen Rahmenverträgen folgende Vereinbarung getroffen hätten: \n\nDer Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, daß eine \nKontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Aus-\ngangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. \nnicht durchgeführt wird. \n\nDa in allen sechs Schadensfällen im Absendebeleg eine Wertdeklaration \n\nfehle und die Geschäftsbeziehungen der Versicherungsnehmer zu ihr, der Be-\n\nklagten, nach wie vor fortbeständen, sei es der Klägerin gemäß §§ 242, 254 \n\nBGB verwehrt, den Vorwurf groben Organisationsverschuldens zu erheben. \n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise, das Berufungsgericht in vollem \n\nUmfang stattgegeben. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) \n\nund übergegangenem (§ 67 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen An-\n\nspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis \n\nzum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) i.V. mit § 51 \n\nBuchst. b Satz 2 ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) zuer-\n\nkannt. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklag-\n\nten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren. Da \n\ndie Beklagte sich mit ihren Kunden jedoch über einen bestimmten Satz an Be-\n\nförderungskosten geeinigt habe und sie zudem die Versendung der Pakete zu-\n\nsammen mit Gütern anderer Versender als Sammelladung besorge, träfen sie \n\ngemäß § 413 Abs. 1 und 2 HGB a.F. ausschließlich die Rechte und Pflichten \n\neines Frachtführers. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der \n\nbis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung greife nicht ein, da die \n\nBeklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung \n\nauf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, son-\n\ndern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene. \n\nDie Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausge-\n\nführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbe-\n\ndingungen berufen, weil sie wegen grob fahrlässigen Organisationsverschul-\n\ndens unbegrenzt hafte. \n\nDie Klägerin müsse sich kein haftungsausschließendes oder auch nur \n\nhaftungsminderndes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer P. und K. \n\nwegen deren Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten entgegenhal-\n\nten lassen. Maßgeblich sei, ob der jeweilige Versender bereits vor Auftragser-\n\nteilung um Mißstände bei der Beklagten gewußt habe oder hätte wissen müs-\n\nsen, die den Vorwurf qualifizierten Organisationsverschuldens rechtfertigen \n\nkönnten. Hierzu fehle es indes an hinreichendem Vorbringen der Beklagten. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich \n\ndie Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 429 \n\nAbs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. richten. Es ist dabei \n\nzutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß \n\ndie Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klägerin als Fixkostenspedi-\n\nteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt worden ist und daß sich ihre \n\nHaftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des \n\nFrachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F.) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - \n\nihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der \n\nADSp a.F. beurteilt. \n\n2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen durch grob fahr-\n\nlässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Nr. 10 \n\nder Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten). \n\na) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders \n\nschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebe-\n\nnen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.). Davon ist \n\nauch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. \n\nb) Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das \n\nVorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\nDie tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit \n\nvorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-\n\nbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den \n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen \n\n§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen \n\n(BGHZ 149, 337, 345 m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR \n\n2003, 255, 257 = VersR 2003, 1017). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungs-\n\nurteil nicht erkennen; sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen \n\nVerschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlas-\n\nsungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Das hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der \n\nADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsge-\n\ngners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn \n\nsein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Ver-\n\nschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkosten-\n\nspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zu-\n\nmutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für \n\ndas Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf \n\nsich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf \n\nbeschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, \n\ndas Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag \n\nzum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen aus-\n\nzugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. \n\n5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626 m.w.N.). \n\nKommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls \n\nder Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH TranspR \n\n2003, 467, 469 m.w.N.). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestellten \n\nDarlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den mit den Versiche-\n\nrungsnehmern der Klägerin vereinbarten Dokumentationsverzicht. Der Senat \n\nhat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306 \n\n= VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung \n\nunklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines \n\nPaketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstel-\n\nlenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht \n\nauch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben \n\n(BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176). \n\nDer Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtsprechungs-\n\ngrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf \n\nPaketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung \n\nund Massenbeförderung ankomme, nicht anwendbar seien (vgl. BGHZ 149, \n\n337, 349 ff.). Soweit die Revision geltend macht, es sei der Beklagten nicht zu-\n\nzumuten, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen komplett zu doku-\n\nmentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten, \n\ndaß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; \n\nauch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fäl-\n\nlen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten (vgl. BGHZ 149, 337, 351). