{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_223-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"I ZR 223/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Mai 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ein übereinstimmender beschreibender Bestandteil, der trotz seines beschrei- benden Charakters zum Gesamteindruck sich gegenüberstehender Wortzei- chen beiträgt, ist bei der Bestimmung der Ähnlichkeit der Zeichen zu berück- sichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 223/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nEin übereinstimmender beschreibender Bestandteil, der trotz seines beschrei-\nbenden Charakters zum Gesamteindruck sich gegenüberstehender Wortzei-\nchen beiträgt, ist bei der Bestimmung der Ähnlichkeit der Zeichen zu berück-\nsichtigen. \n\nBGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - I ZR 223/01 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 21. Juni 2001 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 19. Oktober 2000 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der am 11. Februar 1982 angemeldeten und \n\nam 27. August 1982 u.a. für \"Pharmazeutische Erzeugnisse\" eingetragenen \n\nWortmarke Nr. 1 037 415 \"NEURO-VIBOLEX\". Die Beklagte ist im Wege der \n\nRechtsnachfolge Inhaberin der am 13. Januar 1962 angemeldeten und am \n\n12. November 1962 für Arzneimittel eingetragenen Wortmarke Nr. 767 289 \n\n\"FIBRAFLEX\" sowie der am 18. Januar 1994 angemeldeten und am 16. März \n\n1994 \n\nfür Arzneimittel eingetragenen Wortmarke Nr. 2 059 953 \"NEURO-\n\nFIBRAFLEX\" geworden. Sie vertreibt unter der Bezeichnung \"NEURO-\n\nFIBRAFLEX\" ein Vitamin-B-Präparat, das der Behandlung neurologischer Sy-\n\nstemerkrankungen durch nachgewiesenen Vitamin-B-Mangel dient. \n\nAuf den Widerspruch der Klägerin vom 21. Juni 1994 aus der Klagemar-\n\nke \"NEURO-VIBOLEX\" hat das Deutsche Patentamt die Marke \"NEURO-\n\nFIBRAFLEX\" gelöscht. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin ist der Wider-\n\nspruch vom Bundespatentgericht mit Beschluß vom 13. Januar 2000 zurückge-\n\nwiesen worden, weil die Klägerin auf die erhobene Einrede der Nichtbenutzung \n\neine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht habe. \n\nDaraufhin hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2000 \n\nwegen Verletzung ihrer eingetragenen Marke abgemahnt und mit Schriftsatz \n\nvom 18. Juli 2000 Klage erhoben. \n\nSie hat beantragt, \n\nder Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeich-\n\nnung \"Neuro-Fibraflex\" für Mittel gegen neurologische Systemer-\n\nkrankungen durch Vitaminmangel zu benutzen, insbesondere das \n\nZeichen auf den genannten Waren oder deren Aufmachung oder \n\nVerpackung anzubringen, unter dem Zeichen die genannten Waren \n\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten \n\nZwecken zu besitzen und/oder unter dem Zeichen die genannten \n\nWaren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Ge-\n\nschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. \n\nFerner hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungsle-\n\ngung und Einwilligung in die Löschung der Marke \"NEURO-FIBRAFLEX\" be-\n\ngehrt sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten \n\nbeantragt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-\n\ntreten, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen bestehe nicht. Jeden-\n\nfalls seien die Ansprüche der Klägerin verwirkt, weil ein Vitaminpräparat mit der \n\nBezeichnung \"NEURO-FIBRAFLEX\" bereits seit 1986 im Handel sei. