{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_187-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"I ZR 187/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kontrollbesuch UrhG § 26 Abs. 6, § 54g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3; BGB § 809 a) Einer Verwertungsgesellschaft steht weder nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG noch nach § 242 BGB ein Anspruch zu, gegen den Willen des Ge- schäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten und die bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen oder zu kontrollieren. b) Der Anspruch nach § 809 BGB ist auf die Besichtigung konkreter Sachen oder Sachgesamtheiten gerichtet und begründet kein Durchsuchungsrecht an Geschäftsräumen des Schuldners. c) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG, kann die Verwertungsge- sellschaft in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 6 UrhG verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder ei- nem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 187/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n13. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nKontrollbesuch\n\nUrhG § 26 Abs. 6, § 54g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3; BGB § 809\n\na) Einer Verwertungsgesellschaft steht weder nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1\nUrhG noch nach § 242 BGB ein Anspruch zu, gegen den Willen des Ge-\nschäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten und die\nbereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen oder zu kontrollieren.\n\nb) Der Anspruch nach § 809 BGB ist auf die Besichtigung konkreter Sachen\noder Sachgesamtheiten gerichtet und begründet kein Durchsuchungsrecht\nan Geschäftsräumen des Schuldners.\n\nc) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer\nAuskunft nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG, kann die Verwertungsge-\nsellschaft in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3, § 26\nAbs. 6 UrhG verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder ei-\nnem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer\nEinsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird.\n\nBGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 187/01 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2001 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die Verwertungsgesellschaft WORT, nimmt die urheber-\n\nrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger\n\nwahr.\n\nDie Beklagte betreibt in ihrem Geschäftslokal Geräte für die Fertigung\n\nvon Fotokopien, die sie gegen Entgelt herstellt.\n\nAm 25. Oktober 1999 verwehrte die Beklagte einem Außendienstmitar-\n\nbeiter der Klägerin bei einem Kontrollbesuch die Erfassung der bereitgehalte-\n\nnen Kopiergeräte.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie sei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-\n\ngaben darauf angewiesen, die Kopiergeräte nach Anzahl und Typ zu erfassen,\n\ndie ein Betreiber zur Fertigung von Kopien gegen Entgelt bereithalte. Die an sie\n\nzu zahlende Abgabe richte sich nach Gerätezahl und -typ.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Mitarbeiter der Klä-\n\ngerin oder für die Klägerin tätige Beauftragte daran zu hindern, in\n\nden Geschäftsräumen der Beklagten die Anzahl und Typenbe-\n\nzeichnung der von der Beklagten für die Herstellung von Vervielfäl-\n\ntigungen gegen Entgelt bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu er-\n\nfassen und zu kontrollieren.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie steht auf dem Stand-\n\npunkt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet zu sein, die von der\n\nKlägerin begehrten Erfassungs- und Kontrollmaßnahmen in ihren Geschäfts-\n\nräumen zu dulden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung zurückgewiesen.\n\nMit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag\n\nweiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Duldung der beabsich-\n\ntigten Kontrollbesuche verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei zwar zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 2\n\nUrhG verpflichtet. Sie sei Betreiberin einer Einrichtung, in der Geräte für die\n\nHerstellung von Ablichtungen entgeltlich bereitgehalten würden. Davon sei\n\nselbst dann auszugehen, wenn die Beklagte, wie sie geltend gemacht habe,\n\nihren Kunden die Kopien liefere und nicht nur gegen Bezahlung die Herstellung\n\nvon Kopien ermögliche. Die Beklagte sei von ihrer Vergütungspflicht auch nicht\n\nbereits durch Zahlung ihrer über den Kaufpreis finanzierten Geräteabgabe frei\n\ngeworden. Dementsprechend sei die Beklagte nach § 54g Abs. 2 UrhG zur Er-\n\nteilung derjenigen Auskünfte verpflichtet, die für die Bemessung der geschul-\n\ndeten Betreibervergütung erforderlich seien. Dazu gehörten die Zahl und Be-\n\nzeichnung der eingesetzten Kopiergeräte. Die Klägerin berechne die Betreiber-\n\nvergütung zulässigerweise nach der Zahl der Geräte und gestaffelt nach Ge-\n\nschwindigkeitsklassen. Der Auskunftsanspruch beinhalte jedoch keine Duldung\n\nder beabsichtigten Kontrollbesuche. Auch als Nebenpflicht lasse sich ein derar-\n\ntiger Anspruch nicht aus § 54g Abs. 2 UrhG ableiten. Ein von dem Auskunfts-\n\nanspruch unabhängiger Duldungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Er folge\n\nnicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Klägerin nicht ver-\n\nsucht habe, den von der Beklagten bislang nicht erfüllten Auskunftsanspruch\n\ngerichtlich durchzusetzen, sondern sich ausschließlich auf die Durchführung\n\nvon Kontrollbesuchen konzentriert habe.