{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_189-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"I ZR 189/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. April 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URLAUB DIREKT MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 Der Wortfolge \"URLAUB DIREKT\" fehlt für Dienstleistungen im Bereich des Tourismus wegen des ausschließlich beschreibenden Bezugs jegliche Unter- scheidungskraft. Diese Wortkombination kann daher ohne Verkehrsdurchset- zung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) keine Prägung des Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke bewirken, die für entsprechende Dienstleistungen eingetragen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 189/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n22. April 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nURLAUB DIREKT \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nDer Wortfolge \"URLAUB DIREKT\" fehlt für Dienstleistungen im Bereich des \n\nTourismus wegen des ausschließlich beschreibenden Bezugs jegliche Unter-\n\nscheidungskraft. Diese Wortkombination kann daher ohne Verkehrsdurchset-\n\nzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) keine Prägung des Gesamteindrucks einer \n\nWort-/Bildmarke bewirken, die für entsprechende Dienstleistungen eingetragen \n\nist. \n\nBGH, Urt. v. 22. April 2004 - I ZR 189/01 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2001 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der VI. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 24. November \n\n2000 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nfrüheren Klägerin, eines Touristikunternehmens (im folgenden: Klägerin). Die \n\nKlägerin ist Inhaberin der am 20. Juni 1998 angemeldeten, für \"Organisation, \n\nDurchführung und Vermittlung von touristischen Leistungen und Teilleistungen; \n\nPlanung, Organisation, Durchführung und Erfolgskontrollen touristischer Marke-\n\ntingunternehmen; Vermittlung touristischer Zubehörartikel\" am 13. Juli 1998 ein-\n\ngetragenen, farbigen (gelb, blau, orange) Wort-/Bildmarke Nr. 398 37 300 \n\nDie Beklagte verfügt in Nordrhein-Westfalen über ungefähr 4.000 Lotto-\n\nannahmestellen, über die sie zum Teil auch Reisen vermittelt. Seit Oktober \n\n1999 verwendet die Beklagte die Bezeichnung \"URLAUB DIREKT\" in der Wer-\n\nbung. \n\nDie Klägerin hat darin eine Verletzung ihrer Markenrechte gesehen. Sie \n\nhat die Ansicht vertreten, in ihrer Marke sei der Wortbestandteil \"URLAUB DI-\n\nREKT\" prägend, den die Beklagte gleichlautend zur Kennzeichnung des Ange-\n\nbots von Urlaubsreisen einsetze. Weiter hat sie vorgetragen, sie habe die Be-\n\nzeichnung \"URLAUB DIREKT\" seit März 1998 umfangreich benutzt. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nder Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter der Be-\n\nzeichnung \"URLAUB DIREKT\" Reisen und/oder Reiseprodukte anzubie-\n\nten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder unter dieser \n\nBezeichnung als Reisevermittler aufzutreten, insbesondere auf ihrer Ho-\n\nmepage im Internet und/oder in der Information für Annahmestellenleiter \n\nvom 26. Oktober 1999 (nur soweit im Fließtext enthalten) und/oder in der \n\nInformation \"Große URLAUB DIREKT Startkampagne\" vom 26. Oktober \n\n1999 (nur soweit im Fließtext enthalten) und/oder in Radiospots und/oder \n\nin der Antwortkarte zum Flyer \"Besser braungebrannt als abgebrannt\" \n\nund/oder in \"G. \" Nr. 43 vom 3. November 1999 Seite 10 (nur soweit im \n\nFließtext enthalten) geschehen. \n\nWeiter hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftsertei-\n\nlung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\nsie verwende \"URLAUB DIREKT\" rein beschreibend zur Bezeichnung einer di-\n\nrekten Buchungsmöglichkeit. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für begründet erachtet und dazu ausge-\n\nführt: \n\nDem Wortbestandteil \"URLAUB DIREKT\" komme eine das Gesamtzei-\n\nchen der Klägerin prägende Kennzeichnungskraft zu. Die Bedeutung der Wör-\n\nter \"URLAUB\" und \"DIREKT\" sei in der Kombination für die von der Klägerin \n\nangebotenen Dienstleistungen nicht beschreibender Natur. Der Sinngehalt von \n\n\"URLAUB DIREKT\" sei nicht eindeutig zu ermitteln. Mit dem Begriff könne ge-\n\nmeint sein, der Interessent brauche nur seinen Urlaubswunsch zu äußern, um \n\nein komplettes Urlaubspaket zu erhalten oder es bestehe eine Buchungsmög-\n\nlichkeit direkt an Ort und Stelle ohne eine Vermittlungstätigkeit. Weiter könne \n\ndie