{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_200-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"I ZR 200/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 200/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. März 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2001 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben, als \n\ndie Beklagte zu mehr als 189.123,50 DM nebst 5 % Zinsen aus \n\n20.951,50 DM seit dem 28. Januar 2000 und aus 168.172 DM seit \n\ndem 3. Februar 2000 verurteilt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September \n\n2000 auch im Umfang der Aufhebung abgeändert; die Klage wird \n\nauch insoweit abgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt als Transportversicherer der V.-GmbH in Mainz und \n\nder P.-GmbH in Linden die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-\n\ntreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von \n\nTransportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die betreffenden \n\nTransportaufträge wurden der Beklagten am 9. April und 10. November 1999 \n\nerteilt. Der Auftrag der P.-GmbH betraf einen Transport nach Settimo Torinese/ \n\nItalien. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen \n\nSchäden unbeschränkt. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in ihren \n\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkun-\n\ngen berufen, da ihr wegen mangelhafter Betriebsorganisation qualifiziertes Ver-\n\nschulden anzulasten sei. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 193.801,50 DM nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der \n\nKlägerin bestritten und die Ansicht vertreten, aufgrund des ausdrücklichen Ein-\n\nverständnisses der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin, daß eine Kontrolle \n\ndes Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an \n\nden einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt werde, sei sie von ihrer Ein-\n\nlassungsobliegenheit hinsichtlich der einzelnen Schadensfälle befreit. Ihre Be-\n\ntriebsorganisation sei im übrigen ausreichend und werde in allen ihren Centern \n\nund Hauptumschlagbasen umgesetzt. \n\nFerner hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein \n\nMitverschulden ihrer Versicherungsnehmerinnen anrechnen lassen, weil diese \n\nals Dauerkunden ihre Transportorganisation gekannt und ihr gleichwohl laufend \n\nBeförderungsaufträge erteilt hätten. In bezug auf den Schadensfall der \n\nP.-GmbH hat die Beklagte behauptet, der Sendungsverlust sei dadurch verur-\n\nsacht worden, daß der Auslieferungsfahrer ihres italienischen Subunternehmers \n\nam 11. November 1999 auf der Strecke zwischen Bergamo und Turin von drei \n\nbewaffneten Tätern überfallen und die gesamte Lkw-Ladung einschließlich der \n\nstreitgegenständlichen Sendung der P.-GmbH geraubt worden sei. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-\n\nmittels der Beklagten in Höhe von 190.123,50 DM nebst Zinsen für begründet \n\nerachtet. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem Recht \n\n(§ 398 BGB) ihrer Versicherungsnehmerinnen einen Anspruch auf Schadens-\n\nersatz gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Versicherungsnehmerinnen hätten ihre Schadensersatzansprüche \n\ngegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten. \n\nDie Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkun-\n\ngen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das Be-\n\nrufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden \n\ndurch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute verursacht \n\nworden seien. Hinsichtlich des der P.-GmbH entstandenen Schadens unterliege \n\ndie Beklagte ebenfalls der Haftung nach den §§ 425 ff. HGB, weil der Scha-\n\ndensort unbekannt geblieben sei. Es könne insbesondere nicht davon ausge-\n\ngangen werden, daß sich zumindest vier der insgesamt fünf Pakete auf dem \n\nangeblich in Italien überfallenen Lkw befunden hätten. \n\nDie Klägerin müsse sich kein haftungsausschließendes oder auch nur \n\nhaftungsminderndes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin P.-GmbH \n\nwegen deren Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten entgegenhal-\n\nten lassen. Die am 10. November 1999 der Beklagten übergebenen Pakete \n\nseien unstreitig als Expreßpakete aufgegeben worden. Dem Vorbringen der \n\nBeklagten könne nicht entnommen werden, daß die P.-GmbH vor Erteilung die-\n\nses Beförderungsauftrags Kenntnis davon gehabt habe oder hätte haben müs-\n\nsen, daß die Beklagte die für Expreßpakete gegen Entgelt angebotenen zusätz-\n\nlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht erbringe. Die Beklagte könne sich auch \n\nnicht mit Erfolg auf ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden der Klä-\n\ngerin berufen, weil diese es unterlassen habe, ihre Kenntnis von den Organisa-\n\ntionsmängeln der Beklagten an ihre Versicherungsnehmerin weiterzugeben. \n\nDenn die Beklagte habe nicht dargetan, in welchem von der Klägerin gegen die \n\nBeklagte geführten Regreßprozeß es um den Verlust von Expreßpaketen und \n\num die diesbezügliche Organisation der Beklagten gegangen sei. \n\nB. Die Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg. \n\nI. Zum Schadensersatzanspruch aus dem Transportauftrag der \n\nV.