{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_261-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"I ZR 261/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Mai 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Honigwein UWG § 1; LMBG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit Nr. 1 Buchst. a Nach dem Zweck des § 2 Abs. 1 LMBG ist ein Stoff, der einem Lebensmittel beigefügt wird, nicht als Zusatzstoff anzusehen, wenn er nach allgemeiner Ver- kehrsauffassung zweifelsfrei ein gebräuchliches, \"normales\" Lebensmittel ist, das regelmäßig dazu bestimmt ist, als solches verzehrt zu werden. Zu beurteilen ist dies nach einer auf den Stoff als solchen bezogenen Betrachtungsweise.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 261/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n13. Mai 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHonigwein \n\nUWG § 1; \nLMBG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit Nr. 1 Buchst. a \n\nNach dem Zweck des § 2 Abs. 1 LMBG ist ein Stoff, der einem Lebensmittel \nbeigefügt wird, nicht als Zusatzstoff anzusehen, wenn er nach allgemeiner Ver-\nkehrsauffassung zweifelsfrei ein gebräuchliches, \"normales\" Lebensmittel ist, \ndas regelmäßig dazu bestimmt ist, als solches verzehrt zu werden. Zu beurteilen \nist dies nach einer auf den Stoff als solchen bezogenen Betrachtungsweise. \n\nBGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - I ZR 261/01 - OLG München \n\nLG München II \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Mai 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 16. August 2001 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mün-\n\nchen II, 1. Kammer für Handelssachen, vom 29. März 2000, wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte produziert und vertreibt das nicht als Arzneimittel zugelas-\n\nsene Mittel \"B. \" als \"Vitalstoff-Komplex zur täglichen Nahrungsergän-\n\nzung\". Der Vertrieb erfolgt in Packungen zu 15 oder 30 Trinkfläschchen mit je \n\n10 ml Inhalt über Apotheken. Ein Fläschchen enthält einen Extrakt aus \n\n3.000 mg multifloralen Gebirgsblütenpollen, 1.000 mg Weizenkeim-Extrakt, \n\n700 mg Hagebutten-Konzentrat, 200 mg Gelee Royale, 100 mg Holunderbeer-\n\nKonzentrat und 15 mg Hefe-Autolysat. Diese Bestandteile sind in Honigwein \n\n(Met) gelöst, wodurch das Produkt einen Alkoholgehalt von 17,5 Vol.-% hat. \n\nHonigwein ist ein durch Vergären einer Honig-Wasser-Lösung mit Hilfe von \n\nReinzuchthefen unter kontrollierten Bedingungen hergestelltes weinähnliches \n\nGetränk, das bei Anwendung geeigneter Herstellungsverfahren einen Alkohol-\n\ngehalt von ca. 18 Vol.-% erreicht. Alkohol tötet in hohen Konzentrationen Mi-\n\nkroorganismen ab und wirkt daher als Zusatz zu Lebensmitteln konservierend. \n\nNach dem Vorbringen des klagenden Wettbewerbsverbandes handelt es \n\nsich bei dem Mittel \"B. \" ungeachtet dessen, daß von seiner Wirkungs-\n\nlosigkeit auszugehen sei, insbesondere nach dem Inhalt der Produktinformation \n\nund nach seinem Preis - eine Packung mit 15 Fläschchen kostete im Jahr 2001 \n\n79,75 DM - um ein Stärkungs- und Kräftigungsmittel, d.h. um ein Tonikum und \n\ndamit um ein Arzneimittel. Sein Vertrieb verstoße daher gegen § 1 UWG i.V. mit \n\n§ 21 Abs. 1 AMG. Zumindest sei das Produkt als Spirituose einzustufen. Wenn \n\nes ein Lebensmittel sei, sei sein Vertrieb unzulässig, da Honigwein ein nicht \n\nzugelassener Zusatzstoff sei. \n\nDer Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un-\ntersagen, \n\nim geschäftlichen Verkehr das Mittel \"B. \", welches einen Alkohol-\ngehalt von 17,5 Vol.-% aufweist und dabei als \"Vitalstoff-Komplex\" in den \nVerkehr gebracht wird, ohne Zulassung als Arzneimittel (gemäß § 21 \nAMG) zu bewerben und/oder zu vertreiben, \n\nhilfsweise, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das von ihr unter \nder Bezeichnung \"B. \" vertriebene Produkt als Nahrungsergän-\nzungsmittel (Lebensmittel) zu vertreiben und/oder zu bewerben. