{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_213-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"I ZR 213/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Testamentsvollstreckung durch Banken UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1 Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechts- angelegenheiten ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstrek- kungen werben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 213/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n11. November 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTestamentsvollstreckung durch Banken \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1 \n\nDa die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechts-\nangelegenheiten ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit \nArt. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstrek-\nkungen werben. \n\nBGH, Urt. v. 11. November 2004 - I ZR 213/01 - OLG Düsseldorf \n\n LG Krefeld \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer \n\nfür Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 28. Dezem-\n\nber 2000 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in K. . Die Beklagte ist \n\neine bundesweit tätige Bank, die eine Filiale in K. unterhält. Sie wirbt im \n\nInternet unter dem Stichwort \"Nachlaßmanagement\" darum, mit Testaments-\n\nvollstreckungen betraut zu werden. \n\nDie Kläger sehen darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nund haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie haben \n\nzuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\na) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die \n\nDurchführung von Testamentsvollstreckungen zu werben, \n\nb) insbesondere wie folgt zu werben: \"Für diese verantwortungs-\n\nvolle Tätigkeit (des Testamentsvollstreckers) können Sie jede \n\nnatürliche oder juristische Person benennen. Also auch die \n\nC. bank - und vieles spricht dafür.\" \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie sieht in der Tätigkeit \n\nder Testamentsvollstreckung in erster Linie keine Rechtsberatung im Sinne des \n\nRechtsberatungsgesetzes. Sie ist weiter der Ansicht, es lägen zumindest die \n\nVoraussetzungen der im Rechtsberatungsgesetz vorgesehenen Ausnahmen \n\nvor, nach denen sie die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ausüben dürfe. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist mit den zuletzt gestellten Unterlassungsanträgen erfolg-\n\nlos geblieben (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 566). \n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung \n\nweiter. Die Kläger haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG \n\n(a.F.) i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG als begründet angesehen und hierzu ausgeführt: \n\nDie Kläger seien zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs \n\nnach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG (a.F.) klagebefugt. Sie böten Dienstleistungen \n\ngleicher oder verwandter Art auf demselben Markt an. Die Voraussetzungen \n\neines rechtsmißbräuchlichen Vorgehens der Kläger i.S. von § 13 Abs. 5 UWG \n\n(a.F.) lägen trotz umfangreicher Abmahntätigkeit nicht vor. \n\nBeanstandet werde von den Klägern nur die Testamentsvollstreckung in \n\nden Fällen, die sich nach deutschem Recht richteten und in denen die Beklagte \n\nnicht vom Nachlaßgericht als Testamentsvollstrecker ernannt worden sei. \n\nDie Beklagte verfüge als Bank nicht über die für die geschäftsmäßige \n\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderliche Erlaubnis. Die Wer-\n\nbung der Beklagten sei daher unlauter i.S. des § 1 UWG (a.F.). Die geschäfts-\n\nmäßige Testamentsvollstreckung sei eine nach dem Rechtsberatungsgesetz \n\nerlaubnispflichtige Tätigkeit. Sie sei darauf gerichtet und geeignet, konkrete \n\nfremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Bei der Beurteilung, ob es sich bei \n\ndem beanstandeten Verhalten um eine Rechtsbesorgung oder um ein von an-\n\nderen Dienstleistern ohne Beeinträchtigung der Qualität der Leistung oder der \n\nFunktionsfähigkeit der Rechtspflege zu erfüllende Tätigkeit handele, sei festzu-\n\nstellen, daß die Testamentsvollstreckung erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung \n\nsei. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei die Einziehung von Nachlaßfor-\n\nderungen, die Klärung und Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten und \n\n- jedenfalls im Falle der Abwicklungsvollstreckung - die Ausführung der Abwick-\n\nlung und Auseinandersetzung des Nachlasses. Unter anderem wegen der \n\nkomplizierten und streitanfälligen Regelungen über die Anrechnung von Vor-\n\nempfängen und wegen der Vorschriften über die Art der Teilung und der rechtli-\n\nchen Modalitäten bedürfe es hierfür rechtlicher Kenntnisse. \n\nDie Tätigkeit der Beklagten falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des \n\nArt. 1 § 3 Nr. 6 RBerG. Ein nicht vom Nachlaßgericht ernannter Testaments-\n\nvollstrecker sei keine \"sonstige