{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_205-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"I ZR 205/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 435 a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit in § 435 HGB erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine \"Leute\" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertrags- partner hinwegsetzen. b) Bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerecht- fertigt, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen ge- gen Verlust von Ware handelt. c) Ein Spediteur/Frachtführer, der elementare Sorgfaltspflichten vernachlässigt (hier: die Durchführung von ausreichenden Ausgangskontrollen), handelt im allgemeinen in dem Bewußtsein, daß es aufgrund des Mangels dieser Vor- kehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 205/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. März 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nHGB § 435 \n\na) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit in § 435 HGB erfordert einen \nbesonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder \nseine \"Leute\" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertrags-\npartner hinwegsetzen. \n\nb) Bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und \nAusgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig \nvorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerecht-\nfertigt, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen ge-\ngen Verlust von Ware handelt. \n\nc) Ein Spediteur/Frachtführer, der elementare Sorgfaltspflichten vernachlässigt \n(hier: die Durchführung von ausreichenden Ausgangskontrollen), handelt im \nallgemeinen in dem Bewußtsein, daß es aufgrund des Mangels dieser Vor-\nkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann. \n\nBGH, Urt. v. 25. März 2004 - I ZR 205/01 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 19. Juni 2001 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der B. GmbH (im folgenden: \n\nVersicherungsnehmerin) in Achern. Sie nimmt das beklagte Speditionsunter-\n\nnehmen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Ver-\n\nlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte Ende Februar 1999 \n\nzu festen Kosten mit der Besorgung des Transports einer Computeranlage im \n\nWert von 66.000 DM von Achern nach Hannover. Die Sendung wurde einem \n\nvon der Beklagten beauftragten Nahverkehrsunternehmer am 1. März 1999 \n\nübergeben. Dieser sollte das Gut zunächst im Depot der Beklagten in Herbolz-\n\nheim abliefern. Von dort sollte es zum Zentrallager der Beklagten in Dietzen-\n\nbach gebracht und anschließend über ihr Depot in Hannover an die Empfänge-\n\nrin ausgeliefert werden. Die Sendung hat die Empfängerin nicht erreicht. Wo sie \n\nabhanden gekommen ist, konnte nicht geklärt werden. \n\nDie Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin für den Verlust eine Ent-\n\nschädigung in Höhe von 66.000 DM gezahlt. Von diesem Betrag hat die Beklag-\n\nte der Klägerin lediglich 729 DM erstattet. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den eingetretenen \n\nVerlust unbeschränkt. Die Beklagte könne sich weder auf eine gesetzliche noch \n\nauf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Haftungsbe-\n\nschränkung berufen, da sie den Geschehensablauf nicht ausreichend habe dar-\n\nlegen können. Die Beklagte habe leichtfertig gehandelt. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 65.271 DM nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat zur Handhabung ihrer \n\nBetriebsorganisation bei der Abwicklung von Versandaufträgen insbesondere \n\nfolgendes vorgetragen: \n\nEin Nahverkehrsunternehmer hole die Sendung beim Kunden ab und \n\nbringe sie zum jeweiligen Abgangsdepot. Nach der Entladung würden die Sen-\n\ndungsdaten erfaßt und über ihren Zentralrechner an das jeweilige Empfangs-\n\ndepot bzw. Umschlagzentrum übermittelt. Anschließend erfolge die Verladung \n\nder Packstücke für die Fernverkehrsbeförderung in Kofferwechselbrücken, die \n\ndann verschlossen und verplombt würden. Dabei werde nicht positiv anhand \n\neiner Packliste geprüft, ob eine Sendung in eine bestimmte Kofferwechsel-\n\nbrücke verbracht worden sei. Der Umschlag werde vielmehr nach dem soge-\n\nnannten Negativsystem durchgeführt. Danach sei für jeden Arbeitstag vorge-\n\nschrieben, daß kein Packstück zurückbleiben dürfe. Dementsprechend führten \n\nihre Mitarbeiter nach Abschluß der Nahverkehrsentladung und der Beladung \n\nder Kofferwechselbrücken für die