{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_211-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"I ZR 211/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Juli 2003 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Telefonischer Auskunftsdienst UWG § 1; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 6; TKG § 41; TKV § 27 Abs. 1 a) Das für Anbieter von Telekommuni- kationsdienstleistungen gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung bestehende Erfordernis, die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den son- stigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen. b) Die im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieters einer Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabe der anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsange- bot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar. c) Werbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar. d) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisen Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen. e) Werbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche Angebote dar und lösen auch keine Informationspflicht nach § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 211/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2003\nFühringer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nTelefonischer Auskunftsdienst\n\nUWG § 1;\nPAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9\n\nAbs. 1 Nr. 4;\n\nBGB § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 6;\nTKG § 41; TKV § 27 Abs. 1\n\na)\n\nDas für Anbieter von Telekommuni-\nkationsdienstleistungen gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations-\nKundenschutzverordnung bestehende Erfordernis, die von den Endkunden\nverlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den son-\nstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen.\n\nb)\n\nDie im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieters\neiner Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabe\nder anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsange-\nbot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar.\n\nc)\n\nWerbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9\nAbs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigen\nmündlichen Angebote dar.\n\nd)\n\nDie Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisen\nWettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich\nden Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.\n\ne)\n\nWerbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1\nNr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche\nAngebote dar und lösen auch keine Informationspflicht\nnach § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1\nNr. 6 BGB-InfoV aus.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01 - \n\nOLG Köln\n\nLG Bonn\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2001 im Kostenpunkt und im üb-\n\nrigen teilweise aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Bonn vom 24. Oktober 2000\n\nunter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert\n\nund unter Aufrechterhaltung der Androhung von Ordnungsmitteln\n\nwie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\n\ndie Leistung \"Auskunftsdienst - Inland\" in Printmedien\n\noder im Fernsehen unter der Nummer 11833 Letztver-\n\nbrauchern anzubieten, ohne den Preis für die Leistung an-\n\nzugeben.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die\n\nBeklagte 9/10.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt unter der Telefonnum-\n\nmer 11833 einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,496 \n\n(= 0,97 DM) und, sofern das Gespräch länger als 30 Sekunden dauert, je an-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)\n\ngefangenen weiteren 3,8 Sekunden zusätzlich 0,062 \n\n DM) in Rech-\n\nnung. Sie bewirbt den Auskunftsdienst durch Werbespots im Hörfunk und Fern-\n\nsehen, durch Anzeigen in Printmedien sowie durch Hinweise auf den Telefon-\n\nrechnungen bzw. diesen beigelegten \"Flyern\". Sie weist dabei weder auf ihren\n\nBerechnungssatz noch überhaupt auf die Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdien-\n\nstes hin.\n\nDer Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-\n\nbraucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von\n\ndieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisanga-\n\nbenverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntma-\n\nchung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1\n\nUWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\n\ngen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die\n\nLeistung \"Auskunftsdienst-Inland\" unter der Nummer 11833 Letzt-\n\nverbrauchern anzubieten, bzw. für diese Leistung gegenüber Letzt-\n\nverbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung an-\n\nzugeben.\n\nIm zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise auch noch einen an den\n\nvon ihm geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den sich nicht an\n\nder konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als unzulässig und\n\nzu weitgehend gerügt und im übrigen die Auffassung vertreten, ihre Werbung\n\nkönne nicht zugleich ein Angebot i.S. des § 1 PAngV darstellen.\n\nDas Berufungsgericht hat die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage\n\nabgewiesen (OLG Köln MMR 2001, 826).