{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_233-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"I ZR 233/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. April 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Gegenabmahnung BGB §§ 683, 670 Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann aus- nahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/ oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner An- drohung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 233/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n29. April 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGegenabmahnung \n\nBGB §§ 683, 670 \n\nDer Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann aus-\nnahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/ \noder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, \nbei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich \nVerletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer \nZeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner An-\ndrohung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. \n\nBGH, Urt. v. 29. April 2004 - I ZR 233/01 - OLG Hamm \n\nLG Bielefeld \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2001 unter Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Klage mit den Anträgen zu 1. und 3. abgewiesen \n\nworden ist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der VII. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember \n\n2000 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten gemäß den Anträ-\n\ngen zu 1. und 3. verurteilt worden sind, zu 3. allerdings mit der \n\nMaßgabe, daß nach den Wörtern \"die Beklagten werden verurteilt\" \n\ndie Wörter \", es zu unterlassen\" eingefügt werden. \n\nVon den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Kläge-\n\nrin 28/43 und den Beklagten zu 1 und 2 jeweils 15/86 auferlegt. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten \n\nzu 1 und 2 zu jeweils 15/86 zu tragen. Die Klägerin hat die außer-\n\ngerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 28/43 und die außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu 1/7 zu tragen. Ihre übrigen \n\naußergerichtlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nSeit 1984 besteht in B. unter der Bezeichnung \"PC 69\" eine über \n\ndie Stadtgrenzen hinaus bekannte Diskothek. Betreiber war ursprünglich die \n\nPC 69 Musikbetrieb GmbH & Co. KG (im weiteren: KG). Die Klägerin, Ehefrau \n\neines der Kommanditisten der KG, war von Anfang an in der Diskothek be-\n\nschäftigt. Sie wurde später auch zur Geschäftsführerin der Komplementär-\n\nGmbH der KG, der PC 69 Musikbetrieb-Verwaltungs GmbH (im weiteren: \n\nGmbH), bestellt. \n\nIm Mai 1996 wurde der Beklagte zu 2, der Prokurist der Beklagten zu 1 \n\nist, ebenfalls zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er meldete für die KG im \n\nNovember 1996 die Domain-Namen \"pc69.com\" und \"pc69.de\" an. Inhaberin \n\nder Domains war die KG. Als \"Administrative Contact\" und \"Billing Contact\" war \n\nHarald K. benannt. Betreut wurde der Internet-Auftritt der KG von der Beklag- \n\nten zu 1. \n\nAm 30. Dezember 1996 meldete Peter S. die Wortmarke \n\n\"PC 69\" u.a. für \"Leitung, Führung und Verwaltung eines Unterhaltungszen-\n\ntrums bzw. Diskothek\" an. Die Marke wurde am 3. März 1997 unter der \n\nNr. 396 56 470 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Inhaber \n\ndieser Marke ist seit dem 25. Mai 2000 die Beklagte zu 1. \n\nAm 25. März 1999 kam nach dem Vortrag der Beklagten zwischen der \n\nBeklagten zu 1 und der dabei durch den Beklagten zu 2 vertretenen KG eine \n\nVereinbarung