Fernverkehrsbeförderung täglich einen \"La-\n\ngersturz\" durch, bei dem die gesamte Umschlaghalle planmäßig nach liegenge-\n\nbliebenen Sendungen abgesucht werde. Gefundene Sendungen würden in das \n\nEDV-System eingegeben und deren Absender und Empfänger unterrichtet. \n\nIhr organisatorisch geschlossenes System, das durch weitere Sicher-\n\nheitseinrichtungen (Umzäunung des Depots, strikte Eingangskontrollen von be-\n\ntriebsfremden Personen, Ausweispflicht, stichprobenartige Überprüfung der \n\nNahverkehrsfahrzeuge) ergänzt werde, führe dazu, daß nahezu 100 % aller ihr, \n\nder Beklagten, übergebenen Sendungen ordnungsgemäß an den Empfänger \n\nausgeliefert würden. \n\nDie streitgegenständliche in Verlust geratene Sendung sei in ihrem De-\n\npot in Herbolzheim abgeliefert worden. Ein Verlust der Sendung auf der Fern-\n\nverkehrsstrecke könne ausgeschlossen werden, da sie schon nicht in ihrem \n\nUmschlagsdepot in Dietzenbach eingetroffen sei. Auch in anderen Depots habe \n\ndie Sendung nicht aufgefunden werden können. Der Verlust sei daher wahr-\n\nscheinlich bereits in ihrem Depot in Herbolzheim eingetreten. Als Ursache für \n\neine Fehlleitung der Sendung komme ein der Versicherungsnehmerin zuzu-\n\nrechnender Markierungsfehler in Betracht, da die Versenderin den vorgedruck-\n\nten Versandauftrag umgeschrieben habe. Denkbar sei aber auch eine kriminelle \n\nUmgehung ihres Systems durch den Fahrer des Nah- oder Fernverkehrsunter-\n\nnehmens, ohne daß sie, die Beklagte, dies behaupten könne oder wolle. \n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe ihrer Einlassungsob-\n\nliegenheit genügt. Ihr Vortrag zum Ablauf ihrer Betriebsorganisation rechtfertige \n\nnicht den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist erfolglos geblieben (OLG Köln TranspR 2001, 407 ff.). \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus über-\n\ngegangenem Recht (§ 67 VVG) ihrer Versicherungsnehmerin gemäß § 425 \n\nAbs. 1, § 429 Abs. 1, §§ 435, 459 HGB ein Anspruch auf Schadensersatz ge-\n\ngen die Beklagte zu, ohne daß sich die Beklagte auf gesetzliche oder vertrag-\n\nlich vereinbarte Haftungsbegrenzungen berufen könne. Die Beklagte hafte ge-\n\nmäß § 435 HGB für den Verlust der Ware unbeschränkt, weil dieser - wie das \n\nBerufungsgericht näher ausgeführt hat - leichtfertig und in dem Bewußtsein, \n\ndaß ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, herbeigeführt worden sei. Für \n\ndas Verhalten ihrer Leute und anderer Personen, deren sich die Beklagte bei \n\nder Ausführung der Beförderung bedient habe, habe die Beklagte gemäß § 428 \n\nHGB in gleichem Umfang wie für eigenes Verschulden einzustehen. \n\nB. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nI. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen \n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 HGB bejaht. \n\nEs ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon \n\nausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin \n\nals Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich \n\nihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des \n\nFrachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - bei wirksamer vertraglicher Einbeziehung - \n\nihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in \n\n§ 449 Abs. 2 HGB enthaltenen Regelungen in Einklang stehen (vgl. dazu BGHZ \n\n153, 308, 310 f.). \n\nII. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte hafte für den streitgegenständlichen Schaden ge-\n\nmäß § 435 HGB unbeschränkt. \n\nNach § 435 HGB gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtver-\n\ntrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, \n\nwenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, \n\ndie der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-\n\nlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden \n\nmit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Gesetzgeber habe mit \n\nder Neufassung des § 435 HGB einen gegenüber der groben Fahrlässigkeit \n\nstrengeren Haftungsmaßstab in die gesetzliche Regelung einführen wollen, so \n\ndaß nicht jede grobe Fahrlässigkeit auch ein leichtfertiges Verhalten darstelle. \n\nEin solcher besonders schwerer Fall der groben Fahrlässigkeit sei im Streitfall \n\ngegeben. Die Beklagte gehe selbst davon aus, daß die in ihrer Obhut abhanden \n\ngekommene Sendung in ihrem Lager in Herbolzheim in Verlust geraten sein \n\nmüsse. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, in diesem Lager für ein \n\nlückenloses Kontrollsystem zu sorgen, das den Verbleib der Sendung hätte \n\naufklären können. Das angewandte \"Negativsystem\" verhindere es gerade \n\nnicht, daß ein Verlust von Sendungen zunächst unentdeckt bleibe. Die Beklagte \n\nhabe keinen ausreichenden Überblick über den Inhalt der beladenen Wechsel-\n\nbrücken sowie den Lauf und Verbleib der ein- und ausgehenden Sendungen \n\ngehabt mit der Folge, daß nach einer außer Kontrolle geratenen Sendung nicht \n\nsystematisch habe gesucht werden können. Erst eine wirksame Ein- und Aus-\n\ngangskontrolle hätte die gebotenen Nachforschungen ermöglicht. Dieses hohe \n\nRisiko sei die Beklagte bewußt eingegangen. \n\nDie Beklagte bzw. die für sie tätigen Personen hätten auch in dem Be-\n\nwußtsein gehandelt, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. \n\nDieses subjektive Tatbestandsmerkmal setze voraus, daß das Risiko eines \n\nSchadenseintritts bei der gehandhabten Betriebsorganisation hoch oder nahe-\n\nliegend sei. Es komme darauf an, ob ein Geschehen vorliege, bei dem ein un-\n\nbeteiligter Beobachter zu der Entscheidung gelange, daß es \"noch einmal gut-\n\ngegangen\" sei. Das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts \n\nkönne schon dann festgestellt werden, wenn das leichtfertige Verhalten nach \n\nseinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten sei, diese \n\nFolgerung rechtfertige. Ausgehend von dem besonders schwerwiegenden Or-\n\nganisationsverschulden der Beklagten stehe zur Überzeugung des Senats fest, \n\ndaß bei der Beklagten das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit eines Scha-\n\ndenseintritts vorgelegen habe. Die Beklagte habe - wie sie selbst vortrage - zur \n\nVermeidung von Kosten bewußt auf eine lückenlose Kontrolle verzichtet. \n\nUmstände, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisations-\n\nmangels sprechen könnten, habe die Beklagte nicht dargelegt. \n\n2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\nDie tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewußte Leichtfertigkeit \n\ni.S. von § 435 HGB vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in eingeschränk-\n\ntem Maße nachprüfbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Be-\n\nrufungsgericht den Rechtsbegriff der bewußten Leichtfertigkeit verkannt hat \n\noder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfah-\n\nrungssätze vorliegen (vgl. zur groben Fahrlässigkeit: BGHZ 149, 337, 345; \n\nBGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 257 = VersR 2003, \n\n1017). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. \n\na) Die aufgrund des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 \n\n(BGBl. I S. 1588) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung \n\ndes § 435 HGB ist Ausdruck des schon bis dahin im gesamten Transportrecht \n\ngeltenden Prinzips, daß dem Frachtführer die ihm wegen vertragstypischer Ri-\n\nsiken eingeräumten Haftungsprivilegien nicht zugute kommen sollen, wenn ihn \n\noder eine Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, \n\nein qualifiziertes Verschulden, also ein über die einfache Fahrlässigkeit hinaus-\n\ngehender Verschuldensvorwurf, trifft (vgl. § 430 Abs. 3 HGB a.F.; § 607a \n\nAbs. 4, § 660 Abs. 3 HGB, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 CMR, Art. 44 CIM, \n\nArt. 25 WA 1955; s. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregie-\n\nrung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71). \n\nb) Der Verschuldensmaßstab des § 435 HGB, der - wenn nicht Vorsatz \n\ngegeben ist - neben der Leichtfertigkeit das Bewußtsein voraussetzt, daß ein \n\nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, ist an den Wortlaut deutscher \n\nÜbersetzungen internationaler Transportrechtsübereinkommen (u.a. Art. 25 WA \n\n1955) angelehnt. Der Begriff der Leichtfertigkeit bezweckt einen möglichst weit-\n\ngehenden Einklang des deutschen Transportrechts mit dem internationalen \n\nRecht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-\n\nDrucks. 13/8445, S. 72). Der Gesetzgeber ist dabei von dem Bedeutungsgehalt \n\nausgegangen, der dem Begriff schon bisher in der deutschen Rechtsprechung \n\nzu Art. 25 WA 1955 zukam (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Dem entspre-\n\nchend muß die Auslegung des neuen Verschuldensbegriffs in erster Linie die-\n\nsem Verständnis entnommen werden (vgl. Fremuth in: Fremuth/Thume, Trans-\n\nportrecht, § 435 HGB Rdn. 12; Thume, TranspR 2002, 1, 2; Starck in Festgabe \n\nfür Herber, 2000, S. 128, 131 f.; a.A. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 435 HGB \n\nRdn. 6, 12). \n\nDas Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders \n\nschweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine \"Leute\" in \n\nkrasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1982 - VI ZR 286/80, TranspR 1982, 100, 101 = VersR \n\n1982, 369; BGHZ 145, 170, 183). Das subjektive Erfordernis des Bewußtseins \n\nvon der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden \n\naus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahr-\n\nscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestands-\n\nmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das \n\nBewußtsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu \n\nkönnen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann an-\n\nzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den \n\nUmständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Es \n\nbleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem \n\näußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewußtsein getragen \n\nwurde, daß der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe (vgl. \n\nBGHZ 74, 162, 168 f.; 145, 170, 186). Dabei sind in erster Linie Erfahrungssät-\n\nze heranzuziehen. Zudem kann der Schluß auf das Bewußtsein der Wahr-\n\nscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensab-\n\nläufe naheliegen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, \n\n470 f.; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177; Urt. v. \n\n23.10.2003 - I ZR 55/01, Umdr. S. 11). \n\nVon diesem Verständnis des Verschuldensmaßstabs der bewußten \n\nLeichtfertigkeit ist - wie die Revision nicht verkennt - auch das Berufungsgericht \n\nausgegangen. \n\nc) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das \n\nVorliegen einer bewußten Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB bejaht hat, halten \n\nder revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Vorwurf \n\nqualifizierten Verschuldens nicht aus einer unzureichenden Erfüllung der Ein-\n\nlassungsobliegenheit der Beklagten hergeleitet. Fehl geht daher die Rüge der \n\nRevision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die (sekundäre) \n\nDarlegungslast der Beklagten überspannt. Das Berufungsgericht hat den Vor-\n\nwurf eines qualifizierten Verschuldens ersichtlich nur aus der eigenen Darstel-\n\nlung der Organisation im Betrieb der Beklagten hergeleitet, wonach es jeden-\n\nfalls in ihrem Lager in Herbolzheim an einer wirksamen Ausgangskontrolle feh-\n\nle. Die Formulierungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihrer Einlas-\n\nsungspflicht nicht genügt und ihr allgemein gehaltener Vortrag reiche nicht aus, \n\num den Schluß auf ein leichtfertiges Organisationsverschulden auszuräumen, \n\nmögen für sich allein genommen zwar mißverständlich sein. Aus dem Gesamt-\n\nzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, \n\ndaß nicht der fehlende Sachvortrag der Beklagten zu ihrer Betriebsorganisation \n\nder tragende Grund für das vom Berufungsgericht angenommene bewußt \n\nleichtfertige Organisationsverschulden gewesen ist, sondern das sich aus dem \n\nVortrag der Beklagten selbst ergebende Fehlen einer wirksamen Ausgangskon-\n\ntrolle im Lager Herbolzheim. \n\nd) Dem Berufungsgericht sind bei der Anwendung des Verschuldens-\n\nmaßstabs der bewußten Leichtfertigkeit im Streitfall keine Rechtsfehler unter-\n\nlaufen. \n\naa) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich \n\nbeim Umschlag von Transportgütern, wie er hier in Rede steht, um einen be-\n\nsonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden \n\nmuß, daß in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit \n\nFehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende \n\nEin- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der \n\npapier- bzw. EDV-mäßig erfaßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Über-\n\nblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und \n\nabgehenden Güter nicht gewonnen werden mit der Folge, daß der Eintritt eines \n\nSchadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller \n\nHinsicht nicht eingegrenzt werden können. Das Erfordernis von Schnittstellen-\n\nkontrollen wird noch verstärkt, wenn - wie im Streitfall - rechtlich selbständige \n\nDrittunternehmen in die Erbringung der Transportleistung eingebunden sind. \n\nDeshalb ist in der Rechtsprechung zu § 429 Abs. 1 HGB a.F. von einem grob \n\nfahrlässigen Verschulden ausgegangen worden, wenn der Spediteur den