{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_204-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"I ZR 204/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Mustang MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 a) Der Verkehr kann in besonders gelagerten Fällen einen Bestandteil eines angegriffenen zusammengesetzten Zeichens auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen. In einem solchen Fall kann eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem an- gegriffenen Zeichen auch durch eine Ähnlichkeit der Klagemarke mit diesem Zeichenbestandteil begründet sein. b) Für den Warensektor \"Schuhe und Schuhwaren\" ist im Regelfall nicht davon auszugehen, daß bei einem zusammengesetzten Wortzeichen die Herstel- lerangabe in der Sicht des Verkehrs nicht ins Gewicht fällt und den Gesamt- eindruck der Marke nicht mitprägt. c) Zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, wenn in einem angegriffenen Zeichen ein mit dem Unternehmenskennzeichen und der Marke der Klägerin identischer Wortbestandteil aufgeführt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 204/01 \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMustang \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 \n\na) Der Verkehr kann in besonders gelagerten Fällen einen Bestandteil eines \nangegriffenen zusammengesetzten Zeichens auch im Sinne eines sonst \nselbständig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen. In einem solchen \nFall kann eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem an-\ngegriffenen Zeichen auch durch eine Ähnlichkeit der Klagemarke mit diesem \nZeichenbestandteil begründet sein. \n\nb) Für den Warensektor \"Schuhe und Schuhwaren\" ist im Regelfall nicht davon \nauszugehen, daß bei einem zusammengesetzten Wortzeichen die Herstel-\nlerangabe in der Sicht des Verkehrs nicht ins Gewicht fällt und den Gesamt-\neindruck der Marke nicht mitprägt. \n\nc) Zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, wenn in einem angegriffenen \nZeichen ein mit dem Unternehmenskennzeichen und der Marke der Klägerin \nidentischer Wortbestandteil aufgeführt ist. \n\nBGH, Vers.-Urt. v. 22. Juli 2004 - I ZR 204/01 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Mai 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2001 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das \n\nUrteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Au-\n\ngust 2000 wie folgt abgeändert: \n\nI. Die Beklagte wird weiter verurteilt, \n\n1. c) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Wort-/ \nBildmarke Nr. 398 19 751 \"Sixtyseven by Mustang Inter\" \nentsprechend der nachstehend wiedergegebenen Abbil-\ndung \n\nzu gebrauchen; \n\n2. \n\n3. \n\nin die Löschung der vorstehend wiedergegebenen Wort-/ \nBildmarke Nr. 398 19 751 \"Sixtyseven by Mustang Inter\" \neinzuwilligen; \n\nder Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I 1 c) \nbezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und zwar \nunter Angabe \n\na) der Mengen der ausgelieferten Schuhe und Stiefel, \n\nb) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gesamtum-\n\nsatzes, \n\nc) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abneh-\n\nmer vorstehend bezeichneter Schuhe und Stiefel, \n\nd) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüs-\nselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und \nVerbreitungsgebiet, \n\ne) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gewinns \n\nunter Angabe sämtlicher Kostenfaktoren, \n\nsoweit hierbei die Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 ge-\nbraucht wurde. \n\n4. \n\nFür den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung \nzur Unterlassung gemäß Ausspruch zu I 1 c) wird der Be-\nklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ord-\nnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis \nzu sechs Monaten angedroht. \n\nII. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-\nrin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend \nunter I 1 c) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künf-\ntig entstehen wird. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin firmiert seit 1965 unter \"Mustang Bekleidungswerke GmbH \n\n& Co.