zustande, nach der die KG das Anwesen, in dem die Diskothek \n\n\"PC 69\" betrieben wurde, ab dem 1. September 1999 an die Beklagte zu 1 un-\n\ntervermietete. In dem Vertrag sei auch bestimmt gewesen, daß die Beklagte \n\nzu 1 das Namensrecht \"PC 69\" bzw. \"PC 69 Musikbetrieb\" sowie alle Rechte an \n\nden Internet-Domains \"pc69.de\" und \"pc69.com\" übertragen erhielt. Der Vertrag \n\nkam nicht zur Durchführung, weil die KG die dafür erforderliche Zustimmung der \n\nVermieterin des Anwesens nicht beizubringen vermochte. \n\nIm Sommer 1999 wurden der Beklagte zu 2 und später auch die Klägerin \n\nals Geschäftsführer der GmbH abberufen. \n\nNachdem die Vermieterin des Anwesens, in dem die Diskothek betrieben \n\nwurde, wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände gekündigt hatte, gab die KG \n\ndas Mietobjekt am 15. November 1999 geräumt an die Vermieterin zurück. Die \n\nvon dieser gefundene neue Hauptmieterin vermietete die Räume am selben \n\nTag zum Betrieb einer Gaststätte und Diskothek an die Klägerin unter. Diese \n\nkaufte den zur Sicherung eines Brauereidarlehens übereigneten Teil des Inven-\n\ntars von der Brauerei. Das übrige Inventar, soweit es dem Vermieterpfandrecht \n\nunterlag, überließ die Vermieterin der Klägerin, die dafür die Mietrückstände der \n\nKG durch einen Aufschlag auf die von ihr zu zahlende Miete auszugleichen hat-\n\nte. Zeitgleich oder möglicherweise auch schon zuvor erhielt die Klägerin nach \n\nihrer Darstellung von der KG \"die erworbenen Namensrechte an der Geschäfts-\n\nbezeichnung 'PC 69'\" durch eine mündliche Vereinbarung übertragen, die dann \n\nEnde November 1999 oder Anfang 2000 schriftlich dokumentiert wurde. \n\nDer Zeuge Markus R. meldete Ende November 1999 die Internet- \n\nDomains \"pc-69.de\" und \"pc-69-b. .de\" im Auftrag der Klägerin an und \n\nließ sie in Erfüllung einer am 1. Dezember 1999 getroffenen Übertragungsver-\n\neinbarung am 29. Dezember 1999 auf diese übertragen. Die Beklagte zu 1 \n\nmahnte Markus R. mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 ab, wobei sie \n\ndie Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Be-\n\nzeichnungen \"PC 69\" und \"PC 69 Musikbetrieb\" sowie des Betriebs der Inter-\n\nnet-Domain \"pc-69.de\" verlangte. Nachdem Markus R. hierauf mit Schrei- \n\nben vom 29. Dezember 1999 geantwortet hatte, er habe im Auftrag der Klägerin \n\ngehandelt, wiederholte die Beklagte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar \n\n2000 ihre Abmahnung. Markus R. ließ die Beklagte zu 1 daraufhin mit \n\nAnwaltsschreiben vom 10. Februar 2000 zu der Erklärung auffordern, den Un-\n\nterlassungsanspruch nicht länger geltend zu machen. Die ihm hierdurch ent-\n\nstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.007,08 DM hat die Klägerin getragen, \n\ndie von Markus R. dafür seine Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten \n\nzu 1 abgetreten erhalten hat. \n\nIn das Handelsregister bei dem Amtsgericht B. wurden am \n\n19. Januar 2000 die Klägerin unter der Bezeichnung \"PC 69 Discothek e.K.\" \n\nund am 21. Februar 2000 die Auflösung der KG und die Löschung ihrer Firma \n\neingetragen. \n\nAm 17. Februar 2000 ließ der Beklagte zu 2 bei der Network Solutions \n\nInc. in den USA für die Domain \"pc69.com\" die Adresse des \"Registrant\" auf die \n\nBeklagte zu 1 und den \"Administrative Contact\" und \"Billing Contact\" auf sich \n\nselbst abändern. Seit dem 3. Mai 2000 sind dort wieder die ursprüngliche \n\nAdresse und der frühere \"Administrative Contact\" und \"Billing Contact\" einge-\n\ntragen. \n\nIm Februar und März 2000 veränderten die Beklagten die Inhalte der un-\n\nter