{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_207-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"I ZR 207/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weltonline.de BGB § 826 Gd; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unterneh- men diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte. b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Drit- ten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise ver- wendet werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 207/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nweltonline.de \n\nBGB § 826 Gd; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 \n\na) \n\nIn der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel \nkeine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unterneh-\nmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte. \n\nb) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Drit-\nten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht \nvorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname \nim geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise ver-\nwendet werden soll. \n\nBGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 – I ZR 207/01 – OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2001 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2000 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über den Domainnamen „weltonline.de“ in jeder beliebi-\n\ngen Schreibweise (mit Ausnahme von „welt-online.de“). \n\nDie Klägerin ist die Axel Springer AG. Sie gibt seit Jahrzehnten die Tageszei-\n\ntung „Die Welt“ heraus. Dieser Titel ist seit 1973 auch als Marke geschützt. Die \n\nKlägerin präsentiert unter dem Domainnamen „welt.de“ die elektronische Ausgabe \n\nihrer Zeitung, die sie zumindest in der Vergangenheit auf der Internetseite selbst \n\nals „DIE WELT online“ bezeichnet hat. \n\nDie Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen re-\n\ngistriert, darunter zahlreiche generische Begriffe, geographische Angaben und mit \n\neinem Zusatz versehene Unternehmensnamen. Beispielsweise hatte sie im Jahre \n\n2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie „boerse“ registriert. Diese \n\nDomainnamen hat die Beklagte nach ihrer Darstellung nur ausnahmsweise zum \n\nVerkauf angeboten. Sie hat behauptet, die vielen Domainnamen dienten dazu, ei-\n\nnen Internetführer aufzubauen. \n\nUnter den von der Beklagten registrierten Domainnamen befand sich 1998 \n\nauch der Domainname „welt-online.de“. Die Benutzung dieses Domainnamens im \n\ngeschäftlichen Verkehr ist der Beklagten rechtskräftig untersagt worden. Statt \n\ndessen ließ sich die Beklagte 1999 den Domainnamen „weltonline.de“ registrieren. \n\nEin von der Klägerin angestrengtes Verfügungsverfahren führte dazu, daß es der \n\nBeklagten untersagt wurde, den Domainnamen „weltonline.de“ unabhängig von \n\nder Schreibweise zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Darüber hinaus war \n\nder Beklagten auch verboten worden, diesen Domainnamen für sich reserviert zu \n\nhalten. Nach Erlaß dieses Verbots wurden die Domainnamen „welt-online.de“ und \n\n„weltonline.de“ im Oktober 1999 auf die Klägerin umgeschrieben. Das Landgericht \n\nhat allerdings im Jahre 2000 das Verbot, den Domainnamen „weltonline.de“ für \n\nsich reserviert zu halten, als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wieder \n\naufgehoben. \n\nDer vorliegende Rechtsstreit ist das Hauptsacheverfahren zu diesem zweiten \n\nVerfügungsverfahren. Die Unterlassungsklage hat die Klägerin auf ihre Marke und \n\nihren bekannten Titel „Die Welt“ sowie auf den Titel „DIE WELT online“ gestützt. \n\nDas Berufungsgericht hat das vom Landgericht ausgesprochene Verbot im we-\n\nsentlichen bestätigt, es dem geänderten Klageantrag entsprechend jedoch etwas \n\nanders gefaßt und im Hinblick auf das bereits abgeschlossene Verfahren über den \n\nDomainnamen „welt-online.de“ geringfügig eingeschränkt (OLG Frankfurt a. M. \n\nGRUR-RR 2001, 264). Danach ist die Beklagte unter Androhung von Ordnungs-\n\nmitteln verurteilt worden, es zu unterlassen, \n\ndie Internet-Domain „weltonline.de“ unabhängig von der Schreibweise, insbesondere \nunabhängig davon, ob die Zeichenbestandteile in einem oder mehreren Worten \nund/oder mit einem Punkt oder Strich getrennt geschrieben werden, zu benutzen \nund/oder benutzen zu lassen und/oder registriert zu halten oder registriert halten zu \nlassen. Ausgenommen hiervon ist die Internet-Domain „welt-online.de“. