{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_245-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"I ZR 245/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GEDIOS Corporation Deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Soweit mit dem Begriff des \"genuine link\" zur Anerkennung der Rechtspersön- lichkeit einer US-amerikanischen Gesellschaft deren wirtschaftliche Anknüp- fung an den Gründungsstaat zu fordern ist, genügt bereits eine geringe Betäti- gung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 245/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGEDIOS Corporation \n\nDeutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Art. XXV Abs. 5 Satz 2 \n\nSoweit mit dem Begriff des \"genuine link\" zur Anerkennung der Rechtspersön-\n\nlichkeit einer US-amerikanischen Gesellschaft deren wirtschaftliche Anknüp-\n\nfung an den Gründungsstaat zu fordern ist, genügt bereits eine geringe Betäti-\n\ngung. \n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 245/01 - OLG Düsseldorf \n\nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eine am 16. Juni 1998 in San Francisco/Kalifornien ge-\n\ngründete Gesellschaft nach kalifornischem Recht. \n\nIhr \n\nin S. bei \n\nNürnberg wohnhafter Präsident ist Inhaber der am 5. Juni 1998 angemeldeten \n\nund am 26. August 1998 für \"Software, Computersoftware, Software für Com-\n\nputer, Rechner und Computer oder Rechner gestützte Systeme\" eingetragenen \n\ndeutschen Marke Nr. 398 31 465 \"GEDIOS\". Die Klägerin ist aufgrund eines in \n\nenglischer Sprache abgefaßten, am 26. Juni 1998 in San Francisco von ihrem \n\nPräsidenten in dieser Eigenschaft und zugleich im eigenen Namen unterzeich-\n\nneten Vertrages Lizenznehmerin dieser Marke. Das Zeichen \"GEDIOS\" ist \n\nauch Bestandteil der Firma der Klägerin. \n\nDie Beklagte ist Inhaberin der am 15. April 1999 angemeldeten und am \n\n23. Juli 1999 eingetragenen Marke Nr. 399 22 179 \"GeDIOS\", die in Klasse 35 \n\n(Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) und \n\nKlasse 36 (Finanzwesen, Geldgeschäfte) Schutz genießt. Sie bot Sparkassen \n\nin Nordrhein-Westfalen und Brandenburg unter dieser Bezeichnung, die als \n\nAbkürzung für \"Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-\n\nSystem\" steht, ein Informations- und Handelssystem für Geld- und Devisenge-\n\nschäfte an. Mit Erklärung vom 29. August 2000 verpflichtete sich die Beklagte \n\ngegenüber dem Präsidenten der Klägerin, diese Bezeichnung für das System \n\nnicht mehr zu benutzen. \n\nDie Klägerin sieht in der Benutzung der Bezeichnung \"GeDIOS\" durch \n\ndie Beklagte eine Verletzung ihres Firmenrechts. Sie hat die Beklagte deshalb \n\nauf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung \"GeDIOS\" für das elektro-\n\nnische \"Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System\", \n\nauf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, auf Auskunftserteilung und \n\nauf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, \n\ndaß die Klägerin wirksam errichtet worden sei und in der Bundesrepublik \n\nDeutschland Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne. Es handele sich \n\nbei ihr offensichtlich um eine Scheinauslandsgesellschaft. Eine Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin und der \n\nangegriffenen Bezeichnung bestehe nicht. \n\nDas Landgericht hat eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 \n\nMarkenG als nicht gegeben angesehen und die Klage daher als unbegründet \n\nabgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe \n\nzurückgewiesen, daß es die Klage als unzulässig abgewiesen hat. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt \n\ndie Klägerin ihre Klageansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage verneint, da die \n\nKlägerin nicht parteifähig sei. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nNach dem deutschen internationalen Privat- und Prozeßrecht sei die \n\nRechts- und Parteifähigkeit einer juristischen Person grundsätzlich nach dem \n\nRecht ihres Sitzes zu bestimmen. Eine Gesellschaft, deren tatsächlicher Ver-\n\nwaltungssitz in Deutschland liege, sei, wenn sie in kein deutsches Register ein-\n\ngetragen sei, selbst dann nicht rechts- und parteifähig, wenn sie im Ausland \n\nnach dem dortigen Recht wirksam gegründet worden sei. \n\nEntsprechend verhalte es sich im Streitfall. Der Verwaltungssitz der Klä-\n\ngerin befinde sich in S. , wo ihr Präsident, der bei ihr alle Organ- \n\nfunktionen wahrnehme, seinen Wohnsitz habe. Geschäftsführungsakte in den \n\nVereinigten Staaten von Amerika fänden nicht statt. \n\nDie Klägerin könne auch nicht nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freund-\n\nschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik \n\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (vom 29. Oktober 1954 \n\n[BGBl. II 1956, S. 487; im folgenden: deutsch-amerikanischer Handelsvertrag]) \n\nin Deutschland als rechts- und parteifähig anerkannt werden. Dies gelte selbst \n\ndann, wenn man diese Vertragsbestimmung als Kollisionsnorm des internatio-\n\nnalen Privatrechts ansehe und daher von dem Recht ausgehe, nach dem die \n\nKlägerin gegründet worden sei. Denn auch solchenfalls seien tatsächliche ef-\n\nfektive Beziehungen der Gesellschaft zu den Vereinigten Staaten von Amerika \n\nwie etwa das Vorhandensein US-amerikanischer Mitgesellschafter, eine orga-\n\nnisatorische Präsenz in den Vereinigten Staaten von Amerika oder dortige ge-\n\nschäftliche Aktivitäten erforderlich, an denen es bei der Klägerin fehle. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nim Ergebnis Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es \n\nnicht, die Parteifähigkeit der Klägerin wegen fehlender tatsächlicher Beziehun-\n\ngen zu ihrem Gründungsstaat in den Vereinigten Staaten von Amerika zu ver-\n\nneinen. \n\n1. Die Bestimmung des Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikani-\n\nschen Handelsvertrages stellt eine staatsvertragliche Kollisionsnorm dar, der \n\ngemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB der Vorrang vor den Regeln des deutschen \n\ninternationalen Gesellschaftsrechts zukommt. Nach ihr gelten Gesellschaften, \n\ndie gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in \n\ndessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr recht-\n\nlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt. \n\na) Das Personalstatut (Gesellschaftsstatut) einer juristischen Person und \n\ndamit auch deren Rechts- und Parteifähigkeit im Verhältnis zwischen der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich \n\ngrundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die juristische Person ge-\n\ngründet wurde (vgl. BGHZ 153, 353, 355 f.; BGH, Urt. v. 23.4.2002 \n\n- XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; Urt. v. 5.7.2004 - II ZR 389/02, ZIP \n\n2004, 1549, 1550). Eine in Übereinstimmung mit US-amerikanischen Vorschrif-\n\nten in den Vereinigten Staaten von Amerika wirksam gegründete, dort rechts- \n\nund parteifähige und noch bestehende Gesellschaft ist daher in der Bundesre-\n\npublik Deutschland regelmäßig unabhängig davon rechts- und parteifähig, wo \n\nsich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet (vgl. BGHZ 153, 353, 355, 357 f.; \n\nBGH ZIP 2004, 1549, 1550; MünchKomm.BGB/Kindler, 3. Aufl., IntGesR \n\nRdn. 245; Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2137, 2142). \n\nb) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist sie \n\nnach kalifornischem Recht wirksam gegründet worden. Des weiteren steht au-\n\nßer Streit, daß die Klägerin in Kalifornien ihren satzungsmäßigen Sitz hat und \n\ndort auch rechtsfähig ist. Sie ist deshalb in der Rechtsform anzuerkennen, in \n\nder sie gegründet worden ist (BGHZ 153, 353, 356 f.; 154, 185, 189). \n\n2. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. Art. 100 \n\nAbs. 2 GG), ob einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Ge-\n\nsellschaft in Deutschland die Anerkennung nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des \n\ndeutsch-amerikanischen Handelsvertrages zu versagen ist, wenn sie zu den \n\nVereinigten Staaten über das formale Band der Gründung hinaus über keine \n\ntatsächlichen, effektiven Beziehungen (\"genuine link\") verfügt und ihre ge-\n\nschäftlichen Aktivitäten allein in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet (vgl. \n\nOLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1124, 1125; OLG Naumburg, Urt. v. \n\n19.12.1995 - 7 U 146/95, S. 6 ff., zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Kindler aaO \n\nIntGesR Rdn. 250; ders. in BB 2003, 812; Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2137 f.; \n\nEbenroth/Kemner/Willburger, ZIP 1995, 972 ff.; Hohloch, JuS 1995, 1037, \n\n1038; Bausback, DNotZ 1996, 254, 258; Mankowski, EWiR 2003, 661, 662; vgl. \n\nauch BGH ZIP 2004, 1549, 1550 m.w.N.). Denn das fragliche Erfordernis eines \n\n\"genuine link\" wird auch von seinen Befürwortern nicht dahin verstanden, daß \n\nder tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft sich im Gründungsstaat be-\n\nfinden muß. Ausreichend ist vielmehr, daß die Gesellschaft irgendwelche ge-\n\nschäftlichen Aktivitäten in den USA - nicht notwendig im Gründungsbundes-\n\nstaat - entwickelt (vgl. BGH ZIP 2004, 1549, 1550; MünchKomm.BGB/Kindler \n\naaO IntGesR Rdn. 245; Mankowski, EWiR 2003, 661 f.; Paefgen, DZWIR 2003, \n\n441, 443). \n\na) Bei den inhaltlichen Anforderungen an den \"genuine link\" ist zu be-\n\nachten, daß dieses Erfordernis Mißbräuchen entgegenwirken soll und daher \n\nnur in extrem gelagerten Ausnahmefällen zur Korrektur der staatsvertraglich \n\nfestgelegten Anerkennung führen kann (vgl. MünchKomm.BGB/Kindler aaO \n\nIntGesR Rdn. 253; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443). Es verlangt daher nicht, \n\ndaß sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft im Gründungsstaat \n\nbefindet (vgl. Mankowski, EWiR 2003, 661, 662). Das \"genuine link\"-Erfordernis \n\nist vielmehr regelmäßig bereits mit der Ausübung einer auch nur geringen wirt-\n\nschaftlichen Tätigkeit \n\nim Gründungsstaat erfüllt (vgl. Ebenroth/Kemner/ \n\nWillburger, ZIP 1995, 972, 975; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443). Dafür kann \n\n- was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat - bereits eine gerin-\n\nge werbende Tätigkeit in den Vereinigten Staaten von Amerika ausreichen. Ei-\n\nne solche ist im Streitfall gegeben. \n\nb) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die \n\nKlägerin in den USA über einen Telefonanschluß verfügt, der eingehende Anru-\n\nfe jedenfalls an einen Anrufbeantworter oder an einen Servicedienst weiterlei-\n\ntet. Die genannten technischen Einrichtungen sind ersichtlich darauf angelegt, \n\nwirtschaftliche Tätigkeit auch im US-amerikanischen Bereich zu entfalten. Es \n\nkommt hinzu, daß die Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht substantiiert \n\nbestrittenen Vortrag in San Francisco unter Vereinbarung des amerikanischen \n\nRechts einen Lizenzvertrag nicht nur über eine deutsche Marke, sondern auch \n\nüber eine in den Vereinigten Staaten von Amerika geschützte Software für ein \n\nDatenbankenentwicklungstool abgeschlossen hat. Soweit das Berufungsgericht \n\nzur Verneinung wirtschaftlicher Aktivitäten der Klägerin in den Vereinigten Staa-\n\nten von Amerika im übrigen auch den Vortrag der Klägerin zu ihren Aktivitäten \n\nim Inland aufgegriffen hat, hat es unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin \n\ndiese Aktivitäten zur Begründung eines Firmenschutzes im Inland (Art. 1 \n\nAbs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ) vorgetragen hatte. \n\nIII. Danach konnte das die Klage als unzulässig abweisende Urteil des \n\nBerufungsgerichts keinen Bestand haben. Es war deshalb aufzuheben und die \n\nSache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_245-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-245-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_245-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_245-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-245-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_245-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:31.182964+00:00"}}