{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_195-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"I ZR 195/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Dezember 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. Ein in den Entscheidungsgründen gegebener \"Hinweis\", dem sich nicht ohne weiteres entnehmen läßt, weshalb die Klage (zum Teil) ebenfalls unbegründet sein könnte, stellt in der Regel keine die Klageabweisung tragende Erwägung dar, die mit der Berufungsbegründung selbständig angegriffen werden muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 195/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHR:\nja\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F.\n\nEin in den Entscheidungsgründen gegebener \"Hinweis\", dem sich nicht ohne\nweiteres entnehmen läßt, weshalb die Klage (zum Teil) ebenfalls unbegründet\nsein könnte, stellt in der Regel keine die Klageabweisung tragende Erwägung\ndar, die mit der Berufungsbegründung selbständig angegriffen werden muß.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 195/01 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt als Transportversicherer aus übergegangenem und\n\nabgetretenem Recht der in Irland ansässigen Firma K. Ireland (im folgen-\n\nden: Versicherungsnehmerin) die ebenfalls in Irland ansässige Beklagte auf\n\nSchadensersatz wegen des Verlusts von Transportgut in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin gab im Juni bzw. Juli 1996 zwei Sendungen\n\nzum Transport von Irland zur D. AG in S. auf, die teilweise\n\nverlorengingen.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Versicherungsnehmerin habe die Be-\n\nklagte mit der Beförderung beauftragt. Sie habe die Versicherungsnehmerin in\n\nHöhe des mit der Klage geltend gemachten Betrags entschädigt. Sie hat die\n\nAnsicht vertreten, die Beklagte hafte als CMR-Frachtführer.\n\nIhre auf Zahlung von 35.396,68 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat\n\ndas Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das angeru-\n\nfene Gericht sei nur dann international und örtlich zuständig, wenn zwischen\n\nder Versicherungsnehmerin und der Beklagten ein der CMR unterliegendes\n\nVertragsverhältnis bestanden habe. Es könne jedoch dahinstehen, ob dies der\n\nFall gewesen sei. Denn die geltend gemachten Ersatzansprüche seien jeden-\n\nfalls nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt. Die Klageerhebung habe die\n\nVerjährung nicht unterbrochen, weil die Verjährungsfrist bezüglich der Ansprü-\n\nche wegen der ersten Sendung bereits abgelaufen und die Klägerin hinsichtlich\n\nder zweiten Sendung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht Forde-\n\nrungsinhaberin gewesen sei. Das Landgericht hat \"im übrigen\" darauf \"hinge-\n\nwiesen\", die Klägerin habe durch Vorlage des Versicherungsvertrags nicht dar-\n\ngelegt, daß sie für den Schadenszeitpunkt 1996 alleiniger Versicherer gewesen\n\nsei; denn der Alleinversicherervermerk trage das Datum 15. Januar 1997.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt\n\ndie Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzu-\n\nlässig verworfen, sie sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begrün-\n\ndet worden. Nach dem Inhalt des landgerichtlichen Urteils werde die Klageab-\n\nweisung durch zwei selbständige rechtliche Gesichtspunkte getragen, nämlich\n\nzum einen durch die vom Landgericht angenommene Verjährung, zum anderen\n\ndurch die fehlende Darlegung, daß die Klägerin zum Schadenszeitpunkt alleini-\n\nger Versicherer gewesen, also aktivlegitimiert sei. In einem solchen Fall müsse\n\ndie Berufungsbegründung darlegen, weshalb weder der eine noch der andere\n\nrechtliche Gesichtspunkt die Klageabweisung trage. Daran fehle es hier, weil\n\nsich die Berufungsbegründung ausschließlich mit der vom Landgericht ange-\n\nnommenen Verjährung befasse.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung auf die gemäß\n\n§ 547 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte und auch im übrigen zu-\n\nlässige Revision nicht stand. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt\n\nden Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.\n\n1. Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegründung die bestimmte\n\nBezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Beru-\n\nfungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden\n\nenthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die\n\nVorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz aus-\n\nreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des\n\nStreitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in wel-\n\nchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig\n\nhält. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozes-\n\nsualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende\n\nrechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in\n\nallen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren Erwägun-\n\ngen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das\n\nRechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urt. v. 13.11.2001\n\n- VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683 m.w.N.).\n\n2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Ab-\n\nweisung der Klage nicht auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tra-\n\ngende rechtliche Erwägungen gestützt.\n\na) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß das\n\nLandgericht die Klageabweisung nicht nur auf Verjährung, sondern zusätzlich\n\ndarauf gestützt hat, die Klägerin habe nicht dargelegt, zum Schadenszeitpunkt\n\nalleiniger Versicherer gewesen zu sein, ihr fehle die Aktivlegitimation.\n\nDas Landgericht hat die Abweisung der Klage nicht ausdrücklich auf die-\n\nse angeblich unzureichende Darlegung gestützt. Es hat, nachdem es sich aus-\n\nführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit und der Verjährung ge-\n\nmäß Art. 32 CMR befaßt hat, nur auf die fehlende Darlegung hingewiesen\n\n(\"Darauf hingewiesen sei im übrigen\"). Sein Hinweis bezieht sich zudem nur auf\n\ndie mangelnde Darlegung, daß die Klägerin für den Schadenszeitpunkt 1996\n\nalleiniger Versicherer gewesen sei, weil der Alleinversicherervermerk das Da-\n\ntum 15. Januar 1997 trage. Von einem Fehlen der Aktivlegitimation ist dagegen\n\nin dem landgerichtlichen Urteil nicht die Rede. Auch dem Zusammenhang der\n\nerstinstanzlichen Entscheidungsgründe läßt sich nicht entnehmen, daß die Ab-\n\nweisung der Klage mit der fehlenden Aktivlegitimation begründet werden sollte.\n\nSollten neben dem mit der Klägerin begründeten Versicherungsverhältnis\n\nnoch Neben- oder Mitversicherungen durch andere Versicherer bestanden ha-\n\nben, so hätte dies allenfalls zur Folge, daß der Forderungsübergang gemäß\n\n§ 67 VVG auf den auf die Klägerin nach ihrer Beteiligungsquote entfallenden\n\nTeil beschränkt wäre (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Rdn. 26). Daß\n\nüberhaupt kein Versicherungsverhältnis mit der Klägerin bestand, aufgrund\n\ndessen diese Schadensersatzleistungen an ihre Versicherungsnehmerin mit der\n\nFolge des § 67 VVG erbracht hat, ist vom Landgericht nicht angenommen wor-\n\nden. Es hat lediglich darauf abgestellt, daß die Zahlungen der Klägerin und da-\n\nmit der Forderungsübergang nach § 67 VVG erst nach dem Ablauf der seiner\n\nAnsicht nach einjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR\n\nerfolgt seien.\n\nb) Selbst wenn der genannte Hinweis des Landgerichts als eine selb-\n\nständige Begründung für die Klageabweisung wegen fehlender Aktivlegitimation\n\nverstanden werden sollte, genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den\n\ngesetzlichen Anforderungen. Ihre Rügen zur Verjährung greifen auf die fehlen-\n\nde Aktivlegitimation durch.\n\nDie Folgerung des Landgerichts, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert,\n\nweil sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht alleiniger Versicherer gewe-\n\nsen sei, ist verknüpft mit seinen Erwägungen zur Verjährung. Die einjährige\n\nVerjährungsfrist, so führt das Landgericht aus, habe durch die Klageerhebung\n\n(29. Juli 1997) nicht unterbrochen werden können, weil sie bezüglich des Scha-\n\ndensfalles aus dem Transport vom 13. Juni 1996 bereits abgelaufen gewesen\n\nsei. Bezüglich des Schadensfalles aus dem Transport vom 27. Juli 1996 habe\n\nnicht die Berechtigte Klage erhoben; es sei davon auszugehen, daß die Kläge-\n\nrin erst zu einem späteren Zeitpunkt (Schreiben vom 28. August 1997) und\n\nnach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist (hier wegen Hemmung erst am\n\n4. August 1997) Forderungsinhaberin aufgrund Zahlung gemäß § 67 VVG und\n\ndurch Abtretung geworden sei. Die Erwägungen des Landgerichts stehen und\n\nfallen mit seiner Annahme, es gelte die einjährige Verjährungsfrist. Sie haben\n\nkeine Bedeutung, wenn die von der Klägerin behauptete dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist gilt. Mit den Angriffen der Berufung gegen die Anwendung der einjäh-\n\nrigen Verjährungsfrist ist folglich auch die (unterstellt selbständige) Erwägung\n\ndes Landgerichts zur fehlenden Aktivlegitimation vom Gericht i.S. des § 519\n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. gerügt worden.\n\nIII. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuhe-\n\nben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung\n\nüber die mit der Berufung der Klägerin erhobenen Rügen an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nUllmann Bornkamm Büscher\n\n Schaffert Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/i-zr-195-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/i-zr-195-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:05:40.567931+00:00"}}