{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_252-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"I ZR 252/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3 Verkündet am: 2. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Mindestverzinsung Eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage über die Mindest- verzinsung des eingesetzten Kapitals ist auch dann im Sinne des § 3 UWG zur Irreführung geeignet, wenn sie zwar keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthält, aber gerade darauf angelegt ist, die irrige Vorstellung zu wecken, es sei eine sichere Rendite zu erwarten. Dabei genügt es jedenfalls für das Eingreifen des § 3 UWG, wenn die Werbeaussage geeignet ist, einen erheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irrezuführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 252/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nUWG § 3\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMindestverzinsung\n\nEine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage über die Mindest-\nverzinsung des eingesetzten Kapitals ist auch dann im Sinne des § 3 UWG zur\nIrreführung geeignet, wenn sie zwar keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen\nenthält, aber gerade darauf angelegt ist, die irrige Vorstellung zu wecken, es sei\neine sichere Rendite zu erwarten. Dabei genügt es jedenfalls für das Eingreifen\ndes § 3 UWG, wenn die Werbeaussage geeignet ist, einen erheblichen Teil der\ndurchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irrezuführen.\n\nBGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01 - OLG Bamberg\nLG Würzburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.\n\nStarck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Bamberg vom 1. August 2001 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, eine u.a. im Immobiliengeschäft tätige Aktiengesellschaft,\n\nbietet interessierten Anlegern an, sich an ihrem Unternehmen als atypische\n\nstille Gesellschafter mit Einmaleinlagen ab 5.000 DM oder Rateneinlagen ab\n\n50 DM pro Monat zu beteiligen. In ihrem dafür 1999 und Anfang 2000 verwen-\n\ndeten Emissionsprospekt stellte sie ihr Beteiligungsangebot auf der ersten Seite\n\nanhand von insgesamt elf Stichwörtern vor, wobei sie diese jeweils kurz erläu-\n\nterte. Zu dem Stichwort \"Mindestverzinsung\" machte sie folgende Angabe:\n\n\"6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich\nergebnisunabhängig vertraglich zugesichert\n(anrechenbar auf höheren Gewinn)\".\n\nAuf der Seite 8 des Prospekts führte die Beklagte unter der Überschrift\n\n\"Ergebnisbeteiligung, Entnahmen, Mindestverzinsung\" im laufenden Text aus:\n\n\"Eine Mindestverzinsung der zur Zeit erbrachten Einlage im Jah-\nresdurchschnitt von 6 % p.a. gilt für die Vertragslaufzeit als zugesi-\nchert. Sie wird auf höhere Gewinne angerechnet.\"\n\nKläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 13 Abs. 2\n\nNr. 3 Satz 1 UWG, § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucher-\n\nzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.\n\nEr hat die Angaben in dem Emissionsprospekt der Beklagten als irreführend\n\nbeanstandet. Diese erweckten den unzutreffenden Eindruck, die angegebene\n\n\"Verzinsung\" der Einlage von 6 % sei unabhängig von der Entwicklung der Er-\n\ntragslage des Unternehmens sicher zu erreichen.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs wie folgt zu werben:\n\n\"Mindestverzinsung: 6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahres-\n\ndurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert ...\"\n\nund/oder\n\n\"Eine Mindestverzinsung der zur Zeit erbrachten Einlage im Jah-\n\nresdurchschnitt von 6 % p.a. gilt für die Vertragslaufzeit als zu-\n\ngesichert ...\".