{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_249-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"I ZR 249/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 423 Eine Auslegung, wonach ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamt- schuldner anläßlich einer Teilleistung vereinbarter Erlaß gemäß § 423 BGB zur Folge hat, daß der Gläubiger die Teilleistung dem Schuldner im Hinblick auf eine diesem günstige Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuld- ner zurückzugewähren hat, widerspricht dem Gebot, daß Verträge nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 249/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 423 \n\nEine Auslegung, wonach ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamt-\n\nschuldner anläßlich einer Teilleistung vereinbarter Erlaß gemäß § 423 BGB zur \n\nFolge hat, daß der Gläubiger die Teilleistung dem Schuldner im Hinblick auf \n\neine diesem günstige Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuld-\n\nner zurückzugewähren hat, widerspricht dem Gebot, daß Verträge nach beiden \n\nSeiten hin interessengerecht auszulegen sind. \n\nBGH, Urt. vom 13. Oktober 2004 - I ZR 249/01 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin \n\nist Verkehrshaftungsversicherer der K. \n\n (im weiteren: K. ). Diese besorgt über ihre Verteilungslager für \n\ndie bei der C. Versicherung AG (im weiteren: C. ) transportversicherte \n\nP. GmbH (im weiteren: P. ) die Verteilung der von dieser \n\nhergestellten Zigaretten vom Fabrikationsbetrieb bis zur Auslieferung an die \n\nGroß-/Einzelhändler. Mit der Auslieferung der Zigaretten ab dem jeweiligen Ver-\n\nteilungslager an die Groß-/Einzelhändler beauftragt K. externe \n\nFrachtführer, darunter die Beklagte. \n\nDer bei der Beklagten beschäftigte Fahrer G. übernahm am \n\n30. Dezember 1996 auf dem Lager von K. in München eine La- \n\ndung Zigaretten der P. zum Transport nach Augsburg. Nach Über- \n\nnahme der Ware wurde G. auf dem Lager in München von einem Unbe- \n\nkannten angesprochen und gebeten, ihn mit nach Augsburg zu nehmen. G. \n\nentsprach der Bitte. Nach der Ankunft in Augsburg wurde er von dem Mitfahrer \n\nmit einer Waffe bedroht und gefesselt. Die Zigaretten wurden entwendet und \n\nkonnten auch später nicht mehr aufgefunden werden. \n\nK. hatte mit der Beklagten ebenso wie mit den anderen von \n\nihr beauftragten Frachtführern die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbe-\n\ndingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) \n\nvereinbart, entgegen ihrer Verpflichtung gegenüber P. allerdings oh- \n\nne die Erweiterung der Haftungshöchstgrenze gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. a \n\nAGNB von 100.000 DM auf 400.000 DM. Vor diesem Hintergrund teilte K. \n\n mit Schreiben vom 2. April 1997 P. unter anderem mit, sie \n\ntrete dieser die Rechte aus dem Beförderungsvertrag mit der Beklagten für den \n\nTransport vom 30. Dezember 1996 zur Geltendmachung von Schadensersatz-\n\nansprüchen ab. Die C. könne gegen die Beklagte aber nur eine Forderung \n\ni.H. von 100.000 DM geltend machen; den Rest müsse sie bei K. \n\neinfordern. \n\nP. trat die ihr abgetretenen Rechte am 12. Mai 1997 weiter an \n\ndie C. ab. Diese wandte sich, nachdem sie den Schaden von P. \n\nim Frühjahr 1997 mit 298.356,99 DM reguliert hatte, mit Schreiben vom 7. Mai \n\n1997 an K. . Sie teilte dabei unter Bezugnahme auf deren Schrei- \n\nben vom 2. April 1997 mit, daß sie die Beklagte nunmehr vorsorglich in Höhe \n\ndes Gesamtschadens auf Regreß in Anspruch genommen habe. Zugleich führ-\n\nte sie aus, daß K. ebenfalls für den entstandenen Schaden haftbar \n\nsei und daher zunächst einmal 198.356,99 DM erstatten solle; hinsichtlich der \n\nrestlichen 100.000 DM sei die Regulierung durch die Beklagte abzuwarten. \n\nMit Schreiben vom 14. Mai 1998 trat die C. etwaige Schadenser- \n\nsatzansprüche nach §§ 823, 831 BGB gegen die Beklagte an die Klägerin ab. \n\nDie Klägerin zahlte nach dem 13. Juli 1997 an die C. \n\n198.356,99 DM. \n\nDer Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten teilte der C. mit \n\nSchreiben vom 14. August 1997 mit, er erkenne die Haftung dem Grunde nach \n\nan, sofern die C. ihre Aktivlegitimation gegenüber der Beklagten nachwei- \n\nse. Unter dieser Voraussetzung wären, wie vereinbart worden sei, sämtliche \n\nAnsprüche gegen Zahlung von 100.000 DM erfüllt. \n\nHierauf übersandte die C. dem Versicherer der Beklagten mit \n\nSchreiben vom 15. August 1997 die Abtretungserklärungen von K. \n\nund P. vom 2. April und 12. Mai 1997. Zugleich bat sie um Mitteilung, \n\nob die Summe von 100.000 DM im Namen der Beklagten vorbehaltlos aner-\n\nkannt werde. \n\nDer Versicherer der Beklagten teilte der C. hierauf mit Schreiben \n\nvom 20. August 1997 mit, daß damit der Vergleich in dem Schreiben vom \n\n14. August 1997 wirksam sei und die Zahlung des Vergleichsbetrags i.H. von \n\n100.000 DM an die C. erfolgen werde. \n\nDie C. erwiderte hierauf mit Schreiben vom 27. August 1997, sie \n\nhabe keinen Vergleich geschlossen. Sie habe lediglich erklärt, daß die Haf-\n\ntungssumme nach den AGNB richtig sei, da nur in dieser Höhe eine vertragli-\n\nche Vereinbarung zwischen K. und der Beklagten bestanden habe. \n\nNur insoweit seien Ansprüche an die C. abgetreten worden und bestehe \n\nauch ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte. Ein Vergleich über den gesamten \n\nSchaden komme damit nicht in Betracht. Wie dem Versicherer der Beklagten \n\nmitgeteilt worden sei, habe K. eine Zusatzdeckung nach den \n\nAGNB von 100.000 DM bis 400.000 DM abgeschlossen, aus der die C. \n\ni.H. von 198.356,99 DM und damit insgesamt entschädigt worden sei. Die C. \n\n könne deshalb sowie auch im Hinblick darauf, daß hinsichtlich der \n\n198.356,99 DM keine Abtretung an sie erfolgt und sie zudem in Höhe dieses \n\nBetrags entschädigt worden sei, insoweit keine Freistellung gegenüber der Be-\n\nklagten aussprechen. \n\nIn der Folgezeit zahlte der Versicherer der Beklagten an die C. \n\n100.000 DM. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung \n\nvon 198.356,99 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat den durch \n\nden Raub der Zigaretten entstandenen Schaden unwidersprochen auf \n\n298.356,99 DM beziffert und geltend gemacht, auf sie seien, soweit sie den \n\nSchaden i.H. von 198.356,99 DM ausgeglichen habe, die vertraglichen Ansprü-\n\nche von K. gegen die Beklagte übergegangen. Außerdem seien ihr \n\ndie etwaigen Ansprüche aus Eigentum gegen die Beklagte aus dem Schadens-\n\nereignis übertragen worden. Die Abtretungserklärung von K. ge- \n\ngenüber P. habe nur eine Teilforderung von 100.000 DM betroffen. \n\nDamit habe sich die C. als Transportversicherer von P. im Au- \n\ngust 1997 mit dem Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten weder darauf \n\neinigen können noch auch wollen, daß mit der Zahlung von 100.000 DM alle \n\nVerpflichtungen der Beklagten aus dem Schadensereignis vom 30. Dezember \n\n1996 abgegolten seien. Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbegren-\n\nzung gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB berufen, da ihr grob fahrlässiges Or-\n\nganisationsverschulden zur Last falle; denn sie habe ihre Fahrer nicht angewie-\n\nsen, keine Anhalter mitzunehmen. Im übrigen hafte die Beklagte unabhängig \n\nvon den AGNB nach §§ 823, 831 BGB unbeschränkt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\ndie Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil K. sämtliche Ansprüche \n\ngegen die Beklagte an die C. abgetreten habe. Diese habe sich mit dem \n\nVersicherer der Beklagten darauf geeinigt, daß die Zahlung von 100.000 DM \n\nsämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 30. Dezember 1996 ab-\n\ngegolten habe. Im übrigen falle der Beklagten kein grob fahrlässiges Organisa-\n\ntionsverschulden zur Last. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nhat zur Abweisung der Klage geführt. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt \n\ndie Klägerin den Klageanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, von K. seien kei- \n\nne Ansprüche auf die Klägerin übergegangen, und zwar weder (kraft Gesetzes) \n\nfrachtvertragliche Ansprüche noch (durch Abtretung der C. ) deliktische \n\nAnsprüche. Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich könnten nicht \n\nmehr geltend gemacht werden, nachdem sich die C. mit dem Versicherer \n\nder Beklagten im August 1997 geeinigt habe, daß mit der Zahlung von \n\n100.000 DM sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 31. (richtig \n\nist: 30.) Dezember 1996 erledigt seien. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nZwar spreche vieles dafür, daß K. wegen des Verlusts der \n\nFracht gegen die Beklagte aufgrund des mit dieser geschlossenen Frachtver-\n\ntrags ein Anspruch gemäß § 14 Buchst. b AGNB auf Schadensersatz in Höhe \n\ndes Wertes der in Verlust geratenen Warensendung zugestanden habe. Die \n\nBerufung auf die Haftungsbegrenzung in § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB dürfte der \n\nBeklagten verwehrt gewesen sein, weil ihrem Geschäftsführer oder leitenden \n\nAngestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen dürfte. Die deswegen in Be-\n\ntracht kommenden frachtvertraglichen Ansprüche seien jedoch nicht nach § 67 \n\nVVG auf die Klägerin übergegangen, weil K. diese nach dem Er- \n\ngebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bereits am 2. April 1997 an P. \n\nM. abgetreten habe. \n\nDes weiteren dürfte der P. ein Anspruch wegen Verletzung ih- \n\nres Eigentums an den Zigaretten gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1, \n\n§ 831 BGB zugestanden haben, weil die Beklagte den Fahrer G. nicht hin- \n\nreichend sorgfältig ausgesucht und überwacht habe. Dieser Anspruch sei aber \n\nnicht aufgrund der von der C. in dem Schreiben vom 14. Mai 1998 erklär- \n\nten Abtretung auf die Klägerin übergegangen, da er bereits zuvor infolge Erfül-\n\nlung erloschen sei. \n\nDie Klage sei schließlich auch nicht aus § 426 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB, § 67 VVG begründet. Zwar spreche einiges dafür, daß K. ein \n\nvon der Abtretung vom 2. April 1997 nicht umfaßter Freistellungsanspruch zu-\n\ngestanden habe, der sich mit der leistungsrechtlich K. zuzurech- \n\nnenden Zahlung der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und \n\nnach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen sei. Dieser stehe ein solcher \n\nAnspruch aber gleichwohl nicht zu, weil sich die C. mit dem Versicherer \n\nder Beklagten im August 1997 darauf geeinigt habe, daß mit der Zahlung von \n\n100.000 DM sämtliche Ansprüche, die von welcher Seite auch immer gegen die \n\nBeklagte geltend gemacht werden könnten, erledigt seien. Die Klägerin hätte \n\nzwar, wenn sie, wie sie vorgetragen habe, ihre Zahlung an die C. bereits \n\nam 14. Juli 1997 erbracht hätte, den Anspruch gegen die Beklagte nach § 426 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB zeitlich vor dem Vergleich erworben. Sie müßte aber gemäß \n\n§§ 407, 412 BGB auch in diesem Fall den im August 1997 geschlossenen Ver-\n\ngleich gegen sich gelten lassen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-\n\nfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Beurteilung, die zwischen der \n\nC. und dem Versicherer der Beklagten getroffene Vereinbarung erfasse \n\nals Vergleich auch einen der Klägerin als Zahlungsanspruch zustehenden Frei-\n\nstellungsanspruch \n\nihrer Versicherungsnehmerin K. gemäß § 426 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte, wird von der Revision mit Erfolg ange-\n\ngriffen. Ob ein solcher Anspruch besteht, läßt sich nach den bisher getroffenen \n\nFeststellungen nicht abschließend entscheiden. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge \n\ngegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Abtretungserklärung im \n\nSchreiben der K. vom 2. April 1997 habe nicht auch deren Freistel- \n\nlungsanspruch umfaßt. K. ging es bei der Abtretung ihrer sämtli- \n\nchen Ansprüche gegen die Beklagte darum, die Stellung von P. zu \n\nverstärken. Dem K. \n\ninsoweit auch zustehenden Freistellungsan- \n\nspruch kam dagegen nur dann eine Bedeutung zu, wenn K. ihrer- \n\nseits von P. unter dem Gesichtspunkt einer Vertrags- und/oder Eigen- \n\ntumsverletzung in Anspruch genommen wurde. Dementsprechend wäre der \n\nFreistellungsanspruch in der Hand von P. , auf die K. am \n\n2. April 1997 ihre Ansprüche, nicht dagegen ihre Verpflichtungen aus dem \n\nSchadensereignis übertragen hatte, völlig wertlos gewesen. \n\n2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der etwa \n\nentstandene Freistellungsanspruch von K. gegen die Beklagte mit \n\nder Zahlung der Klägerin an die C. zu einem Zahlungsanspruch geworden \n\nwäre. Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung, daß § 67 VVG auch Befrei-\n\nungs- und Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB umfaßt (st. Rspr.; vgl. BGHZ \n\n20, 371, 374; BGH, Urt. v. 25.4.1989 - VI ZR 146/88, NJW-RR 1989, 918, 920; \n\nBeschl. v. 24.4.1990 - VI ZR 358/89, NJW 1992, 41, 42; Prölss in Prölss/Martin, \n\nVVG, 27. Aufl., § 67 Rdn. 4 m.w.N.). Damit wäre dieser Anspruch mit der Zah-\n\nlung der Klägerin auf diese übergegangen. \n\n3. Die alleinige Haftung der Beklagten im Innenverhältnis zur Gesamt-\n\nschuldnerin K. folgt aus dem Grundsatz, daß der primäre Verursa- \n\ncher für den Schaden allein verantwortlich ist, sofern keine - hier nicht gegebe-\n\nnen - Umstände eingreifen, wonach er für sein Tun nicht verantwortlich (§ 840 \n\nAbs. 2 i.V. mit § 829 BGB) oder aus eigener Sicht der Aufsicht und Kontrolle \n\ndurch den anderen bedürftig ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1980 - VI ZR 134/78, \n\nNJW 1980, 2348, 2349; Staudinger/Noack, BGB [1999], § 426 Rdn. 41; Münch-\n\nKomm.BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 426 Rdn. 21; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., \n\n§ 426 Rdn. 61). \n\n4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Vereinbarung zwischen der C. und dem Versicherer der \n\nBeklagten komme Gesamtwirkung zu, so daß die Beklagte auch von einer im \n\nInnenverhältnis gegenüber K. bzw. der Klägerin als deren Zessio- \n\nnarin aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB begründeten Haftung befreit worden sei. \n\na) Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter \n\nErlaß wirkt nur dann für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden \n\ndas ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Ein entsprechender \n\nübereinstimmender Parteiwille muß sich aus dem Inhalt der Willenserklärungen \n\ndurch Auslegung feststellen lassen; im Zweifel hat der Erlaß nur Einzelwirkung \n\n(BGH, Urt. v. 21.3.2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 1943). Dies gilt auch \n\ndann, wenn die Ansprüche des Gläubigers - hier: P. - gegen die Ge- \n\nsamtschuldner - hier: K. und die Beklagte - im Wege der Abtretung \n\n- hier: gemäß § 67 VVG - auf einen Dritten - hier: die C. - übergegangen \n\nsind und der Dritte nur gegenüber einem Gesamtschuldner vergleichsweise \n\neinen Anspruchsverzicht erklärt hat; denn die Interessenlage der Beteiligten \n\nändert sich dadurch nicht (BGH NJW 2000, 1942, 1943). \n\nb) Die Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen erkennen, daß das \n\nBerufungsgericht diese Grundsätze nicht beachtet hat. Bei der gebotenen inter-\n\nessengerechten Vertragsauslegung hätte es von einer Einzelwirkung des von \n\nihm angenommenen Vergleichs ausgehen