-GmbH: \n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen \n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten für den Verlust der ihr von der \n\nV.-GmbH zum Transport übergebenen zwei Packstücke nach § 425 Abs. 1 \n\nHGB bejaht. \n\nEs ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon \n\nausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin \n\nals Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich \n\nihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des \n\nFrachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ih-\n\nren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin sei aufgrund der von der V.-GmbH am 20. Oktober \n\n1999 erklärten Abtretung alleinige Inhaberin der ursprünglich der Versiche-\n\nrungsnehmerin gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche \n\ngeworden. \n\nDas Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung \n\noffengelassen, ob die Klägerin alleiniger Transportversicherer oder lediglich \n\nzusammen mit der R. Versicherung Mitversicherer gewesen sei. Das erweist \n\nsich im Ergebnis als unschädlich. Auch wenn die von der Klägerin dargelegte \n\nZahlung auf den Schaden der V.-GmbH vor der Abtretung von deren Ersatzan-\n\nsprüchen erfolgt ist, wofür entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts die \n\nAktenlage spricht, ändert dies nichts an deren alleiniger Anspruchsberechti-\n\ngung. Ist die Klägerin Alleinversicherer, ergibt sich ihre Anspruchsberechtigung \n\naus § 67 VVG. Ist sie - wie die Beklagte behauptet hat - nur Mitversicherer ne-\n\nben der R. Versicherung, ergibt sich ihre Anspruchsberechtigung im übrigen \n\naus der Zession. Ein Forderungsübergang gemäß § 67 VVG auf die R. Ver- \n\nsicherung kommt nur in Betracht, soweit diese den Schaden ersetzt hat. Dem \n\nVortrag der Parteien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß dies \n\nder Fall gewesen sei und daß die Klägerin (auch) im Namen eines Mitversiche-\n\nrers oder für diesen eine Versicherungsleistung hat bewirken wollen (§ 267 \n\nAbs. 1 BGB). Einem Gläubiger kommt die schuldbefreiende Wirkung einer Lei-\n\nstung und dem Versicherer der hieran anknüpfende Forderungsübergang nach \n\n§ 67 VVG nicht zu, wenn ein anderer (Versicherer) - wie hier die Klägerin - eine \n\nvermeintlich eigene Schuld erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1969 - IV ZR 633/68, \n\nNJW 1970, 134; Jauernig/Vollkommer, BGB, 10. Aufl., § 267 Rdn. 9). \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte hafte für den streitgegenständlichen Schaden \n\nunbeschränkt. \n\nDie Beklagte - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - sei ihrer Einlas-\n\nsungsobliegenheit auch nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die \n\nVermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkosten-\n\nspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege \n\nbzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstan-\n\ndards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls \n\nder Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem Schweigen \n\ndes Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahrscheinlichen \n\nSchadenseintritts geschlossen werden. Diese Beurteilung hält den Angriffen der \n\nRevision stand. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich \n\nder ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgeg-\n\nners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein \n\nVortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit \n\ngewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur \n\nAufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise \n\nbeitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt An-\n\nhaltspunkte für ein solches Verschulden ergeben. In diesem Fall darf sich der \n\nAnspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf be-\n\nschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das \n\nInformationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum \n\nAblauf seines Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszu-\n\ngleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. \n\n5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626, m.w.N.). \n\nKommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls \n\nder Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, zu \n\n§ 15 Abs. 2 GüKUMT, m.w.N.; BGHZ 127, 275, 284). \n\nDiese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof \n\nauch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften \n\nHaftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der \n\nFassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, \n\n183 