{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_244-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"I ZR 244/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhWG § 7 Verteilung des Vergütungsaufkommens a) Hängt der Anteil am Vergütungsaufkommen, den eine Verwertungsgesell- schaft an den einzelnen Berechtigten ausschüttet, von der Höhe der Lizenz- einnahmen des jeweiligen Berechtigten ab, kann die Verwertungsgesellschaft dem Berechtigten eine angemessene Ausschlußfrist setzen, innerhalb deren ihr Meldungen über die Lizenzeinnahmen sowie Unterlagen und Belege vor- liegen müssen, die ihr eine Plausibilitätskontrolle erlauben. b) Unabhängig davon kann die Verwertungsgesellschaft in Fällen, in denen ein Mißbrauch nicht ausgeschlossen erscheint, von dem Berechtigten den vollen Nachweis verlangen, daß die eingenommenen Lizenzzahlungen einen realen Hintergrund haben. Der vom Berechtigten zu erbringende Beweis betrifft aber stets nur den Zufluß; dagegen kann die Verwertungsgesellschaft keine Aus- kunft darüber verlangen, in welcher Weise der Berechtigte über die ihm zuge- flossenen Gelder verfügt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 244/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. März 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUrhWG § 7 \n\n Verteilung des Vergütungsaufkommens \n\na) Hängt der Anteil am Vergütungsaufkommen, den eine Verwertungsgesell-\nschaft an den einzelnen Berechtigten ausschüttet, von der Höhe der Lizenz-\neinnahmen des jeweiligen Berechtigten ab, kann die Verwertungsgesellschaft \ndem Berechtigten eine angemessene Ausschlußfrist setzen, innerhalb deren \nihr Meldungen über die Lizenzeinnahmen sowie Unterlagen und Belege vor-\nliegen müssen, die ihr eine Plausibilitätskontrolle erlauben. \n\nb) Unabhängig davon kann die Verwertungsgesellschaft in Fällen, in denen ein \nMißbrauch nicht ausgeschlossen erscheint, von dem Berechtigten den vollen \nNachweis verlangen, daß die eingenommenen Lizenzzahlungen einen realen \nHintergrund haben. Der vom Berechtigten zu erbringende Beweis betrifft aber \nstets nur den Zufluß; dagegen kann die Verwertungsgesellschaft keine Aus-\nkunft darüber verlangen, in welcher Weise der Berechtigte über die ihm zuge-\nflossenen Gelder verfügt hat. \n\nBGH, Urt. v. 4. März 2004 – I ZR 244/01 – OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Ober-\n\nlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. August 2001 unter Zu-\n\nrückweisung der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Sänger. Die Beklagte nimmt als Verwertungsgesellschaft ne-\n\nben den Ansprüchen der Tonträgerhersteller die Ansprüche der ausübenden \n\nKünstler wahr. Die Parteien sind durch den zwischen ihnen geschlossenen „GVL-\n\nWahrnehmungsvertrag für ausübende Künstler“ vom 8. Juni/10. Juli 1970 mitein-\n\nander verbunden. \n\nAls Maßstab für die Ausschüttung der eingenommenen Vergütungen – etwa \n\nfür öffentliche Wiedergaben oder für private Vervielfältigungen der Darbietungen \n\nder ausübenden Künstler – dienen der Beklagten die von den Künstlern selbst \n\neingenommenen und gemeldeten Lizenzgebühren. Der Anteil des einzelnen \n\nKünstlers an der Gesamtsumme dieser Lizenzgebühren bestimmt gleichzeitig den \n\nAnteil, den dieser Künstler von den auszuschüttenden Geldern beanspruchen \n\nkann. Dies ergibt sich im einzelnen aus dem „Gesellschaftsvertrag“, auf den der \n\nzwischen den Parteien geschlossene Wahrnehmungsvertrag Bezug nimmt. Da-\n\nnach