{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_196-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"I ZR 196/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 284 Verkündet am: 15. Januar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der Inhalt eines Beweisantrags erfordert die spezifizierte Bezeichnung der Tat- sachen, die bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbe- hauptungen sein müssen, ist unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Voll- ständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, zu beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 196/01 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 284 \n\nVerkündet am: \n15. Januar 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer Inhalt eines Beweisantrags erfordert die spezifizierte Bezeichnung der Tat-\nsachen, die bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbe-\nhauptungen sein müssen, ist unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Voll-\nständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, \ninsbesondere der Einlassung des Gegners, zu beurteilen. \n\nBGH, Vers.-Urt. v. 15. Januar 2004 - I ZR 196/01 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2001 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht \n\nzum Nachteil der Klägerinnen erkannt hat. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. August 1999 wird auch \n\nhinsichtlich des der Klägerin zu 1 zugesprochenen Restbetrags der \n\nSachverständigenkosten in Höhe von 728,30 DM nebst Zinsen zu-\n\nrückgewiesen. \n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen Beschädigung von Trans-\n\nportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Klägerin zu 2 beauftragte die Beklagte am 4. September 1996 mit \n\ndem Transport eines Mobilbaggers von Berlin nach Strausberg. Da einer der \n\nZwillingsreifen auf der rechten Seite der Hinterachse defekt war, erhielt die Be-\n\nklagte von der Klägerin zu 2 die Weisung, diesen bei einem Reifendienst in \n\nFredersdorf reparieren zu lassen. Der mit dem Transport betraute Fahrer K. der \n\nBeklagten verlud den Bagger in Berlin auf einen Tieflader. Als er ihn in Freders-\n\ndorf von dem Tieflader herunterfahren wollte, kippte der Bagger um und fiel auf \n\ndie linke Seite. \n\nDie Klägerin zu 2 hat zur Schadenshöhe von dem Sachverständigen Z. \n\nein Privatgutachten erstellen lassen und den ihr entstandenen Schaden (Sach-\n\nschaden und Gutachterkosten) auf 103.224,30 DM beziffert. Davon hat sie mit \n\nVereinbarung vom 9. Oktober 1997 einen Teilbetrag in Höhe von 68.052,30 DM \n\n(unter Einschluß der Gutachterkosten) an die Klägerin zu 1 abgetreten. \n\nDie Klägerinnen haben behauptet, der Unfall sei allein auf eine falsche \n\nBedienung seitens des Fahrers der Beklagten zurückzuführen, der versucht \n\nhabe, die hintere Starrachse durch Herunterdrücken des Auslegers anzuheben. \n\nMöglicherweise sei der Unfall auch dadurch begünstigt worden, daß der Bagger \n\nnicht symmetrisch auf dem Tieflader gestanden habe und daß sich zudem der \n\nOberwagen durch den Bedienungsfehler des Fahrers verdreht habe. \n\nDie Klägerinnen haben zuletzt beantragt - hinsichtlich der geänderten \n\nEmpfangszuständigkeit im Klageantrag zu 2 im Wege einer unselbständigen \n\nAnschlußberufung -, \n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 68.052,30 DM \n\nnebst Zinsen zu zahlen, \n\n2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, nach Erfüllung gegenüber \nder Klägerin zu 1 an die B. Baugesellschaft mbH, R. \n -Damm \nnebst Zin- \nsen zu zahlen. \n\n N. , \n\n35.172 DM \n\n , \n\nDie Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach in Abrede \n\ngestellt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26.165,40 DM \n\nnebst Zinsen an die Klägerin zu 1 bestätigt und die Klage im übrigen abgewie-\n\nsen. \n\nMit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter, \n\nsoweit diesem bislang nicht entsprochen worden ist. \n\nDie Beklagte war in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer \n\nLadung nicht vertreten. Die Revisionsklägerinnen beantragen, durch Versäum-\n\nnisurteil zu erkennen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Da die Beklagte säumig ist und auch die weiteren Voraussetzungen für \n\nden Erlaß eines Versäumnisurteils vorliegen, ist über die Revision auf Antrag \n\nder Revisionsklägerinnen durch Versäumnisurteil zu erkennen. \n\nII. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 - unter Abweisung der wei-\n\ntergehenden Klage - aus abgetretenem Recht der Klägerin zu 2 gemäß § 429 \n\nAbs. 1, § 430 Abs. 2 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im \n\nfolgenden: HGB a.F.) Schadensersatz in Höhe von 26.165,40 DM nebst Zinsen \n\nzugesprochen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nBei dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklag-\n\nten handele es sich um einen Frachtführervertrag i.S. von § 425 HGB a.F. Ge-\n\nmäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. hafte der Frachtführer für Schäden am Transport-\n\ngut, die in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung desselben eingetreten \n\nseien, es sei denn, die Beschädigung beruhe auf Umständen, die auch durch \n\ndie Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht hätten abgewendet werden \n\nkönnen. Im Streitfall sei die Beschädigung des Baggers nach der Übernahme \n\nund vor seiner Ablieferung eingetreten mit der Folge, daß die Beklagte, der der \n\nEntlastungsbeweis nicht gelungen sei, für den eingetretenen Schaden gemäß \n\n§ 429 Abs. 1 HGB a.F. einzustehen habe. \n\nDie Schadensersatzverpflichtung der Beklagten belaufe sich jedoch nur \n\nauf insgesamt 26.165,40 DM. Dieser Betrag setze sich aus Reparaturaufwen-\n\ndungen in Höhe von 16.990 DM, Sachverständigenkosten in Höhe von \n\n5.600 DM sowie der anteiligen Umsatzsteuer in Höhe von 16 % zusammen. Der \n\nerforderliche Reparaturbedarf stehe aufgrund des schriftlichen Gutachtens des \n\nSachverständigen D. und dessen mündlichen Erläuterungen dazu fest. Einen \n\nhöheren Reparaturaufwand hätten die Klägerinnen jedenfalls nicht bewiesen. \n\nFür das nach dem Unfall von der Klägerin zu 2 in Auftrag gegebene Par-\n\nteigutachten seien Kosten in Höhe von 5.600 DM zuzüglich Umsatzsteuer an-\n\ngemessen. \n\nIII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt auch hinsichtlich der restlichen Gut-\n\nachterkosten in Höhe von 728,30 DM zur Zurückweisung der Berufung der Be-\n\nklagten und im übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer vertraglichen \n\nHaftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1 HGB a.F bejaht, weil die Klägerin \n\nzu 2 sie als Frachtführerin beauftragt hat und der streitgegenständliche Scha-\n\nden in der Zeit zwischen der Übernahme des Transportgutes in Berlin und sei-\n\nner Ablieferung am Bestimmungsort von der Beklagten schuldhaft verursacht \n\nworden ist. Davon ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen, da die Beklag-\n\nte das Berufungsurteil nicht angefochten hat. \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte sei lediglich zum Ersatz von Reparaturaufwendun-\n\ngen in Höhe von 16.990 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer verpflichtet, weil der \n\nSachverständige D. einen darüber hinausgehenden Reparaturbedarf nicht für \n\nerforderlich gehalten habe. \n\na) Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsgericht habe \n\nnicht annehmen dürfen, es gebe keinen Anlaß, an der fachlichen Kompetenz \n\ndes Sachverständigen D. zu zweifeln. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, daß \n\nder Sachverständige in seinem an das Berufungsgericht gerichteten Schreiben \n\nvom 27. Juni 2000 mitgeteilt hat, daß er \"aufgrund der ganz speziellen Spezifik \n\n(Baumaschine) hier einen weiteren Sachverständigen unseres Hauses (Herrn \n\nDipl.-Ing. Wolfgang L.) beiziehen\" würde, da seine eigene Sachkunde nicht voll-\n\nständig ausreichend sei. Es trifft auch zu, daß den Prozeßakten nicht entnom-\n\nmen werden kann, daß der gerichtlich bestellte Sachverständige D. bei der Er-\n\nstattung seines schriftlichen Gutachtens vom 13. Oktober 2000 einen weiteren \n\nGutachter hinzugezogen hat, der ihm die möglicherweise fehlende eigene \n\nSachkunde vermittelt hätte. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat den Parteien Ablichtungen des Schreibens des \n\nSachverständigen D. vom 27. Juni 2000 übersandt. Ferner hat es im Verhand-\n\nlungs- und Beweisaufnahmetermin vom 16. August 2000 den Beschluß verkün-\n\ndet, daß die Sachverständigenbegutachtung zur Höhe des von den Klägerinnen \n\nbehaupteten Schadens (Ziffer I 2 des Beweisbeschlusses vom 19. April 2000) \n\nfortgesetzt werden sollte. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom \n\n18. August 2000 wurde den Parteien zudem die Beauftragung des Sachver-\n\nständigen D. mitgeteilt. Die Klägerinnen haben sich dazu nicht geäußert und \n\ngeltend gemacht, daß dem Sachverständigen D. die erforderliche Sachkunde \n\nfür das Beweisthema \"Schadenshöhe\" fehle. Ebensowenig ist die fehlende \n\nSachkunde nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens und im Rahmen der münd-\n\nlichen Erläuterungen desselben durch den Sachverständigen D. gerügt worden. \n\nUnter diesen Umständen ist es den Klägerinnen gemäß § 295 Abs. 1 ZPO ver-\n\nwehrt, sich in der Revisionsinstanz darauf zu berufen, das Berufungsgericht \n\nhätte das Gutachten des Sachverständigen D. nicht zur Grundlage seiner Ent-\n\nscheidung machen dürfen, sondern einen anderen kompetenten Sachverstän-\n\ndigen mit der Erstattung des Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragen müs-\n\nsen. \n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht habe übersehen, daß nach Erstellung des Gutachtens D. zur \n\nSchadenshöhe eine Fallgestaltung vorgelegen habe, die das Gericht aus-\n\nnahmsweise verpflichtet habe, wegen mangelnder Sachkunde des gerichtlich \n\nbestellten Sachverständigen entweder gemäß § 412 Abs. 1 ZPO oder nach \n\n§ 144 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten zur Bestätigung der Richtigkeit der \n\nDarlegungen des Privatgutachters Z. zur Schadenshöhe einzuholen. \n\nDie Klägerinnen haben - wie bereits dargelegt - die fehlende Sachkunde \n\nDs. nicht gerügt. Im übrigen berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß \n\ndas Berufungsgericht der erheblichen Differenz zwischen dem Privatgutachten \n\nZ. und dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen D. durch eine münd-\n\nliche Anhörung des Sachverständigen D. nachgegangen ist. Es hat sich dabei \n\nvon den Ausführungen Ds., der sich mit dem Gutachten Z. bei seinen Erläute-\n\nrungen auseinandergesetzt hat, überzeugen lassen. Wenn das Berufungsge-\n\nricht danach auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet, liegt darin \n\nkein Verstoß gegen § 412 Abs. 1 ZPO oder § 144 Abs. 1 ZPO. \n\nc) Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgericht \n\nhabe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Privatsachverständigen Z. als \n\nZeugen zu den nach dem Unfallereignis am Bagger vorhandenen Beschädi-\n\ngungen zu vernehmen, wie es von den Klägerinnen beantragt worden sei. \n\naa) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeich-\n\nnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen \n\nTatsachenbehauptungen sein müssen, muß unter Berücksichtigung der \n\nWahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstän-\n\nde des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden. \n\nbb) Die Klägerinnen haben in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 \n\nunter anderem ausgeführt, die erheblichen Abweichungen der Bewertungen der \n\nbeiden Gutachter, die der vom Berufungsgericht bestellte Gutachter in keiner \n\nWeise erklärt habe, erforderten eine Fortsetzung der Beweisaufnahme. Sie \n\nwürden den Sachverständigen Z. deshalb ausdrücklich dafür benennen, daß \n\nentgegen den Ausführungen des vom Berufungsgericht beauftragten Sachver-\n\nständigen durch den Unfall ein Wertverlust in Höhe von 96.000 DM eingetreten \n\nsei und daß die Unfallbeseitigungskosten diesen Betrag erheblich