{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_227-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"I ZR 227/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. April 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ansprechen in der Öffentlichkeit UWG § 1 Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrs- raum zu Werbezwecken stellt sich grundsätzlich, insbesondere wenn der Wer- bende als solcher nicht erkennbar ist, als wettbewerbswidrig dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 227/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n1. April 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAnsprechen in der Öffentlichkeit \n\nUWG § 1 \n\nDas gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrs-\nraum zu Werbezwecken stellt sich grundsätzlich, insbesondere wenn der Wer-\nbende als solcher nicht erkennbar ist, als wettbewerbswidrig dar. \n\nBGH, Urt. v. 1. April 2004 - I ZR 227/01 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 27. Juli 2001 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte bewirbt und vermittelt für einen Anbieter von Telekommuni-\n\nkationsdienstleistungen sogenannte Pre-Selection-Verträge. Hierzu gehen Mit-\n\narbeiter der Beklagten u.a. auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Ein-\n\nkaufszentren auf Passanten zu und sprechen diese individuell auf die \"Möglich-\n\nkeiten\" eines solchen Vertrags an. \n\nDie klagende Deutsche Telekom AG hält dieses Werbeverhalten der Be-\n\nklagten unter dem Gesichtspunkt des Anreißens von Kunden durch \"Belästi-\n\ngung\" nach § 1 UWG für wettbewerbswidrig und nimmt die Beklagte auf Unter-\n\nlassung in Anspruch. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, der Ver-\n\nbraucher trete Werbung heute wesentlich selbstbewußter entgegen und wisse \n\nsich direkter werblicher Ansprache problemloser zu erwehren als noch vor drei-\n\nßig oder vierzig Jahren. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der streitgegen-\n\nständlichen Werbeform bedürfe einer Harmonisierung mit der gesetzgeberi-\n\nschen Wertung, wie sie mit dem \"Gesetz über den Widerruf von Haustürge-\n\nschäften und ähnlichen Geschäften\" (Haustürwiderrufsgesetz) zum Ausdruck \n\ngebracht worden sei. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Werbeform stelle \n\neine typischerweise vom Haustürwiderrufsgesetz erfaßte Fallgruppe dar. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht (OLG Köln GRUR 2002, 641) hat die Berufung der Beklagten unter \n\nBerücksichtigung des zweitinstanzlich gestellten Antrags der Klägerin mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, \n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\n\nwerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden auf öffentlichen \n\nStraßen, Plätzen, Märkten, in Einkaufszentren, Warenhäusern, Ge-\n\nschäftspassagen auf Passanten zuzugehen oder zugehen zu lassen und \n\nsie individuell anzusprechen oder ansprechen zu lassen. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für hinreichend bestimmt \n\ni.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 1 UWG unter dem Aspekt des Kundenanreißens durch Belästi-\n\ngung für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nMit der Formulierung \"auf Passanten zuzugehen ... und sie individuell \n\nanzusprechen\" sei die konkrete Form der von dem Verbot erfaßten werblichen \n\nAnsprache und damit auch das Charakteristische der zu beurteilenden Verlet-\n\nzungshandlung in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise konturiert. \n\nDas gezielte individuelle Ansprechen von Personen an öffentlichen Orten \n\nsei grundsätzlich als wettbewerbswidrig zu erachten. Die Unlauterkeit liege zum \n\neinen darin, daß der Passant plötzlich und unvorbereitet gezwungen werde, \n\nsich mit einem Angebot zu befassen und eine Entscheidung zu treffen, ohne \n\ndas Angebot in Ruhe sachlich prüfen zu können. Viele Betroffene würden durch \n\ndie persönliche Ansprache in eine subjektive Zwangslage versetzt, der sie sich \n\nhäufig nur dadurch zu entziehen können glaubten, daß sie auf das Angebot \n\neingingen. Der Angesprochene werde so ganz erheblich in seiner freien Ent-\n\nschließung beeinträchtigt, ob er überhaupt ein Angebot - und bejahendenfalls \n\nwelches - näher prüfen und gegebenenfalls