gelangen \n\ndie für die Sendung, öffentliche Wiedergabe, Vermietung, Vervielfälti-\ngung eingezogenen Vergütungen ... unter ausübenden Künstlern im \nVerhältnis der von diesen in dem betreffenden Geschäftsjahr aus der \nErstverwertung in bezug auf das Inland erzielten anrechenbaren Ein-\nkünfte zur Aufteilung. \n\nHaben beispielsweise die von der Beklagten vertretenen Künstler in einem \n\nbestimmten Jahr Lizenzgebühren in Höhe von 100 Mio. € gemeldet und stehen \n\nder Beklagten 30 Mio. € zur Ausschüttung zur Verfügung, erhält ein Künstler für \n\njeden Euro, den er an Lizenzgebühren eingenommen hat, 30 Cent als Ausschüt-\n\ntung von der Beklagten. \n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob die vom Kläger für die Jahre 1990, \n\n1991, 1992 und 1993 gemeldeten Lizenzgebühren, die die Grundlage für die Be-\n\nmessung der Ausschüttung bilden sollen, einen realen Hintergrund haben. Außer-\n\ndem besteht Streit darüber, ob diese Zahlungen nur für die künstlerische Leistung \n\noder aber auch für die Herstellung von Tonträgern gezahlt worden sind. In letzte-\n\nrem Fall müßten die vom Kläger gemeldeten Einnahmen um den für die Tonträ-\n\ngerherstellung gezahlten Betrag gekürzt werden, weil Maßstab für die Ausschüt-\n\ntung der von der Beklagten eingenommenen Vergütungen allein die für die künst-\n\nlerische Darbietung gezahlten Beträge sind. \n\nDer Kläger stand ursprünglich bei der C. GmbH unter Vertrag. Er hatte \n\nmit seinem unter „e. “ handelnden Agenten und Manager W. einen \n\nExklusivvertrag geschlossen, und dieser hatte – unter Mitzeichnung des Klägers – \n\nC. GmbH das Recht eingeräumt, mit dem Kläger exklusiv Tonaufnahmen herzu-\n\nstellen. Nach Ablauf dieses Vertrages im Jahre 1984 einigten sich C. GmbH, W. \n\nund der Kläger, daß alle Rechte an den Vertragsaufnahmen auf W. übergehen \n\nsollten. 1987 schlossen der Kläger und W. dann untereinander einen „Künstler-\n\nProduzenten-Vertrag“, in dem sich der Kläger dazu verpflichtete, „Titel zur Herstel-\n\nlung von Schallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei entsprechen-\n\nden Aufnahmen mitzuwirken“ (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Der Kläger sollte dabei – \n\nabgesehen von einer bei Vertragsabschluß zu zahlenden Summe – 5 DM für je-\n\nden bei Konzerten und 2,50 DM für jeden sonst verkauften Tonträger erhalten \n\n(§ 10 des Vertrages), mindestens jedoch als Vorauszahlung „20.000 DM pro im \n\nKatalog als LP/MC/CD enthaltener Produktion“ (§ 11 des Vertrages). In welchem \n\nUmfang auf der Grundlage dieses Vertrages Tonträger produziert worden sind, ist \n\nzwischen den Parteien streitig. Tatsächlich wurden für die jetzt zur Abrechnung \n\nstehenden Jahre jeweils 100.000 DM auf ein Konto des Klägers überwiesen. \n\nMit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst neben einem Auskunfts-\n\nantrag einen Zahlungsantrag gestellt, der die Ausschüttung für die Jahre 1987 und \n\n1988 betraf. Der Kläger hatte für diese Jahre Teilbeträge erhalten. Die Mehrforde-\n\nrung war von der Beklagten unter Hinweis darauf abgelehnt worden, daß es sich \n\nbei dem Vertrag zwischen W. und dem Kläger jedenfalls teilweise um einen \n\nBandübernahmevertrag handele. Gegenstand eines Bandübernahmevertrags ist \n\nnicht allein die künstlerische Darbietung, sondern eine vollständige Produktion; die \n\nnach einem solchen Vertrag geschuldete Gegenleistung umfaßt daher die Lizenz-\n\ngebühren nicht nur der ausübenden Künstler, sondern