überschritten \n\nhätten. In demselben Schriftsatz haben sich die Klägerinnen die Ausführungen \n\ndes von der Klägerin zu 2 beauftragten Sachverständigen Z. zum Umfang der \n\nbei dem Unfallereignis entstandenen Schäden am Bagger und deren Repara-\n\nturmöglichkeit zu eigen gemacht. Das reichte zur hinreichenden Konkretisierung \n\nder zu ermittelnden Tatsachen aus. Denn der Privatgutachter Z. hat zur Repa-\n\nraturmöglichkeit des Baggers unter anderem wie folgt Stellung genommen: \n\n\"Der beschädigte Oberwagen wäre komplett zu demontieren und zu \nentsorgen. Der Motor ist nicht weiter verwendbar. Ebenso das \nkomplette Fahrerhaus. Alle Kabelbäume und Leitungen müßten neu \nverlegt werden. Ein neuer Oberwagenrahmen müßte beschafft \nwerden. Allein die Ersatzteilpreise für diese Teile belaufen sich auf \nmehr als ca. 90.000 DM.\" \n\nDer Privatgutachter Z. hat den Bagger - im Gegensatz zu dem gerichtlich \n\nbestellten Sachverständigen D., der sein Gutachten hauptsächlich auf der \n\nGrundlage der Fotos und der Ausführungen des Privatgutachters Z. erstellt hat - \n\nim beschädigten Zustand in Augenschein genommen und aufgrund seiner be-\n\nsonderen Sachkunde Feststellungen zu den vorhandenen Beschädigungen ge-\n\ntroffen. Das Berufungsgericht hätte ihn deshalb gemäß § 414 ZPO als sachver-\n\nständigen Zeugen zum Zustand des Baggers nach dem Unfallereignis verneh-\n\nmen müssen. \n\n3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie eine Erstattung der bislang \n\nnicht zuerkannten Kosten \n\nfür die Einholung des Privatgutachtens Z. \n\n(728,30 DM) erstrebt. Sie führt insoweit zur Zurückweisung der Berufung der \n\nBeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil. \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der \n\nSchädiger die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung (ins-\n\nbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe) eingeholten Sachverständi-\n\ngengutachtens zu ersetzen hat, soweit dieses zur zweckentsprechenden \n\nRechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. BGHZ 142, 172, 185). \n\nDas Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Äußerungen des Sach-\n\nverständigen D., der Gutachterkosten in Höhe von 5.100 DM bis 6.100 DM für \n\nangemessen gehalten hat, den erforderlichen Kostenaufwand gemäß § 287 \n\nZPO auf einen Mittelwert von 5.600 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer festge-\n\nsetzt. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nb) Die Klägerin zu 2 hat an den von ihr mit der Schadensfeststellung be-\n\nauftragten Gutachter Z. unstreitig den geltend gemachten Betrag von \n\n7.224,30 DM gezahlt. Ihr ist mithin in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Der \n\ngerichtlich bestellte Sachverständige D. hat Gutachterkosten in einer Größen-\n\nordnung von 5.100 DM bis 6.100 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer für ange-\n\nmessen gehalten. Bei Zugrundelegung des Höchstbetrags von 6.100 DM ergä-\n\nbe sich ein Ersatzanspruch der Klägerin zu 1 von 7.076 DM. Bei dieser Sachla-\n\nge hat die Klägerin zu 1 mit der Zahlung von 7.224,30 DM an den von ihr beauf-\n\ntragten Gutachter Z. nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. \n\nIV. Danach war auf die Revision der Klägerinnen das angefochtene Urteil \n\naufzuheben, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung \n\nder Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war auch hinsichtlich des der \n\nKlägerin zu 1 zugesprochenen Restbetrags der Sachverständigenkosten in Hö-\n\nhe von 728,30 DM nebst Zinsen zurückzuweisen. Im übrigen Umfang der Auf-\n\nhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_196-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/i-zr-196-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_196-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_196-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/i-zr-196-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_196-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:07:59.663940+00:00"}}