{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_228-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"I ZR 228/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Dezember 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle CMR Art. 31, Art. 1a (Vertragsgesetz) Bei einer der CMR unterliegenden Beförderung bleibt der für die Ablieferung vorgesehene Ort als Gerichtsstand erhalten, wenn das Gut im Hinblick auf sei- ne Beschädigung nicht abgeliefert, sondern zurückbefördert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 228/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nCMR Art. 31, Art. 1a (Vertragsgesetz)\n\nBei einer der CMR unterliegenden Beförderung bleibt der für die Ablieferung\nvorgesehene Ort als Gerichtsstand erhalten, wenn das Gut im Hinblick auf sei-\nne Beschädigung nicht abgeliefert, sondern zurückbefördert wird.\n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - I ZR 228/01 - OLG Hamm\n\n LG Arnsberg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und\n\nDr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 25. Juni 2001 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt die in Österreich\n\nansässige Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus ei-\n\nnem Transportvertrag in Anspruch.\n\nDie ebenfalls in Österreich ansässige Versicherungsnehmerin der Kläge-\n\nrin beauftragte die Beklagte mit dem Transport von Computerfestplatten von\n\nG. (Österreich) zu der Firma A. in S. . Die Beklagte über-\n\nnahm am 20. Februar 1998 mit Frachtbrief Nr. als erste Partie\n\nzwei Paletten zu einem deklarierten Warenwert von 199.820 US-$. Die Paletten\n\nwurden am 23. Februar 1998 zunächst in das Lager der T. GmbH in\n\nD. und von dort aus am 25. Februar 1998 nach S. gebracht. Da die\n\nVerpackung der einen Palette beschädigt war, verweigerte die Firma A. \n\ndie Annahme der Sendung. Die beiden Paletten wurden daraufhin zurück zu\n\nder T. GmbH nach D. verbracht. Die von der Beklagten über\n\ndie Annahmeverweigerung unterrichtete Versicherungsnehmerin der Klägerin\n\nerteilte die Weisung, die Sendung nach G. zurückzubefördern.\n\nAm 3. März 1998 übernahm die Beklagte von der Versicherungsnehme-\n\nrin der Klägerin als zweite Partie mit Frachtbrief Nr. eine weitere\n\nPalette mit einem deklarierten Wert von 134.752 US-$ zum Transport von G. \n\n nach S. .\n\nAufgrund der Weisung der Versicherungsnehmerin der Klägerin beauf-\n\ntragte die Beklagte die T. GmbH am 5. März 1998 mit der Rücksen-\n\ndung der Sendung vom 20. Februar 1998. Die Paletten wurden neu foliert und\n\nzusammengefaßt und mit neuem Frachtbrief Nr. nach G. \n\n zurückbefördert. Versehentlich wurde dabei die zwischenzeitlich eben-\n\nfalls in D. eingetroffene Sendung vom 3. März 1998 der Sendung vom\n\n20. Februar 1998 beigegeben.\n\nNach dem Eintreffen der Sendung am 11. März 1998 reklamierte die\n\nVersicherungsnehmerin der Klägerin den Verlust einer Palette mit 500 Festplat-\n\nten aus der Sendung vom 20. Februar 1998 und von 40 Festplatten aus der\n\nSendung vom 3. März 1998. Die Beklagte zahlte daraufhin an die Versiche-\n\nrungsnehmerin der Klägerin den von ihr auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 3\n\nCMR berechneten Haftungshöchstbetrag von 9.703,80 US-$.\n\nDie Klägerin geht von einem Gesamtschaden i.H. von 80.077,60 US-$\n\naus und hat an ihre Versicherungsnehmerin daher weitere 70.373,80 US-$ ge-\n\nzahlt. Diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklag-\n\nten ersetzt.\n\nNach der Auffassung der Klägerin ist das von ihr angerufene Landgericht\n\nArnsberg international, örtlich und sachlich zuständig. Der Beklagten sei ein\n\ngrobes Organisationsverschulden anzulasten. Diese habe die beiden Partien\n\nvollständig und unbeschädigt übernommen und mit Schreiben vom 17. März\n\n1998 den Verlust von 540 Festplatten in ihrem Gewahrsam anerkannt.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe mit der Ver-\n\nsicherungsnehmerin der Klägerin seit Anfang 1994 auf der Grundlage der All-\n\ngemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) zusammengearbei-\n\ntet, gemäß deren § 65 Buchst. b der Ort der Handelsniederlassung der Beklag-\n\nten als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart sei. Da der Schaden nach der\n\nBehauptung der Klägerin auf dem Rücktransport von D. nach W. ein-\n\ngetreten sei, habe sich der Ablieferungsort im übrigen nicht in S. , sondern in\n\nG. befunden.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat das Landgericht für zuständig erachtet. Es hat\n\ndessen Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.\n\nzur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen (OLG Hamm\n\nTranspR 2001, 397 = VersR 2002, 338).