auch die des Tonträgerher-\n\nstellers und gegebenenfalls die des Urhebers. Mit einem ersten Teilurteil hat das \n\nLandgericht die Zahlungsklage hinsichtlich der Jahre 1987 und 1988 abgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die hierge-\n\ngen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht \n\nzur Entscheidung angenommen (BVerfG ZUM 1997, 555). \n\nDer zweite Teil des Rechtsstreits, der nunmehr in die Revisionsinstanz ge-\n\nlangt ist, betrifft die Ausschüttung für die Jahre 1990, 1991, 1992 und 1996 (der \n\nKläger hat seine Einnahmen aus dem Jahr 1993 erst 1996 gemeldet). Für diese \n\nJahre hat der Kläger zum einen die garantierte Lizenzvorauszahlung von jeweils \n\n100.000 DM, zum anderen auch Einzelabrechnungen über Direktverkäufe und \n\nDrittlizenzen gemeldet. Die Beklagte hat die dieser Meldung zugrundegelegten \n\nEinnahmen durchweg nicht anerkannt und eine Beteiligung des Klägers an der \n\nAusschüttung abgelehnt. Sie hat ihre Weigerung damit begründet, daß es sich bei \n\ndem Konzertbüro W. um eine Agentur des Klägers handele und es daher nicht \n\ngewährleistet sei, daß die Einnahmen dauerhaft dem Kläger zugeflossen seien. \n\nDaneben hat sie sich – wie schon bei der die Jahre 1987 und 1988 betreffenden \n\nForderung – darauf gestützt, daß der Vertrag zwischen dem Kläger und W. zu-\n\nmindest teilweise ein Bandübernahmevertrag sei, so daß allenfalls 45% der Ein-\n\nnahmen zu berücksichtigen seien. \n\nDas Landgericht hat den angeführten Zahlungsanträgen mit dem zweiten \n\nTeilurteil teilweise stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger zur \n\nBerechnung der Klageforderung zuletzt nur noch auf die Vorauszahlung von \n\n100.000 DM p.a. gestützt und seine Klageforderung wie nachstehend dargestellt \n\nberechnet: \n\nJahr Zugrundegelegte \nLizenzeinnahmen \n\nGVL-Schlüssel \n(Prozentsatz) \n\nNetto-Betrag \n\n+ 7% MWSt. \n\nGesamtforderung \n\nAntrag \n\n1990 100.000 DM 37,8290% 37.829,00 DM 2.648,03 DM 40.477,03 DM 31.363,72 DM \n\n1991 100.000 DM 35,4570% 35.457,00 DM 2.481,99 DM 37.938,99 DM 34.305,30 DM \n\n1992 100.000 DM 37,4843% 37.484,30 DM 2.623,90 DM 40.108,20 DM 36.069,68 DM \n\n1996 100.000 DM 28,6259% 28.625,90 DM \n\nnicht geltend \ngemacht \n\n28.625,90 DM 28.625,90 DM \n\n130.364,60 DM \n\nDer Kläger hat dabei klargestellt, daß er – soweit die Forderung den Antrag \n\nübersteigt – lediglich eine Teilforderung geltend macht, und hat beantragt, die Be-\n\nklagte zur Zahlung von 130.364,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen. \n\nDas Berufungsgericht hat es für hinreichend belegt angesehen, daß dem \n\nKläger jährlich 100.000 DM an Lizenzeinnahmen zugeflossen seien. Es hat jedoch \n\nin dem Vertrag des Klägers mit W. einen Bandübernahmevertrag gesehen und \n\ndaher – entsprechend den Vertragsbedingungen der Beklagten für derartige Ver-\n\nträge – einen Abzug von 55% für gerechtfertigt gehalten. Dementsprechend hat \n\ndas Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des Klägers wie in der nachstehen-\n\nden Aufstellung dargestellt berechnet und die Beklagte zur Zahlung von \n\n66.217,56 DM nebst Zinsen verurteilt: \n\nJahr \n\nNetto-Betrag \n\n+ 7% MWSt. Gesamtforderung \n\ndavon 45% \n\n1990 37.829,00 DM 2.648,03 DM 40.477,03 DM 18.214,66 DM \n\n1991 35.457,00 DM 2.481,99 DM 37.938,99 DM 17.072,54 DM \n\n1992 37.484,30 DM 2.623,90 DM 40.108,20 DM 18.048,70 DM \n\n1996 28.625,90 DM \n\nnicht geltend \ngemacht \n\n28.625,90 DM 12.881,66 DM \n\n66.217,56 DM \n\nMit ihren Revisionen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Der \n\nKläger verfolgt seinen über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Zah-\n\nlungsantrag, die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage wei-\n\nter. Beide Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Einnahmen des Klägers in der beanspruch-\n\nten Höhe als hinreichend belegt angesehen, eine Kürzung der Klageforderung \n\naber für gerechtfertigt gehalten, weil es sich bei dem zugrundeliegenden Künstler-\n\nProduzenten-Vertrag auch um einen Bandübernahmevertrag gehandelt habe. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\nDer Kläger habe den erforderlichen Nachweis für seine Lizenzeinnahmen in \n\nHöhe von 100.000 DM p.a. erbracht. Die Beklagte sei im Interesse einer gerech-\n\nten Verteilung der Vergütungen unter den Künstlern gehalten, für die angemelde-\n\nten Lizenzgebühren nicht bloße Angaben, sondern Nachweise zu verlangen. Die \n\nmaßgeblichen Anforderungen habe die Beklagte für die jeweiligen Jahre in den \n\nsogenannten „Hinweisen an die Berechtigten für die Verteilung (Musik)“ festgelegt. \n\nDiese Hinweise seien zwar nicht ausdrücklich zum Bestandteil des Wahrneh-\n\nmungsvertrages gemacht worden, ihr Inhalt konkretisiere aber ohnehin nur das, \n\nwas sich aus Treu und Glauben ergebe. Auch bei Zugrundelegung dieser Maß-\n\nstäbe sei davon auszugehen, daß der Kläger in den fraglichen Jahren jeweils \n\n100.000 DM als garantierte Vorauszahlung auf Lizenzeinnahmen erhalten habe. \n\nDie entsprechenden Überweisungen auf das Konto des Klägers seien ausreichend \n\nbelegt. Der Umstand, daß W. , der diese Zahlungen bewirkt habe, berechtigt ge-\n\nwesen sei, über das Konto zu verfügen, so daß eine Rücküberweisung an ihn \n\nnicht ausgeschlossen werden könne, reiche nicht aus, um den Nachweis der zu-\n\ngunsten des Klägers erfolgten Lizenzgebührenzahlung zu verneinen. Es sei nicht \n\nungewöhnlich, daß das Konto des im Ausland lebenden Klägers mit dem Vermerk \n\n„c.o. W. “ und mit der Anschrift des Büros W. bei der Bank geführt werde, \n\nbei der auch W. als dessen Agent und Manager seine Konten habe, und daß \n\ndieser über das Konto verfügungsbefugt sei. Die Anforderungen an die Kontover-\n\nbindung eines im Ausland lebenden Künstlers dürften nicht überspannt werden. \n\nUnabhängig davon fänden die Pauschalzahlungen von 100.000 DM pro Jahr auch \n\neine Entsprechung in den vom Kläger vorgelegten Einzelabrechnungen. Diese von \n\nW. erstellten Lizenzabrechnungen zeigten, daß die garantierte Lizenzvorauszah-\n\nlung der Größenordnung nach angemessen und nicht überhöht sei. \n\nMit Recht habe aber die Beklagte die vom Kläger gemeldeten Lizenzeinnah-\n\nmen nur mit einer Quote von 45% berücksichtigt. Nach § 1 Abs. 2 des maßgebli-\n\nchen „Künstler-Produzenten-Vertrags“ habe sich der Kläger dazu verpflichtet, „Ti-\n\ntel zur Herstellung von Schallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei \n\nentsprechenden Aufnahmen mitzuwirken“. Danach könne der Kläger seine ver-\n\ntragliche Verpflichtung entweder durch eine fertig produzierte Aufnahme oder \n\ndurch die künstlerische Darbietung erfüllen. Der Vertrag sei daher teilweise als \n\nBandübernahmevertrag zu qualifizieren. Da die Vergütungsregelung in §§ 10, 11 \n\ndes Vertrages für beide Möglichkeiten nur eine einheitliche Vergütung vorsehe \n\nund die Beklagte daher habe annehmen müssen, daß die gemeldeten Lizenzge-\n\nbühren nicht nur das Entgelt des ausübenden Künstlers, sondern auch das des \n\nTonträgerherstellers umfaßten, sei die Beklagte berechtigt, alle Einnahmen als \n\nsolche aus einem Bandübernahmevertrag einzuordnen und den pauschalen Ab-\n\nzug von 55% vorzunehmen. Eine derartige Typisierung sei der Beklagten gestat-\n\ntet, weil sie im Interesse der Wahrnehmungsberechtigten in der Lage sein müsse, \n\ndie eingezogenen Vergütungen zeitnah und gerecht zu verteilen. \n\nII. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision der Be-\n\nklagten haben keinen Erfolg. Dagegen führt die Revision des Klägers in dem Um-\n\nfang, in dem zu seinem Nachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung. \n\n1. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Es ist aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Nachweis als erbracht ange-\n\nsehen hat, daß die vom Kläger gemeldeten Lizenzzahlungen ihm zugeflossen und \n\nihm auch wirtschaftlich verblieben sind. \n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für Meldung und \n\nNachweis der Lizenzgebühren bei der Beklagten besondere Regeln gelten. Da die \n\ngemeldeten Lizenzgebühren die Grundlage für die Ausschüttung der von ihr ein-\n\ngenommenen Vergütungen darstellen, muß die Beklagte innerhalb einer bestimm-\n\nten Frist Klarheit darüber gewinnen, welche Lizenzeinnahmen sie zu berücksichti-\n\ngen hat und welche nicht. Ist die Ausschüttung an die große Zahl von Wahrneh-\n\nmungsberechtigten einmal vorgenommen, lassen sich nur noch in geringem Um-\n\nfang Korrekturen vornehmen. Eine nachträgliche Anerkennung der Lizenzeinnah-\n\nmen einzelner Künstler würde dazu führen, daß bereits ausgeschüttete Vergütun-\n\ngen zurückgefordert werden müßten, was sich schon wegen des Verwaltungsauf-\n\nwands verbietet. Die Bildung zusätzlicher Rückstellungen für verspätete Forde-\n\nrungen würde dagegen zu einer Schmälerung des für die Ausschüttung zur Verfü-\n\ngung stehenden Aufkommens führen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu be-\n\nanstanden, daß die Beklagte darauf besteht, die Berechtigung einer Meldung in \n\nangemessener Frist zu klären (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 1363 zur Mel-\n\ndefrist bei der VG Wort). Sie kann daher für die Meldung der Lizenzeinnahmen ei-\n\nne Ausschlußfrist vorsehen, innerhalb deren ihr Unterlagen und Belege vorgelegt \n\nwerden müssen, die ihr eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Sie muß aufgrund \n\ndieser Angaben in der Lage sein, sich durch stichprobenartige Überprüfung Ge-\n\nwißheit darüber zu verschaffen, daß dem Tonträgerhersteller aus der Verwertung \n\nder fraglichen Darbietungen Einnahmen in einem Umfang zugeflossen sind, die \n\ndie gemeldeten Lizenzgebühren als gerechtfertigt erscheinen lassen. \n\nb) Das Gebot einer zeitnahen Ausschüttung der Vergütungen bedeutet al-\n\nlerdings nicht, daß die Beklagte sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken \n\nmüßte und genötigt wäre, gemeldete Lizenzgebühren ohne den erforderlichen \n\nNachweis anzuerkennen. Die Beklagte ist vielmehr im Interesse der anderen Be-\n\nrechtigten gehalten, unzureichend belegte Meldungen zurückzuweisen und gege-\n\nbenenfalls auf einem vollen Nachweis der Lizenzeinnahmen zu bestehen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 \n\n– Klausurerfordernis, zur Meldung von Kompositionen für das Wertungsverfahren \n\nder Sparte E der GEMA). Hierzu zählt insbesondere, daß die Beklagte in