\n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, mit den beanstandeten\n\nAngaben werde nicht unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des\n\nUnternehmens eine Verzinsung der Einlage in Höhe von 6 % garantiert, son-\n\ndern den stillen Gesellschaftern lediglich ein entsprechender schuldrechtlicher\n\nAnspruch zugesagt. Im Emissionsprospekt werde ausdrücklich auf das unter-\n\nnehmerische Risiko des Anlegers, einschließlich des Risikos des Totalverlusts\n\nder Anlage, hingewiesen. Dieses Risiko sei allerdings gering und die vertragli-\n\nche Zusicherung der Mindestverzinsung von 6 % durchaus realistisch.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten\n\nhatte keinen Erfolg.\n\nMit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf\n\nKlageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Angaben des Emissions-\n\nprospekts der Beklagten als irreführend i.S. des § 3 UWG angesehen. Hierzu\n\nhat es ausgeführt:\n\nDie Werbeangaben erweckten bei einem nicht geringen Teil der ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise, zu denen die Mitglieder des Senats gehörten, den\n\nEindruck, es handele sich bei der beworbenen Kapitalanlage um eine Anlage\n\nmit fester Verzinsung von (mindestens) 6 % in Form eines festverzinslichen\n\nWertpapiers oder um eine ähnlich sichere Anlage. Dies ergebe sich daraus,\n\ndaß die Beklagte nicht nur behaupte, es bestehe ein vertraglicher Anspruch auf\n\ndie \"Mindestverzinsung\", sondern bekräftige, die 6 %ige Verzinsung sei \"ergeb-\n\nnisunabhängig\", sie sei \"vertraglich zugesichert\" bzw. gelte \"für die Vertrags-\n\nlaufzeit als zugesichert\". Da die Beklagte, wie sie unter Hinweis auf die verhält-\n\nnismäßig geringe Mindesteinzahlung selbst betone, auch viele Kleinanleger\n\nanspreche, die auf dem Kapitalmarkt nicht selten nur geringe Erfahrung hätten,\n\nwerde dieser Eindruck bei mindestens 15 bis 20 % der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise entstehen.\n\nIn Wirklichkeit erreiche eine Geldanlage bei der Beklagten die Sicherheit\n\nfestverzinslicher Wertpapiere bei weitem nicht. Die Beklagte gehöre nach ihrem\n\nEmissionsprospekt eher zu der Art von Anlagegesellschaften, von denen im\n\nLauf der Jahre schon viele in Konkurs gegangen seien, so daß bei den Anle-\n\ngern nicht nur Gewinneinbußen, sondern sehr häufig auch hohe Kapitalverluste\n\nentstanden seien. Die uneingeschränkte vertragliche Zusicherung einer ergeb-\n\nnisunabhängigen Verzinsung von mindestens 6 % vertrage sich damit nicht. Die\n\nwarnenden Hinweise im Inneren des Prospekts rechtfertigten keine andere Be-\n\nurteilung. Die beanstandete Werbung stehe auf der ersten Seite des Prospekts\n\nund sei auch sonst optisch hervorgehoben. Ihre sinngemäße Wiederholung auf\n\nder Seite 8 des Prospekts werde deshalb ebenfalls auf besondere Beachtung\n\nstoßen.\n\nDie wettbewerbliche Relevanz der irreführenden Werbung folge schon\n\ndaraus, daß die durchschnittliche Rendite bei Lebensversicherungen und Bau-\n\nsparkassen seinerzeit bei lediglich 3 bis 4 % p.a. gelegen habe.\n\nDie Gefahr, daß die Beklagte künftig ebenso werben werde, bestehe un-\n\nabhängig davon, wie diese zur Zeit werbe.\n\nII. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die beanstandeten Anga-\n\nben über die Zusicherung einer Mindestverzinsung als irreführende Werbung\n\ngegen § 3 UWG verstoßen.\n\n1. Für die Beurteilung, ob Werbeangaben irreführend sind, ist die Sicht\n\neines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend,\n\nder die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerk-\n\nsamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR\n\n2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 28.11.2002\n\n- I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor,\n\nm.w.N.). Der Emissionsprospekt der Beklagten richtete sich an mögliche Kapi-\n\ntalanleger, darunter unstreitig viele Kleinanleger.