ff.), wobei die dortige Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der \n\ndeutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begrün-\n\ndung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestellten \n\nDarlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den mit der Versiche-\n\nrungsnehmerin der Klägerin vereinbarten Dokumentationsverzicht. Der Senat \n\nhat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306 \n\n= VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung \n\nunklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines \n\nPaketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstel-\n\nlenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht \n\nauch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176). \n\nb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darle-\n\ngungs- und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für \n\nden Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen \n\nHaftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 \n\nSatz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweis-\n\nlast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine \"Leute\" i.S. von § 428 HGB \n\nleichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit \n\nWahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der \n\nBundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungsob-\n\nliegenheit des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweis-\n\nlastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche \n\nÄnderung mit sich gebracht (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469, m.w.N.). \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfas-\n\nsenden Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. \n\nDazu hätte sie insbesondere die Kontrollmaßnahmen in bezug auf die Einhal-\n\ntung ihrer Betriebsorganisation im einzelnen darlegen müssen. Ferner hätte sie \n\nvortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der streitge-\n\ngenständlichen Sendung eingeleitet hat und was ihre Nachforschungen, und \n\ndabei vor allem die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den Paketen in \n\nBerührung gekommen sein mußten, ergeben haben. Überdies hätte dargelegt \n\nwerden müssen, wie die konkrete Lagerstelle gegen unbefugten Zugriff Dritter \n\noder eigener Mitarbeiter gesichert war. Das ist nach den unangegriffen geblie-\n\nbenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen. Ohne Erfolg \n\nmacht die Revision geltend, es sei der Beklagten nicht zuzumuten gewesen, \n\ndetailliert zur Organisation ihrer Subunternehmerin vorzutragen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es sich bei eingesetzten Subun-\n\nternehmern um \"andere Leute\" i.S. von § 428 Satz 2 HGB handelt, deren sich \n\nder Fixkostenspediteur bei Ausführung der Beförderung bedient. Die Beklagte \n\nmuß sich deshalb so behandeln lassen, als ob sie anstelle der ihr gemäß § 428 \n\nHGB zugerechneten Personen selbst gehandelt hätte (vgl. Koller, Transport-\n\nrecht, 5. Aufl., § 428 HGB Rdn. 14). \n\nd) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht \n\nangenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinrei-\n\nchende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß \n\nauf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB rechtfertig-\n\nten. \n\nWenn - wie im Streitfall - der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und \n\nder Spediteur sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in \n\nseinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden \n\nschon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der \n\nAnspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgu-\n\ntes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und \n\neine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während der Spediteur nähere \n\nInformationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er \n\ndies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leicht-\n\nfertigkeit, sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß \n\nauf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des \n\nSchadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allge-\n\nmeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Be-\n\ntriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördern-\n\nden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Wei-\n\nse über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ \n\n145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem \n\nleichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrschein-\n\nlichkeit ein Schaden eintreten (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 470). \n\nDie Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leicht-\n\nfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts \n\nverbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch nichts