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nSie hat vor dem Landgericht zunächst vorgebracht, das Produkt \"B. \n\n \" sei nach Inhalt, Aufmachung, Text der Produktinformation und Werbung \n\nweder ein Arzneimittel noch ein alkoholisches Getränk, sondern als Lebensmit-\n\ntel eigener Art mit erhöhtem Gehalt an Vitaminen ein Nahrungsergänzungsmit-\n\ntel. Der Honigwein bilde für dieses wegen seiner konservierenden Wirkung eine \n\noptimale Grundlage und sei zur Stabilisierung/Haltbarmachung des Produkts \n\ntechnisch notwendig. \n\nSpäter hat die Beklagte dann behauptet, der Honigwein sei als weinähn-\n\nliches Getränk und damit als Genußmittel eine zum Geschmack ihres Produkts \n\nbeitragende gewöhnliche Zutat ohne technologische Wirkung. Er stelle daher \n\n- zumal unter Berücksichtigung der Richtlinie 89/107/EWG des Rates zur An-\n\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in \n\nLebensmitteln verwendet werden dürfen (v. 21.12.1988, ABl. Nr. L 40 v. \n\n11.2.1989, S. 27, geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen \n\nParlaments und des Rates v. 30.6.1994, ABl. Nr. L 237 v. 10.9.1994, S. 1) - \n\nkeinen Zusatzstoff dar. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers hat zur Verurteilung der Beklagten nach dem \n\nim zweiten Rechtszug als Hauptantrag gestellten erstinstanzlichen Hilfsantrag \n\ngeführt (OLG München ZLR 2002, 90 = LRE 42, 102). \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß der \n\nVerkehr deren Mittel nach seiner Zweckbestimmung und seiner Aufmachung \n\nweder als Arzneimittel noch als Spirituose, sondern als Nahrungsergänzungs- \n\nund damit als Lebensmittel ansehe. Seine Bewerbung und sein Vertrieb seien \n\nauch unter dieser Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LMBG und damit \n\nzugleich gemäß § 1 UWG unzulässig, weil der in dem Mittel enthaltene Honig-\n\nwein nach der allgemeinen Verkehrsauffassung primär einen Konservierungs-\n\nstoff und damit einen nicht zugelassenen Zusatzstoff darstelle. Die Ausschluß-\n\nbestimmung des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 LMBG greife nicht ein. Honigwein sei \n\nweder ein Stoff natürlicher Herkunft noch mit einem solchen chemisch gleich; \n\nauch lasse sich keine Verkehrsauffassung feststellen, daß Honigwein wenig-\n\nstens in einem im Verkehr vorkommenden Produkt zumindest überwiegend we-\n\ngen seines Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel zu-\n\ngesetzt werde. Das damit gewonnene Ergebnis sei sachgerecht und auch nicht \n\nim Hinblick auf die Richtlinie 89/107/EWG zu korrigieren. Diese sei nach ihrem \n\nArt. 1 Abs. 1 nur auf die in ihrem Anhang I aufgeführten Kategorien von Le-\n\nbensmittelzusatzstoffen anzuwenden, zu denen Honigwein und sonstige Ge-\n\nnußmittel nicht gehörten. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Da sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig darstellt, führt die Revision zu ihrer Aufhebung und zur Abwei-\n\nsung der Klage. \n\n1. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts hat die Klägerin kei-\n\nnen Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 i.V. mit Nr. 1 Buchst. a LMBG, weil Honigwein nicht i.S. des § 2 Abs. 1 \n\nHalbsatz 1 LMBG dazu bestimmt ist, Lebensmitteln zugesetzt zu werden. \n\nDie Vorschrift des § 2 Abs. 1 LMBG grenzt mit einer teils positiv, teils ne-\n\ngativ formulierten Begriffsbestimmung \"Zusatzstoffe\" von den \"Nicht-Zusatz-\n\nstoffen\" ab (vgl. BVerwG, Buchholz 418.711 LMBG Nr. 21; Zipfel/Rathke, Le-\n\nbensmittelrecht, C 100, Stand November 2002, § 2 LMBG Rdn. 16). Abwei-\n\nchend von der Ansicht des Berufungsgerichts ist nach dem Zweck dieser Vor-\n\nschrift ein Stoff, der einem Lebensmittel beigefügt wird, nicht als Zusatzstoff \n\nanzusehen, wenn er nach allgemeiner Verkehrsauffassung zweifelsfrei ein ge-\n\nbräuchliches, \"normales\" Lebensmittel ist, das regelmäßig dazu bestimmt ist, \n\nals solches verzehrt zu werden. Zu beurteilen ist dies nach einer auf den Stoff \n\nals solchen bezogenen Betrachtungsweise. \n\nDanach ist Honigwein kein Zusatzstoff i.S. des § 2 Abs. 1 LMBG, weil er \n\nals solcher unstreitig ein herkömmliches Genußmittel ist. \n\n2. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot stellt sich nach \n\nden getroffenen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als gerechtfer-\n\ntigt dar (§ 563 ZPO a.F.). \n\na) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann nicht auf § 1 \n\nUWG i.V. mit § 21 Abs. 1 AMG gestützt werden. Das Produkt der Beklagten ist \n\nkein mangels Zulassung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 21 Abs. 1 AMG verkehrsun-\n\nfähiges Arzneimittel, sondern ein Lebensmittel i.S. der § 1 Abs. 1 LMBG, § 2 \n\nAbs. 3 AMG. \n\nFür die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel ist sei-\n\nne an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung ent-\n\nscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen \n\nund verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. \n\n10.2.2000 - I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 529 = WRP 2000, 510 - L-Carnitin; \n\nBGHZ 151, 286, 291 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 6.5.2004 \n\n- I ZR 275/01, Umdr. S. 15 - Sportlernahrung II). Die Verkehrsauffassung knüpft \n\nregelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichba-\n\nrer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Ver-\n\nwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Vorstellung der \n\nVerbraucher von der Zweckbestimmung des Produkts kann weiter durch die \n\nAuffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflußt \n\nsein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthal-\n\ntenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie durch die Aufma-\n\nchung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (BGH GRUR \n\n2000, 528, 529 f. - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate; \n\nBGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, Umdr. S. 15 - Sportlernahrung II). Ein ver-\n\nständiger Durchschnittsverbraucher wird im allgemeinen nicht annehmen, daß \n\nein Präparat, das wie \"B. \" als Nahrungsergänzungsmittel angeboten \n\nwird, tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung \n\nkeine pharmakologischen Wirkungen hat (vgl. BGHZ 151, 286, 292 - Muskel-\n\naufbaupräparate). Trotz des dazu vom Berufungsgericht gegebenen rechtlichen \n\nHinweises hat der Kläger nichts vorgetragen, was eine gegenteilige Beurteilung \n\nrechtfertigen könnte. \n\nb) Die Bewerbung und der Vertrieb von \"B. \" verstoßen entgegen \n\nder Auffassung des Klägers auch nicht gegen § 1 UWG i.V. mit § 57 Nr. 1 \n\nBuchst. b LMBG, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung \n\n(AGeV, BGBl. 2003 I S. 1256; früher: § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Spi-\n\nrituosen). Dieses Produkt ist keine Spirituose i.S. der in § 12 Abs. 2 Nr. 2 AGeV \n\nin Bezug genommenen Verordnung (EG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai \n\n1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Be-\n\nzeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12.6.1989, \n\nS. 1). Nach der Definition in Art. 1 Abs. 2 der europäischen Verordnung enthal-\n\nten Spirituosen durch Destillation gewonnenen Alkohol, d.h. Spirituosen sind \n\nDestillate oder Mischungen von Destillaten mit anderen Getränken. Honigwein \n\nwird dagegen ohne Destillation durch das Vergären von Honigwasser erzeugt \n\n(vgl. Eggers, ZLR 2002, 98 f.; Marx in: Zipfel/Rathke aaO, C 120, Stand Juni \n\n2001, § 2 ZZulV Rdn. 329). \n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisen-\n\nde Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/i-zr-261-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"SpiritV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/i-zr-261-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:43.236865+00:00"}}