dem Domain-Namen \"pc69.com\" aufrufbaren Seiten, indem sie dort u.a. an \n\ndie Stelle des Begriffs \"Erfolgsparty\" den Begriff \"Mißerfolgsparty\" setzten und \n\nals \"Last Update\" den 30. Februar 2000 angaben. Ferner wurde nunmehr auf \n\neine Internet-Domain \"pc69-diskothek.de\" hingewiesen, als deren \"Administrati-\n\nve Contact\" der Beklagte zu 2 registriert war. \n\nDie Klägerin will im vorliegenden Rechtsstreit erreichen, daß die Beklag-\n\nten keine Änderungen auf den unter der Internet-Adresse \"pc69.com\" aufzuru-\n\nfenden Seiten mehr vornehmen und daß die Beklagte zu 1 die von der Klägerin \n\nfür Markus R. verauslagten Anwaltskosten bezahlt sowie in die Löschung \n\nder für sie eingetragenen Marke \"PC 69\" einwilligt. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n1. es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, \n\na) auf den unter der Internet-Domain \"www.pc69.com\" aufzurufenden Seiten \nÄnderungen vorzunehmen, sofern dies nicht von der Klägerin oder einem \nvon ihr Bevollmächtigten verlangt wird, \n\nb) die von der Klägerin unter der Internet-Domain \"www.pc69.com\" ins Inter-\n\nnet gestellten Seiten aus dem Netz zu nehmen, \n\nc) auf den von der Klägerin unter der Internet-Domain \"www.pc69.com\" ins \nInternet gestellten Seiten zu behaupten, um angebliche technische \nSchwierigkeiten zu vermeiden, sei eine Mirror-Site eingerichtet worden, \ndie die gleichen Inhalte führe wie die Seite \"www.pc69.com\" und die unter \nder Adresse \"www.pc69-diskothek.de\" aufzurufen sei, \n\nd) die Internet-Domain \"www.pc69-diskothek.de\" zu nutzen, \n\nhilfsweise \ndarauf Texte oder ein Gästebuch, jeweils bezogen auf die Diskotheken-\ngaststätte der Klägerin \"PC69\", Am , B. , zu ver- \nöffentlichen bzw. zu unterhalten; \n\n2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet waren, die Änderungen, die sie \nauf den über die Internet-Domain \"www.pc69.com\" aufzurufenden Seiten seit \ndem 17. Februar 2000 ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommen hatten, \nrückgängig zu machen, und daß sich dieser Anspruch der Klägerin erledigt \nhat; \n\n3. es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, \n\n bei der Firma Network Solutions, USA, darauf hinzuwirken, daß als soge-\nnannter Registrant für die Internet-Domain \"www.pc69.com\" ein anderer als \ndie Klägerin und als sogenannter Administrative Contact und als sogenann-\nHerr \nter \nH. \n .com\" eingetragen wird, \ninsbesondere die Beklagte zu 1 \nals Registrant und der Beklagte zu 2 als Administrative Contact und/oder Bil-\nling Contact, \n\nContact \n\njeweils \n\nBilling \n\n\"K. , \n\n hilfsweise \n\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet waren, gegenüber der Firma \nNetwork Solutions, USA, darin einzuwilligen, daß als sogenannter Registrant \n\nfür die Internet-Domain \"www.pc69.com\" die Klägerin und als sogenannter \nAdministrative Contact und als sogenannter Billing Contact Herr \"K. , H. \n .com\" eingetragen wurde, \n\n äußerst hilfsweise \n\nfestzustellen, daß die Klägerin von den Beklagten beanspruchen konnte, daß \ndiese sämtliche Änderungen/Ergänzungen auf den über die Internet-Domain \n\"www.pc69.com\" aufzurufenden Seiten unverzüglich auszuführen hatten \nbzw. ausführen zu lassen hatten, die die Klägerin von ihnen verlangt hätte; \n\n4. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 1.007,08 DM nebst 4 % Zin-\n\nsen seit dem 26. Mai 2000 zu zahlen; \n\n5. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und \nMarkenamt in die Löschung der Wortmarke 396 56 470 \"PC 69\" einzuwilli-\ngen. \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen im vollen Umfang \n\nstattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ver-\n\nfolgt die Klägerin ihre Ansprüche im vollen Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für insgesamt unbegründet erach-\n\ntet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe das den Klageanträgen 1 bis 3, deren hinreichende \n\nBestimmtheit dahinstehen könne, zugrunde gelegte Kennzeichen oder Na-\n\nmensrecht an dem Schlagwort \"PC 69\" des der KG zustehenden Unterneh-\n\nmenskennzeichens und dementsprechend an der Domain \"pc69.com\" im No-\n\nvember 1999 nicht wirksam übertragen bekommen. Nach § 23 HGB könne die \n\nFirma nicht ohne das Handelsgeschäft veräußert werden, für welches sie ge-\n\nführt werde. Zwar sei für eine Veräußerung im Sinne dieser Bestimmung nicht \n\nin jedem Fall die Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs erforderlich, \n\nsondern könne es genügen, wenn zusammen mit dem Kennzeichen im großen \n\nund ganzen die Werte übertragen würden, die nach wirtschaftlichen Gesichts-\n\npunkten den Schluß rechtfertigten, daß die mit dem Kennzeichen verbundene \n\nGeschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt werde. Einen solchen Erwerb habe \n\ndie Klägerin aber ebenfalls nicht dargetan. Der \"Übertragungsvertrag\", für den \n\ndie Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit streite, beziehe sich nur auf \n\ndie Rechte an dem Unternehmenskennzeichen. Aus dem Vortrag der Klägerin, \n\nsie habe den Geschäftsbetrieb in einem Umfang übernommen, der genüge, um \n\neine Übertragung des Namensrechts zu ermöglichen, gehe nicht hervor, was \n\nsie im einzelnen übernommen haben wolle, zumal nach ihrem weiteren Vor-\n\nbringen eine Betriebsübernahme oder eine Betriebs- bzw. Firmenfortführung \n\nausdrücklich nicht stattgefunden habe. Der Umstand allein, daß die Klägerin \n\nden Betrieb der Diskothek tatsächlich \"fortgeführt\" habe, beinhalte nicht die \n\nÜbernahme der Werte im großen und ganzen, die nach wirtschaftlichen Ge-\n\nsichtspunkten den Schluß auf einen Erwerb des Geschäftsbetriebs rechtfertig-\n\nten. Im Gegenteil handele es sich um einen Neubeginn der Klägerin unter der \n\nBezeichnung des Firmenschlagworts der KG. Entgegen der Auffassung der \n\nKlägerin seien die Internet-Domains auch nicht gleichsam \"frei\" geworden, da \n\ndas Recht an ihnen bei der KG geblieben sei. Der \"Administrative Contact\" sei \n\nlediglich befugt, die Domain im Auftrag des Inhabers zu verwalten, und könne \n\ndaher nicht über deren Inhaberschaft verfügen. Es sei daher rechtlich ohne Be-\n\ndeutung, wenn er die Domain \"pc69.com\" nicht mehr für die KG, sondern für die \n\nKlägerin habe verwalten wollen. \n\nEin mögliches eigenes Recht an dem Unternehmenskennzeichen \"PC 69 \n\nDiscothek e.K.\" stehe der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag frühestens seit \n\ndem 19. Januar 2000 zu. Daraus könne sie keine Inhaberrechte an der Domain \n\n\"pc69.com\" herleiten, da allein aufgrund dieses Unternehmenskennzeichens \n\nkein Wechsel in der Inhaberschaft der Internet-Domains eingetreten sei. Zu-\n\nmindest vermöge sie damit nicht gegenüber der prioritätsälteren Wortmarke der \n\nBeklagten zu 1 \"PC 69\" durchzudringen. \n\nDie Klägerin könne sich gegenüber deren Priorität auch nicht auf ältere \n\nRechte der KG an deren Unternehmenskennzeichen berufen. Zum einen gebe \n\neine Gestattung schuldrechtlicher Art, die in der Abrede der KG mit der Klägerin \n\nzu deren Gunsten unterstellt werden könne, nur eine Einrede entsprechend \n\n§ 986 BGB gegenüber Ansprüchen der Beklagten zu 1 aus der Marke, nicht \n\naber das Recht, selbst gegen die Beklagte zu 1 vorzugehen. Zum