\n\n2. Die Beklagte hat die Zusicherung einer Mindestverzinsung von 6 %\n\np.a. auf der ersten Seite ihres Emissionsprospekts in die - nach Stichpunkten\n\ngegliederte - zusammenfassende Darstellung ihres Angebots, sich an ihrem\n\nUnternehmen als stiller Gesellschafter zu beteiligen, aufgenommen und damit\n\nin besonderer Weise herausgestellt. Auf Seite 8 des Prospekts wird diese Zusi-\n\ncherung inhaltsgleich wiederholt.\n\nDie dabei gewählten Formulierungen sind geeignet, die Vorstellung her-\n\nvorzurufen, es handele sich um eine Kapitalanlage mit sicherer Rendite; die\n\nBeklagte sei bereit und vor allem auch in der Lage, ihren stillen Gesellschaftern\n\nunabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg ihrer Geschäfte neben der Rückzahlung\n\nder Einlage eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 6 %\n\np.a. zuzusichern. Es wird in der Werbung nicht nur - für die Beteiligung eines\n\nstillen Gesellschafters ungewöhnlich - von einer \"Mindestverzinsung\" gespro-\n\nchen, sondern auch davon, daß diese \"ergebnisunabhängig vertraglich zugesi-\n\nchert\" werde und \"anrechenbar auf höheren Gewinn\" sei.\n\nDie Werbeaussage ist nach diesem Verständnis irreführend, weil die Be-\n\nklagte die danach in Aussicht gestellte Sicherheit nicht bieten kann. Die Be-\n\nklagte hat selbst dargelegt, es sei ihr nicht möglich, bereits aus eigenem Ver-\n\nmögen einer Vielzahl von Anlegern unabhängig von der Geschäftsentwicklung\n\nZinsleistungen in der zugesagten Höhe zu erbringen. Es sei gerade der Zweck\n\nihres Kapitalanlagemodells, mit dem vorhandenen Eigenkapital und den Einla-\n\ngen der stillen Gesellschafter durch Investitionen Renditen zu erwirtschaften,\n\num den angegebenen Zins als vertraglich eingeräumte Rendite zu bezahlen.\n\nDas bedeutet, daß die Zinsen in Höhe von 6 % p.a. bei einem unzureichenden\n\nGewinn und erst recht bei Verlusten der Beklagten - zumindest im wesentli-\n\nchen - aus den eigenen Einlagen der stillen Gesellschafter aufgebracht werden\n\nmüssen. Ein solches Vorgehen gefährdet nicht nur den weiteren Geschäftser-\n\nfolg, sondern auch die spätere Auszahlung eines Abfindungsguthabens in Höhe\n\ndes als Einlage eingesetzten Kapitals.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die beanstandeten\n\nWerbeaussagen allerdings nicht geeignet, sämtliche angesprochenen Anlage-\n\ninteressenten irrezuführen. Wirtschaftlich denkende Kapitalanleger werden bei\n\neiniger Überlegung erkennen, daß die Zusicherung einer \"Mindestverzinsung\"\n\nbei Verlusten oder zu niedrigen Gewinnen nur durch den Rückgriff auf die von\n\nden stillen Gesellschaftern erbrachten Einlagen und damit zu Lasten des für\n\nInvestitionen zur Verfügung stehenden Kapitals erfüllt werden kann. Dies\n\nschließt jedoch die Annahme einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG nicht\n\naus. Die beanstandeten Werbeaussagen enthalten zwar nicht ausdrücklich eine\n\nunrichtige Tatsachenbehauptung. Sie sind aber aufgrund der Wortwahl gerade\n\ndarauf angelegt, dahin zu wirken, daß Kapitalanleger eine sichere Rendite er-\n\nwarten und durch diese irrige Vorstellung von dem Beteiligungsangebot ange-\n\nzogen werden.\n\nEs würde allerdings unter den gegebenen Umständen für das Eingreifen\n\ndes § 3 UWG nicht genügen, wenn die Werbung nur geeignet wäre, 15 bis\n\n20 % aller angesprochenen Anlageinteressenten irrezuführen. Das Berufungs-\n\ngericht hat diese Zahlen jedoch nur im Sinne einer Untergrenze genannt. Nach\n\ndem feststehenden Sachverhalt kann auch im Revisionsverfahren ohne weite-\n\nres davon ausgegangen werden, daß verständige, durchschnittlich vorsichtige\n\nAnleger zumindest zu einem erheblichen Teil ebenfalls in dem dargelegten Sinn\n\nirregeführt werden können. Dies genügt, um eine Irreführung anzunehmen. Bei\n\nder Beurteilung, ob eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG vorliegt, ist zwar auf\n\ndie Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen\n\nVerbrauchers abzustellen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die genannte Vor-\n\nschrift nur dann eingreift, wenn die Angabe geeignet ist, jeden durchschnittlich\n\ninformierten und verständigen Werbeadressat irrezuführen. Denn auch durch-\n\nschnittlich informierte und verständige Verbraucher können eine Werbeangabe\n\nunterschiedlich auffassen.