{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_221-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"I ZR 221/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Direktansprache am Arbeitsplatz Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalbe- rater am Arbeitsplatz in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefon- gespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird. Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs liegt vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbe- werbers anrufende Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hin- wegsetzt, daß der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 221/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. März 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : \n\n : \n\nja \n\nja \n\nja \n\nUWG § 1 \n\nDirektansprache am Arbeitsplatz \n\nEs ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalbe-\nrater am Arbeitsplatz in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefon-\ngespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz \nbeschrieben wird. \n\nEine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des \nbetrieblichen Arbeitsablaufs liegt vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbe-\nwerbers anrufende Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hin-\nwegsetzt, daß der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch \nüber eine knappe Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt. \n\nBGH, Urt. v. 4. März 2004 - I ZR 221/01 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. \n\nSchaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin beliefert gewerbliche Abnehmer mit Computer-Software und \n\n-Hardware, insbesondere mit der für Computernetzwerke erforderlichen Aus-\n\nstattung. Sie beschäftigt hochqualifizierte und spezialisierte Mitarbeiter, deren \n\nKenntnisse und Fähigkeiten sie durch Schulungsmaßnahmen auf dem neue-\n\nsten Stand hält. Der Beklagte befaßt sich als selbständiger Unternehmer mit der \n\nSuche und Vermittlung von Führungs- und Fachkräften. \n\nAufgrund eines Personalsuchauftrags nahm der Beklagte mit einer Projekt-\n\nleiterin der Klägerin durch einen Anruf an ihrem Arbeitsplatz Kontakt auf. Nach \n\nder Behauptung der Klägerin bot er ihr bei diesem Gespräch eine Stelle als Pro-\n\njektleiterin bei einem ausländischen Software-Unternehmen an. \n\nDie Klägerin hält ein solches Vorgehen zur Abwerbung von Mitarbeitern für \n\nwettbewerbswidrig. Sie hat - nach übereinstimmender Teilerledigterklärung ei-\n\nnes erstmals im Berufungsverfahren gestellten Klageantrags - zuletzt beantragt, \n\n1. den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ord-\nnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli-\nchen Verkehr Mitarbeiter der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz \nzum Zwecke der Abwerbung anzurufen und/oder anrufen \nzu lassen; \n\n2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über \ndiejenigen Telefongespräche, welche der Beklagte in der \nVergangenheit mit Mitarbeitern der Klägerin an deren Ar-\nbeitsplatz - zu Zwecken der Abwerbung der Mitarbeiter - ge-\nführt hat oder hat führen lassen, zu erteilen unter Angabe \nvon Name, Anschrift des Anrufenden, Name des angerufe-\nnen Mitarbeiters, Zeitpunkt, Dauer und Inhalt des Telefo-\nnats, Name und Anschrift des Unternehmens, zu dessen \nGunsten abgeworben werden sollte, sowie [über] weiter \nnach dem ersten Anruf erfolgte Telefonate; \n\n3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, denjenigen \nSchaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus den Hand-\nlungen gemäß Klageantrag Ziff. 1 und 2 entstanden ist und \nnoch entstehen wird; \n\n4. den Beklagten zur Zahlung von DM 6.554,53 nebst 4 % \n\nZinsen seit 15. Dezember 2000 zu verurteilen. \n\nDer Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, es sei zulässig, \n\nMitarbeiter eines Unternehmens an ihrem Arbeitsplatz anzurufen, um sie abzu-\n\nwerben. Dieses Mittel der Personalsuche entspreche nicht nur den Interessen \n\nder angerufenen Mitarbeiter, sondern fördere auch einen wirksamen Wettbe-\n\nwerb um Arbeitskräfte. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, im konkreten Fall \n\nhabe er die Mitarbeiterin der Klägerin nicht abwerben wollen; vielmehr habe er \n\nsich von ihr Hinweise auf leitende Vertriebsfachleute von Softwareherstellern \n\naus dem Kundenkreis der Klägerin erhofft. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Mannheim WRP 2001, \n\n974). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe WRP \n\n2001, 1092 = NJW-RR 2002, 397). \n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Be-\n\nklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche als unbegründet angese-\n\nhen. Das Abwerben von Beschäftigten eines anderen Unternehmens sei in ei-\n\nner freien, auf Wettbewerb angelegten Marktwirtschaft grundsätzlich zulässig \n\nund könne nur bei Hinzutreten besonderer Umstände als wettbewerbswidrig \n\nangesehen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es nicht schlechthin \n\nunlauter, mit einem Arbeitnehmer, dessen Abwerbung in Betracht komme, an \n\ndessen Arbeitsplatz einen ersten telefonischen Kontakt aufzunehmen. Abzuwä-\n\ngen seien vielmehr die Belange des Arbeitgebers, die Interessen des umwor-\n\nbenen Arbeitnehmers sowie die Interessen des Abwerbenden und seines Auf-\n\ntraggebers. Durch einen ersten Telefonanruf werde der Betriebsablauf kaum \n\nbeeinträchtigt. Der angerufene Mitarbeiter werde dadurch in aller Regel nur we-\n\nnige Minuten in Anspruch genommen. Da spezialisierte und für Leitungsfunktio-\n\nnen geeignete Arbeitnehmer grundsätzlich daran interessiert seien, sich beruf-\n\nlich zu verbessern, liege es nahe, ihr mutmaßliches Einverständnis mit einem \n\nWerbeanruf eines Personalberaters anzunehmen. Ein allgemeines Verbot der \n\nDirektansprache am Arbeitsplatz würde die Tätigkeit der Personalberater un-\n\nverhältnismäßig beschränken. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, seine Mitar-\n\nbeiter von jeder äußeren Einflußnahme und von telefonischen Kontaktaufnah-\n\nmen am Arbeitsplatz abzuschirmen. \n\nB. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der \n\nUnterlassungsantrag - enger als sein Wortlaut - nur darauf bezieht, daß ein Mit-\n\narbeiter der Klägerin, dessen Abwerbung in Betracht kommt, erstmals an sei-\n\nnem Arbeitsplatz unter Benutzung der betrieblichen Telefoneinrichtung auf ei-\n\nnen Stellenwechsel angesprochen wird. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen \n\nder Klägerin, das zur Auslegung ihres Antrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 248 = WRP 2004, 337 - Kranken-\n\nkassenzulassung, m.w.N.). Der Antrag erfaßt dagegen nicht Anrufe bei Mitar-\n\nbeitern der Klägerin während der Arbeitszeit an einem häuslichen Arbeitsplatz, \n\nüber ein dienstliches Mobiltelefon sowie erneute Anrufe nach Aufnahme des \n\nKontakts. Mit diesen Einschränkungen begehrt die Klägerin, dem Beklagten die \n\ntelefonische Direktansprache ihrer Mitarbeiter (EDV-Spezialisten) am Arbeits-\n\nplatz allgemein zu verbieten. \n\nII. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nüber den Inhalt des Telefongesprächs des Beklagten mit der Mitarbeiterin der \n\nKlägerin keine Feststellungen getroffen. Eine abschließende Entscheidung ist \n\njedoch ohne solche Tatsachenfeststellungen nicht möglich. \n\n1. Ein Personalberater, der in fremdem Auftrag den Mitarbeiter eines Un-\n\nternehmens zum Zweck der Personalsuche anruft, handelt im geschäftlichen \n\nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG. Der Arbeitgeber \n\ndes Angerufenen und der Auftraggeber des Personalberaters sind durch des-\n\nsen Anruf in Wettbewerb um den Angerufenen als Arbeitskraft getreten (vgl. \n\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 583; Piper, \n\nGRUR 1990, 643, 644; Trube, WRP 2001, 97, 99); es ist deshalb unerheblich, \n\nob sie auch sonst Wettbewerber sind. Der Personalberater handelt in der Ab-\n\nsicht, den Wettbewerb seines Auftraggebers zu fördern. \n\n2. Das Abwerben fremder Mitarbeiter ist als Teil des freien Wettbewerbs \n\ngrundsätzlich erlaubt. Es ist nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn \n\nwettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere \n\nunlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 17.3.1961 - I ZR 26/60, GRUR 1961, 482, 483 - Spritzgußmaschine; Urt. \n\nv. 19.11.1965 - Ib ZR 123/63, GRUR 1966, 263, 264 f. - Bau-Chemie; Urt. v. \n\n22.9.1983 - I ZR 166/81, GRUR 1984, 129, 130 f. = WRP 1984, 134 - shop-in-\n\nthe-shop; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 33 Rdn. 13; Baumbach/ \n\nHefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 582 f.; Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, \n\n§ 1 Rdn. A 243 ff.; vgl. auch österr. OGH ÖBl. 1997, 158, 160 - S-Powerfrauen). \n\n3. In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob es ein wettbe-\n\nwerbsrechtlich unlauteres Mittel der Abwerbung ist, den Mitarbeiter eines Wett-\n\nbewerbers am Arbeitsplatz anzurufen, um mit ihm erstmals über einen Stellen-\n\nwechsel zu sprechen (bejahend u.a. OLG Stuttgart GRUR 2000, 1096, 1097 f. \n\n= WRP 2000, 318, Revision gemäß Beschl. v. 2.11.2000 - I ZR 22/00 - nicht \n\nangenommen; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 583, 594; Piper in \n\nKöhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 906; Trube, WRP 2001, 97 ff.; Schmidt, \n\nWRP 2001, 1138 ff.; Krügermeyer-Kalthoff/Reutershan, MDR 2002, 139 ff.; vgl. \n\nweiter Schloßer, Personalabwerbung als Wettbewerbshandlung, 2002, \n\nS. 134 ff.; ders., WRP 2002, 1349, 1353 ff.; a.A. Quiring, WRP 2000, 33 ff.; \n\nders., WRP 2001, 470 ff.; Reufels, GRUR 2001, 214, 216 ff.; differenzierend \n\nLindacher, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 647, 652 ff.). Nach zutreffender \n\nBeurteilung liegt ein Wettbewerbsverstoß nur dann vor, wenn der Anruf über \n\neine erste kurze Kontaktaufnahme hinausgeht. \n\na) Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Inter-\n\nesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen. Der Begriff der \n\nSittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG ist demgemäß wettbewerbsbezogen \n\n- d.h. entsprechend dem Zweck der Vorschrift auf die Lauterkeit des Wettbe-\n\nwerbs bezogen - auszulegen (vgl. BGHZ 147, 296, 303 - Gewinn-Zertifikat; \n\nBGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 \n\n- Ausschreibung von Vermessungsleistungen, jeweils m.w.N.). \n\nDie Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig \n\nim Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine am Schutzzweck des § 1 \n\nUWG auszurichtende Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens nach \n\nseinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetzten Mitteln, seinen Be-\n\ngleitumständen und Auswirkungen. Die Bedeutung der Grundrechte ist dabei \n\nschon bei der Prüfung, ob das angegriffene Verhalten sittenwidrig ist, mit abzu-\n\nwägen (vgl. BVerfGE 32, 311, 316 ff. = GRUR 1972, 358 - Grabsteinwerbung; \n\nBVerfG GRUR 2001, 1058, 1060 = WRP 2001, 1160; BGH, Urt. v. 16.12.1993 \n\n- I ZR 285/91, GRUR 1994, 380, 382 = WRP 1994, 262 - Lexikothek). Unerheb-\n\nlich ist es, ob eine solche Vorgehensweise in der Branche verbreitet oder gar \n\nüblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 = \n\nWRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft). \n\nb) Ein bestimmtes typisches Wettbewerbsverhalten kann unabhängig von \n\nden Besonderheiten des Einzelfalls schon als solches unlauter im Sinne des § 1 \n\nUWG sein, wenn von ihm seiner Art nach eine besondere Gefahr für die Lau-\n\nterkeit des Wettbewerbs ausgeht. Wenn der mit einem solchen Wettbewerbs-\n\nhandeln typischerweise verbundenen Rechtsgutgefährdung nicht hinreichend \n\ndurch ein auf den Einzelfall abstellendes Verbot begegnet werden kann, ist es \n\nauf Antrag allgemein zu verbieten, wobei aber von einem Verbot jedenfalls Ver-\n\nhaltensweisen auszunehmen sind, deren allgemeine Untersagung nicht zur \n\nWahrung des lauteren Wettbewerbs notwendig ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1999 \n\n- I ZR 118/97, GRUR 2000, 235, 236 = WRP 2000, 168 - Werbung am Unfall-\n\nort IV). Eine derartige Orientierung des Lauterkeitsurteils an typischen Situatio-\n\nnen der Gefährdung des Schutzguts des § 1 UWG muß allerdings den mitein-\n\nander kollidierenden grundrechtlichen Positionen - wenn auch in abstrakter \n\nWeise - Rechnung tragen und darf nicht im Einzelfall zu einem unverhältnismä-\n\nßigen Verbot führen (vgl. BVerfG WRP 2003, 69, 71). \n\nc) Bei der Beurteilung, ob ein Personalberater wettbewerbswidrig handelt, \n\nwenn er zum Zweck der Personalsuche durch Telefonanruf am Arbeitsplatz ein \n\nerstes Gespräch mit dem Mitarbeiter eines Wettbewerbers seines Auftragge-\n\nbers führt, sind die Interessen des Personalberaters und seines Auftraggebers, \n\ndes betroffenen Mitarbeiters und seines Arbeitgebers, soweit sie im Rahmen \n\ndes § 1 UWG berücksichtigungsfähig sind, gegeneinander abzuwägen. Diese \n\nAbwägung ergibt, daß eine erste Kontaktaufnahme, bei der ein Mitarbeiter nach \n\nseinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird \n\nsowie gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens \n\nbesprochen wird, nicht wettbewerbswidrig ist. \n\naa) Der Beklagte hat als Personalberater ein durch Art. 12 Abs. 1 GG ge-\n\nschütztes Recht an der freien Ausübung seines Berufs, solange sich diese in \n\nerlaubten Formen bewegt. Sein Interesse, bei der Suche nach Bewerbern für \n\neine offene Stelle möglichst wenigen Einschränkungen zu unterliegen, deckt \n\nsich im Einzelfall mit den Interessen seines jeweiligen Auftraggebers. \n\nDer Anruf bei Personen, die für die Besetzung einer offenen Stelle geeig-\n\nnet sein könnten, an deren Arbeitsplatz ist ein einfaches, zeitsparendes und \n\nkostengünstiges Mittel, um mit ihnen in Kontakt zu treten. Dies gilt einmal dann, \n\nwenn eine Stelle zu besetzen ist, für die nur ein kleinerer Kreis von Personen in \n\nBetracht kommt. Ein praktisch noch wichtigerer Vorteil der telefonischen Direkt-\n\nansprache am Arbeitsplatz liegt für den Personalberater aber darin, daß er auf \n\ndiese Weise auch an Personen herantreten kann, von denen er kaum mehr als \n\nihre gegenwärtige Stellung bei einem auf dem Markt tätigen Unternehmen \n\nkennt. \n\nEin Personalberater hat allerdings auch vielfache andere Möglichkeiten, \n\nBewerber für eine offene Stelle zu suchen und anzusprechen. Neben der Wer-\n\nbung durch Anzeigen oder im Internet (z.B. im Rahmen von Internet-Jobbörsen) \n\nkönnen mögliche Bewerber - wenn der Personalberater über die dazu notwen-\n\ndigen Informationen verfügt - außerhalb des Unternehmens persönlich (auch \n\nunter Einschaltung Dritter) angesprochen werden, z.B. auch - bei einem mut-\n\nmaßlichen Einverständnis - durch Telefonanruf im privaten Bereich (vgl. OLG \n\nKarlsruhe WRP 2002, 338, 339 f., Revision gemäß Beschl. v. 13.12.2001 \n\n- I ZR 54/01 - nicht angenommen; OLG Jena GRUR-RR 2003, 158 f.). \n\nDer