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision mit \n\nRecht angenommen, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsoblie-\n\ngenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Dazu hätte sie die \n\nregulären Laufwege der einzelnen in Verlust geratenen Sendungen, die Einhal-\n\ntung ihrer allgemeinen Betriebsorganisation in den fraglichen Depots und Um-\n\nschlagsbasen sowie die Kontrollmaßnahmen in bezug auf die Einhaltung ihrer \n\nBetriebsorganisation im einzelnen darlegen müssen. Ferner hätte die Beklagte \n\nvortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der streitge-\n\ngenständlichen Sendungen eingeleitet hat und was die Nachforschungen, ins-\n\nbesondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den Paketen in Be-\n\nrührung gekommen sein mußten, ergeben haben. Das ist nach den unangegrif-\n\nfen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen. \n\ncc) Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht \n\ngemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. verpflichtet, die Beklagte darauf \n\nhinzuweisen, daß sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem \n\nMaße nachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht \n\ndes Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht \n\nnäher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 139 \n\nRdn. 3). So liegt der Fall hier. \n\nDie Klägerin hatte bereits in der Anspruchsbegründung auf die Senats-\n\nrechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewie-\n\nsen und geltend gemacht, die Beklagte sei ihrer Darlegungspflicht nicht im ge-\n\nringsten nachgekommen. Dieses Vorbringen hat die Klägerin in ihrer Beru-\n\nfungsbegründung ausdrücklich wiederholt. Die Beklagte hätte sich daher in ihrer \n\nAnschlußberufung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, infolge der ver-\n\neinbarten Kontrollverzichte an den Umschlagstellen sei sie nicht gehalten, in \n\nallen Fällen konkret im einzelnen die Sorgfaltsvorkehrungen, Organisationen \n\nund Kontrollen darzulegen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter \n\nhätte damit rechnen müssen, daß das Berufungsgericht dem Standpunkt der \n\nBeklagten, sie sei nicht verpflichtet, zu den einzelnen Schadensfällen umfas-\n\nsend vorzutragen, nicht beitritt. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichen-\n\nden Standpunkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtspre-\n\nchung oder im Schrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Dar-\n\nlegung zu den von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maß-\n\nnahmen unterlassen hat, durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahinge-\n\nhend werten, daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte \n\n(vgl. BGH TranspR 2004, 175, 176). \n\nAuf die Rügen, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Beru-\n\nfungsgerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Be-\n\nrufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast bekannt sei, kommt es \n\nmithin nicht an. \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden der \n\nVersicherungsnehmer der Klägerin nicht damit begründen, daß sie die Ge-\n\nschäftsbeziehung zur Beklagten trotz der Behauptung von groben Organisati-\n\nonsmängeln in Vorprozessen nicht abgebrochen haben. \n\na) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht \n\nkommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung \n\nbeauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in \n\ndessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-\n\nder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-\n\nständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem \n\nSchädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254 \n\nBGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist \n\n(BGH TranspR 2003, 255, 258 m.w.N.). \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Anwendung des § 254 \n\nBGB setze voraus, daß es bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensfall \n\nwiederholt zu Verlusten von Sendungen gekommen sei, die dem Spediteur vom \n\nAuftraggeber zur Beförderung übergeben worden seien, und der Auftraggeber \n\ngewußt habe oder hätte wissen müssen, daß die vorangegangenen Verluste \n\nihre Ursache in groben Organisationsmängeln im Betrieb des Spediteurs ge-\n\nhabt hätten. Ob dies hier der Fall gewesen sei, könne nicht festgestellt werden, \n\nda die Beklagte hierzu keine Angaben gemacht habe. \n\nc) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der \n\nVersender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daß den Ver-\n\nsendern vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge bekannt \n\nwar oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der Beklagten aufgrund von \n\ngroben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten gekommen war. Der \n\nUmstand, daß die Versicherungsnehmer der Klägerin die in Vorprozessen ein-\n\ngeführten Unterlagen möglicherweise zur Verfügung gestellt haben, besagt \n\nnichts darüber, ob die Versender zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen \n\nAuftragserteilung Kenntnis von groben Organisationsmängeln im Betrieb der \n\nBeklagten hatten. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Be-\n\nklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens ebenfalls \n\nnicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspedi-\n\nteurs, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen nähe-\n\nren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder \n\nSchaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der Kläge-\n\nrin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstat-\n\ntung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (BGH \n\nTranspR 2003, 255, 259 m.w.N.). \n\n4. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß \n\ndas Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Kläge-\n\nrin nicht darauf gestützt hat, daß diese bei den in Verlust geratenen Sendungen \n\neine Wertdeklaration unterlassen haben. \n\nIm vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, daß die un-\n\nterlassene Wertdeklaration auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkungen ha-\n\nben konnte (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 \n\n- I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die \n\nBeklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und \n\nes dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre \n\n(vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). Dazu lassen sich dem Berufungsurteil kei-\n\nne auf den Zeitpunkt der Auftragsvergabe bezogenen Feststellungen entneh-\n\nmen. Das Berufungsgericht hat einen entsprechenden Sachvortrag der Beklag-\n\nten in den Tatsacheninstanzen auch nicht verfahrensfehlerhaft übergangen. \n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zr-262-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zr-262-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:53.733188+00:00"}}