{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_231-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"I ZR 231/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle segnitz.de BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2 Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochterge- sellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragli- che Bezeichnung zu führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 231/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nsegnitz.de \n\nBGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2 \n\nEine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochterge-\nsellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit \num den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragli-\nche Bezeichnung zu führen. \n\nBGH, Urt. v. 9. Juni 2005 – I ZR 231/01 – OLG Bamberg \n LG Würzburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Juni 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die am Main südöstlich von Würzburg gelegene Gemein-\n\nde Segnitz, ein im Jahre 1142 erstmals urkundlich erwähnter Ort mit etwa 900 \n\nEinwohnern. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte den Do-\n\nmainnamen „segnitz.de“ hat registrieren lassen. Die Beklagte hat sich darauf \n\nberufen, zu ihrer Unternehmensgruppe gehöre die A. Segnitz GmbH & Co. (im \n\nFolgenden Segnitz & Co.) in Bremen. Dabei handelt es sich um eines der ältes-\n\nten deutschen Weinhandelshäuser, das 1859 gegründet worden ist. Die Beklag-\n\nte hat behauptet, „Segnitz“ sei in Deutschland mit Priorität vom 18. August 1954 \n\nals Wortmarke für Waren der Klassen 32 und 33 (alkoholische und nichtalkoho-\n\nlische Getränke) für Segnitz & Co. eingetragen. Die Beklagte habe darüber hin-\n\naus im Jahre 2000 „Segnitz“ als Gemeinschaftsmarke angemeldet. \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten veranlasste \n\nRegistrierung ihres Gemeindenamens als Domainname stelle eine Namensver-\n\nletzung dar. \n\nSie hat beantragt, es der Beklagten zu untersagen, den Domainnamen \n\n„segnitz.de“ zu belegen, zu nutzen oder an Dritte zu übertragen, und sie zu ver-\n\nurteilen, den Domainnamen freizugeben. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf gestützt, \n\ndass Segnitz der Name des Firmengründers gewesen sei und das Unterneh-\n\nmen bis noch vor wenigen Jahren von der Familie Segnitz geführt worden sei. \n\nIm Laufe der 140jährigen Unternehmensgeschichte habe sich „Segnitz“ als \n\nKurzbezeichnung durchgesetzt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsurteil ist auch ohne eine entsprechende Verfah-\n\nrensrüge aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält und sich der Sach- und \n\nStreitstand auch aus den Entscheidungsgründen nicht in einem für die Beurtei-\n\nlung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt. \n\n1. \n\nDas Berufungsverfahren unterlag dem vor dem 1. Januar 2002 \n\ngeltenden Recht (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs zum alten Recht ist ein Berufungsurteil grundsätzlich auf-\n\nzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 f.; BGH, Urt. \n\nv. 1.2.1999 – II ZR 176/97, NJW 1999, 1720). Ein solches Urteil kann in der \n\nRevisionsinstanz im Allgemeinen nicht überprüft werden, weil ihm nicht ent-\n\nnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegt hat. Eine solche Entscheidung ist auch dann aufzu-\n\nheben, wenn ein Urteilstatbestand aus der Sicht des Berufungsgerichts ent-\n\nbehrlich erschien, weil es das Urteil mangels Überschreitens des Wertes der \n\nBeschwer für nicht revisibel hielt. Ausnahmsweise kann dann von einer Aufhe-\n\nbung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Ent-\n\nscheidungsgründen in hinreichendem Umfang ergibt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n25.4.1991 – I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; Urt. v. 6.7.1995 – I ZR 20/93, \n\nNJW 1995, 3120, 3121, jeweils m.w.N.; Urt. v. 25.5.2004 – X ZR 258/01, \n\nNJW-RR 2004, 1576). \n\n10 \n\n2. \n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den Entschei-\n\ndungsgründen des Berufungsurteils lässt sich kein ausreichendes Bild von dem \n\nSach- und Streitstand gewinnen, den das Berufungsgericht seiner Entschei-\n\ndung zugrunde gelegt hat. Dem Berufungsurteil kann auch nicht entnommen \n\nwerden, dass es auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes ergangen ist, \n\nder dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegt. Denn der dort als unstreitig \n\ndargestellte Umstand, dass es sich bei Segnitz & Co. um eine Tochtergesell-\n\nschaft der Beklagten handelt, ist – offenbar aufgrund des Vorbringens der Klä-\n\ngerin in der Berufungserwiderung – in den Entscheidungsgründen des Beru-\n\nfungsurteils als streitig dargestellt („… ihres behaupteten Tochterunternehmens \n\n…“). Auch dazu, dass Segnitz & Co. über eine Wortmarke „Segnitz“ und über \n\nein entsprechendes Unternehmenskennzeichen verfügt, lassen sich den Ent-\n\nscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Feststellungen entneh-\n\nmen. Unter diesen Umständen ist eine revisionsrechtliche Überprüfung des an-\n\ngefochtenen Urteils nicht möglich. \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsge-\n\nricht Folgendes zu beachten haben: \n\n1. \n\nDas Vorbringen der Beklagten ist erheblich. Erweist sich der von \n\nder Beklagten vorgetragene Sachverhalt als zutreffend, muss die Klage abge-\n\nwiesen werden. \n\n13 \n\na) \n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der \n\nKlägerin an der Bezeichnung „Segnitz“ ein Namensrecht nach § 12 BGB zu-\n\nsteht. Aufgrund dieses Namensrechts könnte sie gegen einen nichtberechtigten \n\nDritten vorgehen, der sich diesen Namen als Domainnamen „segnitz.de“ hat \n\nregistrieren lassen (vgl. BGHZ 149, 191, 198 f. – shell.de; 155, 273, 275 f. – \n\nmaxem.de; BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, \n\n488 – mho.de). Dieser Anspruch scheitert indessen, wenn dem Dritten – oder \n\ngegebenenfalls demjenigen, der ihn mit der Registrierung beauftragt hat (dazu \n\nsogleich unter II.1.d) – an der Bezeichnung „Segnitz“ ein eigenes Kennzeichen- \n\noder Namensrecht zusteht, das dem Namensrecht der Klägerin nicht weichen \n\nmuss. Im Fall der Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der \n\nden Namen als erster für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 – \n\nshell.