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG München PharmaR 2002, \n\n257). \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung \n\ndie Beklagte beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung mit der Begründung \n\nverneint, zwischen der prioritätsälteren Marke \"NEURO-VIBOLEX\" der Klägerin \n\nund der jüngeren Marke der Beklagten \"NEURO-FIBRAFLEX\" bestehe keine \n\nVerwechslungsgefahr. \n\nEs sei von einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszu-\n\ngehen. Dies gelte auch dann, wenn der Bestandteil \"NEURO-\" rein beschrei-\n\nbend sei, weil für die Feststellung der Kennzeichnungskraft, wie auch sonst bei \n\nder Prüfung der Verwechslungsgefahr, auf den Gesamteindruck des in Rede \n\nstehenden Zeichens abzustellen und nicht nach dem selbständigen Schutz ei-\n\nnes Bestandteils zu fragen sei. Hieraus folge zugleich, daß ein tatsächlich be-\n\nschreibender Bestandteil im Gesamteindruck auch dann mitzuberücksichtigen \n\nsei, wenn dieser im wesentlichen durch einen anderen Bestandteil - hier \n\n\"VIBOLEX\" - geprägt werde. \n\nAusgehend von der normalen Kennzeichnungskraft der Marke der Kläge-\n\nrin, dem Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen nach deren Gesamt-\n\neindruck und der gegebenen Warenidentität sei eine Verwechslungsgefahr \n\nauch unter Berücksichtigung der zwischen den genannten Faktoren bestehen-\n\nden Wechselwirkung nicht gegeben. Die sich gegenüberstehenden Bezeich-\n\nnungen wiesen trotz des jeweils den Anfang bildenden gemeinsamen Bestand-\n\nteils \"NEURO-\" nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck keine solche Ähnlichkeit \n\nauf, daß selbst bei - im Hinblick auf die identischen Indikationen gesteigerter - \n\nWarenidentität und Berücksichtigung der Wechselwirkung ernsthaft vom Vorlie-\n\ngen einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden könne. \n\nZunächst sei festzustellen, daß den sich gegenüberstehenden Zeichen \n\nder \n\njeweils den Anfang der Gesamtbezeichnung bildende Bestandteil \n\n\"NEURO-\" gemeinsam sei, welcher allerdings rein beschreibenden Charakter \n\nhabe und daher nicht geeignet sei, den Gesamteindruck wesentlich zu prägen. \n\nHieraus folge allerdings nicht, daß der Bestandteil \"NEURO-\" bei der Feststel-\n\nlung des Gesamteindrucks und der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein-\n\nfach außer Betracht bleiben könne. Vielmehr seien auch beschreibende Be-\n\nstandteile bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zei-\n\nchen nach deren Gesamteindruck mitzuberücksichtigen. Andererseits sei hier-\n\nnach davon auszugehen, daß die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen \n\nwesentlich durch \n\nihre \n\njeweiligen weiteren Bestandteile \"VIBOLEX\" und \n\n\"FIBRAFLEX\" mitgeprägt würden. \n\nDie sich gegenüberstehenden Zeichen wiesen allerdings in ihren den \n\nGesamteindruck im wesentlichen prägenden jeweiligen weiteren Bestandteilen \n\n\"VIBOLEX\" und \"FIBRAFLEX\" optisch und akustisch so wenig Ähnlichkeiten \n\nauf, daß sie den erforderlichen Abstand voneinander einhielten. Die in dem Be-\n\nschluß des Deutschen Patentamts vom 8. Juli 1998 - dem das Landgericht ge-\n\nfolgt sei - vorgenommene zergliedernde Betrachtung übereinstimmender Voka-\n\nle und Konsonanten könne bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegen-\n\nüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht maßgeblich zugrun-\n\nde gelegt werden, weil sie sich weit vom geschriebenen und/oder gesproche-\n\nnen Wort entferne. Vielmehr wiesen die sich gegenüberstehenden Zeichen bei \n\nungekünstelter Betrachtungsweise in optischer und akustischer Hinsicht so we-\n\nnig Übereinstimmungen auf, daß sie einen ausreichend großen Abstand von-\n\neinander wahrten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des jeweils den An-\n\nfang der Zeichen bildenden gemeinsamen Bestandteils \"NEURO\". Denn der \n\nGrundsatz, daß der Verkehr regelmäßig die Wortanfänge stärker beachte, finde \n\ndort seine Grenze, wo der den Anfang bildende Bestandteil keine eigenständige \n\nUnterscheidungskraft entfalte. \n\nAuf den von der Beklagten erhobenen Verwirkungseinwand komme es \n\ndanach nicht mehr an. Es sei gleichwohl darauf hinzuweisen, daß auf der \n\nGrundlage des bisherigen Sachvortrags der Parteien keine Anhaltspunkte für \n\nein rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Klägerin ersichtlich seien. \n\nII. 1. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, der Klägerin stünden Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 \n\ni.V. mit Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu, weil zwischen der Klagemarke \"NEURO-\n\nVIBOLEX\" und dem angegriffenen Zeichen \"NEURO-FIBRAFLEX\" keine Ver-\n\nwechslungsgefahr bestehe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\na) Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurtei-\n\nlen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommen-\n\nden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der mit ihnen ge-\n\nkennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. \n\nSo kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch \n\neinen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeich-\n\nnungskraft des älteren Zeichens ausgeglichen werden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360, 362 \n\n- Davidoff II; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, GRUR 2004, 239 = WRP 2004, \n\n353 - DONLINE, jeweils m.w.N.). \n\nb) Das Berufungsgericht ist von einer normalen Kennzeichnungskraft der \n\nKlagemarke ausgegangen. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und \n\nwird von der Revision auch nicht angegriffen. \n\nc) Das Berufungsgericht hat weiter unangegriffen festgestellt, daß hin-\n\nsichtlich der von den sich gegenüberstehenden Zeichen erfaßten Waren Identi-\n\ntät besteht. Demzufolge ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein stren-\n\nger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 24/96, GRUR \n\n1999, 990, 991 = WRP 1999, 1041 - Schlüssel). \n\nd) Den Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen hat \n\ndas Berufungsgericht dagegen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. \n\naa) Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und \n\nschriftbildlichen Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Für die Annah-\n\nme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende \n\nÜbereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH, Urt. \n\nv. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1046 = WRP 2003, 1436 - Kelly). \n\nDabei kommt es, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auf \n\nden jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an (BGH \n\nGRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly). Dies entspricht dem Erfahrungssatz, daß der \n\nVerkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentre-\n\nten, und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandtei-\n\nlen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 25.3.1999 - I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 736 = WRP 1999, 855 \n\n- MONOFLAM/POLYFLAM; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240, \n\n241 = WRP 2004, 355 - MIDAS/medAS, m.w.N.). Demzufolge kann auch ein \n\nBestandteil, der einer beschreibenden Angabe entnommen ist, zum Gesamt-\n\neindruck beitragen (BGHZ 131, 122, 125 f. - Innovadiclophlont; BGH GRUR \n\n1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM). \n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der \n\nBestandteil \"NEURO\", der dem Verkehr wegen des ohne weiteren erkennbaren \n\nBezugs zum Nervensystem einen Hinweis auf die mutmaßliche Indikation des \n\nPräparats gebe, wegen seines beschreibenden Charakters nicht bei der Fest-\n\nstellung des Gesamteindrucks einfach außer Betracht bleiben kann, sondern \n\nmitzuberücksichtigen ist. Bereits aus diesem Grunde ist es, wie das Berufungs-\n\ngericht zu Recht ausgeführt hat, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr \n\nzwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen \"NEURO-VIBOLEX\" und \n\n\"NEURO-FIBRAFLEX\" unerheblich, daß die Beklagte Inhaberin einer älteren \n\nMarke \"FIBRAFLEX\" ist. \n\nRechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, \n\ndaß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die ge-\n\ngebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unter-\n\nschiede abzustellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1998 - I ZB 32/95, GRUR \n\n1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 - salvent/Salventerol, m.w.N.). \n\nbb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die sich gegenüberstehenden Zeichen wiesen in ihrem Gesamt-\n\neindruck optisch und akustisch so wenig Ähnlichkeiten auf, daß eine Verwechs-\n\nlungsgefahr nicht gegeben sei, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. \n\nDen Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht hinreichend \n\nentnehmen, wie sich nach seiner Auffassung der Gesamteindruck der sich ge-\n\ngenüberstehenden Zeichen in klanglicher und in schriftbildlicher Hinsicht be-\n\nstimmt, wenn der Bestandteil \"NEURO\", wovon das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei ausgegangen ist, bei der Feststellung des Gesamteindrucks mitzube-\n\nrücksichtigen ist. Aus der Annahme des Berufungsgerichts, der Bestandteil \n\n\"NEURO\" sei wegen seines beschreibenden Charakters nicht geeignet, den \n\nGesamteindruck der Zeichen wesentlich zu prägen, die sich gegenüberstehen-\n\nden Bezeichnungen würden vielmehr durch ihre jeweiligen weiteren Bestandtei-\n\nle \"VIBOLEX\" und \"FIBRAFLEX\" mitgeprägt, ergibt sich nicht, daß die sich ge-\n\ngenüberstehenden Zeichen nach ihrem schriftbildlichen und klanglichen Ge-\n\nsamteindruck von so geringer Ähnlichkeit sind, um bei der gegebenen Waren-\n\nidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechs-\n\nlungsgefahr verneinen zu können. \n\nSoweit das Berufungsgericht die in den Erwägungen des Beschlusses \n\ndes Deutschen Patentamts vom 8. Juli 1998 vorgenommene Bestimmung des \n\nGesamteindrucks der Zeichen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, der \n\ndas Landgericht gefolgt ist, wegen der dort seiner Ansicht nach vorgenomme-\n\nnen zergliedernden Betrachtung übereinstimmender Vokale und Konsonanten \n\nals nicht maßgeblich verworfen hat, läßt dies gleichfalls nicht erkennen, worin \n\ndemgegenüber das Berufungsgericht den klanglichen und schriftbildlichen Ge-\n\nsamteindruck der Zeichen sieht. \n\ncc) In dem Beschluß des Deutschen Patentamts vom 8. Juli 1998 ist \n\nausgeführt, angesichts der weitgehenden Übereinstimmung in der Buchstaben-\n\nfolge \"Neurofib ... leks\" reichten die klanglichen Unterschiede nicht aus, die Zei-\n\nchen in ihrem akustischen Gesamteindruck hinreichend anders zu prägen. Sie \n\nstimmten in den den Klang bestimmenden Merkmalen der Silbengliederung und \n\nder Betonung überein und besäßen ähnliche Vokalfolgen \"eu-o-i-a(o)-e\". In \n\nklanglicher Hinsicht dominierten die übereinstimmenden Wortteile ohnehin \n\ndurch ihre bestimmte Stellung am Zeichenanfang und -ende. Die unterschiedli-\n\nchen Lautgruppen in der unbetonten Zeichenmitte träten nicht hinreichend her-\n\nvor, um dem Gesamtklang eine andere Prägung zu geben; in ihrer Klangwir-\n\nkung würden sie vielmehr wegen ihrer Klangschwäche bzw. Klangnähe (\"a\"/\"o\") \n\nvon den Gemeinsamkeiten überlagert. \n\ndd) Diese Bestimmung des klanglichen Eindrucks der sich gegenüber-\n\nstehenden Zeichen stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine \n\nunzulässige zergliedernde Betrachtung dar. Sie beruht vielmehr auf der zutref-\n\nfenden Berücksichtigung der bei der Feststellung des klanglichen Gesamtein-\n\ndrucks zu beachtenden Erfahrungssätze (zur Bedeutung der Vokalfolge bei der \n\nBeurteilung des