\". Sie gehört zu den größten Jeansherstellern in Deutschland. Spätestens \n\nseit 1996 vertreibt sie auch Schuhe. \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der am 2. März 1959 für \"Bekleidungsstücke, \n\nausgenommen gewirkte und gestrickte\" eingetragenen Wortmarke Nr. 722 702 \n\n\"MUSTANG\", der mit Priorität vom 25. April 1981 für \"Schuhe\" eingetragenen \n\nWortmarke Nr. 1 058 413 \"MUSTANG\" und der u.a. für \"Bekleidungsstücke, \n\nSportbekleidung, Bekleidungsstücke aus Leder, Gürtel für Bekleidung, Schuh-\n\nwaren, Sportschuhe\" am 4. September 1995 angemeldeten und am 9. Januar \n\n1996 eingetragenen nachfolgenden Wort-/Bildmarke Nr. 395 36 135 \n\nDie am 18. September 1995 gegründete, in Spanien ansässige Beklagte \n\nstellt Schuhwaren her und firmiert unter \"Mustang Inter S.L.\". Sie ist Inhaberin \n\nder für \"Schuhe und Schuhwaren\" am 7. April 1998 angemeldeten und am \n\n13. Mai 1998 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751, wie sie im Klage-\n\nantrag zu I 1 c) wiedergegeben ist. \n\nWährend der vom 6. bis 8. Februar 1998 dauernden Fachmesse \"Inter-\n\njeans\" in Köln stellte die Beklagte mit dem Zeichen \"MUSTANG\" versehene \n\nSchuhe aus. Auf der Fachmesse \"G.D.S.\", die in der Zeit vom 17. bis \n\n20. September 1998 in Düsseldorf stattfand, verwandte sie auf ihrem Messe-\n\nstand einen ihrer Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 entsprechenden Aufsteller. \n\nDie Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte \n\ndurch die Beklagte. Sie hat behauptet, ihre Firma und ihre Marken verfügten \n\nüber eine außerordentlich hohe Bekanntheit. \n\nMit einem nicht in die Revisionsinstanz gelangten Teil der Klage hat die \n\nKlägerin von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-\n\nkehr zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb von Schuhen und Stiefeln ge-\n\nrichteten Geschäftsbetriebs die Bezeichnung \"MUSTANG BOOTS & SHOES\" \n\nund/oder \"MUSTANG INTER S.L.\" zu benutzen sowie Schuhe und Stiefel unter \n\ndem Zeichen \"MUSTANG\" anzubieten (Klageanträge zu I 1 a und b). \n\nDarüber hinaus hat die Klägerin beantragt, \n\nI. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\n\nlen, \n\n1. c) es zu unterlassen, die Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 \n\n\"Sixtyseven by Mustang Inter\" entsprechend der nachste-\nhend wiedergegebenen Abbildung \n\nzu gebrauchen; \n\nI. 2. \n\nin die Löschung der vorstehend wiedergegebenen Wort-/ \nBildmarke Nr. 398 19 751 \"Sixtyseven by Mustang Inter\" einzu-\nwilligen; \n\nI. 3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I 1 c) bezeich-\n\nneten Handlungen Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe \n\na) der Mengen der ausgelieferten Schuhe und Stiefel, \n\nb) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gesamtumsatzes, \n\nc) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer vor-\n\nstehend bezeichneter Schuhe und Stiefel, \n\nd) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach \nWerbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, \n\ne) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gewinns unter \n\nAngabe sämtlicher Kostenfaktoren, \n\nsoweit hierbei die Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 gebraucht \nwurde. \n\nII. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen \nSchaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter Zif-\nfer I 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig ent-\nstehen wird. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat den Klageanträgen zu I 1 a) und b) und den darauf \n\ngerichteten Anträgen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung stattgege-\n\nben und die Klageanträge zu I 1 c) und I 2 und die darauf bezogenen Anträge \n\nzu I 3 (Auskunftsantrag) und II (Schadensersatzfeststellungsantrag) abgewie-\n\nsen (LG Düsseldorf Mitt. 2001, 456). Die dagegen gerichteten Berufungen der \n\nParteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine \n\nVerurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen zu I 1 c) und I 2 sowie \n\nnach dem darauf bezogenen Auskunfts- und dem Feststellungsantrag erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Über den Revisionsantrag ist, da die Revisionsbeklagte trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, \n\nauf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nII. Das Berufungsgericht hat die gegen den Gebrauch und auf die Lö-\n\nschung der Marke der Beklagten gerichteten Ansprüche der Klägerin nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 15 Abs. 2 und Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 \n\nMarkenG und den darauf bezogenen Auskunfts- und den Schadensersatzan-\n\nspruch verneint. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Wort-/Bildmarke der Beklagten sei mit den Zeichen der Klägerin nicht \n\nverwechselbar. Es fehle an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit. Die Marke \n\nder Beklagten werde in ihrem Gesamteindruck nicht durch den Bestandteil \n\n\"MUSTANG\" in einer Weise geprägt, daß ihre weiteren Bestandteile für den \n\nVerkehr zurückträten und vernachlässigt werden könnten. Dies gelte selbst \n\ndann, wenn zugunsten der Klägerin von einer überdurchschnittlichen Kenn-\n\nzeichnungskraft der angeblich bekannten \"MUSTANG\"-Zeichen auszugehen \n\nsei. Die Schrift \"by Mustang Inter Sl Spain\" sei das unauffälligste und kleinste \n\nElement der Marke der Beklagten, die nach ihrer grafischen Gestaltung durch \n\ndas fünffach wiederholte Element \"Sixtyseven\" und die Zahl \"67\" beherrscht \n\nwerde. Selbst eine Gleichgewichtigkeit des Bestandteils \"by Mustang Inter Sl \n\nSpain\" mit dem Element \"Sixtyseven\" sei nicht ausreichend, um von der Prä-\n\ngung des Gesamteindrucks des Kollisionszeichens durch den Wortbestandteil \n\n\"Mustang\" auszugehen. Endgültig entfalle die Eignung des Bestandteils \"by \n\nMustang Inter Sl Spain\", weil es sich eindeutig um eine Herstellerangabe han-\n\ndele. Für den Produktbereich \"Schuhe\" habe die Klägerin aber nicht vorgetra-\n\ngen, daß der Verkehr die Ware nach dem Namen des Herstellers unterscheide, \n\nwie dies bei Bekleidung der Fall sei. Dagegen spreche auch die fehlende Wa-\n\nrenähnlichkeit zwischen Schuhen und Bekleidungsstücken. \n\nIII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Verurteilung nach den von \n\nder Klägerin in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Klageanträgen. \n\n1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ge-\n\ngen die Benutzung der Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 der Beklagten aufgrund \n\nihrer prioritätsälteren Marken Nr. 1 058 413 und Nr. 395 36 135 nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. \n\na) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu-\n\nstimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-\n\nnutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähn-\n\nlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstlei-\n\nstungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurtei-\n\nlung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Be-\n\nrücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine \n\nWechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesonde-\n\nre der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeich-\n\nneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren \n\nMarke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstlei-\n\nstungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine \n\nerhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und \n\numgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, WRP 2004, 763, 764 \n\n- d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, WRP 2004, 909, 912 - Ferrari-\n\nPferd). \n\nb) Zwischen den Waren, für die die Klagemarken Nr. 1 058 413 und \n\nNr. 395 36 135 eingetragen sind (Schuhe und Schuhwaren), und den Waren, \n\nfür die die Kollisionsmarke Schutz beansprucht, besteht Warenidentität. \n\nc) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin eine überdurch-\n\nschnittliche Kennzeichnungskraft ihrer Marken unterstellt. Die Beklagte ist dem \n\nVortrag der Klägerin zur Bekanntheit ihrer Kennzeichenrechte entgegengetre-\n\nten. Im Revisionsverfahren ist daher der Entscheidung nur eine normale Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagemarken von Hause aus zugrunde zu legen. \n\nd) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, zwischen den Marken der Klägerin und der Wort-/Bildmarke \n\nNr. 398 19 751 der Beklagten bestehe keine Zeichenähnlichkeit. \n\naa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist, wie das Berufungsge-\n\nricht nicht verkannt hat, von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden \n\nGrundsatz auszugehen, daß es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einan-\n\nder gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 \n\n- I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urt. v. \n\n13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240 = WRP 2004, 355 - MIDAS/ \n\nmedAS). Das schließt es aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestand-\n\nteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kenn-\n\nzeichnungskraft beizumessen und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in \n\ndem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden \n\nGesamtbezeichnungen zu bejahen ist. Dies setzt