anderen hät-\n\nte die Klägerin die Einrede nur so lange geltend machen können, wie die KG \n\nselbst dieses Recht hätte durchsetzen können; deren Kennzeichenschutz sei \n\naber mit der Aufgabe ihres Geschäftsbetriebs erloschen. \n\nDer Zahlungsanspruch sei, da der von der Klägerin beauftragte Markus \n\nR. mit seiner \"Gegenabmahnung\" ausschließlich Eigenrechte zur Abwehr \n\ndes von der Beklagten zu 1 gegen ihn geltend gemachten Anspruchs wahrge-\n\nnommen habe, nicht aus §§ 683, 677, 670 BGB begründet. Ein Schadenser-\n\nsatzanspruch nach § 678 BGB sei ebenfalls nicht gegeben; denn die Beklagte \n\nzu 1 habe nicht fahrlässig gehandelt, wenn sie davon ausgegangen sei, infolge \n\ndes vom Landgericht Bielefeld in dem Rechtsstreit 16 O 221/99 für wirksam \n\nerachteten Vertrags vom 25. März 1999 die besseren Rechte an dem Kennzei-\n\nchen \"PC 69\" zu haben und Markus R. insbesondere die Verwendung ei- \n\nner Domain \"pc-69.de\" untersagen zu können. \n\nDie Klägerin könne auch nicht die Löschung der Marke \"PC 69\" wegen \n\nsittenwidriger Behinderung begehren. \n\nIhr Vortrag, der \n\n\"Strohmann\" \n\nS. habe die Marke Ende 1996 im Auftrag der Beklagten und in \n\nKenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes (der KG) angemeldet, damit die \n\nBeklagten sie später behindernd einsetzen könnten, sei widersprüchlich. Denn \n\ndie Klägerin habe auch ausgeführt, dem Beklagten zu 2 sei die Existenz der \n\nMarke \"schon\" im Frühjahr 1999, also erst mehr als zwei Jahre nach der An-\n\ntragstellung bekannt gewesen. Im übrigen hätte allenfalls die KG derartige \n\nRechte geltend machen können. Der Erwerb der Marke durch die Beklagte zu 1 \n\nund deren Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit führe, selbst wenn die \n\nBeklagte zu 1 durch diesen Erwerb ihre Prozeßsituation verbessert haben soll-\n\nte, nicht zur Sittenwidrigkeit. \n\nII. Die Revision ist teilweise begründet. \n\n1. Die Klägerin kann als Inhaberin des Unternehmenskennzeichens \n\n\"PC 69\", das sie als Firmenbestandteil von der KG wirksam erworben hat, ge-\n\nmäß § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG verlangen, daß die Beklagten das \n\nKennzeichen nicht, wie geschehen, in der im Klageantrag 1 hinreichend be-\n\nstimmt beschriebenen Weise benutzen. \n\na) Das Berufungsgericht ist, ohne dies allerdings näher auszuführen, mit \n\nRecht davon ausgegangen, daß die KG im Herbst 1999 noch Inhaberin des \n\nUnternehmenskennzeichens \"PC 69\" war. Nicht die allein mit der Geschäftsfüh-\n\nrung beauftragte und im übrigen die Stellung der persönlich haftenden Gesell-\n\nschafterin einnehmende GmbH, sondern die KG, in deren Namen auch die \n\nmaßgeblichen Verträge abgeschlossen waren, war die Inhaberin des Diskothe-\n\nkenbetriebs und damit auch die Inhaberin des für diesen bestehenden Unter-\n\nnehmenskennzeichens \"PC 69\". Hieran hat sich durch den nach dem Vortrag \n\nder Beklagten am 25. März 1999 zwischen der KG und der Beklagten zu 1 ge-\n\nschlossenen Untermietvertrag nichts geändert. Denn danach sollte die Beklagte \n\nzu 1 das Mietobjekt mit dem dort eingerichteten Musikbetrieb der KG im Sep-\n\ntember 1999 übernehmen, wozu es dann aber nicht gekommen ist, weil die KG \n\ndie erforderliche Zustimmung ihres Vermieters nicht beizubringen vermochte. \n\nDementsprechend ist mangels Betriebsübergangs auch das Unternehmens-\n\nkennzeichen \"PC 69\" nicht auf die Beklagte zu 1 übergegangen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 18.1.2001 - I ZR 175/98, GRUR 2001, 1164, 1165 = WRP 2001, 931 \n\n- buendgens; Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 975 = WRP \n\n2002, 1156 - FROMMIA). \n\nb) Die KG hat das ihr danach im Herbst 1999 noch zustehende Unter-\n\nnehmenskennzeichen \"PC 69\" zusammen mit den gemieteten Räumen, in de-\n\nnen sie den Diskothekenbetrieb unterhalten hat, und mit dem dafür genutzten \n\nInventar wirksam auf die Klägerin übertragen. \n\naa) Der nach § 23 HGB nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem \n\nzugehörigen Geschäftsbetrieb mögliche Übergang eines Unternehmenskenn-\n\nzeichens erfordert nicht, daß der gesamte Geschäftsbetrieb übertragen wird. Es \n\nreicht aus, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen diejenigen Werte \n\nübertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß \n\nrechtfertigen, daß der Erwerber die mit dem Kennzeichen verbundene Ge-\n\nschäftstradition fortsetzen wird (BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR \n\n1973, 363, 365 - Baader; Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 \n\n= WRP 1991, 222 - Ott International; BGH GRUR 2002, 972, 975 - FROMMIA). \n\nIm Rahmen der dabei unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Ein-\n\nzelfalls vorzunehmenden Beurteilung sind im Interesse einer wirtschaftlich sinn-\n\nvollen Verwertung insbesondere bei Unternehmen, die vor der Einstellung ihres \n\nGeschäftsbetriebs stehen, keine zu strengen Anforderungen an das Vorliegen \n\neines Übergangs des Geschäftsbetriebs zu stellen (vgl. BGH GRUR 1991, 393, \n\n394 - Ott International). Allerdings muß gewährleistet sein, daß es nicht zu einer \n\nAufspaltung oder Vervielfältigung der Geschäftsbezeichnung kommt, durch die \n\ndie Gefahr von Irreführungen begründet wird, denen die Bindung des Kennzei-\n\nchenrechts an das Unternehmen entgegenwirken soll (BGH GRUR 1991, 393, \n\n394 - Ott International, m.w.N.). \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im Herbst 1999 von der \n\nKG zusammen mit den von dieser für den Betrieb der Diskothek benutzten ge-\n\nmieteten Räumen und dem zugehörigen Inventar auch das Unternehmens-\n\nkennzeichen \"PC 69\" erworben. Unerheblich ist, daß die Klägerin die Räume \n\nnicht als Nach- oder Untermieterin der KG, sondern als Untermieterin einer neu \n\neingetretenen Hauptmieterin zur Nutzung überlassen bekommen und das In-\n\nventar wegen der an ihm bestehenden Sicherungsrechte nicht von der KG er-\n\nworben hat, sondern insoweit mit den Sicherungsnehmern gesonderte Verein-\n\nbarungen treffen mußte. Entscheidend ist vielmehr, daß sich die von der Kläge-\n\nrin in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge, mit denen sie im Er-\n\ngebnis den gesamten Geschäftsbetrieb der KG übernommen hat, bei wirtschaft-\n\nlicher Betrachtungsweise als ein zusammenhängender Vorgang darstellen \n\n(BGH, Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 17/88, GRUR 1990, 601, 603 = WRP 1990, 500 \n\n- Benner, m.w.N., insoweit in BGHZ 109, 364 nicht abgedruckt). Die zwischen-\n\nzeitliche kurzfristige Benutzung der Bezeichnung \"PC 99\" hatte auf diesen Er-\n\nwerb des Unternehmenskennzeichens und dessen Bestand keinen Einfluß. \n\nc) Als Inhaberin des Unternehmenskennzeichens \"PC 69\" kann die Klä-\n\ngerin verlangen, daß die Beklagten ihren Geschäftsbetrieb nicht dadurch behin-\n\ndern, daß sie, wie geschehen, dessen Internetauftritt unter der Internet-Adresse \n\n\"pc69.com\" durch die Vornahme von Veränderungen beeinträchtigen, wie sie \n\nim Klageantrag 1 a) bis c) beschrieben sind. Dieser Anspruch gründet sich, so-\n\nweit die Beklagten mit der Umschreibung der Adresse der Domain \"pc69.com\" \n\nunbefugt die Unternehmenskennzeichen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr \n\nverwendet haben, auf § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Soweit die Ver-\n\nwendung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgte, rechtfertigt er sich \n\naus § 12 Satz 2 BGB wegen unbefugter Anmaßung des der Klägerin zustehen-\n\nden Domain-Namens (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 296/00, GRUR 2003, \n\n897, 898 = WRP 2003, 1215 - maxem.de, zum Abdruck in BGHZ 155, 273 be-\n\nstimmt) oder, falls es bei den beanstandeten Manipulationen an der Homepage \n\nder Klägerin nicht zu einem unbefugten Namensgebrauch gekommen sein soll-\n\nte, aus dem Schutz, den der von der Klägerin eingerichtete und ausgeübte Ge-\n\nwerbebetrieb als sonstiges Recht i.S. des § 823 Abs. 1 BGB genießt (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 10.12.2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041). \n\nd) Zu der Frage, ob die Internet-Adresse \"pc69-diskothek.de\" mit der Ge-\n\nschäftsbezeichnung \"PC 69\", hinsichtlich der die Klägerin Schutz genießt, i.S. \n\nder § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG verwechselbar ist (Klageantrag 1d)), hat \n\ndas Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststel-\n\nlungen getroffen. Der Senat ist jedoch in der Lage, dieses nachzuholen. Der \n\nBestandteil \"-diskothek.de\" im angegriffenen Zeichen stellt lediglich einen den \n\nGeschäftsgegenstand beschreibenden Zusatz dar. Damit ist außer von der \n\nIdentität der Tätigkeitsgebiete der Parteien auch von der Identität der sich ge-\n\ngenüberstehenden Bezeichnungen und daher von deren Verwechselbarkeit \n\nauszugehen. \n\n2. Nicht begründet ist der Klageantrag 2 auf Feststellung, daß sich der \n\nAnspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückgängigmachung der Ver-\n\nänderungen, die diese auf den über die Internet-Domain \"pc69.com\" aufzuru-\n\nfenden Seiten vorgenommen hatten, erledigt hat. Die Beklagten haben diesen \n\nAnspruch bereits vor der Klageerhebung erfüllt. Da sie zudem, wenn sie in Zu-\n\nkunft wiederum entsprechende Veränderungen vornehmen sollten, gegen die \n\nZiffer 1. a) des gegen sie im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Verbots \n\nverstoßen würden, ist im übrigen auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin \n\nzu verneinen. \n\n3. Aus den zu vorstehend 1. dargelegten Gründen kann die Klägerin ge-\n\nmäß dem Klageantrag 3 ferner verlangen, daß die Beklagten in Zukunft nicht \n\nmehr - wie geschehen - darauf hinwirken, daß bei der Firma Network Solutions \n\nfür die Internet-Domain \"pc69.com\" eine andere Person als die Klägerin als \n\n\"Registrant\" und eine andere als die von der Klägerin genannte Person als \n\n\"Administrative Contact\" und/oder \"Billing Contact\" eingetragen werden. \n\n4. Nicht begründet ist dagegen auch der von der Klägerin mit dem Kla-\n\ngeantrag 4 aus von Markus R. abgetretenem Recht geltend gemachte An- \n\nspruch auf Ersatz der diesem durch die Gegenabmahnung entstandenen Ko-\n\nsten. Mit Recht geht die herrschende Meinung im Wettbewerbsrecht davon aus, \n\ndaß der zu Unrecht Abgemahnte grundsätzlich nicht - auch nicht zur Vermei-\n\ndung der Kostenfolge des § 93 ZPO - gehalten ist, vor der Erhebung einer ne-\n\ngativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen. Eine Ge-\n\ngenabmahnung ist vielmehr nur dann ausnahmsweise veranlaßt, wenn die Ab-\n\nmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzu-\n\ntreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der \n\nAuffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit \n\nder Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in \n\ndiesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. \n\nDenn nur in solchen