Fällen, in \n\ndenen ein Mißbrauch naheliegt oder doch nicht ausgeschlossen erscheint, zusätz-\n\nliche Nachweise verlangt. Ein solcher Mißbrauch ist vor allem dann in Erwägung \n\nzu ziehen, wenn zwischen dem Künstler und dem Tonträgerhersteller, von dem \n\nder Künstler die gemeldeten Lizenzeinnahmen bezieht, eine enge Verbindung \n\noder gar eine wirtschaftliche Einheit besteht. Es muß gewährleistet sein, daß der \n\nVertrag, auf dem die gemeldeten Lizenzeinnahmen beruhen, ein dem Ausgleich \n\ngegenläufiger Interessen dienender Austauschvertrag ist. Bestehen insofern – et-\n\nwa im Hinblick auf eine Beteiligung des Künstlers an dem Unternehmen des Ton-\n\nträgerherstellers – berechtigte Zweifel, kann die Beklagte eine weitere Aufschlüs-\n\nselung der Einnahmen verlangen, um zuverlässig beurteilen zu können, ob die \n\ngemeldeten Lizenzgebühren einen realen wirtschaftlichen Hintergrund haben. \n\nDies bedeutet, daß in der Regel in Fällen, in denen ein Mißbrauch nicht auszu-\n\nschließen ist, nicht nur die Zahlungen des Tonträgerherstellers an den Künstler, \n\nsondern ergänzend auch der Zahlungsfluß von seiten eines unbeteiligten Dritten \n\nan den Tonträgerhersteller dargetan werden muß. \n\nc) Das Berufungsgericht hat es als erwiesen erachtet, daß dem Kläger für \n\ndie fraglichen Jahre jeweils 100.000 DM an Lizenzeinnahmen zugeflossen sind. \n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es kei-\n\nnen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht nicht schon aufgrund der \n\näußeren Umstände einen Mißbrauch als erwiesen angesehen hat. Weder die en-\n\nge Verbindung zwischen dem Kläger und W. , der nicht nur als Produzent, son-\n\ndern gleichzeitig als Manager und Agent des Klägers fungiert, noch der Umstand, \n\ndaß die Einnahmen des im Ausland lebenden Klägers auf ein Konto geflossen \n\nsind, das mit der Adresse W's geführt wurde und über das W. verfügen konnte, \n\nreichen für sich genommen aus, um von einer mißbräuchlichen Anmeldung aus-\n\nzugehen. Die Beklagte konnte auch keinen Nachweis darüber verlangen, wie der \n\nKläger über die auf dem fraglichen Konto bei der Volksbank O. eingegange-\n\nnen Zahlungen verfügt hat. Denn ein solcher Nachweis, der den Kläger mögli-\n\ncherweise dazu genötigt hätte, seine persönlichen Verhältnisse offenzulegen, wä-\n\nre ungeeignet gewesen, einen Mißbrauch auf seiten des Klägers auszuschließen. \n\nDabei \n\nist auch \n\nzu bedenken, daß eine Kontrolle des Abflusses \n\n– wenn entsprechende Offenbarungspflichten anzunehmen wären – in der Zukunft \n\nleicht unterlaufen werden könnten. \n\nd) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten dagegen, \n\ndaß das Berufungsgericht die vom Kläger vorgelegten Einzelabrechnungen heran-\n\ngezogen hat, um darzulegen, daß die gemeldeten Lizenzvorauszahlungen durch-\n\naus einen realen Hintergrund hatten. Insbesondere ist der Einwand nicht berech-\n\ntigt, der Kläger habe diese Einzelabrechnungen trotz einer entsprechenden Bean-\n\nstandung seitens der Beklagten erst während des laufenden Rechtsstreits und \n\ndamit lange nach dem Ablauf der Ausschlußfrist vorgelegt. Die Korrespondenz, \n\nauf die sich die Revision der Beklagten bezieht (Anlagen K 15.1 bis 15.4), macht \n\ndeutlich, daß die Beklagte damals nicht etwa Einzelabrechnungen gefordert hat. \n\nSie hat vielmehr in Zweifel gezogen, daß die Gelder, die auf das Konto des Klä-\n\ngers bei der Volksbank O. überwiesen wurden, den Kläger auch wirklich er-\n\nreicht