scha-\n\ndensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen or-\n\nganisiert (vgl. BGHZ 129, 345, 351; 149, 337, 347 f. m.w.N.; BGH TranspR \n\n2003, 255, 257). \n\nbb) Auch die in § 435 HGB geforderte Leichtfertigkeit des Frachtführers \n\noder seiner \"Leute\" kann sich aus einer mangelhaften Organisation des Be-\n\ntriebsablaufs ergeben, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden \n\nFrachtgüter gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinter-\n\nessen der Vertragspartner hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 m.w.N. zu \n\nArt. 25 WA 1955). Bei einer Betriebsorganisation, die Ein- und Ausgangskon-\n\ntrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im \n\nRegelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich \n\nbei diesen Maßnahmen um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware \n\nhandelt. \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine ausreichende \n\nAusgangskontrolle, wenn die Beklagte - wie sie selbst vorgetragen hat - ledig-\n\nlich eine Eingangskontrolle im Abgangsdepot in Herbolzheim und eine Aus-\n\ngangskontrolle im Empfangsdepot in Hannover durchführt. Auch die tägliche \n\nDurchführung eines \"Lagersturzes\" (sog. Negativsystem) in allen Depots und \n\nUmschlagzentren der Beklagten sowie die Beförderung des Frachtgutes auf der \n\nFernverkehrsstrecke in verplombten Kofferwechselbrücken gewährleisten keine \n\nausreichende Kontrolle des Warenumschlags. Die Beklagte räumt die Möglich-\n\nkeit von Fehlverladungen, die erst im Empfangsdepot festgestellt werden, bei \n\nihrem System selbst ein. \n\nAus der Möglichkeit von Fehlverladungen ergibt sich entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision nicht nur eine Verzögerung der Auslieferung, sondern es \n\nfolgt daraus auch ein erhöhtes Verlustrisiko. Die Beklagte hat selbst vorgetra-\n\ngen, daß eine Fehlverladung zu einer Auslieferung an einen falschen Empfän-\n\nger führen könne und ein Empfänger, der mehr bekomme, als er nach dem \n\nFrachtbrief zu erhalten habe, dies nicht immer reklamiere. Die Ausgangskontrol-\n\nle im Empfangsdepot kann die Ausgangskontrolle im Abgangsdepot schon des-\n\nhalb nicht ersetzen, weil die Beklagte bei einer solchen Kontrolle des Waren-\n\numschlags den Bereich des Schadenseintritts in zeitlicher, räumlicher und per-\n\nsoneller Hinsicht nicht hinreichend eingrenzen und nach einer verlorengegan-\n\ngenen Sendung daher nicht gezielt suchen kann. Dementsprechend hat sie es \n\nselbst lediglich für wahrscheinlich gehalten, daß der Verlust der Sendung be-\n\nreits in ihrem Abgangsdepot in Herbolzheim eingetreten sein müsse. Anderer-\n\nseits konnte sie aber auch nicht ausschließen, daß die Sendung in ihrem Um-\n\nschlagsdepot in Dietzenbach oder in ihrem Empfangsdepot in Hannover verlo-\n\nrengegangen ist. Hätte die Beklagte in ihrem Abgangsdepot Herbolzheim eine \n\nwirksame Ausgangskontrolle durchgeführt, wäre ein in diesem Depot eingetre-\n\ntener Verlust zeitnah entdeckt worden und hätte die Suche nach der abhanden \n\ngekommenen Sendung gezielt auf dieses Depot und die im maßgeblichen Zeit-\n\nraum am Warenumschlag in diesem Depot Beteiligten beschränkt werden kön-\n\nnen. \n\nOhne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß eine systematische \n\nSuche nach außer Kontrolle geratenen Sendungen durch die EDV-mäßige Ver-\n\nnetzung sämtlicher Depots und Umschlagzentren möglich sei. Die Beklagte hat \n\nzu dem streitgegenständlichen Verlustfall lediglich vorgetragen, daß eine zen-\n\ntral gesteuerte Suchmeldung in allen ihren Depots und Umschlagzentren mit \n\nnegativem Ergebnis durchgeführt worden sei. Da der Eingang der Sendung be-\n\nreits in ihrem zentralen Umschlagsdepot in Dietzenbach nicht habe festgestellt \n\nwerden können und ein Verlust von Sendungen auf der Fernverkehrsstrecke \n\nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kön-\n\nne, sei der Verlust der Sendung \"wahrscheinlich\" bereits in ihrem Depot in Her-\n\nbolzheim eingetreten. Damit räumt die Beklagte selbst ein, daß durch ihr EDV-\n\nSystem nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, wo genau der Verlust \n\nder Sendung eingetreten ist, um dort eine gezielte Suche zu ermöglichen. Viel-\n\nmehr bleibt ihr bei ihrem System, in dem lediglich eine Eingangskontrolle im \n\nAbgangsdepot und eine Ausgangskontrolle im Empfangsdepot durchgeführt \n\nwird, nur die Möglichkeit, eine Suche in allen ihren Depots und Umschlagzen-\n\ntren und somit gerade keine gezielte Suche in einem bestimmten Depot