daran, \n\ndaß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadensein-\n\ntritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen kann. Von ei-\n\nnem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein \n\nder Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen, wenn \n\n- wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der \n\nOrganisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält \n\n(vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete, \n\nim Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äu-\n\nßerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins \n\nder Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß \n\ndie Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gu-\n\ntes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzu-\n\nwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hin-\n\nreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen und prak-\n\ntischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen \n\nZeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH TranspR \n\n2003, 467, 471, m.w.N.). \n\n4. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Mitverschulden \n\nder V.-GmbH nicht damit begründen, daß diese als Dauerkundin der Beklagten \n\nderen Transportorganisation und -gepflogenheiten vor Erteilung des hier in Re-\n\nde stehenden Auftrags gekannt habe. \n\nEine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann zwar in Be-\n\ntracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurch-\n\nführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß \n\nes in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer \n\nwieder zu Verlusten kommt (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR \n\n1999, 410, 411 = VersR 2000, 474; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR \n\n2003, 255, 259 = VersR 2003, 1017). Die Kenntnis und Billigung der Transport-\n\norganisation der Beklagten reicht jedoch für sich allein zur Begründung eines \n\nMitverschuldens nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache \n\ndes Fixkostenspediteurs, den Transportablauf, in den der Auftraggeber in der \n\nRegel keinen näheren Einblick hat, so zu organisieren, daß die ihm anvertrau-\n\nten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungs-\n\nnehmerin der Klägerin brauchte ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähi-\n\ngung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu \n\nüberprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, \n\n304; BGH TranspR 2003, 255, 259). \n\nII. Zum Schadensersatzanspruch aus dem Transportauftrag der P.-GmbH: \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Aktivlegitimation der Klä-\n\ngerin sei mit Blick auf das im Rahmenvertrag vom 15. September 1995 zwi-\n\nschen der P.-GmbH und der Beklagten vereinbarte Abtretungsverbot zu vernei-\n\nnen. \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß das formu-\n\nlarmäßig vereinbarte Abtretungsverbot unwirksam ist, soweit davon auch die \n\nAbtretung von Schadensersatzansprüchen der P.-GmbH gegen die Beklagte \n\nwegen Verlustes von Transportgut an die klagende Transportversicherung er-\n\nfaßt wird (vgl. BGHZ 82, 162, 171). Die Vorschrift des § 354a HGB steht dieser \n\nBeurteilung nicht entgegen, da die von der Rechtsprechung zu § 399 BGB ent-\n\nwickelten Rechtsgrundsätze neben dieser Bestimmung weiter gelten (vgl. Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 399 Rdn. 10). \n\n2. Die Revision wendet sich des weiteren ohne Erfolg gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den der P.-GmbH während \n\ndes Transports nach Settimo Torinese entstandenen Schaden in Höhe von \n\n169.172 DM gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt. \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vorschrift des Art. 17 \n\nAbs. 1 CMR komme nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil Gegenstand \n\ndes Frachtvertrages zwischen der P.-GmbH und der Beklagten nicht der grenz-\n\nüberschreitende Transport mit einem Lkw gewesen sei. Die Art des Transport-\n\nmittels sei nicht vertraglich bestimmt gewesen. In einem solchen Fall habe der \n\nFrachtführer gemäß § 315 BGB das Recht, das Beförderungsmittel nach billi-\n\ngem Ermessen auszuwählen. Dem Vorbringen der Beklagten sei zu entneh-\n\nmen, daß die grenzüberschreitende Beförderung von Köln nach Bergamo, wo \n\nihre, der Beklagten, italienische Schwestergesellschaft eine Hauptumschlagba-\n\nsis betreibe, mit dem Flugzeug erfolgt sei. Bleibe der Schadensort - wie im vor-\n\nliegenden Fall - unbekannt, komme bei Verträgen über die sogenannte multi-\n\nmodale Beförderung nach dem seit dem 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Trans-\n\nportrecht das einheitlich ausgestaltete Frachtrecht mit der Folge zur Anwen-\n\ndung, daß der Multimodalbeförderer nach § 425 Abs. 1 HGB hafte. Im vorlie-\n\ngenden Fall könne der Schadensort nicht festgestellt werden. Die Beklagte ha-\n\nbe insbesondere nicht substantiiert dargelegt, daß sich die abhanden gekom-\n\nmenen vier Pakete in dem Lkw befunden hätten, der angeblich am 11. Novem-\n\nber 1999 von drei bewaffneten Personen überfallen und ausgeraubt worden sei. \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\naa) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten zum Nachweis für \n\nihre Behauptung, vier der fünf von der P.