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin beantragt, die\n\nRevision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg\n\nbejaht und hierzu ausgeführt:\n\nDie internationale Zuständigkeit folge aus Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR,\n\nder nicht durch Art. 57 EuGVÜ verdrängt werde. Maßgebend sei danach der\n\nvertraglich vereinbarte Ort der Ablieferung. Gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR verblei-\n\nbe die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Transportgutes allerdings bis zur\n\nAblieferung beim Absender, wobei dieser auch einen anderen Ort der Abliefe-\n\nrung bestimmen könne. Eine entsprechende Änderung sei im Streitfall jedoch\n\nnicht erfolgt. Zwar habe die Beklagte, wie in Art. 15 Abs. 1 CMR vorgesehen, im\n\nHinblick auf die Ablieferungshindernisse nach der Ankunft des Transportgutes\n\nam Bestimmungsort Weisungen der Absenderin eingeholt. Diese habe darauf-\n\nhin jedoch keinen neuen Ablieferungsort mitgeteilt, sondern den Rücktransport\n\ndes Transportgutes angeordnet. Damit sei es bei dem ursprünglich nach dem\n\nVertrag vorgesehenen Ablieferungsort in S. verblieben. Die Vorschrift des\n\nArt. 31 CMR enthalte eine ausschließliche und nach Art. 41 CMR nicht abding-\n\nbare Zuständigkeitsbestimmung. Im Hinblick darauf sei § 65 Buchst. b AÖSp\n\nnicht anwendbar und damit das Landgericht Arnsberg gemäß Art. 1a CMR ört-\n\nlich und sachlich zuständig.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Landgerichts zu Recht bejaht.\n\n1. Das Revisionsgericht ist befugt, die deutsche internationale Zustän-\n\ndigkeit zu überprüfen. Die Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., die hier gemäß\n\n§ 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO anzuwenden ist, gilt nicht für die internationale Zu-\n\nständigkeit (vgl. BGHZ 134, 127, 129 f.).\n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die An-\n\nwendung des Art. 31 CMR im Streitfall nicht durch Art. 57 Abs. 1 und 2 i.V. mit\n\nArt. 20 EuGVÜ ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2003 - I ZR 58/02,\n\nTranspR 2003, 302, 303 = NJW-RR 2003, 1347 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v.\n\n20.11.2003 - I ZR 102/02, Umdruck S. 6 f.). Mit Recht hat es auch angenom-\n\nmen, daß § 65 Buchst. b AÖSp wegen Unvereinbarkeit mit der ausschließlichen\n\nund nicht abdingbaren Zuständigkeitsbestimmung in Art. 31 CMR insgesamt\n\nnicht anwendbar ist (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 6)\n\nund daher der sich aus Art. 1a CMR (Zustimmungsgesetz) ergebenden Zustän-\n\ndigkeit des Landgerichts Arnsberg nicht entgegensteht.\n\n3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß der Ab-\n\nsender gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR bis zur Ablieferung des Gutes über dieses\n\nverfügen und daher insbesondere den Ort der Ablieferung (Art. 6 Abs. 1\n\nBuchst. d CMR) ändern kann. Dieser wird grundsätzlich durch den Beförde-\n\nrungsvertrag bestimmt, kann aber durch im Rahmen des Art. 12 CMR liegende\n\nWeisungen des Absenders nachträglich geändert werden (Koller aaO Art. 31\n\nCMR Rdn. 4; GroßKomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: CMR Art. 12\n\nRdn. 13 und 15). Der für die Ablieferung vorgesehene Ort bleibt aber dann als\n\nGerichtsstand erhalten, wenn das Gut im Hinblick auf seine Beschädigung nicht\n\nabgeliefert, sondern zurückbefördert wird (OLG Karlsruhe TranspR 1996, 203,\n\n204; Cour d'appel de Poitiers BullT 1971, 168, 169; MünchKomm.HGB/\n\nBasedow, Art. 31 CMR Rdn. 22 Fn. 55; Großkomm.HGB/Helm aaO CMR\n\nArt. 31 Rdn. 41 Fn. 151 mit umfangr. Nachw.). Soweit Koller (aaO Art. 31 CMR\n\nRdn. 4) der gegenteiligen Auffassung ist, erkennt er zwar an, daß der Fracht-\n\nführer in seinem Vertrauen auf einen Gerichtsstand im Staat des ursprünglichen\n\nAblieferungsortes grundsätzlich schutzwürdig ist, meint aber, daß sein Interesse\n\ndurch das Recht zur Ausladung gemäß Art. 16 Abs. 2 CMR ausreichend ge-\n\nschützt ist. Er berücksichtigt dabei aber nicht genügend, daß die Ausladung für\n\nden Frachtführer gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 CMR auch mit nicht uner-\n\nheblichen Verpflichtungen verbunden ist und daher für diesen möglicherweise\n\nkeine Alternative darstellt, die geeignet ist, die sich für ihn aus dem Verlust ei-\n\nnes Gerichtsstands ergebenden Nachteile auszugleichen.\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\n Schaffert\n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_228-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/i-zr-228-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_228-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_228-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/i-zr-228-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_228-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:07:10.982042+00:00"}}