oder \n\nUmschlagzentrum zu veranlassen. \n\nDer Vortrag der Beklagten, sie habe eine Zertifizierung nach der ISO-\n\nNorm 9002 durchgeführt, steht der Annahme eines leichtfertigen Organisations-\n\nverschuldens schon deshalb nicht entgegen, weil diese DIN-Vorschrift keine \n\nspezifischen Anforderungen an die Sorgfalt des Spediteurs beim Warenum-\n\nschlag, sondern lediglich allgemeine Merkmale eines effektiven Qualitätsmana-\n\ngementsystems regelt, so daß die Erteilung des Zertifikats nicht den Rück-\n\nschluß auf einen ausreichenden Schutz des Frachtgutes vor Verlust zuläßt. \n\ne) Entgegen der Ansicht der Revision ist es revisionsrechtlich auch nicht \n\nzu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Organisation des Waren-\n\numschlags durch die Beklagte auf deren Bewußtsein geschlossen hat, daß ein \n\nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Wer wie im Streitfall elemen-\n\ntare Sorgfaltsvorkehrungen unterläßt, handelt in dem Bewußtsein, daß es auf-\n\ngrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen \n\nkann. Wer also eine Ein- oder Ausgangskontrolle unterläßt, obwohl er weiß \n\noder hätte wissen müssen, daß es darauf entscheidend ankommt, hat das Be-\n\nwußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem anvertrauten \n\nGut entstehen (vgl. BGHZ 74, 162, 172). \n\naa) Die von der Beklagten behauptete, im Verhältnis zu der Anzahl der \n\nbei ihr umgeschlagenen Sendungen geringe Schadensquote von 0,1 bis 0,2 ‰ \n\nsowie die behauptete Aufklärungsquote von 99 % bei Fehlleitungen von Sen-\n\ndungen widerlegen für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins der \n\nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dies folgt schon daraus, daß die Be-\n\nklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes \n\ndurch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. \n\nAus der geringen Schadensquote und der hohen Aufklärungsquote ergeben \n\nsich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß \n\nim hier maßgeblichen Zeitraum keine schwerwiegenden Mängel in der theoreti-\n\nschen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten vorgele-\n\ngen haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, \n\n264 f. = VersR 1998, 657; BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 175, \n\n177; BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, Umdr. S. 11 f.). \n\nbb) In der Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, \n\ndie erforderliche Wahrscheinlichkeit sei ein mittlerer Grad von Gewißheit, der \n\nzwischen Möglichkeit und absoluter Gewißheit angesiedelt sei. Das Bewußtsein \n\nvon der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sei daher quantitativ in dem \n\nSinne zu bestimmen, daß die Wahrscheinlichkeit erst anzunehmen sei, wenn \n\ndie Möglichkeit, daß das Schadensereignis eintrete, mehr als 50 % betrage, die \n\nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts also größer sei als die des Nichtein-\n\ntritts (vgl. OLG Frankfurt VersR 1981, 164, 165; MünchKomm.HGB/Kronke, \n\nArt. 25 WA 1955 Rdn. 30; Giemulla in: Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommen-\n\ntar zum Luftverkehrsrecht, Art. 25 WA Rdn. 45; Gass in: Ebenroth/Boujong/ \n\nJoost, HGB, § 435 Rdn. 3; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht, § 435 \n\nHGB Rdn. 16; Thume, TranspR 2002, 1, 3; Neumann, TranspR 2002, 413, 416; \n\nvgl. auch: Seyffert, Die Haftung des ausführenden Frachtführers im neuen \n\ndeutschen Frachtrecht, S. 130). \n\nDieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Hierauf kommt es im Fall \n\nder Verletzung elementarer Sorgfaltsvorkehrungen in der Organisation eines \n\nBetriebs aber auch nicht an, weil schon die Kenntnis des grob mangelhaften \n\nBetriebsablaufs das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts \n\neinschließt. \n\nEs ist daher entgegen der Auffassung der Revision weder erfahrungswid-\n\nrig noch verstößt es gegen Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht trotz der \n\nvon der Beklagten behaupteten geringen Schadens- und hohen Aufklärungs-\n\nquote aufgrund der beim Warenumschlag bei der Beklagten bestehenden Kon-\n\ntrollücken auf deren Bewußtsein geschlossen hat, daß ein Schaden mit Wahr-\n\nscheinlichkeit eintreten werde. \n\nC. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/i-zr-205-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":15},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/i-zr-205-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:23.027517+00:00"}}