-GmbH versandten Pakete seien bei \n\neinem Raubüberfall am 11. November 1999 verlorengegangen, vorgelegten \n\nUnterlagen (Anlage BfB 6 zum Schriftsatz vom 22.1.2001) und sonstigen Be-\n\nweisantritte für nicht ausreichend gehalten, um den Schadensnachweis zu füh-\n\nren. Das läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht \n\nerkennen (§ 565a ZPO a.F.). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf seinen Standpunkt in der \n\nletzten mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2001 hingewiesen und Verkün-\n\ndungstermin auf den 20. Juni 2001 anberaumt. Die Revision beanstandet ohne \n\nErfolg, daß das Berufungsgericht damit seiner Hinweispflicht nicht ausreichend \n\nnachgekommen sei. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das \n\nGericht seiner Hinweispflicht nach den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. nur dann, \n\nwenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-\n\nrechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißver-\n\nständlich hingewiesen und ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag \n\nsachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996 \n\n- VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 8.2.1999 - II ZR 261/97, NJW \n\n1999, 2123, 2124; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 139 Rdn. 4 f., 14). Diesen \n\nAnforderungen genügt der in der mündlichen Verhandlung des Berufungsge-\n\nrichts erteilte Hinweis. \n\nDas Sitzungsprotokoll läßt nicht erkennen, daß der Beklagten die Mög-\n\nlichkeit zur sachdienlichen Ergänzung ihres Sachvortrags verwehrt worden ist. \n\nEs weist nicht aus, daß die Beklagte um Vertagung oder um Schriftsatznachlaß \n\ngebeten hat oder daß ein dahingehendes Antragsrecht verwehrt worden sei. \n\nDie Revision enthält auch keine entsprechende Rüge. Das Gericht ist grund-\n\nsätzlich nicht gehalten, von sich aus eine Schriftsatzfrist einzuräumen (vgl. auch \n\n§ 139 Abs. 5 ZPO n.F.). Auch in der Zeitspanne von über einem Monat bis zum \n\nVerkündungstermin hat die Beklagte zum Hinweis des Gerichts nicht Stellung \n\ngenommen oder wegen der nunmehr von der Revision vorgebrachten Schwie-\n\nrigkeiten bei der Recherche um Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung \n\n(§ 156 ZPO) nachgesucht. Die Beklagte hat die nach dem aufklärenden Hin-\n\nweis zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten in der Tatsacheninstanz \n\nnicht genutzt. Ihre Rüge aus § 139 ZPO erweist sich deshalb als unbegründet. \n\nb) Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Haftungsvorausset-\n\nzungen des § 435 HGB getroffenen Feststellungen zur unzureichenden Einlas-\n\nsung der Beklagten über ihre Kontrollorganisation (auch) im Expreßgutbereich \n\nerweisen sich als rechtsfehlerfrei. \n\nDie Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, die der Beklagten am 10. November 1999 übergebenen Pakete \n\nder P.-GmbH seien \"unstreitig als Expreßpakete\" aufgegeben worden. Diese \n\nFeststellung ist mit einem Berichtigungsantrag (§ 320 Abs. 1 ZPO) nicht in Fra-\n\nge gestellt worden. Sie findet zudem ihre Stütze in den von der Klägerin zu den \n\nAkten gereichten Transportpapieren. \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, ein Abzug von der Schadensersatzforderung der P.-GmbH in \n\nHöhe von 1.000 DM sei nicht vorzunehmen, weil die Beklagte für ihre Behaup-\n\ntung, sie habe den genannten Betrag an die P.-GmbH geleistet, keinen Beweis \n\nangetreten habe. Die Zahlung von 1.000 DM an die P.-GmbH war unstreitig. \n\nDie Klägerin hat selbst vorgetragen, die P.-GmbH habe von ihr Entschädigung \n\nabzüglich einer Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 1.000 DM gefordert. In \n\nder Berufungsbegründung hat die Beklagte zudem vorgetragen, es sei ihre Ent-\n\nschädigungsleistung in Höhe von 1.000 DM abzuziehen. Dem ist die Klägerin \n\nnicht entgegengetreten. Somit war ein Beweisangebot für die Zahlung der Be-\n\nklagten in Höhe von 1.000 DM nicht erforderlich. \n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\nPokrant \n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_200-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/i-zr-200-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 461","ref_norm":"461","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_200-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_200-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/i-zr-200-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_200-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:52.928433+00:00"}}