{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_219-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"I ZR 219/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 219/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juli 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 wird nicht ange-\n\nnommen.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision\n\nhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere steht\n\n– wie der Senat bereits in dem das erste Revisionsverfahren ab-\n\nschließenden Urteil vom 8. Juni 2000 ausgeführt hat – der Störer-\n\nhaftung der Beklagten nicht entgegen, daß für Kliniken ebenso wie\n\nfür Sanatorien nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für\n\nniedergelassene Ärzte. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund\n\ndarin, daß Kliniken und Sanatorien, die neben der ärztlichen Be-\n\nhandlung noch weitere, gewerbliche Leistungen wie Unterbringung\n\nund Verpflegung anbieten, meist mit größerem personellen und\n\nsachlichen Aufwand arbeiten und zur Sicherung ihrer Existenz darauf\n\nangewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen.\n\nZwischen ambulanter und stationärer Behandlung bestehen erhebli-\n\nche betriebswirtschaftliche Unterschiede, die es rechtfertigen, Klini-\n\nken und Sanatorien hinsichtlich der Werbung anders zu behandeln\n\nals niedergelassene Ärzte (vgl. BVerfGE 71, 183, 199; BVerfG NJW\n\n2000, 2734, 2735; BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, GRUR 1996,\n\n905, 907 = WRP 1994, 859 – GmbH-Werbung für ambulante ärztli-\n\nche Leistungen). Im Streitfall stehen jedoch nur zahnärztliche Be-\n\nhandlungen in Rede, die – nach der Lebenserfahrung zu urteilen –\n\nim allgemeinen ambulant und in vergleichbarer Weise auch von nie-\n\ndergelassenen Zahnärzten erbracht werden. Daß die Beklagte über\n\nMöglichkeiten verfügt, einen Patienten ausnahmsweise auch einmal\n\nstationär aufzunehmen, rechtfertigt es nicht, sie einer im Schwer-\n\npunkt stationäre Behandlungen anbietenden Klinik gleichzustellen\n\nund ihr – anders als den niedergelassenen Zahnärzten – eine aus-\n\nschließlich auf die Akquisition von Patienten gerichtete Werbung zu\n\ngestatten. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß es e i-\n\nne durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen\n\nwürde, wenn die Beklagte in der beanstandeten Form für Leistungen\n\nwerben dürfte, die ein niedergelassener Zahnarzt in dieser Form\n\nnicht bewerben darf. Mit Hilfe der wettbewerbsrechtlichen Störerhaf-\n\ntung ist die Lücke zu schließen, die dadurch entsteht, daß Ärzte und\n\nZahnärzte ihre Praxen in der Form einer Kapitalgesellschaft betrei-\n\nben können, die berufsrechtlichen Werbebeschränkungen jedoch\n\nunmittelbar nur für die Ärzte und Zahnärzte selbst, nicht dagegen für\n\nKapitalgesellschaften gelten, die ärztliche oder zahnärztliche Lei-\n\nstungen anbieten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR\n\n2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika). Wie das Beru-\n\nfungsgericht festgestellt hat, kommt die beanstandete Werbung wirt-\n\nschaftlich unmittelbar dem Zahnarzt Dr. B. zugute, der mit der Be-\n\nklagten eng verbunden ist.\n\nIm übrigen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch darin von\n\ndem Sachverhalt, der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\n\nvom 4. Juli 2000 (1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734) zugrunde lag, daß\n\ndie beanstandete Anzeige in einer bundesweit verbreiteten Publi-\n\nkumszeitschrift erschienen ist. Eine solche Werbemaßnahme würde\n\nden Rahmen sprengen, den ein dieselben Leistungen anbietender\n\nniedergelassener Zahnarzt beachten müßte. Hierzu hat der Senat im\n\nUrteil vom 8. Juni 2000 (GRUR 2001, 181, 183 f. – dentalästhetika)\n\nausgeführt:\n\n„Die fragliche Anzeige in einer Zeitschrift wie ‚auto, motor und sport’\n\nwill zwar – wie es bei Werbung im allgemeinen der Fall ist – informie-\n\nren. Da es jedoch nicht um die Befriedigung eines an den Inserenten\n\nherangetragenen Informationsbedürfnisses geht, steht die Akquisiti-\n\non potentieller Patienten im Vordergrund der Werbemaßnahme. Die\n\nAnzeige zielt darauf ab, Patienten im gesamten Bundesgebiet anzu-\n\nsprechen und zu veranlassen, die beworbenen Leistungen gerade\n\nbeim Inserenten nachzufragen, indem die angebotenen zahnärztli-\n\nchen Behandlungen ungefragt wie gewerbliche Leistungen und mit\n\nreklamehaften Zügen angepriesen werden. Eine solche Art und Wei-\n\nse der Werbung kann auch deswegen nicht mit dem berechtigten\n\nInformationsinteresse auf seiten des Zahnarztes und der potentiellen\n\nPatienten gerechtfertigt werden, weil dem (Zahn-)Arzt heute über das\n\nInternet andere Formen der Darstellung des eigenen Leistungsange-\n\nbots offenstehen, die – wenn sich die Darstellung im sachlich-ange-\n\nmessenen Rahmen hält – grundsätzlich mit dem (zahn-)ärztlichen\n\nBerufsbild zu vereinbaren sind.“\n\nDie Beklagte \n\nträgt die Kosten des Revisionsverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 35.790,43 € (= 70.000 DM)\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-219-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-219-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:25:07.592824+00:00"}}