haben, und hat verlangt, der Kläger müsse belegen, wie er über die Mittel \n\nauf diesem Konto verfügt habe (Anlage K 15.2). Diese Auskunft konnte die Be-\n\nklagte – wie dargelegt – nicht beanspruchen. Die Einzelabrechnungen hat sie aber \n\nnicht verlangt. In einem Fall, in dem aus ihrer Sicht ein Mißbrauch nicht ausge-\n\nschlossen ist und sie daher – mit Recht – weitergehende Nachweise verlangt, \n\nmuß die Beklagte dem Wahrnehmungsberechtigten auch im Interesse einer zügi-\n\ngen Verteilung der Einnahmen zeitnah mitteilen, welche Angaben er noch zu ma-\n\nchen hat. Die Revision der Beklagten vermag kein Vorbringen in den Vorinstanzen \n\naufzuzeigen, wonach der Kläger zu einer entsprechenden Aufschlüsselung der \n\nEinzeleinnahmen aufgefordert worden ist. \n\n2. Dagegen ist die Revision des Klägers begründet. Die getroffenen Fest-\n\nstellungen bieten keine hinreichende Grundlage für die vom Berufungsgericht vor-\n\ngenommene Kürzung der gemeldeten Einnahmen um 55%. \n\na) Es begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, daß die Beklagte \n\ngemischte, nicht aufgeschlüsselte Einnahmen aus Musikproduktions- und Band-\n\nübernahmeverträgen grundsätzlich nur mit einer Quote von 45% berücksichtigt. \n\nDenn in den Einnahmen aus dem Bandübernahmevertrag sind auch die Lizenz-\n\ngebühren des Tonträgerherstellers enthalten. In Ermangelung einer vertraglich fi-\n\nxierten Aufschlüsselung ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die \n\nBeklagte den Anteil für die künstlerische Darbietung zurückhaltend und typisierend \n\nmit 45% bemißt (vgl. zu derartigen Typisierungen und Pauschalierungen BGH, \n\nBeschl. v. 3.5.1988 – KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 – GEMA-Wertungsverfah-\n\nren; BVerfG ZUM 1997, 555; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 7 UrhWG \n\nRdn. 6). \n\nb) Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen \n\n„Künstler-Produzenten-Vertrag“ als einen Vertrag bewertet, der teilweise auch \n\nBandübernahmen zum Gegenstand habe, weshalb die Beklagte berechtigt sei, bei \n\nder Berechnung der Ausschüttung an den Kläger den gezahlten Lizenzbetrag \n\npauschal um 55% zu kürzen. \n\naa) Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß der Kläger nach § 1 Abs. 2 \n\ndes „Künstler-Produzenten-Vertrags“ verpflichtet ist, „Titel zur Herstellung von \n\nSchallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei entsprechenden Auf-\n\nnahmen mitzuwirken“. Das Berufungsgericht sieht in der ersten Alternative die \n\nMöglichkeit, daß der Kläger nicht nur die künstlerische Darbietung als Sänger er-\n\nbringt, sondern dem Vertragspartner W. eine fertige Produktion zur Verfügung \n\nstellt. Der Umstand allein, daß sich der Vertrag nach seinem Wortlaut auch auf ei-\n\nne Bandübernahme beziehen kann, führt nicht dazu, daß die Einnahmen aus dem \n\nVertrag ohne weiteres als Einnahmen aus einem Bandübernahmevertrag bewertet \n\nwerden können. Unstreitig hat der Kläger nicht selbst produziert. Auch bei den \n\nMeldungen von Lizenzeinnahmen an die Beklagte hat der Kläger – worauf seine \n\nRevision mit Recht hinweist – keinerlei Anlaß für die Annahme gegeben, daß es \n\nsich um Einnahmen aus einem Bandübernahmevertrag handelte. Besteht für den \n\nausübenden Künstler kein Anlaß, seine Lizenzeinnahmen teilweise der Verwer-\n\ntung von Tonträgerherstellerrechten zuzuordnen, kann die Verwertungsgesell-\n\nschaft sich nicht darauf beschränken, nur noch den herabgesetzten