Aussage dahin verstanden werden, es sei eine sofortige Buchung möglich. \n\nMit dem von ihr geltend gemachten Freihaltebedürfnis könne die Beklagte im \n\nMarkenverletzungsstreit nicht gehört werden. Der Schutzumfang der Klagemar-\n\nke erfahre auch keine Einschränkung, weil er sich nicht an eine beschreibende \n\nAngabe anlehne. Vielmehr verfüge der Wortbestandteil \"URLAUB DIREKT\" in \n\nder Klagemarke über normale Kennzeichnungskraft. Eine Schwächung durch \n\nDrittkennzeichen sei nicht erfolgt. \n\nDer Wortbestandteil sei die einfachste Möglichkeit zur Benennung der \n\nKlagemarke und präge deren Gesamteindruck, während der Bildbestandteil nur \n\nals graphisches Beiwerk ohne mitprägende Bedeutung wahrgenommen werde. \n\nDa die Bezeichnung der Beklagten mit dem prägenden Bestandteil der Klage-\n\nmarke übereinstimme und beide Parteien identische Dienstleistungen anböten, \n\nsei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-\n\nlung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. \n\n1. Das Berufungsgericht ist, ohne dies auszuführen, ersichtlich von einer \n\nmarkenmäßigen Verwendung des Begriffs \"URLAUB DIREKT\" in der Werbung \n\nder Beklagten ausgegangen. Dieser Tatbestand ist auch der revisionsrechtli-\n\nchen Beurteilung zugrunde zu legen. \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen der eingetragenen farbigen Wort-/Bildmarke der Klägerin \n\nund der angegriffenen Bezeichnung \"URLAUB DIREKT\" (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG), hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. des \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen \n\nist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei \n\nbesteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, \n\ninsbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen ge-\n\nkennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft \n\nder älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder \n\nDienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und \n\numgekehrt oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke \n\nausgeglichen werden kann \n\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2003 \n\n- I ZR 184/01, GRUR 2004, 240 = WRP 2004, 355 - MIDAS/medAS). \n\nb) Zwischen den Dienstleistungen, für die die Klagemarke eingetragen ist \n\n(u.a. Durchführung und Vermittlung von touristischen Leistungen und Teillei-\n\nstungen), und dem von der Beklagten mit \"URLAUB DIREKT\" bezeichneten \n\nAngebot von Reisen hat das Berufungsgericht Dienstleistungsidentität ange-\n\nnommen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Kollisionszeichen ausschließ-\n\nlich auf den Wortbestandteil \"URLAUB DIREKT\" der Klagemarke abgestellt hat. \n\nBei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Ge-\n\nsamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Dieser kann \n\nbei mehrgliedrigen Zeichen durch einzelne Bestandteile geprägt sein. Voraus-\n\nsetzung hierfür ist allerdings, daß die anderen Bestandteile weitgehend in den \n\nHintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, \n\n1228 - City Plus). Davon, daß die Bildbestandteile die Wort-/Bildmarke der Klä-\n\ngerin nicht mitprägen, kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht \n\nausgegangen werden. \n\naa) Zu Recht macht die Revision geltend, daß die graphischen und farb-\n\nlichen Elemente den bildlichen Gesamteindruck der Klagemarke mitbestimmen. \n\nDie Bildbestandteile eines Wort-/Bildzeichens prägen dessen Gesamteindruck \n\nbei der visuellen Wahrnehmung im Regelfall mit, sofern es sich nicht nur um \n\neine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende graphische \n\nGestaltung (Verzierung) handelt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, \n\nGRUR 2000, 506, 509 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND). Von einer \n\nnicht ins Gewicht fallenden, nichtssagenden farblichen und graphischen Gestal-\n\ntung ist bei der Klagemarke nicht auszugehen. Der gegenteiligen Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Denn die Klagemarke ist \n\nauffällig bildlich gestaltet. Die Wortbestandteile weisen eine unterschiedliche \n\nSchrift und Farbe auf. Der Hintergrund ist farblich zweigeteilt und kontrastiert \n\nmit der Farbe der Wortbestandteile. Im rechten Bereich der Klagemarke findet \n\nsich eine rechteckige Umrahmung, in deren Inneren in unterschiedlichen Far-\n\nben Wellen angedeutet sind. Schließlich ist die Klagemarke in auffälligen Far-\n\nben (gelb, blau, orange) ausgestaltet. \n\nbb) Bei der Feststellung des Gesamteindrucks von