annehmen wolle. Selbst unter Be-\n\nrücksichtigung des Umstands, daß ein zunehmender Teil des Verkehrs Wer-\n\nbemaßnahmen gegenüber distanziert sei und über ein ausreichendes Selbst-\n\nbewußtsein verfüge, um die individuelle Ansprache ohne weiteres Eingehen auf \n\ndas beworbene Angebot sogleich abzuschütteln, werde doch jedenfalls ein an-\n\nderer, als erheblich zu erachtender Teil des Verkehrs über ein solches Selbst-\n\nbewußtsein oder eine derartige Reaktionsschnelligkeit nicht verfügen, um sich \n\nder Kontaktaufnahme zu entziehen. \n\nDas Unlauterkeitsmoment der in Rede stehenden Werbeform liege zum \n\nanderen nicht nur und in erster Linie in der Überrumpelung und/oder Verstrik-\n\nkung der Kunden, sondern auch in der Belästigung des Angesprochenen an \n\nsich. Es gehe letztlich um die Wahrung der Individualsphäre der Umworbenen \n\nund um deren vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu schützende Freiheit, \n\neinem gewerblichen Angebot ihre Aufmerksamkeit zu schenken oder sich mit \n\nanderen Dingen zu befassen. Es treffe zwar zu, daß die Verbraucher der um \n\nsich greifenden Werbung einerseits distanzierter gegenüberstünden. Anderer-\n\nseits habe aber gerade die Häufung und Intensivierung der Werbung zu einer \n\nSensibilisierung eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher gegenüber \n\nWerbemaßnahmen geführt. Bei diesem Teil des Verkehrs steige der Wunsch \n\nnach \"werbefreien Zonen\", und er werde Versuchen der Wirtschaftswerbung, in \n\nweitere Bereiche einzudringen oder eine bisher noch gezeigte Zurückhaltung \n\naufzugeben, ablehnend gegenüberstehen und sie daher als besonders belästi-\n\ngend empfinden. Das gelte insbesondere im Hinblick auf einen \"Summenef-\n\nfekt\", der sich daraus ergebe, daß eine Vielzahl von sonstigen Anbietern von \n\nPre-Selection-Verträgen zur streitgegenständlichen Werbeform greifen werde, \n\num andernfalls befürchteten Wettbewerbsnachteilen zu entgehen. \n\nAus dem gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrecht folge nicht, daß die \n\ndavon erfaßten Formen des Direktvertriebs nicht wettbewerbswidrig sein könn-\n\nten. Die betreffenden gesetzlichen Regelungen hätten einen anderen Wer-\n\ntungsansatz als das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, so daß die \n\nMöglichkeit des Widerrufs eines Rechtsgeschäfts nichts über die wettbewerbs-\n\nrechtliche Beurteilung der Werbemethode besage, die das Rechtsgeschäft zu-\n\nstande bringe. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag mit Recht für hinrei-\n\nchend bestimmt erachtet und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch \n\naus § 1 UWG rechtsfehlerfrei bejaht. \n\n1. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Senat geäußerten Auffassung geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht \n\num die Fallgestaltung, daß der Werbende für Passanten ohne weiteres als sol-\n\ncher erkennbar ist. Wie sich schon aus dem landgerichtlichen Urteil (LGU 5) \n\nergibt, ist Gegenstand des vom Senat zu überprüfenden Verbots allein die Fall-\n\nkonstellation, daß Passanten auf öffentlichen Straßen für sie überraschend an-\n\ngesprochen und genötigt werden, sich mit dem Angebot des Werbenden in ir-\n\ngendeiner Weise auseinanderzusetzen. Fallkonstellationen, in denen sich die \n\nPassanten der Ansprache ohne weiteres entziehen können, sind dagegen nicht \n\nGegenstand des ausgesprochenen Verbots. \n\n2. Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellte Unterlassungs-\n\nantrag ist i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefaßt. Das \n\nBerufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Klageantrag mit der \n\nFormulierung \"auf Passanten zuzugehen ... und sie individuell anzusprechen\" \n\ndie konkrete Form der von dem Verbot erfaßten werblichen Ansprache und da-\n\nmit auch das Charakteristische der zu beurteilenden Verletzungshandlung in \n\neiner dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise umreißt. \n\nDer Auffassung der Revision, die Wendung \"auf jemanden zugehen\" \n\nkönne sowohl wörtlich im Sinne der Überwindung einer räumlichen Distanz als \n\nauch - übertragen - im Sinne einer allgemeinen und letzthin jeder Art von Wer-\n\nbung immanenten Kontaktaufnahme mit dem Werbeadressaten verstanden \n\nwerden, kann