klanglichen Gesamteindrucks vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 \n\n- I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1163 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ \n\nComNet). Zwar führt der Erfahrungssatz, daß der Verkehr den Wortanfang re-\n\ngelmäßig stärker beachtet, hier wegen des beschreibenden Inhalts nicht zu ei-\n\nner besonderen Gewichtung des Bestandteils \"NEURO\". Welchen Einfluß Sil-\n\nben in der Wortmitte auf den klanglichen Gesamteindruck haben, ist eine Frage \n\ndes Einzelfalls (BGH GRUR 2001, 1161, 1163 - CompuNet/ComNet). Im vorlie-\n\ngenden Fall kommt angesichts der gleichen Silbenzahl, der Silbengliederung \n\nund -länge sowie der Betonung der beiden Zeichen den Abweichungen in der \n\nZeichenmitte keine für die Bestimmung des Gesamteindrucks maßgebliche Be-\n\ndeutung zu. Wegen des hohen Maßes an Übereinstimmungen besteht somit \n\neine erhebliche klangliche Zeichenähnlichkeit. Unter Berücksichtigung der nor-\n\nmalen Kennzeichnungskraft und der Warenidentität kann danach eine Ver-\n\nwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht nicht verneint werden. \n\n2. Der von der Beklagten erhobene Verwirkungseinwand gemäß § 21 \n\nAbs. 4 MarkenG, § 242 BGB greift nicht durch. \n\nHinsichtlich des Unterlassungsanspruchs setzt die Verwirkung voraus, \n\ndaß bei der Beklagten infolge eines längerdauernden ungestörten Gebrauchs \n\nder angegriffenen Bezeichnung ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, \n\nder ihr nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil sie aufgrund des Ver-\n\nhaltens der Klägerin darauf vertrauen konnte, diese dulde die Verwendung des \n\nZeichens (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1037 = \n\nWRP 1998, 978 - Makalu, m.w.N.). Einen schutzwürdigen Besitzstand hat die \n\nBeklagte jedoch nicht dargetan. Sie hat, wie schon das Landgericht ausgeführt \n\nhat, in der ersten Instanz weder zum Grad der Bekanntheit noch zu dem Um-\n\nsatz, der unter Verwendung der Kennzeichnung erzielt worden ist, noch zum \n\nWerbeaufwand vorgetragen. Ihr zweitinstanzlicher Vortrag zu dem auf das Prä-\n\nparat \"NEURO-FIBRAFLEX\" entfallenden Umsatzanteil in den Jahren 2000 und \n\n2001 reichte zur Darlegung eines schutzwürdigen Besitzstands schon deshalb \n\nnicht aus, weil ein Besitzstand, der erst nach dem Einschreiten des Berechtig-\n\nten gegen die angegriffene Kennzeichnung entstanden ist, grundsätzlich außer \n\nBetracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1966 - Ib ZR 29/64, GRUR 1966, \n\n427, 430 - Prince Albert, m.w.N.; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, \n\n7. Aufl., § 21 Rdn. 52; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 21 Rdn. 51). \n\nHinsichtlich des Löschungs- sowie des Schadensersatzanspruchs hängt \n\nder Eintritt der Verwirkung zwar nicht von dem Bestehen eines wertvollen Be-\n\nsitzstands ab (vgl. BGHZ 146, 217, 222 f. - Temperaturwächter; BGH, Urt. v. \n\n21.11.1969 - I ZR 135/67, GRUR 1970, 315, 319 - Napoléon III, m.w.N.). Inso-\n\nweit fehlt es aber an der Darlegung eines schutzwürdigen Vertrauens der Be-\n\nklagten darauf, die Klägerin werde nicht mehr mit solchen Ansprüchen an sie \n\nherantreten. Schadensersatz begehrt die Klägerin nur insoweit, als Verlet-\n\nzungshandlungen der Beklagten nach dem 1. Januar 2000 vorgenommen wor-\n\nden sind. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß die Beklagte wegen \n\ndes Widerspruchs der Klägerin gegen die Eintragung auf den Bestand der Mar-\n\nke \"NEURO-FIBRAFLEX\" nicht vertrauen konnte. \n\nIII. Danach ist auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und \n\ndie Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zr-223-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zr-223-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:34.728577+00:00"}}