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-\n\nzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine gegen die \n\nguten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Klägerin gesehen (§§ 826, \n\n226 BGB) und der Klägerin daher einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB \n\nzugebilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe an dem Domainnamen „weltonline.de“ ein eigenes kenn-\n\nzeichenmäßiges Interesse. Zwar laute der Titel ihrer Zeitung „Die Welt“. Im Inter-\n\nnet präsentiere sie die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung unter der Adresse \n\n„www.welt.de“ dagegen als „DIE WELT online“. Auf diese Weise entstehe ein \n\nneues Titelschlagwort, für das die Klägerin kennzeichenrechtlichen Schutz in An-\n\nspruch nehmen könne. \n\nDa die Begriffe „Welt“ und „online“ rein beschreibender Natur seien, müsse \n\nes die Klägerin allerdings hinnehmen, daß Dritte den daraus gebildeten Domain-\n\nnamen für sich registrieren ließen, um unter dieser Adresse irgendwelche Dienste \n\nanzubieten, etwa einen Informationsdienst, der sich auf die Welt als solche bezie-\n\nhe. Anders sehe die Sache aber bei einem Spekulanten aus, der den Zeichenin-\n\nhaber ohne eigenes Nutzungsinteresse behindern und dazu bringen wolle, den \n\nDomainnamen oder eine entsprechende Lizenz zu erwerben. Darin liege unab-\n\nhängig vom Eingreifen kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlicher Normen eine \n\nvorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Wer das naheliegende Interesse des Inha-\n\nbers eines Kennzeichenrechts an der Nutzung eines dem Kennzeichen entspre-\n\nchenden Domainnamens bewußt in Gewinnerzielungsabsicht auszubeuten versu-\n\nche, verstoße grob gegen die guten Sitten. So verhalte es sich auch bei der Be-\n\nklagten. Schon in der Vergangenheit habe die Beklagte wiederholt aus den Kenn-\n\nzeichenrechten Dritter abgeleitete Domainnamen registrieren lassen und sei nur \n\ngegen Zahlung eines Entgelts zur Freigabe bereit gewesen. Die Geschäftsidee \n\nder Beklagten möge innovativ erscheinen, sei aber sittenwidrig, weil sie vorsätzlich \n\ndie Behinderung berechtigter Kennzeicheninhaber zum Geschäftemachen einset-\n\nze. \n\nBei dieser Sachlage sei auch das von der Klägerin begehrte Schlechthinver-\n\nbot auszusprechen, weil in keiner denkbaren Schreibweise ein lauterer Gebrauch \n\ndes Domainnamens durch die Beklagte in Betracht komme. \n\nAuch wenn die Klägerin heute Inhaberin des Domainnamens „weltonline.de“ \n\nsei, bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte die Entschei-\n\ndung im Verfügungsverfahren nicht als endgültige Regelung anerkannt habe. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen \n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung. \n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte habe mit der Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ \n\ndie Klägerin i.S. von § 826 BGB in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt. \n\na) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nläßt sich dem beanstandeten Verhalten der Beklagten kein Verstoß gegen die gu-\n\nten Sitten i.S. von § 826 BGB entnehmen. Zwar kann die Registrierung eines Do-\n\nmainnamens einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen. Im Falle der bloßen \n\nRegistrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein solcher Sitten-\n\nverstoß jedoch in der Regel nicht in Betracht. \n\nDer Domainname, um dessen Registrierung die Parteien streiten, enthält au-\n\nßer der sogenannten Top-Level-Domain „de“ einen aus zwei beschreibenden Be-\n\ngriffen zusammengesetzten Begriff, der wiederum einen weitgehend beschreiben-\n\nden Inhalt hat. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung „weltonline“ den Verkehr \n\nauf eine Internetausgabe der Tageszeitung „Die Welt“ hinweisen mag, handelt es \n\nsich um eine – für die Bezeichnung von Internetportalen der Art nach gängige – \n\nZusammensetzung eines Gattungsbegriffs mit dem auf den Internetzugang hin-\n\nweisenden Zusatz „online“. Geht man von dem beschreibenden Inhalt des Begriffs \n\n„Welt“ aus, vermittelt sie den Eindruck, daß unter dieser Adresse Informationen \n\nüber die Welt im Internet erhältlich sind. Die Informationen können das Weltge-\n\nschehen, also politische und sonstige Nachrichten betreffen, es können aber auch \n\nganz andere Informationen unter diesem denkbar weiten Begriff zusammengefaßt \n\nwerden. \n\nDie Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist im Grundsatz \n\nkeinen rechtlichen Schranken unterworfen. Der Senat hat entschieden, daß es \n\nnicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Anbieter einen Gattungsbegriff, an dessen \n\nVerwendung als Domainnamen auch Mitbewerber ein Interesse haben können, \n\nals Domainnamen registrieren läßt und sich damit einen Vorteil gegenüber seinen \n\nMitbewerbern verschafft (BGHZ 148, 1, 5 ff. – Mitwohnzentrale.de). Die Registrie-\n\nrung generischer Begriffe als Domainnamen ist vielmehr weitgehend dem Gerech-\n\ntigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukommt, der \n\nals erster die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens erwirkt, kann \n\nnicht als sittenwidrig angesehen werden (vgl. BGHZ 148, 1, 5 ff. – Mitwohnzentra-\n\nle.de). \n\nWie die Erfahrung lehrt, besteht an Gattungsbegriffen als Domainnamen ein \n\nreges Interesse. Eine unüberschaubare Zahl solcher Begriffe ist als Domainnamen \n\nregistriert. Fast zu jedem Gattungsbegriff finden sich im Internet unter dem ent-\n\nsprechenden Domainnamen Informationen, die meist in Zusammenhang mit die-\n\nsem Begriff stehen. Auch wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namens- \n\noder Kennzeichenrechte bestehen, verbleibt es