voraus, daß die anderen Be-\n\nstandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund \n\ntreten. Nicht ausreichend ist es danach, daß der übereinstimmende Bestandteil \n\nfür den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist. Dies gilt un-\n\nabhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder das angegriffene Zeichen \n\ndie zusätzlichen Bestandteile aufweist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 \n\n- I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus, m.w.N.). \n\nDavon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\nbb) Bei einer angegriffenen Gestaltung kann der Verkehr unter Umstän-\n\nden aufgrund der Aufmachung, bestimmter Werbemaßnahmen oder Kenn-\n\nzeichnungsgewohnheiten allgemein oder auf dem betreffenden Warengebiet \n\neinzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion an-\n\nderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuerkennen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 \n\n- Marlboro-Dach). In entsprechender Weise kann der Verkehr in besonders ge-\n\nlagerten Fällen bei einem zusammengesetzten Zeichen einen Zeichenbestand-\n\nteil auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auf-\n\nfassen. Wäre davon im Streitfall für den Wortbestandteil \"by Mustang Inter Sl \n\nSpain\" auszugehen, könnte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klage-\n\nmarken und dem angegriffenen Zeichen auch durch eine Ähnlichkeit mit diesem \n\nZeichenbestandteil begründet sein. \n\nOb dem Bestandteil \"by Mustang Inter Sl Spain\" in der Kollisionsmarke \n\nder Beklagten eine solche selbständige kennzeichnende Funktion zukommt, ist \n\neine Tatfrage. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht \n\ngetroffen, obwohl ein entsprechendes Verständnis des Verkehrs gerade wegen \n\ndes auf einen Hersteller hinweisenden Zusatzes \"by\" in der Kollisionsmarke \n\nnaheliegend ist. Dies nötigt jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache \n\nin die Berufungsinstanz zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen. \n\ncc) Im Streitfall ist, auch wenn auf den Eindruck der Kollisionsmarke der \n\nBeklagten in ihrer Gesamtheit abgestellt wird, nicht von (vollständiger) Zeichen-\n\nunähnlichkeit auszugehen. \n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann der Wortbestandteil \n\n\"by Mustang Inter Sl Spain\" bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Mar-\n\nke der Beklagten nicht deshalb vernachlässigt werden, weil es sich erkennbar \n\num den Herstellerhinweis handelt. Allerdings kommt dem Bestandteil eines Zei-\n\nchens, der für den Verkehr erkennbar nicht das Produkt, sondern das dahinter-\n\nstehende Unternehmen bezeichnet, regelmäßig keine prägende Bedeutung zu. \n\nDenn der Verkehr wird bei zusammengesetzten Zeichen, insbesondere bei der \n\nKombination mehrerer Wortbestandteile, zu denen eine dem Verkehr bekannte \n\noder als solche erkennbare Unternehmenskennzeichnung gehört, die eigentli-\n\nche Produktkennzeichnung nicht in der Unternehmenskennzeichnung, sondern \n\nin den anderen Bestandteilen erblicken \n\n(BGH, Beschl. v. 14.3.1996 \n\n- I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; Urt. v. \n\n21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 166 = WRP 2001, 165 - Winter-\n\ngarten). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, \n\ndaß einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil nicht stets eine \n\n(mit-)prägende Bedeutung für den Gesamteindruck der Marke abzusprechen \n\nist. Vielmehr kommt es letztlich auf die Beurteilung des Einzelfalls an, ob die \n\nHerstellerangabe aus Sicht des Verkehrs in den Hintergrund tritt oder nicht (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997, \n\n567 - JUWEL; Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 = WRP \n\n2001, 1320 - Bit/Bud; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 344 = \n\nWRP 2002, 326 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Insoweit sind die besonderen Ge-\n\ngebenheiten der Zeichengestaltung und der üblichen Bezeichnungsgewohnhei-\n\nten auf dem jeweiligen Warensektor von Bedeutung. \n\nFür den Modebereich hat der Senat aufgrund der dort üblichen Kenn-\n\nzeichnungsgewohnheiten wiederholt angenommen, daß der Verkehr daran ge-\n\nwöhnt ist, den Herkunftshinweis in der Herstellerangabe zu sehen (BGH GRUR \n\n1996, 406, 407 - JUWEL; BGH, Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, \n\n774 - falke-run/LE RUN; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, \n\n1015 = WRP 1998, 988 - ECCO