Fällen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßli-\n\nchen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte \n\ndaher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen (vgl. Teplitzky, \n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 72-74; \n\nKöhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 205 f., jeweils m.w.N.). \n\nEine entsprechende Ausnahmesituation war im Streitfall nicht gegeben. Na-\n\nmentlich hat Markus R. in der Gegenabmahnung selbst nicht geltend ge- \n\nmacht, die von der Beklagten zu 1 ausgesprochene Abmahnung sei auf einer in \n\ntatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht offenkundig unzutreffenden Grundla-\n\nge erfolgt. \n\n5. Ebensowenig kann die Klägerin verlangen, daß die Beklagte zu 1 ge-\n\nmäß dem Klageantrag 5 in die Löschung der von ihr erworbenen Marke \"PC 69\" \n\neinwilligt. \n\na) Ein kennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch nach § 51 Abs. 2, \n\n§ 12 MarkenG steht der Klägerin nicht zu, weil der für ihre Geschäftsbezeich-\n\nnung \"PC 69\" bestehende Schutz sich auf das Gebiet der Stadt B. und \n\nallenfalls noch auf deren Umland, nicht aber auf das gesamte Gebiet der Bun-\n\nesrepublik Deutschland erstreckt. \n\nb) Ein außerkennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch nach § 1 UWG \n\nwird zwar nicht durch die Regelungen im Markengesetz über die Löschung der \n\nMarke wegen Nichtigkeit ausgeschlossen. Er besteht aber nicht schon deshalb, \n\nweil der Anmelder weiß, daß ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für \n\ngleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erwor-\n\nben zu haben (BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 \n\n= WRP 2000, 1293 - EQUI 2000, m.w.N.). Etwas anderes kann dann gelten, \n\nwenn auf seiten des Zeicheninhabers besondere Umstände vorliegen, die die \n\nErwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig erscheinen lassen. Dies kann \n\nder Fall sein, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Be-\n\nsitzstandes des Vorbenutzers für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche \n\noder zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung ohne zureichenden sachlichen \n\nGrund und mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder \n\nin der Absicht als Kennzeichen hat eintragen lassen, für diesen den Gebrauch \n\nder Bezeichnung zu sperren. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin \n\nzu erblicken sein, daß der Anmelder einer Marke die mit deren Eintragung ent-\n\nstehende, wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweck-\n\nfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2000, \n\n1032, 1034 - EQUI 2000). Die Klägerin hat für das Vorliegen einer solchen sit-\n\ntenwidrigen Behinderung jedoch nichts vorgetragen. Sie könnte im übrigen \n\nauch beim Vorliegen einer solchen Behinderung ihres nur räumlich beschränk-\n\nten Rechts nicht die Löschung der Marke der Beklagten zu 1 beanspruchen, die \n\nSchutz im gesamten Inland genießt. \n\nIII. Danach war, soweit das Berufungsgericht die Klage mit den Anträ-\n\ngen 1 und 3 abgewiesen hat, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. \n\nDabei waren die im Urteilsausspruch des Landgerichts beim Klageantrag 3 ver-\n\nsehentlich ausgelassenen Wörter \", es zu unterlassen\" einzufügen. Hinsichtlich \n\nder Klageanträge 2, 4 und 5 war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/i-zr-233-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 678","ref_norm":"678","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/i-zr-233-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:36.009566+00:00"}}