Umstand, daß andere Wege weniger bequem und kostengünstig sind \n\nals die telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz und dieser aus der Sicht \n\ndes Personalberaters auch sonst häufig nicht gleichwertig sind, kann die nach-\n\nfolgend dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken nicht ausgleichen, die \n\ngegen diesen Weg des Ansprechens von Mitarbeitern bestehen, wenn der An-\n\nruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht (vgl. dazu auch Schloßer, \n\nWRP 2002, 1349, 1363 f.). \n\nbb) Die angesprochenen Mitarbeiter werden in vielen Fällen mit einem An-\n\nruf am Arbeitsplatz, mit denen ein Personalberater einen ersten Kontakt auf-\n\nnehmen will, einverstanden sein. Es liegt nicht fern, daß ein Mitarbeiter ein In-\n\nteresse daran hat, von Möglichkeiten zu erfahren, wie er seine berufliche Situa-\n\ntion durch einen Arbeitsplatzwechsel verbessern oder verändern könnte. Seine \n\nFreiheit, über sein berufliches Fortkommen nach dem Ende des Arbeitsverhält-\n\nnisses selbst zu bestimmen, vor allem den Arbeitsplatz frei zu wählen, wird \n\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 97, 169, 175 = NJW 1998, \n\n1475; BAG ZIP 1994, 642, 645). Die Entgegennahme des Anrufs eines Per-\n\nsonalberaters am Arbeitsplatz kann für den Mitarbeiter ein einfaches und wich-\n\ntiges Informationsmittel sein. \n\nEin Interesse der angerufenen Mitarbeiter mit der telefonischen Kontakt-\n\naufnahme am Arbeitsplatz kann aber nicht uneingeschränkt angenommen wer-\n\nden. Auch aus ihrer Sicht ist es deshalb geboten, die wettbewerbsrechtliche \n\nZulässigkeit dieser Form der Kontaktaufnahme zu beschränken. \n\nDer Werbeanruf eines Personalberaters wird für den angesprochenen Mit-\n\narbeiter schon seinem Inhalt nach vielfach ohne Interesse sein (vgl. dazu auch \n\nSchmidt, WRP 2001, 1138, 1139). Ein Personalberater wird mit einem Mitarbei-\n\nter oft gerade deshalb an dessen Arbeitsplatz telefonisch Kontakt aufnehmen, \n\nweil er nur dessen Stellung bei dem gegenwärtigen Arbeitgeber kennt (vgl. da-\n\nzu \n\nauch Quiring, WRP \n\n2001, \n\n470, \n\n478; Krügermeyer-Kalthoff/ \n\nReutershan, MDR 2002, 139; Schloßer, WRP 2002, 1349, 1361). In vielen Fäl-\n\nlen wird eine Besetzung der offenen Stelle mit dem angerufenen Mitarbeiter \n\ndementsprechend von vornherein kaum in Betracht kommen. Dies vermindert \n\ndas allgemeine Interesse der Mitarbeiter an einer telefonischen Direktanspra-\n\nche am Arbeitsplatz auch dann erheblich, wenn diese Werbemaßnahme seriös \n\nund unaufdringlich eingesetzt wird und der Angerufene nicht lediglich einer von \n\nvielen auf einer Liste ist, die bei einem weitmaschigen Suchen \"abgearbeitet\" \n\nwird. \n\nDer anrufende Personalberater kennt zudem nur ausnahmsweise die Um-\n\nstände am Arbeitsplatz, unter denen er den Mitarbeiter erreicht. Er muß deshalb \n\ndamit rechnen, daß er diesen schon durch den Anruf als solchen belästigt (vgl. \n\ndazu auch BGHZ 54, 188, 191 f. - Telefonwerbung I). Das aufgedrängte Ge-\n\nspräch kann den Angerufenen bei eiligen oder Konzentration erfordernden Ar-\n\nbeiten stören; sein Telefon ist vorübergehend blockiert, auch wenn ihm daran \n\ngelegen ist, auf diesem Weg erreichbar zu sein. \n\nHinzu kommt, daß nicht jeder Arbeitnehmer in der für ihn so wichtigen und \n\noft heiklen Frage eines möglichen Arbeitsplatzwechsels unvermutet von einer \n\nihm fremden Person - und dies noch dazu am Arbeitsplatz - angerufen werden \n\nwill. \n\ncc) Aus der Sicht des Arbeitgebers betreibt ein Personalberater, der einen \n\nseiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz telefonisch zum Zweck der Abwerbung an-\n\nspricht, in seinem eigenen Betrieb eine gegen ihn gerichtete Werbung zugun-\n\nsten eines Wettbewerbers. Der Arbeitgeber muß zwar als Folge des freien \n\nWettbewerbs hinnehmen, daß Mitarbeiter abgeworben werden. Sein durch \n\nArt. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf wirtschaftliche Betäti-\n\ngungsfreiheit würde aber unzumutbar beeinträchtigt, wenn er auch unbe-\n\nschränkt dulden müßte, daß zum Zweck der Abwerbung Mittel seines Betriebs \n\nin Anspruch genommen werden und der Arbeitsablauf in seinem Betrieb gestört \n\nwird. \n\nDurch den Anruf des Personalberaters wird der angesprochene Mitarbeiter \n\nwährend der Arbeitszeit von seiner Tätigkeit für das Unternehmen abgehalten. \n\nMit einem vom Arbeitgeber hingenommenen oder zugelassenen Anruf aus pri-\n\nvaten Gründen ist der Anruf eines Personalberaters, mit dem dieser von sich \n\naus einen ersten Kontakt sucht, nicht vergleichbar. Es gibt - entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts - auch keinen Grund anzunehmen, daß ein erstes \n\nTelefongespräch in aller Regel nur wenige Minuten dauert und den Angerufe-\n\nnen (auch bei einer nachwirkenden Beschäftigung mit dem für ihn meist unge-\n\nwöhnlichen Gespräch) nur geringfügig in seiner Konzentration auf die Arbeit \n\nbeeinträchtigt. Der Personalberater muß zu Beginn eines Gesprächs in aller \n\nRegel sich und sein Unternehmen vorstellen und den Grund seines Anrufs dar-\n\nlegen. Wenn das Gespräch danach nicht gleich endet, wird der Personalberater \n\nEinzelheiten zu der Stelle, die zu besetzen ist, zumindest insoweit angeben, als \n\ndies erforderlich ist, um das Interesse des Angerufenen als eines möglichen \n\nBewerbers um diese Stelle zu wecken oder zu erhalten. \n\nDer Personalberater bedient sich zudem bei seinem Anruf, gleichgültig wie \n\nlange der erste Kontakt dauert, im Interesse eines Wettbewerbers der Betriebs-\n\norganisation des Unternehmens, in dem der Angerufene tätig ist, insbesondere \n\nder betrieblichen Telefoneinrichtung sowie gegebenenfalls der Vermittlung \n\ndurch eine Telefonzentrale oder durch Kollegen des Angerufenen. Für den Per-\n\nsonalberater wäre dieser ohne seine Eingliederung in den Betrieb mangels nä-\n\nherer Kenntnisse oft gar nicht erreichbar. Das betroffene Unternehmen wird so \n\nvom Personalberater ungewollt als Helfer in Anspruch genommen (vgl. OLG \n\nStuttgart GRUR 2000, 1096, 1098; Krügermeyer-Kalthoff/Reutershan, MDR \n\n2002, 139, 140). \n\nEin Abwerbungszwecken dienender Telefonanruf kann weiterhin vor allem \n\ndann, wenn er nicht unbemerkt bleibt, Unruhe in den Betrieb tragen. Es besteht \n\nauch die Gefahr, daß ein Abwerbungsgespräch dazu benutzt wird, die Mitarbei-\n\nter auszuhorchen. Diese Gefahr ist zwar mit jedem Abwerbungsversuch ver-\n\nbunden, wird hier aber dadurch verstärkt, daß der Angesprochene bei einem \n\nunvermuteten ersten Abwerbungsgespräch in eine Lage gebracht wird, in der \n\nihm - zumindest zunächst - die in Aussicht gestellte Möglichkeit eines Arbeits-\n\nplatzwechsels für die eigene berufliche Entwicklung besonders bedeutsam er-\n\nscheinen kann. \n\ndd) Bei Abwägung der beteiligten und berücksichtigungsfähigen Interessen \n\nist es - gerade auch unter Einbeziehung des Interesses der Allgemeinheit an \n\neinem wirksamen Wettbewerb um Arbeitskräfte - grundsätzlich nicht als wett-\n\nbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens zum \n\nZweck der Abwerbung erstmals mit einem kurzen Telefonanruf am Arbeitsplatz \n\nangesprochen wird. \n\nAngerufene Mitarbeiter, die während der üblichen Arbeitszeiten meist nur \n\nam Arbeitsplatz persönlich erreichbar sind, werden immer wieder ein Interesse \n\ndaran haben, mit einem Personalberater, der Bewerber für eine offene Stelle \n\nsucht, erst einmal in Kontakt zu kommen. Der Personalberater und sein Auf-\n\ntraggeber haben ebenfalls ein Interesse an einer solchen