II). Anders als das Berufungsgericht meint, \n\nsind die für den Modesektor maßgeblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auch \n\nbei Schuhen und Schuhwaren üblich, die ebenfalls zum Modesektor zählen \n\n(vgl. auch den der Entscheidung BGH GRUR 1998, 1014 f. - ECCO II - zugrun-\n\ndeliegenden Sachverhalt, in dem die Zeichen Schutz ebenfalls für Schuhwaren \n\nbeanspruchten). Es entspricht der Lebenserfahrung, daß eine Vielzahl von Un-\n\nternehmen ihre Schuhe mit der Herstellerangabe kennzeichnet. \n\nBei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Kollisionsmarke der Be-\n\nklagten kann danach die Herstellerangabe nicht außer Betracht bleiben. \n\ndd) Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Herstellerbezeichnung \n\n\"Mustang\" in der Marke der Beklagten deren Gesamteindruck mitprägt. \n\nDas Landgericht, auf dessen Entscheidung das Berufungsgericht Bezug \n\ngenommen hat, hat angenommen, bei der von der Beklagten benutzten Be-\n\nzeichnung \"MUSTANG INTER S.L.\" sei allein die Bezeichnung \"MUSTANG\" \n\nprägend, während die Bestandteile \"INTER\" als Abkürzung für \"International\" \n\nund \"S.L.\" als Angabe der Rechtsform (Sociedad Limitada) nur beschreibend \n\nseien. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die weitere An-\n\ngabe \"Spain\" hat als geographische Angabe beschreibenden Charakter und \n\nwird vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Pu-\n\nblikums und nicht als Teil der Herstellerangabe verstanden (vgl. BGH GRUR \n\n2002, 167, 170 - Bit/Bud, m.w.N.). Von den Wortbestandteilen \"Mustang Inter Sl \n\nSpain\" der Kollisionsmarke hat danach allein \"Mustang\" eine herkunftshinwei-\n\nsende Funktion. \n\nDer Gesamteindruck der Marke der Beklagten wird auch durch diese in \n\nihr enthaltene Herstellerangabe mitbestimmt. Der Verkehr wird in ihr entspre-\n\nchend der Funktion der Marke den Hinweis auf die Ursprungsidentität der Ware \n\nsehen, die ihm die Gewähr bietet, daß alle Waren, die derart gekennzeichnet \n\nsind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, \n\ndas für die Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urt. \n\nv. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 48 = GRUR 2003, 55 = \n\nWRP 2002, 1415 - Arsenal). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand \n\nnichts, daß die Marke der Beklagten neben den Wortbestandteilen weitere Bild-\n\nbestandteile enthält. Zu Recht macht die Revision in diesem Zusammenhang \n\ngeltend, daß diese Bildbestandteile eine Mitprägung des Gesamteindrucks der \n\nMarke der Beklagten durch die Herstellerangabe nicht ausschließen. \n\nWird die Marke der Beklagten durch die Herstellerangabe aber mitge-\n\nprägt, kann von einer vollständigen Zeichenunähnlichkeit zwischen den Klage-\n\nmarken und der Kollisionsmarke der Beklagten nicht ausgegangen werden. \n\ne) Die Zeichenähnlichkeit zwischen den \"Mustang\"-Marken der Klägerin \n\nund der Wort-/Bildmarke der Beklagten in ihrer Gesamtheit ist trotz Wareniden-\n\ntität bei normaler Kennzeichnungskraft allerdings zu gering, um eine unmittelba-\n\nre Verwechslungsgefahr zu begründen. \n\nf) Im Streitfall ist jedoch von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sin-\n\nne auszugehen. \n\nIst eine Marke zugleich Unternehmenskennzeichen, so kann eine Ver-\n\nwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen sein, wenn der Verkehr die \n\nUnterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Überein-\n\nstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen \n\nzwischen den Markeninhabern ausgeht (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1993 \n\n- Rs. C-317/91, Slg. 1993, I-6260 Tz. 36 und 37 = GRUR 1994, 286 = WRP \n\n1994, 294 - quattro/Quadra; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, WRP 2004, \n\n907, 909 - Kleiner Feigling, m.w.N.). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. \n\nDie Klägerin benutzt \"Mustang\" auch als Unternehmenskennzeichen. Die ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise erkennen in der Kollisionsmarke den mit dem Un-\n\nternehmenskennzeichen der Klägerin identischen Wortbestandteil infolge der \n\nHerausstellung durch das vorangestellte \"by\" ohne weiteres als Herstelleranga-\n\nbe. Unter Berücksichtigung der Identität der Waren, für die die Klagemarken \n\nNr. 1 058 413 und Nr. 395 36 135 und die Marke der Beklagten Schutz bean-\n\nspruchen, wird der Verkehr bei der mit dem Unternehmenskennzeichen der \n\nKlägerin identischen Herstellerangabe in der Kollisionsmarke von