Vergütungs-\n\nsatz für Einnahmen aus Bandübernahmeverträgen zu zahlen. Der ausübende \n\nKünstler, der eine Pauschallizenz auch im Zusammenhang mit der Überlassung \n\nvon Tonträgern erzielt, ist zwar gehalten, von vornherein durch eine entsprechen-\n\nde Aufteilung der Einnahmen nach Gegenstand und Höhe für Klarheit zu sorgen, \n\nwill er eine Herabsetzung des Vergütungssatzes vermeiden. Diese Substantiie-\n\nrungspflichten setzen aber voraus, daß eine unterschiedliche Verwertung stattge-\n\nfunden hat. Besteht insoweit Unklarheit, darf die Verwertungsgesellschaft den mit \n\nder Einordnung als Bandübernahmevertrag verbundenen pauschalen Abzug nur \n\nvornehmen, wenn sie den Berechtigten mit ihrer Einschätzung konfrontiert und ihn \n\nvergeblich zu einer entsprechenden Darlegung aufgefordert hat. Allein aufgrund \n\ndes Vertragstextes durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß die Einnahmen \n\nsich (auch) auf vollständige Produktionen (Bandübernahmen) bezogen. Vielmehr \n\nhätte sie den Kläger auffordern müssen, sich zu der Frage der Bandübernahme zu \n\nerklären und gegebenenfalls nachzuweisen, daß die gemeldeten Einnahmen kei-\n\nnerlei Bandübernahmen betrafen. Nach dem Vortrag des Klägers verhält es sich \n\nso. \n\nbb) Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Begründung des Landge-\n\nrichts herleiten. Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß der „Künstler-\n\nProduzenten-Vertrag“, aufgrund dessen dem Kläger die gemeldeten Einnahmen \n\nzugeflossen sind, nicht allein Neuproduktionen, sondern auch Produktionen aus \n\nder Zeit betrifft, in der der Kläger noch bei C. GmbH unter Vertrag stand. Die Ton-\n\nträgerherstellerrechte an diesen Altproduktionen sind nicht bei C. GmbH verblie-\n\nben. Das Landgericht hat angenommen, daß diese Rechte beim Kläger liegen; die \n\ndem Kläger zugeflossenen Einnahmen beträfen daher – was die Altproduktionen \n\nangehe – stets auch Herstellerrechte und seien daher als gemischte Einnahmen \n\naus einem Musikproduktions- und Bandübernahmevertrag zu bewerten. Mit Recht \n\nrügt die Revision des Klägers, daß diese Annahme nicht ohne weiteres mit dem \n\nText des C. GmbH-Vertrages von 1984 in Einklang steht. Denn dort heißt es, daß \n\n„sämtliche in Ansehung dieser Aufnahmen bei C. GmbH liegenden Leistungs-\n\nschutzrechte … auf W. unentgeltlich übertragen“ werden. \n\nDas Landgericht hat sich ergänzend darauf gestützt, die wirtschaftliche Ge-\n\ngenleistung für die Überlassung der Leistungsschutzrechte sei der Verzicht des \n\nKlägers auf Lizenzgebühren; der Kläger habe sich damit wirtschaftlich an den Ko-\n\nsten für die Altproduktionen beteiligt. Diese Annahme wäre jedoch nur dann ge-\n\nrechtfertigt, wenn der Kläger in nennenswertem Umfang auf Lizenzgebühren ver-\n\nzichtet hätte und wenn dieser Verzicht als Gegenleistung für die Überlassung der \n\nProduktionsrechte angesehen werden könnte. Hierzu fehlen indessen jegliche \n\nFeststellungen. \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit \n\nzum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. In diesem Umfang ist die Sache an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die \n\nKosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Die Revision der Beklagten ist \n\ndagegen zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/i-zr-244-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/i-zr-244-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:35.973362+00:00"}}