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP \n\n2002, 1066 – defacto; BGH GRUR 2005, 430 – mho.de). Es gilt insoweit das \n\nGerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. BGHZ 148, 1, 10 – \n\nMitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen, hier nicht in Betracht kommen-\n\nden Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. – shell.de). \n\n14 \n\nb) \n\nNach dem Vortrag der Beklagten steht Segnitz & Co. neben der \n\nMarke ein Unternehmenskennzeichen an dem Firmenbestandteil „Segnitz“ zu. \n\nDass der Verkehr – wie von der Beklagten behauptet – die Firma „A. Segnitz & \n\nCo.“ zu „Segnitz“ verkürzt, liegt auf der Hand und wird durch die von der Be-\n\nklagten vorgelegten Unterlagen belegt. \n\n15 \n\nc) \n\nEntgegen der im angefochtenen Urteil geäußerten Ansicht konnte \n\ndas Landgericht die rechtliche Prüfung nicht auf die „namensrechtliche Proble-\n\nmatik“ beschränken, da es für Kennzeichenstreitsachen nicht zuständig gewe-\n\nsen sei. Dabei kann offen bleiben, ob die Berufung der Beklagten auf ein Kenn-\n\nzeichenrecht ausreicht, um den Rechtsstreit zu einer Kennzeichenstreitsache \n\ni.S. von § 140 Abs. 1 MarkenG zu machen (dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, \n\n2. Aufl., § 140 Rdn. 8; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140 \n\nRdn. 6). Ist diese Frage zu verneinen, wäre das angerufene Landgericht zur \n\nEntscheidung des gesamten Streitstoffs einschließlich der kennzeichenrechtli-\n\nchen Einwände der Beklagten berufen. Ist dagegen von einer Kennzeichen-\n\nstreitsache auszugehen, wäre nach der maßgeblichen landesrechtlichen Zu-\n\nständigkeitsbestimmung (§ 23 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkei-\n\nten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz [GZVJu] v. 2.2.1988, GVBl. 6; \n\nvgl. heute § 30 GZVJu v. 16.11.2004, GVBl. 471) an sich die Zuständigkeit des \n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth begründet. Dies hätte indessen die Zuständigkeit \n\ndes Berufungsgerichts nicht berührt, da auf der Ebene der Oberlandesgerichte \n\nkeine Konzentration der Zuständigkeit vorgesehen ist (§ 140 Abs. 2 MarkenG). \n\nNach dem hier noch maßgeblichen Recht hätte die Nichtbeachtung der Zustän-\n\ndigkeitskonzentration zwar im Berufungsverfahren gerügt werden können. Vor-\n\naussetzung wäre jedoch gewesen, dass auch in erster Instanz eine entspre-\n\nchende Rüge erfolgt wäre (§ 529 Abs. 2 ZPO a.F.; vgl. Ingerl/Rohnke, Marken-\n\ngesetz, 1. Aufl., § 140 Rdn. 38). Im Streitfall ist indessen die Unzuständigkeit \n\ndes Landgerichts nicht gerügt worden. \n\n16 \n\nd) \n\nHandelt es sich bei Segnitz & Co. um ein Tochterunternehmen der \n\nBeklagten, ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Domainnamen \n\n„segnitz.de“ mit Zustimmung der Tochtergesellschaft Segnitz & Co. hat regist-\n\nrieren lassen. In diesem Fall handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine \n\nNichtberechtigte. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domain-\n\nnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine \n\nVerwaltungsgesellschaft erfolgen (vgl. auch § 26 Abs. 2 MarkenG). Das die Re-\n\ngistrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des \n\nKennzeichenrechts zu behandeln. Ob dies für jede Gestattung gilt (verneinend \n\nOLG Celle MMR 2004, 486 f.; dazu Viefhues, MMR 2005, 76 ff.; Strömer, K&R \n\n2004, 384 ff.; Möbius, JurPC Web-Dok. 231/2004; Stadler, JurPC Web-Dok. \n\n232/2004; vgl. auch OLG Hamm MMR 2001, 749), bedarf im Streitfall keiner \n\nKlärung. \n\n17 \n\n2. \n\nHält die Klägerin an ihrem Bestreiten fest, wird das Berufungsge-\n\nricht in erster Linie klären müssen, ob es sich bei Segnitz & Co. – wie von der \n\nBeklagten behauptet – um ein zum Konzern der Beklagten gehörendes Unter-\n\nnehmen handelt. Zur Frage, ob Segnitz & Co. ein Unternehmenskennzeichen \n\nan der Kurzbezeichnung „Segnitz“ zusteht, wird es dagegen im Hinblick auf die \n\nvon der Beklagten vorgelegten Kataloge und Abbildungen von Verkaufsveran-\n\nstaltungen keiner Beweisaufnahme bedürfen. Denn diese Unterlagen belegen \n\nhinreichend, dass – was ohnehin nahe liegt – Segnitz & Co. die Bezeichnung \n\n„Segnitz“ auch in Alleinstellung kennzeichenmäßig verwendet. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 19.12.2000 - 64 O 1084/00 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 11.06.2001 - 4 U 16/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_231-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/i-zr-231-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_231-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_231-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/i-zr-231-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_231-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:48:23.468229+00:00"}}