wirtschaftli-\n\nchen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgehen. \n\n2. Der auf Einwilligung in die Löschung der Wort-/Bildmarke der Beklag-\n\nten gerichtete Klageantrag zu I 2 ist nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 51, § 9 \n\nAbs. 1 Nr. 2 MarkenG begründet. Die Klagemarken Nr. 1 058 413 und \n\nNr. 395 36 135 sind ältere Rechte, bei denen die Gefahr von Verwechslungen \n\nmit der Marke der Beklagten i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht (vgl. \n\nvorstehend Abschn. II 1). \n\n3. Der Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu II) folgt aus § 14 Abs. 6 \n\nMarkenG. Die Beklagte hat die Markenrechte der Klägerin schuldhaft verletzt. \n\nEin etwaiger Rechtsirrtum vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Denn sie \n\nmußte eine von ihrer eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der recht-\n\nlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 \n\n- vossius.de). Die Verurteilung zur Auskunftserteilung (Klageantrag zu I 3) be-\n\nruht auf § 19 MarkenG, § 242 BGB. \n\n4. Die in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Klageanträge zu I 1 c), 2 \n\nund 3 sowie II sind weiterhin wegen Verletzung der Firma der Klägerin nach \n\n§ 15 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 19 MarkenG, § 242 BGB begründet. \n\na) Der Firmenbestandteil \"Mustang\" ist originär schutzfähig. Für einen \n\nTeil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmen-\n\nnamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 \n\nMarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähi-\n\ngen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen \n\nFirmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger \n\nHinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es \n\nnicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmen-\n\nbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist, und ob sie sich im Verkehr \n\ndurchgesetzt hat (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = \n\nWRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.). \n\nb) Zu Recht macht die Revision geltend, daß zwischen dem Unterneh-\n\nmenskennzeichen \"Mustang\" der Klägerin und der Kollisionsmarke der Beklag-\n\nten Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Bei der Beur-\n\nteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller maßgebli-\n\nchen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem \n\nÄhnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kenn-\n\nzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der Unterneh-\n\nmensbereiche (BGH GRUR 2002, 898 - defacto; BGH, Urt. v. 27.11.2003 \n\n- I ZR 79/01, WRP 2004, 758, 759 = MarkenR 2004, 189 - Telekom). \n\nZwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien, die beide Schuhe ver-\n\ntreiben, besteht Branchenidentität. Der Firmenbestandteil \"Mustang\" verfügt von \n\nHause aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese ist im Revisions-\n\nverfahren der Prüfung der Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen, weil das \n\nBerufungsgericht eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht festgestellt hat. \n\nZwischen dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und der Marke der Be-\n\nklagten besteht Zeichenähnlichkeit (vgl. Abschn. II 1 d). Diese begründet im \n\nStreitfall zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, sondern aus den unter \n\nII 1 f angegebenen Gründen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (zur \n\nAnwendung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bei § 15 Abs. 2 Mar-\n\nkenG: BGHZ 130, 134, 138 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. \n\n28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner; \n\nGRUR 2002, 898, 900 - defacto). \n\nc) Der Klageantrag auf Einwilligung in die Markenlöschung ist nach § 55 \n\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 51 i.V. mit § 12 MarkenG begründet. Der Schadenser-\n\nsatz- und der Auskunftsanspruch folgen aus § 15 Abs. 5, § 19 MarkenG und \n\n§ 242 BGB. \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entschei-\n\ndung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_204-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/i-zr-204-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_204-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_204-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/i-zr-204-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_204-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:26.051540+00:00"}}