Wort-/Bildmarken ist \n\nregelmäßig von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der Wortbestandteil den \n\nGesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu \n\nbenennen (vgl. BGHZ 139, 340, 348 - Lions; BGH, Beschl. v. 11.2.1999 \n\n- I ZB 33/96, GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; BGH GRUR 2000, 506, \n\n509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Dies setzt allerdings die Feststellung voraus, \n\ndaß dem Wortbestandteil für sich genommen nicht wegen des Bestehens abso-\n\nluter Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (§ 8 Abs. 2 \n\nNr. 1 und 2 MarkenG; vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, \n\n814, 815 - Festspielhaus I; Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 257/00, GRUR 2003, 1040, \n\n1043 = WRP 2003, 1431 - Kinder, zum Abdruck in BGHZ 156, 112 vorgese-\n\nhen). \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Wortbestandteil \"URLAUB \n\nDIREKT\" der Klagemarke sei für die Dienstleistungen, die das Berufungsgericht \n\nder Verwechslungsprüfung zugrunde gelegt hat (Durchführung und Vermittlung \n\nvon touristischen Leistungen und Teilleistungen), unterscheidungskräftig und \n\nnicht freizuhalten, hält auch unter Anlegung des gebotenen großzügigen Maß-\n\nstabs bei der Beurteilung der Unterscheidungseignung eines Zeichens der revi-\n\nsionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nZu Recht macht die Revision geltend, daß der Bezeichnung \"URLAUB \n\nDIREKT\" jegliche Unterscheidungskraft fehlt, weil sie die konkreten Merkmale \n\nder in Frage stehenden Dienstleistungen beschreibt (vgl. auch BGH, Beschl. v. \n\n1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - markt-\n\nfrisch; Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050 f. = WRP 2003, 1429 \n\n- Cityservice). \"URLAUB DIREKT\" besagt in nicht unüblicher schlagwortartiger \n\nBegriffsbildung, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angebotene Rei-\n\nseleistung unmittelbar buchen oder beziehen können. An dem ausschließlich \n\nbeschreibenden Bezug der Wortkombination \"URLAUB DIREKT\" ändern die \n\nvom Berufungsgericht ermittelten verschiedenen Bedeutungsinhalte nichts. \n\nDiese beziehen sich lediglich auf die verschiedenen Möglichkeiten, wie die der-\n\nart bezeichnete Dienstleistung erbracht werden kann (unmittelbarer Erhalt eines \n\nkompletten Urlaubspakets, Buchungsmöglichkeit an Ort und Stelle ohne Ver-\n\nmittlungstätigkeit, sofortige Buchungsmöglichkeit, Möglichkeit zum sofortigen \n\nUrlaubsantritt), ohne den beschreibenden Charakter aufzuheben. \n\ncc) Die Wortkombination \"URLAUB DIREKT\" als solche hat keine Kenn-\n\nzeichnungskraft; sie kann keine Prägung des Gesamteindrucks bewirken (vgl. \n\nBGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus I; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kin-\n\nder). Für einen selbständigen Schutz als Marke kraft Verkehrsdurchsetzung \n\n(§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist im Streitfall nichts geltend gemacht worden. Auch die \n\nRevisionserwiderung erinnert hierzu nichts. \n\ndd) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit stehen sich die aus Wort- \n\nund Bildbestandteilen bestehende Klagemarke und die von der Beklagten ver-\n\nwandte Bezeichnung \"URLAUB DIREKT\" gegenüber. Anders als das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, das von einer Übereinstimmung des prägenden \n\nBestandteils der Klagemarke mit der angegriffenen Bezeichnung ausgegangen \n\nist, ist der Prüfung der Verwechslungsgefahr danach nur eine Zeichenähnlich-\n\nkeit zugrunde zu legen. Diese ist im Hinblick darauf, daß die Wort-/Bildmarke \n\nder Klägerin nicht nur durch die Wortbestandteile, sondern auch durch die gra-\n\nphische und farbliche Gestaltung bestimmt wird, im Verhältnis zu der angegrif-\n\nfenen Bezeichnung \"URLAUB DIREKT\" als gering einzustufen. \n\n3. Im Hinblick auf den Mangel der prägenden Wirkung des Wortbestand-\n\nteils \"URLAUB DIREKT\" in der Klagemarke ist trotz der vorliegenden Dienstlei-\n\nstungsidentität eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG \n\nzu verneinen. \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_189-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/i-zr-189-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_189-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_189-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/i-zr-189-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_189-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:51.725253+00:00"}}