für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzte \n\nPerson\" im Sinne dieser Vorschrift. Die von der Beklagten angebotene Testa-\n\nmentsvollstreckung könne im Fall einer Abwicklungsvollstreckung auch nicht \n\ndurch Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG gerechtfertigt werden, weil sie maßgeblich recht-\n\nlich geprägt sei und die Tätigkeit nicht der Vermögensverwaltung, sondern ihrer \n\nBeendigung diene. Da die Werbung der Beklagten für die Übernahme von Te-\n\nstamentsvollstreckungen umfassend zu verstehen sei und sie daher auch für \n\nden Fall werbe, daß eine Abwicklungsvollstreckung in Rede stehe, bedürfe es \n\ninsoweit keiner Einschränkung. Einer Untersagung der Übernahme von Testa-\n\nmentsvollstreckungen durch die Beklagte nach Art. 1 § 1 RBerG stünden ver-\n\nfassungsrechtliche Belange nicht entgegen. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach \n\n§ 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu. Die Wer-\n\nbung der Beklagten für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers stellt kein \n\nAngebot einer Rechtsberatung dar, die eine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 \n\n§ 1 RBerG erfordert. \n\n1. Die Beurteilung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Unter-\n\nlassungsanspruchs richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung gel-\n\ntenden Recht (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 90/01, GRUR 2004, 522, 523 = \n\nWRP 2004, 608 - Zeitschriftenabonnement im Internet; Urt. v. 11.3.2004 \n\n- I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 862 = WRP 2004, 1287 – Internet-Versteige-\n\nrung, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Es sind daher die Bestimmun-\n\ngen des gemäß § 22 Satz 1 am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes ge-\n\ngen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) an-\n\nzuwenden. Allerdings kann ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlas-\n\nsungsanspruch nur bestehen, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit \n\nder Begehung wettbewerbswidrig war. \n\n2. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, \n\nder einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, \n\nim Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vor-\n\nschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, \n\nauch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählt Art. 1 § 1 RBerG (vgl. \n\nzu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 889 \n\n= WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 104/01, GRUR \n\n2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 - Rechtsberatung durch Automobilclub, je-\n\nweils m.w.N.; zu § 4 Nr. 11 UWG: Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, \n\n23. Aufl., § 4 Rdn. 11.63; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 115; \n\nUllmann, GRUR 2003, 817, 824). Unerheblich ist, daß Art. 1 § 1 RBerG, der \n\neine Erlaubnispflicht für eine geschäftsmäßige Rechtsberatung vorsieht, auch \n\nüber den Marktzutritt bestimmt. Dadurch wird der Anwendungsbereich des § 4 \n\nNr. 11 UWG nicht ausgeschlossen, weil auch Marktzutrittsregelungen eine auf \n\ndie Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion haben können; ins-\n\nbesondere können sie dem Verbraucherschutz dienen (vgl. Begründung zum \n\nRegierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 19; Ullmann, GRUR 2003, 817, \n\n824; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 Rdn. 11.63; vgl. auch zu § 1 UWG \n\na. F.: BGHZ 150, 343, 348 - Elektroarbeiten). \n\n3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stellt die von der Be-\n\nklagten angebotene Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung \n\nfremder Rechtsangelegenheiten dar. \n\na) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, \n\ndenen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Ob die Tätig-\n\nkeit eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Tätig-\n\nkeit nach Art. 1 § 1 RBerG darstellt, ist umstritten (bejahend: OLG Karlsruhe \n\nNJW-RR 1994, 236, 237; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 280 f.; OLG Hamm \n\nNJW-RR 2002, 1286; Schaub, MittBayNot 2001, 90 f.; Stracke, ZEV 2001, 250; \n\nders., Die geschäftsmäßige Rechtsberatung durch Testamentsvollstrecker, \n\n1999, S. 248 f.; Bonefeld, ZERB 2000, 171, 172; Henssler, ZEV 1994, 261, \n\n262; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 3, RBerG \n\nR 55, Art. 1 § 5 Rdn. 17 und 38; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, \n\n11. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 435 und § 5 Rdn. 561; Rennen/Caliebe, Rechtsbera-\n\ntungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 49; Weth in Henssler/Prütting, Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., Art. 1 § 3 RBerG Rdn. 41-43; Staudinger/ \n\nReimann, BGB, 2003, § 2197 Rdn. 65 f.; im Falle der Ernennung von Banken \n\nals Testamentsvollstrecker: Schaub, FamRZ 1995, 845, 846; Leverenz, ZBB \n\n1995, 156, 159; a.A.: Vortmann, WM 1995, 1745, 1746; ders., WuB VIII D Art. 1 \n\n§ 1 RBerG 4.02; Kleine-Cosack, BB 2000, 2109 ff.; ders., EWiR 2000, 979 f.; \n\nWatrin, DStR 2002, 422, 424). Teilweise wird in der Literatur nach dem Umfang \n\nund dem Schwerpunkt der Tätigkeit \n\nim Einzelfall differenziert (Münch-\n\nKomm.BGB/Zimmermann, 4. Aufl., § 2197 Rdn. 9; Bamberger/Roth/Mayer, \n\nBGB, § 2197 Rdn. 30; Sandkühler, DNotZ 2001, 645, 646). Zum Teil wird die \n\nTestamentsvollstreckung von Steuerberatern oder Banken auch nach Art. 1 § 3 \n\nNr. 6 oder § 5 Nr. 2 oder Nr. 3 RBerG als zulässig angesehen (OLG Karlsruhe \n\nAnwBl 1992, 333; LG Krefeld DStRE 2000, 615, 616; LG Detmold WM 2001, \n\n2441, 2442; Lang, NJW 1999, 2332, 2333; Bamberger/Roth/Mayer aaO § 2197 \n\nRdn. 30; Grunewald, ZEV 2000, 460; Streck, DStR 1991, 592, 594; Best, DStR \n\n2000, 2000, 2001; Bork, WM 1995, 225, 226 ff. ; Zeller, WuB VIII D Art. 1 § 3 \n\nRBerG 1.94; für eine analoge Anwendung des Art. 1 § 3 Nr. 6: Leverenz, ZBB \n\n1995, 156, 165ff.). \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaub-\n\nnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und \n\ngeeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder \n\nkonkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung \n\nerlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung \n\nauf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besor-\n\ngung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen ver-\n\nknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftli-\n\nchem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt \n\noder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es \n\nwesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. v. 6.12.2001 \n\n- I ZR 101/99, GRUR 2002, 993, 995 = WRP 2002, 970 - Wie bitte?!; BGH \n\nGRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler). Davon ist im Ansatz auch das Beru-\n\nfungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob der \n\nSchwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf rechtlichem oder \n\nwirtschaftlichem Gebiet liegt, die mit der Testamentsvollstreckung verbundene \n\nVerwirklichung und Gestaltung der konkreten Rechtsverhältnisse zu sehr in den \n\nVordergrund gestellt und der wirtschaftlichen Seite der Testamentsvollstrek-\n\nkung zu wenig Bedeutung beigemessen. \n\naa) Ein Testamentsvollstrecker hat nach § 2203 BGB die letztwilligen \n\nVerfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er hat den Nachlaß zu \n\nverwalten und ist berechtigt, ihn in Besitz zu nehmen und über Nachlaßgegen-\n\nstände zu verfügen (§ 2205 BGB) sowie Forderungen einzuziehen. Wenn meh-\n\nrere Erben vorhanden sind, hat er die Auseinandersetzung nach näherer Maß-\n\ngabe des § 2204 BGB zu bewirken. Seine Aufgaben können sich auf den ge-\n\nsamten Nachlaß, auf einen einzelnen Nachlaßgegenstand oder ein Vermächt-\n\nnis beziehen (vgl. BGHZ 13, 203, 205 f. m.w.N.). Die Testamentsvollstreckung \n\nkann auf eine Abwicklungsvollstreckung, eine Verwaltungsvollstreckung \n\n(§ 2209 Satz 1 Halbs. 1 BGB) oder eine Dauervollstreckung (§ 2209 Satz 1 \n\nHalbs. 2 BGB) gerichtet sein. Der Testamentsvollstrecker kann beschränkt oder \n\nunbeschränkt zur Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß berechtigt \n\nsein (§§ 2206 ff. BGB). Auch das Recht zur Prozeßführung steht ihm nach \n\n§§ 2212, 2213 BGB zu. \n\nDer Schwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann, \n\nbraucht aber nicht auf rechtlichem Gebiet zu liegen. Er kann in wesentlichem \n\nUmfang auch nur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wenn er den \n\nNachlaß in Besitz nimmt, die zum Nachlaß gehörenden Vermögensgegenstän-\n\nde und Verbindlichkeiten bewertet und Verbindlichkeiten erfüllt sowie Nachlaß-\n\ngegenstände veräußert. Entsprechendes gilt für die Verwaltung des Nachlasses \n\nim Falle der Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung und die Auseinanderset-\n\nzung des Nachlasses unter den Miterben. \n\nbb) Die Frage, ob die Testamentsvollstreckung allgemein eine nach \n\nArt. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten \n\nist, hängt jedoch nicht vom jeweiligen Einzelfall ab. Für die Einstufung als er-\n\nlaubnispflichtige Rechtsberatung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Le-\n\nbensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftliche Betätigung \n\nkaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wir-\n\nkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Ver-\n\nhaltens abgestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit \n\ndes Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des einzelnen, der \n\ngeschäftsmäßig die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ausüben will, ist viel-\n\nmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens da-\n\nnach erforderlich, ob es sich bei ihm um eine Rechtsbesorgung oder um eine \n\nTätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und der Funktionsfä-\n\nhigkeit der Rechtspflege auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann. \n\nDabei sind die öffentlichen Belange (Sicherung der Qualität der Dienstleistung \n\nund Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege), die den Erlaubnisvor-\n\nbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit \n\ndesjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaub-\n\nnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BVerfG WRP \n\n2002, 1423, 1425; BGH GRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!; GRUR 2003, 886, \n\n887 - Erbenermittler). In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeu-\n\ntung, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere \n\nrechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesen verbundenen \n\nRisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die entspre-\n\nchende Erwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation \n\ndes Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und \n\nnach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts (BGH, Urt. v. \n\n30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachver-\n\nständigenbeauftragung, m.w.N.). \n\ncc) Diese Abwägung führt zu einer grundsätzlichen Freiheit der ge-\n\nschäftsmäßigen Übernahme einer Testamentsvollstreckung vom Erlaubnisvor-\n\nbehalt nach Art. 1 § 1 RBerG. \n\nDie erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sehen \n\neine besondere Qualifikation für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht vor. \n\nNur im Fall der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten Geschäftsfähigkeit ist \n\ndie Ernennung des Testamentsvollstreckers unwirksam (§ 2201 BGB). Eine \n\nEntlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers kann nach § 2227 BGB \n\nnur auf Antrag eines Beteiligten erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im \n\nübrigen nimmt der Erblasser die Auswahl des Testamentsvollstreckers häufig \n\nnicht im Hinblick auf dessen rechtliche Kenntnisse, sondern aufgrund eines be-\n\nsonderen Vertrauensverhältnisses zum Testamentsvollstrecker oder aufgrund \n\nvon Kenntnissen und Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers vor, die etwa auf \n\nwirtschaftlichem Gebiet liegen. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse können bei \n\nder Durchsetzung des Willens des Erblassers im Vordergrund stehen und die \n\nvon dem Testamentsvollstrecker erwartete Dienstleistung in erster Linie \n\nbestimmen, so daß es jedenfalls nicht maßgeblich auf die rechtliche Qualifikati-\n\non des Testamentsvollstreckers ankommt. Wird gleichwohl die Beurteilung \n\nrechtlicher Fragen im Rahmen der Testamentsvollstreckung, insbesondere bei \n\nder Abwicklungsvollstreckung, erforderlich, kann und muß der Testamentsvoll-\n\nstrecker - wie dies der Erblasser auch erwarten wird - seinerseits Rechtsrat \n\neinholen. Eine mögliche Belastung des Nachlasses mit zusätzlichen Kosten für \n\ndie Einholung von Rechtsrat durch einen nicht rechtskundigen Testamentsvoll-\n\nstrecker ist die für den Erblasser vorhersehbare Folge der Auswahl der Person \n\ndes Testamentsvollstreckers. Daß die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege \n\ndurch die geschäftsmäßige Besorgung von Testamentsvollstreckungen durch \n\nPersonen, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfü-\n\ngen, in einer Weise beeinträchtigt wird, die ein Verbot dieser Tätigkeit rechtfer-\n\ntigt, ist nicht festgestellt und wird auch nicht geltend gemacht. \n\nEs läßt sich danach nicht feststellen, daß die öffentlichen Belange des \n\nRechtsberatungsgesetzes - die Qualität der Dienstleistung in rechtlicher Hin-\n\nsicht zu sichern oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu erhalten - ge-\n\ngenüber der Freiheit der Berufsausübung derjenigen, die das Amt des Testa-\n\nmentsvollstreckers versehen, überwiegen. Ein Verbot der geschäftsmäßigen \n\nAusübung des Amtes des Testamentsvollstreckers ohne Erlaubnis nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit \n\nsomit nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für ein Verbot des Anbietens ge-\n\nschäftsmäßiger Testamentsvollstreckung. \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_213-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/i-zr-213-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2209","ref_norm":"2209","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2213","ref_norm":"2213","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2203","ref_norm":"2203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2201","ref_norm":"2201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2227","ref_norm":"2227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2204","ref_norm":"2204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2205","ref_norm":"2205","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2206","ref_norm":"2206","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2212","ref_norm":"2212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_213-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_213-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/i-zr-213-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_213-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:40.528040+00:00"}}