nicht beigetreten werden. Die gewählte Formulierung ist in dem \n\ngegebenen Zusammenhang nicht mehrdeutig. Sie ist im wörtlichen Sinne zu \n\nverstehen. \n\n3. Die Annahme des Berufungsgerichts, das gezielte individuelle Anspre-\n\nchen von Personen an öffentlichen Orten sei grundsätzlich als wettbewerbswid-\n\nrig zu erachten, entspricht der bislang herrschenden Meinung in Rechtspre-\n\nchung und Literatur (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.1960 - I ZR 24/59, GRUR 1960, 431, \n\n432 = WRP 1960, 155 - Kfz-Nummernschilder; Urt. v. 22.11.1974 - I ZR 23/74, \n\nGRUR 1975, 264, 265 = WRP 1975, 212 - Werbung am Unfallort I; Urt. v. \n\n8.7.1999 - I ZR 118/97, GRUR 2000, 235, 236 = WRP 2000, 168 - Werbung am \n\nUnfallort IV; KG WRP 1978, 721; OLG Düsseldorf WRP 1986, 212, 213; OLG \n\nKöln OLG-Rep 2001, 258; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., \n\n§ 1 UWG Rdn. 60; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 109 m.w.N.). \n\nDaran ist für die hier gegebene Fallgestaltung festzuhalten. \n\na) Die Revision wendet sich allerdings mit Recht gegen die Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts, viele Passanten würden durch die persönliche Anspra-\n\nche in eine subjektive Zwangslage versetzt, der sie sich häufig nur dadurch ent-\n\nziehen zu können glaubten, daß sie auf das beworbene Angebot eingingen (so \n\naber auch Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 60; Köhler in Köhler/Piper \n\naaO § 1 Rdn. 109). Das Berufungsgericht hat insoweit nicht genügend berück-\n\nsichtigt, daß die beteiligten Verkehrskreise heute stärker als früher auf die Wah-\n\nrung eigener Interessen und weniger auf die Einhaltung bestimmter Umgangs-\n\nformen bedacht sind. Mit der Gefahr einer Verstrickung oder Überrumpelung \n\ndes Verbrauchers läßt sich die Unlauterkeit der in Rede stehenden Werbeme-\n\nthode nicht mehr begründen. Für den mündigen Verbraucher besteht in der Re-\n\ngel nicht die Gefahr, daß er sich hierdurch zu einem ihm an sich unerwünschten \n\nVertragsschluß bewegen läßt. \n\nb) Dem Berufungsgericht ist jedoch in seiner weiteren Beurteilung beizu-\n\ntreten, das den Unterlassungsanspruch rechtfertigende Unlauterkeitsmoment \n\nliege in dem belästigenden Eingriff in die Individualsphäre des Umworbenen \n\nund in dessen Recht, auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu \n\nbleiben. \n\nDas Gewicht dieses Eingriffs ergibt sich - wie das Berufungsgericht \n\nebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht so sehr aus der einzelnen beanstande-\n\nten Werbemaßnahme, sondern aus der Gefahr, daß im Falle ihrer Zulassung \n\nzahlreiche Anbieter von dieser Werbemethode Gebrauch machen und daß \n\ndann auch solche Mitbewerber, die selbst dieser Art von Werbung nicht zunei-\n\ngen, sich aus Wettbewerbsgründen zu ihrer Nachahmung gezwungen sehen \n\nkönnen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGHZ 103, 203, 208 f. - Btx-\n\nWerbung). Selbst wenn die mit einer bestimmten Werbemethode verbundene \n\nBelästigung im Einzelfall nur ein geringes Ausmaß erreicht, kann sie doch als \n\nwettbewerbswidrig zu verbieten sein, wenn anderenfalls - wie vom Berufungs-\n\ngericht im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt - damit gerechnet werden muß, \n\ndaß weitere Gewerbetreibende in größerer Zahl die gleiche Methode anwenden \n\nwerden und es durch die Nachahmung zu einer unerträglichen Beeinträchtigung \n\nder umworbenen Verbraucher kommen wird (vgl. BGHZ 54, 188, 192 \n\n- Telefonwerbung I; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 57 m.w.N.). \n\nBei dem Ansprechen von Passanten auf der Straße kommt noch ein wei-\n\nterer Umstand hinzu, der eine solche Werbemaßnahme als unlauter erscheinen \n\nläßt. Der Werbende, der sich - ohne als solcher erkennbar zu sein - einem Pas-\n\nsanten nähert, macht sich den Umstand zunutze, daß es einem Gebot der Höf-\n\nlichkeit unter zivilisierten Menschen entspricht, einer fremden Person, die sich \n\nbeispielsweise nach dem Weg erkundigen möchte, nicht von vornherein abwei-\n\nsend und ablehnend gegenüberzutreten. \n\nc) Der Bewertung der in Rede stehenden Werbemethode als wettbe-\n\nwerbswidrig stehen - anders als die Revision meint - nicht die gesetzlichen Re-\n\ngelungen zur Widerrufbarkeit von