müssen. \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, es habe für die C. seinerzeit \n\nfestgestanden, von K. 198.356,99 DM zu erhalten, und es sei der \n\nC. bei dem Vergleich vor allem darum gegangen, zügig die restlichen \n\n100.000 DM zu vereinnahmen, um so die Schadensakte schließen zu können. \n\nDie vom Berufungsgericht angenommene Gesamtwirkung des Vergleichs hätte \n\nim Widerspruch dazu zur Folge gehabt, daß die C. K. bei ei- \n\nner dieser günstigen Haftungsverteilung im Innenverhältnis zur Beklagten und \n\nnamentlich bei einer dort gegebenen alleinigen Haftung der Beklagten - von der \n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen ist - entsprechend von der Haftung \n\nhätte freistellen und daher den bereits bezahlten Betrag i.H. von 198.356,99 DM \n\nwegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes hätte zurückzahlen \n\nmüssen. In Anbetracht der Tatsache, daß das Schreiben vom 15. August 1997 \n\nkeine Anhaltspunkte dafür enthielt, daß die C. den hier streitigen Betrag \n\ni.H. von 198.356,99 DM zum Gegenstand einer vergleichsweisen Regelung \n\nmachen wollte, widerspricht die Annahme einer solchen Regelung gemäß dem \n\nSchreiben des Versicherers der Beklagten vom 20. August 1997 dem Grund-\n\nsatz, daß Verträge nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind \n\n(vgl. dazu BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. \n\n10.10.2002 - I ZR 193/00, NJW 2003, 664, 665 - Filmauswertungspflicht). Die \n\ndanach allein in Betracht kommende Einzelwirkung des vom Berufungsgericht \n\nangenommenen Vergleichs im Verhältnis zwischen der C. und der Beklag- \n\nten aber ließ einen Anspruch von K. gegen die Beklagte gemäß \n\n§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB unberührt. \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es \n\nwar aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDas Berufungsgericht wird im weiteren zu prüfen haben, ob der Versiche-\n\nrungsnehmerin der Klägerin ein die Klagesumme erfassender Freistellungsan-\n\nspruch gegen die Beklagte zustand. Ein solcher setzt voraus, daß die in § 17 \n\nAbs. 2 Buchst. a AGNB vorgesehene Haftungsbegrenzung für Schäden an der \n\nbeförderten Sendung auf 100.000 DM unwirksam ist. Die Klägerin hat hierzu \n\nvorgetragen, diese Haftungsbegrenzung greife schon deshalb nicht, weil die \n\nBeklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht habe (vgl. auch OLG Düssel-\n\ndorf TranspR 1991, 235, 240 f.; OLG Saarbrücken TranspR 1993, 288, 289 f.; \n\nKoller, Transportrecht, 3. Aufl., § 17 AGNB Rdn. 1; Hensen \n\nin Ul-\n\nmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 26; Wolf in \n\nWolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, \n\n3. Aufl., \n\n§ 9 Rdn. F 63; Münch-\n\nKomm.HGB/Dubischar, § 17 AGNB Rdn. 3; a.A. Großkomm.HGB/Helm, \n\n4. Aufl., Anh. III/1 nach § 452: § 1 AGNB Rdn. 11). Das Berufungsgericht hat \n\nhierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Fest-\n\nstellungen getroffen. Es wird im weiteren Verfahren aber auch zu beachten \n\nsein, daß sich die Klägerin auf eine sich aus § 9 Abs. 1 AGBG wegen unange-\n\nmessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders ergebende \n\nUnwirksamkeit der in § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB vorgesehenen Haftungsbe-\n\ngrenzung nicht berufen kann, wenn sie selbst die Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen gestellt hat. \n\nUllmann Bornkamm Büscher \n\n Schaffert Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_249-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-249-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_249-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_249-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-249-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_249-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:41.957231+00:00"}}