\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinen\n\nKlageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt\n\nangesehen, das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten jedoch we-\n\nder als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch i.S. von § 1\n\nUWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch als irreführend i.S. des § 3\n\nUWG gewertet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nSchon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei nicht jede\n\nErklärung, mit der sich ein Unternehmen an den Kunden wende und seine Be-\n\nreitschaft zum Abschluß eines Vertrages zum Ausdruck bringe, als ein Angebot\n\nim Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; denn sonst bliebe für die dortige Unter-\n\nscheidung zwischen \"Anbieten\" und \"Werben\" kein Raum. Da die Beklagte ih-\n\nren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulie-\n\nrungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben könne, wäre, wenn man\n\nallein auf die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung abstell-\n\nte, praktisch kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte ihre Rufnummer ohne\n\nMitteilung ihrer jeweils aktuellen und gerade im Bereich des Telefonsektors\n\nhäufig wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich zu Zwecken der Werbung\n\nherausstellen könnte.\n\nEine Irreführung i.S. des § 3 UWG liege nicht vor, weil einem durch-\n\nschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekannt\n\nsei, daß für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgelte\n\nzu zahlen seien, und dieser auch nicht aufgrund der Ziffernfolge der Auskunfts-\n\nnummer davon ausgehe, daß es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbin-\n\ndung handele. Über die Preisbemessung für ihre Dienstleistung führe die Be-\n\nklagte ebenfalls nicht in die Irre. Umstände, die eine Aufklärungspflicht der Be-\n\nklagten begründeten, habe der Kläger nicht vorgetragen.\n\nDie Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes verpflichteten, wenn sie im\n\nStreitfall überhaupt anzuwenden wären, den Unternehmer lediglich dazu, den\n\nVerbraucher vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages in bestimmter Hinsicht zu\n\ninformieren. Im Streitfall gehe es im Hinblick auf den gestellten Klageantrag je-\n\ndoch allein darum, ob die Beklagte bei der Bewerbung ihres Telefondienstes,\n\nd.h. im Vorfeld eines möglichen Vertragsabschlusses, Preisangaben zu machen\n\nhabe.\n\nDas mit dem Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habe\n\nkeinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1\n\nPAngV, des § 3 UWG sowie des Fernabsatzgesetzes auch insoweit nicht vorlä-\n\ngen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat im\n\nwesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von der beanstan-\n\ndeten Werbung im Hörfunk, zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte für ih-\n\nren Auskunftsdienst unter Angabe der dafür einschlägigen Nummer 11833 auch\n\nohne Mitteilung des Preises werben darf, den sie für diese Dienstleistung ver-\n\nlangt.\n\n1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3\n\nUWG (in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt) er-\n\nforderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtun-\n\ngen nach § 4 UKlaG.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den Klagehauptantrag mit Recht als i.S. des\n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen. Der im Verbotstenor\n\ndes landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz\n\n\"bzw. für diese Leistung ... zu werben\" sollte erkennbar lediglich verdeutlichen,\n\ndaß das Angebot der Dienstleistung in Werbeträgern erfolgt ist.\n\n3. Der Umstand, daß die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikati-\n\nonsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommuni-\n\nkations-Kundenschutzverordnung (v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt ge-\n\nändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-\n\nKundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. I S. 3365 - TKV) namentlich die\n\nvon den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts an\n\nihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe\n\nvon Preisen. Das \n\nfolgt aus § 41 des Telekommunikationsgesetzes (v.\n\n25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Ände-\n\nrung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I S. 4186\n\n- TKG), auf dessen Grundlage die Telekommunikations-Kundenschutzverord-\n\nnung erlassen worden ist. Diese Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung\n\nzum Erlaß von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommu-\n\nnikationsdienstleistungen \"zum besonderen Schutz der Nutzer, insbesondere\n\nder Verbraucher\". Dementsprechend läßt die Telekommunikations-Kunden-\n\nschutzverordnung nach anderen Bestimmungen bestehende Informations-\n\npflichten unberührt. Das gilt auch für die Informationspflichten nach der Preis-\n\nangabenverordnung, die ihrerseits für den Bereich der Telekommunikation kei-\n\nne Ausnahme vorsieht.\n\n4. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmen\n\nnicht als Leistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV, sondern\n\nlediglich als Werbung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV angesehen. Die-\n\nse Beurteilung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wo-\n\nnach als Leistungsangebot Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßt\n\nsind, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts\n\nauch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring;\n\nUrt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preis-\n\nempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR\n\n1983, 661, 662 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker,\n\nPreisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zu-\n\nsammenhang mit einer konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer\n\nermöglicht es dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstlei-\n\nstung unmittelbar zuzugreifen.\n\nDer Umstand, daß der Beklagten damit jegliche Werbung für ihren Aus-\n\nkunftsdienst unter Angabe der Nummer 11833, die keine Preisangabe enthält,\n\nuntersagt ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine\n\nabweichende Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um die Folge des-\n\nsen, daß eine solche Werbung der Beklagten ihren Adressaten immer auch\n\nschon die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die beworbene Dienstlei-\n\nstung eröffnet und damit stets das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV besonders\n\ngeschützte Informationsinteresse der Verbraucher betroffen ist. Der Beklagten\n\nbleibt es unbenommen, ihr Unternehmen mit seinem Geschäftsbereich allge-\n\nmein zu bewerben, ohne daß sich hieraus eine Verpflichtung zur Angabe von\n\nPreisen ergibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV).\n\n5. Die Werbesendungen der Beklagten im Fernsehen stellen - anders als\n\ndiejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV (§ 7 Abs. 1 Nr. 4\n\nPAngV a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar.\n\nDaß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebote\n\nnicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4,\n\n§ 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedien\n\nauch die \"Bildschirmanzeige\" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker aaO § 4\n\nPAngV Rdn. 32 und § 5 PAngV Rdn. 19).\n\n6. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zu-\n\ntreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklar-\n\nheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die\n\nStellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den\n\nWettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94,\n\nGRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999\n\n- I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schluß-\n\nverkaufspreise). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf,\n\nweshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.\n\nDie vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührt\n\nauch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3\n\nSatz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.\n\nFür die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der\n\nRevisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß der\n\nBundesgesetzgeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung be-\n\nabsichtigt, mit der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von\n\nder Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zur\n\nMitteilung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgelt-\n\npflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des\n\nAusschusses für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).\n\n7. Die vom Kläger u.a. beanstandete Hörfunkwerbung, für welche als\n\nmündliches Angebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV keine Verpflichtung zur\n\nAngabe des Preises besteht, verstößt auch nicht gegen § 312c Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV (vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 5\n\nFernAbsG). Eine im Sinne dieser Bestimmungen rechtzeitige Information erfor-\n\ndert unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen konkreten Umstände,\n\nunter denen die Beklagte ihre Leistung erbringt (vgl. Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des\n\nVerbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-\n\nDrucks. 14/2658, S. 38), noch keine Information der Kunden über die zu zah-\n\nlenden Preise bereits im Rahmen einer Werbemaßnahme, mag diese auch das\n\nAngebot konkret bezeichnen. Eine Offenlegung der Preise unmittelbar nach der\n\nKontaktaufnahme durch den Kunden genügt (MünchKomm.BGB/Wendehorst,\n\n4. Aufl., § 2 FernAbsG Rdn. 32 und Bd. 2a § 312c Rdn. 26; a.A. Micklitz in\n\nMicklitz/Reich, Die Fernabsatzrichtlinie im deutschen Recht, 1998, S. 15;\n\nFuchs, ZIP 2000, 1273, 1276).\n\n8. Die beanstandete Hörfunkwerbung der Beklagten kann im Hinblick auf\n\nden gestellten Klageantrag auch nicht als irreführend im Sinne des § 3 UWG\n\nuntersagt werden.\n\nIII. Nach allem war auf die Revision des Klägers das Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen überwiegend\n\naufzuheben und dementsprechend das Urteil des Landgerichts wiederherzu-\n\nstellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_211-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/i-zr-211-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":2},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_211-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_211-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/i-zr-211-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_211-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:32:36.649210+00:00"}}