{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_210-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"I ZR 210/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 210/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. November 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2001 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherer der S. GmbH \n\n(im \n\nfolgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket-\n\nbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht \n\nihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch. \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 10. Oktober \n\n1997 mit dem Transport mehrerer Pakete zu verschiedenen Empfängern. Der \n\nAbholfahrer der Beklagten bestätigte durch seine Unterschrift auf der Versandli-\n\nste, die dort im einzelnen mit Kontrollnummern aufgeführten 106 Pakete über-\n\nnommen zu haben. Mit Schreiben vom 7. November 1997 teilte die Beklagte \n\nder Versicherungsnehmerin mit, daß sie für 15 Pakete keinen Zustellnachweis \n\nerbringen könne. \n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe an ihre Versicherungsnehmerin we-\n\ngen der 15 in Verlust geratenen Pakete eine Versicherungsentschädigung in \n\nHöhe von 1.011.247,12 DM geleistet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte für \n\nden eingetretenen Schaden unbeschränkt, da der Verlust auf groben Mängeln \n\nin ihrer Betriebsorganisation beruhe. Im vorliegenden Fall sprächen die Ge-\n\nsamtumstände sogar für einen Diebstahl der Pakete durch Erfüllungsgehilfen \n\nder Beklagten. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 1.011.247,12 DM nebst Zinsen \n\nzu zahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihr Fahrer \n\nhabe am 10. Oktober 1997 nicht 106, sondern nur 85 Pakete bei der Versiche-\n\nrungsnehmerin der Klägerin abgeholt. Ihre Betriebsorganisation sei ausrei-\n\nchend, so daß sie nicht unbeschränkt zu haften brauche. Wegen der unterblie-\n\nbenen Wertdeklaration habe sie nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen ohnehin in keinem Fall einen über 1.000 DM hinausgehenden Schaden \n\nzu ersetzen. \n\nDas Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 15.000 DM (1.000 DM \n\nEntschädigung je Paket gemäß der in den Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten vorgesehenen Haftungshöchstgrenze) nebst Zinsen \n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt \n\ndie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) \n\nRecht ihrer Versicherungsnehmerin Ansprüche auf Schadensersatz gemäß \n\n§ 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fas-\n\nsung, im folgenden: HGB a.F.) sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR zuer-\n\nkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 413 Abs. 1 \n\nHGB a.F. der Frachtführerhaftung. Die in Rede stehenden Verluste seien wäh-\n\nrend der Obhutszeit der Beklagten eingetreten. Die Beklagte müsse sich an \n\ndem Inhalt der von ihrem Fahrer ausgestellten Übernahmebescheinigung fest-\n\nhalten lassen, mit der dieser den Erhalt der streitgegenständlichen 15 Pakete \n\nbestätigt habe. \n\nDie Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkun-\n\ngen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen i.V. mit den Allgemeinen \n\nDeutschen Spediteurbedingungen und nach Art. 23 CMR berufen, weil - wie \n\ndas Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die \n\nSchäden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute \n\nverursacht worden seien. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmerin der \n\nKlägerin eine Wertdeklaration unterlassen habe, führe nicht dazu, daß der Klä-\n\ngerin in bezug auf die streitgegenständlichen Schadensfälle ein Mitverschulden \n\nangelastet werden könne. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen \n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten für den Verlust der in Rede stehen-\n\nden Sendungen nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2 \n\nADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) und Art. 17 Abs. 1 CMR be-\n\njaht. \n\nEs ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon \n\nausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin \n\nals Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt worden ist \n\nund daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über \n\ndie Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F.) und - aufgrund vertragli-\n\ncher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen i.V. mit den \n\nBestimmungen der ADSp a.F. sowie Art. 17 Abs. 1 CMR beurteilt. \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin habe durch Vorlage der von dem Fahrer der Be-\n\nklagten unterzeichneten Übernahmebestätigung den Beweis erbracht, daß die \n\nhier in Rede stehenden 15 Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt seien. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon \n\nausgegangen, daß es der Beklagten nicht gelungen ist, die Beweiskraft der \n\nÜbernahmequittung insoweit zu erschüttern. \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, die Beklagte könne die \n\nBeweiskraft der von ihrem Fahrer ausgestellten Übernahmequittung in bezug \n\nauf die streitgegenständlichen 15 Pakete nur dann erschüttern, wenn sie hin-\n\nsichtlich dieser konkreten Warensendungen Umstände darlegen und beweisen \n\nkönne, die dafür sprächen, daß die Empfangsbestätigung bezüglich dieser \n\n15 Pakete inhaltlich unrichtig sei; solche Umstände habe die Beklagte indes \n\nnicht vorgetragen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nstand. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft \n\nund als nicht durchgreifend erachtet (§ 565a Satz 1 ZPO a.F.). \n\n3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen \n\ndurch grob fahrlässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp \n\na.F. sowie Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten). \n\na) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders \n\nschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-\n\nbenen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344, m.w.N.). Davon ist \n\nauch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. \n\nb) Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das \n\nVorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung stand. \n\nDie tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit \n\nvorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. \n\nDie Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den \n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen \n\n§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen \n\n(BGHZ 149, 337, 345, m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR \n\n2003, 255, 257 = VersR 2003, 1017). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungs-\n\nurteil nicht erkennen; sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen \n\nVerschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlas-\n\nsungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Das hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der \n\nADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgeg-\n\nners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein \n\nKlagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschul-\n\nden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspedi-\n\nteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutba-\n\nrerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das \n\nVerschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf \n\nsich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf \n\nbeschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, \n\ndas Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag \n\nzum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen aus-\n\nzugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. \n\n5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626, m.w.N.). \n\nKommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls \n\nder Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH TranspR \n\n2003, 467, 469, m.w.N.). \n\n(1) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestell-\n\nten Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den Umstand, daß \n\nzwei Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin sich die Organisation \n\nund die Behandlung der abgeholten Pakete im ersten Umschlaglager der Be-\n\nklagten in G. kurz nach der Schadensmeldung zwei Stunden lang \n\nangesehen und dabei keine Ansatzpunkte gefunden haben, auf welche Weise \n\nPakete im Betrieb der Beklagten hätten abhandenkommen können. Ein zwei-\n\nstündiger Aufenthalt in einem Umschlaglager reicht für einen bis ins einzelne \n\ngehenden Einblick in die Organisation und den Betriebsablauf eines Paket-\n\ndienstunternehmens nicht aus. Im übrigen kann von dem Auftraggeber des \n\nSpediteurs, der im allgemeinen kein Transportfachmann ist und die genauen \n\nUmstände des Schadensfalls in der Regel auch nicht kennt, nicht verlangt wer-\n\nden, daß er konkrete Organisationsmängel, insbesondere Lücken im Siche-\n\nrungssystem des Spediteurs, erkennt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, \n\nTranspR 1998, 475, 478 = VersR 1998, 1443). \n\n(2) Ebensowenig ändert sich an der Einlassungsobliegenheit der Beklag-\n\nten dadurch etwas, daß polizeiliche Ermittlungen durchgeführt wurden und die \n\nKlägerin den Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakten kennt. Denn die durchge-\n\nführten Ermittlungen haben keine hinreichende Klärung gebracht, wie es zu \n\nden streitgegenständlichen Verlusten gekommen ist. Zudem kann den in den \n\nErmittlungsakten vorhandenen Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten, auf \n\nwelche die Revision verweist, nicht der vom Berufungsgericht für erforderlich \n\ngehaltene Vortrag zu den von der Beklagten eingerichteten Sicherungsmaß-\n\nnahmen entnommen werden. \n\n(3) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtspre-\n\nchungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschul-\n\nden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massen-\n\nlagerung und Massenbeförderung ankomme, nicht anwendbar seien (vgl. \n\nBGHZ 149, 337, 349 ff.). Soweit die Revision geltend macht, es sei der Beklag-\n\nten nicht zuzumuten, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen kom-\n\nplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entge-\n\ngenzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht \n\nnicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumen-\n\ntation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten (vgl. BGHZ 149, \n\n337, 351). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision mit \n\nRecht angenommen, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsoblie-\n\ngenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Dazu hätte sie - wie \n\ndas Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - konkret vortragen müssen, \n\nwelche Sicherungsmaßnahmen sie ergriffen hat, um zu verhindern, daß Fahrer \n\nwährend des Transports in das erste Umschlaglager oder ihre Mitarbeiter in \n\ndiesem Umschlaglager Warensendungen entwenden. Denn nach dem Vortrag \n\nder Klägerin kommt ein Diebstahl der Pakete durch Mitarbeiter der Beklagten \n\nernsthaft in Betracht. Des weiteren hätte die Beklagte vortragen müssen, durch \n\nwelche Sicherungsmaßnahmen sie im ersten Umschlaglager sicherstellt, daß \n\nDritte die Warensendungen nicht entwenden können. Schließlich hätte die Be-\n\nklagte auch darlegen müssen, wie sie versehentliche Falschauslieferungen \n\nverhindert, ob und wie sie beim Eingang der Warensendung in dem ersten \n\nUmschlaglager eine Schnittstellenkontrolle durchführt, die es ihr zeitnah er-\n\nmöglicht festzustellen, daß eine an sich erwartete Warensendung tatsächlich \n\nnicht im Lager eingegangen ist. Zu diesen konkreten Sicherungsmaßnahmen \n\nfehlt nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts jeglicher Sachvortrag der Beklagten. \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden oder \n\nauch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht damit begründen, daß die Ver-\n\nsicherungsnehmerin der Klägerin die Geschäftsbeziehungen zur Beklagten \n\nfortgesetzt habe, obwohl ihr aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit der Be-\n\nklagten deren Organisation bestens bekannt gewesen sei. \n\na) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht \n\nkommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung \n\nbeauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in \n\ndessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-\n\nder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-\n\nständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem \n\nSchädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254 \n\nBGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist \n\n(BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, \n\n474). \n\nb) Die Revision zeigt nicht auf, daß die Beklagte substantiiert dargetan \n\nhat, der Versicherungsnehmerin seien bereits vor Erteilung des streitgegen-\n\nständlichen Auftrags grobe Organisationsmängel im Betrieb der Beklagten be-\n\nkannt gewesen oder hätten zumindest bekannt sein müssen. Im allgemeinen \n\nobliegt dem Unternehmer, der die entgeltliche Erbringung von Leistungen an-\n\nbietet, im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für \n\neine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung. Somit war es ausschließlich Sa-\n\nche der Beklagten, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel \n\nkeinen bis ins einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daß dabei \n\ndie ihr anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die \n\nVersicherungsnehmerin der Klägerin brauchte ohne besonderen Anlaß die Eig-\n\nnung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners grundsätzlich nicht \n\nzu überprüfen (BGH TranspR 1998, 475, 478). Davon ist auch im Streitfall aus-\n\nzugehen. Ein mitwirkendes Auswahlverschulden der Versicherungsnehmerin \n\nist mithin nicht gegeben. \n\n5. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wert-\n\ndeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden \n\nanrechnen lassen. \n\nDie Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar \n\ngrundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes \n\nVerschulden anzulasten ist (BGH TranspR 2003, 467, 471). \n\nIm vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß \n\ndie unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat \n\n(vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR \n\n2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger \n\nWertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest \n\nzu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR \n\n2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts \n\nentnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen \n\nentsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfah-\n\nrensfehlerhaft übergangen hat. \n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/i-zr-210-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/i-zr-210-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_210-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:58.489139+00:00"}}