Kontaktaufnahme, \n\ndem auf anderem Weg in vielen Fällen nicht gleichwertig entsprochen werden \n\nkann. Bei dieser Sachlage ist es anderen Mitarbeitern, die den erstmaligen Te-\n\nlefonanruf eines Personalberaters am Arbeitsplatz als belästigend ansehen, \n\nsowie dem Arbeitgeber grundsätzlich zuzumuten, eine erste (und einmalige) \n\ntelefonische Kontaktaufnahme durch einen Personalberater hinzunehmen. Dies \n\ngilt jedoch nur für die Kontaktaufnahme als solche. Diese muß sich demgemäß \n\nauf das dazu Notwendige beschränken. Auf eine bestimmte Dauer des Ge-\n\nsprächs kann dabei zwar nicht abgestellt werden, da die Grenzziehung weitge-\n\nhend willkürlich und in der Praxis kaum durchzuführen wäre. Eine wenige Minu-\n\nten überschreitende Gesprächsdauer ist aber ein Indiz dafür, daß der Personal-\n\nberater bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise, insbesondere \n\nzu einem unzulässigen Umwerben des Angerufenen, genutzt hat (vgl. Linda-\n\ncher aaO S. 647, 655). Der Personalberater ist gehalten, nachdem er sich be-\n\nkannt gemacht und den Zweck seines Anrufs mitgeteilt hat, zunächst festzustel-\n\nlen, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solcher und zu diesem \n\nZeitpunkt Interesse hat. Nur wenn dies der Fall ist, darf er die in Rede stehende \n\noffene Stelle knapp umschreiben und, falls das Interesse des Mitarbeiters da-\n\nnach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verab-\n\nreden. In jedem Fall handelt ein Personalberater wettbewerbswidrig, wenn er \n\ndas Gespräch fortsetzt, obwohl der Angerufene - sei es auch ohne Angabe von \n\nGründen - zu erkennen gegeben hat, daß er an einem Wechsel des Arbeits-\n\nplatzes allgemein kein Interesse hat oder das Gespräch jedenfalls nicht zu die-\n\nsem Zeitpunkt führen will. \n\nEin zu Abwerbungszwecken geführtes Telefongespräch, das über eine \n\nsolche Kontaktaufnahme hinausgeht, ist als unlauterer Wettbewerb zu beurtei-\n\nlen, weil dann vor allem die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers des \n\nangesprochenen Mitarbeiters weit überwiegen. Je weniger der erste Telefonan-\n\nruf am Arbeitsplatz auf das zur ersten Kontaktaufnahme Notwendige be-\n\nschränkt wird, desto mehr werden die schutzwürdigen Interessen des Arbeitge-\n\nbers und gegebenenfalls auch die Interessen eines Mitarbeiters, der einen sol-\n\nchen Anruf als belästigend ansieht, beeinträchtigt. \n\n4. Ein Unterlassungsantrag kann dahingehend gefaßt werden, daß dem \n\nBeklagten untersagt werden soll, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbs-\n\nzwecken Mitarbeiter des Klägers erstmals und unaufgefordert an ihrem betrieb-\n\nlichen Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung mit einem Telefongespräch an-\n\nzusprechen, das über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. \n\nEin solcher Antrag ist nicht unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO, wenn aus seiner Begründung hervorgeht, daß der verwendete Begriff der \n\nersten Kontaktaufnahme so verstanden werden soll, wie dies vorstehend darge-\n\nlegt ist. Auch nach dieser Konkretisierung enthält ein solcher Klageantrag aller-\n\ndings mit dem Bezug auf ein Telefongespräch, \"das über eine erste Kontaktauf-\n\nnahme hinausgeht\", eine auslegungsbedürftige Wendung. Eine solche Antrags-\n\nfassung ist jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten der Werbemethode, um \n\ndie es hier geht, im Interesse eines wirksamen Schutzes vor unlauterem Wett-\n\nbewerb zuzulassen. \n\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach \n\n§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-\n\ndeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- \n\nund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der \n\nBeklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem \n\nVollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem \n\nBeklagten verboten ist (vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. \n\nv. 17.7.2003 - I ZR 259/00, GRUR 2003, 958, 960 = WRP 2003, 1341 - Paper-\n\nboy, m.w.N., für BGHZ 156, 1 vorgesehen). In besonders gelagerten Fällen \n\nkönnen aber bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Be-\n\nstimmtheit des Unterlassungsantrags und des entsprechenden Urteilsaus-\n\nspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen \n\nRechtsschutzes mit abzuwägen sein (vgl. BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala). \n\nDie Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Un-\n\nterlassungsantrag sind demgemäß auch abhängig von den Besonderheiten des \n\njeweiligen Sachgebiets (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, \n\n1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel). \n\nMüßte in Fällen der vorliegenden Art ein auf § 1 UWG gestützter Unterlas-\n\nsungsantrag entsprechend den Besonderheiten des festgestellten Einzelfalls \n\ngefaßt werden, wäre für den Kläger eine antragsgemäße Verurteilung in aller \n\nRegel nutzlos, weil der konkrete Wettbewerbsverstoß kaum jemals in gleicher \n\nWeise wiederholt werden wird. Dies würde auch die Wirksamkeit des Schutzes \n\ngegen unlauteren Wettbewerb durch Abwerbungsversuche mittels Telefonanruf \n\nam Arbeitsplatz entscheidend beeinträchtigen. Es ist deshalb bei der Fassung \n\ndes Klageantrags und des entsprechenden Urteilsausspruchs hinzunehmen, \n\ndaß das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung behaupteter Verstöße gegen \n\nein in der dargelegten Weise gefaßtes Unterlassungsgebot auch Wertungen \n\nvornehmen muß (vgl. BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel, m.w.N.). \n\nDie Rechtsverteidigung eines Beklagten und sein schützenswertes Interesse an \n\nRechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen \n\nwerden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. \n\nC. I. An einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat gehindert. Nach \n\ndem Vorstehenden ist der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag aller-\n\ndings zu weit gefaßt. Der Antrag ist jedoch nicht bereits deshalb als unbegrün-\n\ndet abzuweisen. Im Hinblick darauf, daß die Rechtslage im Berufungsverfahren \n\nnoch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen Fairneß geboten, der \n\nKlägerin durch erneute Eröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu ge-\n\nben, sich durch eine sachdienliche Antragsfassung auf die dargelegte Rechts-\n\nlage einzustellen (vgl. BGHZ 151, 15, 19 - Stadtbahnfahrzeug; 151, 92, 102 \n\n- Mischtonmeister). \n\nII. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gege-\n\nbenenfalls zu beachten haben, daß die Anträge auf Verurteilung des Beklagten \n\nzur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht nur inso-\n\nweit begründet sein können, als sie sich auf die konkret beanstandete Handlung \n\nbeziehen. Ohne Anführung weiterer Verstöße - an der es hier fehlt - ist die \n\nWahrscheinlichkeit eines weitergehenden Schadenseintritts nicht dargelegt. Ein \n\nAnspruch auf Auskunftserteilung darüber, ob ein Verletzer ähnliche Handlungen \n\nbegangen hat, die weitergehende Schadensersatzansprüche rechtfertigen \n\nkönnten, besteht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, \n\n446, 447 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle, m.w.N.). \n\nD. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuhe-\n\nben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/i-zr-221-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/i-zr-221-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:58.817390+00:00"}}