im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrs-\n\nflächen nach überraschendem Ansprechen abgeschlossenen Rechtsgeschäften \n\nentgegen. Denn durch die in § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB (vormals: § 1 Abs. 1 Nr. 3 \n\nHaustürWG) vorgesehene Widerrufsmöglichkeit wird die mit der Ansprache von \n\nPassanten verbundene Gefahr einer den Interessen der Verbraucher zuwider-\n\nlaufenden Belästigung nicht ausgeräumt. Der nachträgliche Widerruf der Ver-\n\ntragserklärung beseitigt lediglich die zivilrechtlichen Folgen der (möglichen) \n\nÜberrumpelung und nicht auch die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit wegen \n\nBelästigung, für die andere Kriterien als für die zivilrechtliche Beurteilung eines \n\nRechtsgeschäfts maßgeblich sind (vgl. BGH GRUR 2000, 235, 236 - Werbung \n\nam Unfallort IV). Der Umstand, daß der Gesetzgeber die werbliche Direktan-\n\nsprache nicht als unzulässig angesehen hat, weil er nicht die Unzulässigkeit der \n\nDirektansprache als solche, sondern nur die Widerruflichkeit der daraufhin ab-\n\ngeschlossenen Rechtsgeschäfte festgeschrieben hat, läßt entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision keinen Rückschluß auf die wettbewerbsrechtliche Zulässig-\n\nkeit der in Rede stehenden Werbeform zu. Denn das Vertragsrecht befaßt sich \n\nnur mit den Folgen einer Direktansprache, während die Beurteilung der Zuläs-\n\nsigkeit der streitgegenständlichen Werbemethode dem Wettbewerbsrecht unter-\n\nfällt. Der dem Verbraucher mit dem Recht des Widerrufs gewährte vertrags-\n\nrechtliche Schutz vor den Folgen einer möglicherweise nach überraschender \n\nAnsprache unüberlegt abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung steht ne-\n\nben dem Schutz seines Rechts, unbelästigt zu bleiben. \n\nd) Die von der Revision hervorgehobenen verfassungsrechtlichen Be-\n\ndenken gegen ein Verbot der in Rede stehenden Werbemethode greifen eben-\n\nfalls nicht durch. Da sowohl Grundrechte des Umworbenen (Schutz seiner Indi-\n\nvidualsphäre, Art. 2 Abs. 1 GG) als auch solche des Werbenden (Art. 12, 14 \n\nGG) betroffen sind, ist eine Abwägung der beiderseits berührten Interessen \n\nvorzunehmen. Diese Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, daß das In-\n\nteresse des Umworbenen an seiner ungestörten Individualsphäre die wirtschaft-\n\nlichen Belange des Werbenden überwiegt. Insbesondere wird dessen Be-\n\nrufsausübungsfreiheit nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Dem Ge-\n\nwerbetreibenden bleibt auch im öffentlichen Raum eine Vielzahl an Werbemög-\n\nlichkeiten (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 36/92, GRUR 1994, 639, 640 = \n\nWRP 1994, 515 - Pinguin-Apotheke). \n\nAuch die von der Revision gerügte Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG bei \n\neinem Verbot der gezielten und individuellen Ansprache an öffentlich zugängli-\n\nchen Orten im Verhältnis zu Hausvertreterbesuchen, die seit jeher als wettbe-\n\nwerbsrechtlich zulässig erachtet worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1993 \n\n- I ZR 285/91, GRUR 1994, 380, 382 = WRP 1994, 262 - Lexikothek), besteht \n\nnicht. Zwar geht auch mit den für zulässig erachteten Haustürgeschäften eine \n\nBelästigung des Verbrauchers einher. Das rechtfertigt es jedoch nicht, über die-\n\nse Beeinträchtigung hinaus eine weiterreichende Störung der Individualsphäre \n\ndurch unaufgefordertes Ansprechen im öffentlichen Verkehrsraum zuzulassen \n\n(vgl. BGHZ 54, 188, 193 - Telefonwerbung I). \n\n4. Gegen die tatrichterliche Beurteilung, daß auch einem sich in Waren-\n\nhäusern, Einkaufszentren, Geschäftspassagen und Märkten aufhaltenden Ver-\n\nbraucher Schutz vor einem aufgedrängten Werbegespräch in der hier bean-\n\nstandeten Art zu gewähren ist, ist aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls nichts \n\nzu erinnern. \n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_227-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/i-zr-227-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_227-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_227-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/i-zr-227-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_227-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:32:08.642863+00:00"}}