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, ein Teil der Anlageinteressenten\n\nwerde aufgrund der Werbung mit einer Mindestverzinsung annehmen, es werde\n\nder Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers angeboten, ist dagegen kaum\n\nvereinbar mit den weiteren Angaben über das Beteiligungsangebot. Im Hinblick\n\ndarauf, daß jedenfalls die dargelegte Irreführung gegeben ist, kommt es darauf\n\njedoch nicht mehr an.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision wird die Beurteilung der Angaben\n\nüber die \"Mindestverzinsung\" als irreführend auch nicht durch den sonstigen\n\nInhalt des Emissionsprospekts ausgeschlossen. Die Werbung mit der Zusiche-\n\nrung eines festen Mindestzinses ist - wie dargelegt - gerade darauf angelegt,\n\nden Eindruck zu vermitteln, daß eine entsprechende Mindestrendite sicher sei,\n\num damit das Interesse für die angebotene Kapitalanlage zu wecken. Bereits\n\ndie Eignung, in dieser Weise auf mögliche Kapitalanleger zu wirken, macht die\n\nWerbeaussage zu einer irreführenden Angabe im Sinne des § 3 UWG. Ein ver-\n\nständiger Durchschnittsanleger wird im übrigen nicht annehmen, daß ein durch\n\ndie Wortwahl besonders nahegelegtes Verständnis relevanter Angaben über\n\nein Beteiligungsangebot in einem Prospekt durch davon abweichende Angaben\n\nan anderer Stelle korrigiert wird.\n\n3. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist auch nicht un-\n\nverhältnismäßig. Die Beklagte kann die Irreführungsgefahr, die sie mit ihren\n\nWerbeangaben hervorruft, durch eine entsprechende Fassung ihrer Werbung\n\nohne weiteres vermeiden.\n\n4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die Wie-\n\nderholungsgefahr nicht dadurch entfallen ist, daß die Beklagte in ihrem neuen\n\nEmissionsprospekt nicht mehr mit den beanstandeten Angaben wirbt. An den\n\nWegfall der nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich zu\n\nvermutenden Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (st.\n\nRspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP\n\n1998, 296 - Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR\n\n2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf). Die bloße\n\nÄnderung der Verhältnisse reicht nur dann aus, wenn im Hinblick darauf jede\n\nWahrscheinlichkeit für die erneute Begehung eines gleichartigen Wettbewerbs-\n\nverstoßes beseitigt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90,\n\nGRUR 1992, 318, 320 = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf; Urt. v. 26.10.2000\n\n- I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Die\n\nbloße Einstellung der beanstandeten Werbung genügt diesem Erfordernis zu-\n\nmal dann nicht, wenn die Werbung - wie im Streitfall - jederzeit ohne größeren\n\nAufwand wiederaufgenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 1992, 318, 320\n\n- Jubiläumsverkauf).\n\nIII. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_252-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/i-zr-252-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_252-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_252-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/i-zr-252-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_252-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:50:05.445733+00:00"}}