in der Regel beim Prinzip der Prio-\n\nrität der Registrierung, so daß der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichen-\n\nrechts gegen die Verwendung dieser Bezeichnung als Domainname nicht mit Er-\n\nfolg vorgehen kann, auch wenn der Dritte, der sich diese Bezeichnung hat regi-\n\nstrieren lassen und den Domainnamen als Sachhinweis nutzt, über kein eigenes \n\nNamens- oder Kennzeichenrecht verfügt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 4.9.2001 \n\n– 15 U 47/01; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 15.8.2002 – l ZR 246/01). \n\nTeilweise finden sich unter Domainnamen, die aus einem Gattungsbegriff gebildet \n\nsind, auch Portale, die gewerbliche Anbieter gegen Entgelt ebenfalls nutzen kön-\n\nnen. Aus dieser seit Jahren zu beobachtenden, rechtlich nicht zu beanstandenden \n\nÜbung hat sich auch das Bedürfnis entwickelt, möglichst viele geeignete Begriffe \n\nregistrieren zu lassen, die in näherer oder fernerer Zukunft entsprechend einge-\n\nsetzt werden können. Dabei ist zu beachten, daß die Registrierung eines Domain-\n\nnamens nicht nur dann sinnvoll ist, wenn unter dieser Adresse ein entsprechender \n\neigener Internetauftritt entstehen soll. Vielmehr kann der Domainname auch in der \n\nWeise genutzt werden, daß Nutzer, die diesen Domainnamen eingeben, zu einer \n\nanderen Internetseite umgeleitet werden. \n\nb) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin durch die Regi-\n\nstrierung des Domainnamens „weltonline.de“ ein von der Beklagten vorsätzlich \n\nherbeigeführter Schaden entstanden sein oder drohen könnte. Dabei ist zu be-\n\nrücksichtigen, daß sich ein solcher Schaden derzeit allein aus dem Umstand der \n\nfür die Beklagte vorgenommenen Registrierung des Domainnamens „weltonli-\n\nne.de“ und der damit verbundenen Blockierung dieses Domainnamens für die \n\nKlägerin ergeben könnte. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-\n\ngen ergibt sich jedoch, daß die Klägerin die Internetausgabe ihrer Zeitung unter \n\ndem Domainnamen „welt.de“ zugänglich gemacht hat. Auch wenn sie an dem Titel \n\n„DIE WELT online“ durch Benutzung ein Titelrecht erworben hat, hat dieser Um-\n\nstand sie nicht dazu veranlaßt, den Domainnamen „weltonline.de“ registrieren zu \n\nlassen, wozu nicht zuletzt die Auseinandersetzungen der Parteien um den Do-\n\nmainnamen „welt-online.de“ Anlaß hätten geben können. Unter diesen Umständen \n\nkann aus der vom Berufungsgericht aus anderem Zusammenhang entnommenen \n\nBereitschaft der Beklagten, der Klägerin den Domainnamen „weltonline.de“ gegen \n\nein Entgelt zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine Schädigungsabsicht geschlos-\n\nsen werden. \n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zu-\n\ntreffend. \n\na) Der vom Berufungsgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch ergibt \n\nsich nicht aus dem Recht der Klägerin an dem Titel „DIE WELT online“ (§ 5 \n\nAbs. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG). Eine Verletzung dieses Titelrechts nach § 15 \n\nAbs. 2 MarkenG scheidet aus, weil die Registrierung des Domainnamens \n\n„weltonline.de“ noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr dar-\n\nstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche \n\nnicht dargetan ist. \n\nb) Die Klägerin kann das Klagebegehren auch nicht auf ihre bekannte Marke \n\noder ihren bekannten Titel „Die Welt“ stützen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 \n\nMarkenG). Auch insoweit gilt, daß mit der Registrierung von „weltonline.de“ noch \n\nkeine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden ist. \n\nAuch eine durch ein Geschäftsgebaren der Beklagten drohende unlautere Ausnut-\n\nzung oder Beeinträchtigung der Kennzeichen der Klägerin ist nicht dargetan. \n\nc) Die Frage, ob der Klägerin allein gegen die Registrierung ein Anspruch \n\naus Namensrecht zusteht (§ 12 BGB), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. \n\nDenn ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn mit der Registrierung des \n\nDomainnamens eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht \n\nfließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (vgl. BGHZ 149, 191, \n\n198, 201 – shell.de). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Klägerin, de-\n\nren Internetausgabe seit jeher über den Domainnamen „welt.de“ zugänglich ist, \n\nwird nicht dadurch nennenswert behindert, daß „weltonline.de“ für sie als weiterer \n\nDomainname blockiert ist. Dies läßt sich bereits dem Umstand entnehmen, daß \n\ndie Klägerin selbst von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sich den \n\nDomainnamen „weltonline.de“ registrieren zu lassen. \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die vom \n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat eine abschlie-\n\nßende Sachentscheidung. Danach ist das landgerichtliche Urteil auf die Berufung \n\nder Beklagten abzuändern. Die Klage ist abzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zr-207-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zr-207-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:42.533486+00:00"}}