\n\nDie Pflicht zur Duldung von Kontrollbesuchen ergebe sich schließlich\n\nauch nicht aus § 54g Abs. 3 UrhG. Auch wenn durch den in dieser Vorschrift\n\nvorgesehenen doppelten Vergütungssatz ein Ausgleich für erhöhte Verwal-\n\ntungskosten geschaffen werden sollte, die durch die Unterhaltung eines mögli-\n\ncherweise aufwendigen Kontrollapparats von Verwertungsgesellschaften ent-\n\nstünden, rechtfertige dies nicht die Annahme, die Klägerin sei zur Durchführung\n\nvon Kontrollbesuchen unabhängig von einer Durchsetzung des Auskunftsan-\n\nspruchs berechtigt.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben kei-\n\nnen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Duldung der Erfassung und\n\nKontrolle von bereitgehaltenen Fotokopiergeräten der Beklagten zu.\n\n1. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Duldung der von ihr beabsich-\n\ntigten Erfassungs- und Kontrollmaßnahmen aus § 54g Abs. 2 und Abs. 3 UrhG\n\nherleiten.\n\nNach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG kann zur Vorbereitung eines Ver-\n\ngütungsanspruchs von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung i.S. von\n\n§ 54a Abs. 2 Satz 1 UrhG die für die Bemessung der Vergütung erforderliche\n\nAuskunft verlangt werden. Zum Inhalt der zu erteilenden Auskunft gehören An-\n\ngaben über Anzahl, Art und Typ der in den Einrichtungen aufgestellten Geräte,\n\nderen Standort sowie die Gesamtzahl der angefertigten Kopien (vgl. BGHZ 135,\n\n1, 7 - Betreibervergütung, m.w.N.).\n\nEine Pflicht zur Duldung der beantragten Maßnahmen ist dem Aus-\n\nkunftsanspruch nach § 54g Abs. 2 UrhG dagegen nicht zu entnehmen. Diese\n\nfolgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mittelbar aus der Vorschrift\n\ndes § 54g Abs. 3 UrhG, wonach derjenige, der seiner Auskunftspflicht nicht, nur\n\nunvollständig oder sonst unrichtig nachkommt, auf Zahlung der doppelten Ver-\n\ngütung in Anspruch genommen werden kann. Die Pflicht zur Zahlung des dop-\n\npelten Vergütungssatzes ist durch die aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des\n\nSchutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom\n\n7. März 1990 (BGBl. I 422) eingeführte Vorschrift des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG\n\ngesetzlich geregelt worden und durch das Gesetz zur Änderung des Patentge-\n\nbührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1739) nun-\n\nmehr in § 54g Abs. 3 UrhG enthalten. Durch den Anspruch auf das doppelte\n\nEntgelt sollen die erhöhten Verwaltungskosten ausgeglichen werden, die der\n\nVerwertungsgesellschaft entstehen, wenn sie wegen unwilliger oder säumiger\n\nSchuldner einen aufwendigen Kontrollapparat unterhalten muß (vgl. Beschluß-\n\nempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes\n\nzur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/7544, S. 35).\n\nDie Existenz eines Kontrollapparats der Verwertungsgesellschaften, den\n\nder Gesetzgeber bei der gesetzlichen Regelung des doppelten Vergütungssat-\n\nzes voraussetzte, läßt jedoch keinen Rückschluß darauf zu, daß den Verwer-\n\ntungsgesellschaften über allgemeine Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen\n\nhinaus, die im Streitfall geltend gemachten Erfassungs- und Kontrollbefugnisse\n\nzustehen, gegen den Willen des Geschäftsinhabers dessen Geschäftsräume\n\nauf Anzahl und Typenbezeichnung der Kopiergeräte zu überprüfen.\n\n2. Einen Anspruch auf Duldung der von ihr beanspruchten Erfassungs-\n\nund Kontrollmaßnahmen kann die Klägerin auch nicht als Nebenpflicht zu dem\n\ngesetzlichen Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 2, § 54d UrhG aus dem\n\nGrundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ableiten. Sie kann sich die\n\nnotwendigen Informationen aufgrund der ihr zustehenden gesetzlich geregelten\n\nAnsprüche und deren Vollstreckung verschaffen. Eines Rückgriffs auf die\n\nGrundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB zur Statuierung weiterer\n\nPflichten der Beklagten in dem im Streitfall geltend gemachten Umfang bedarf\n\nes dagegen nicht.\n\na) Nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG steht der Klägerin ein Aus-\n\nkunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Bestehen begründete Zweifel an der\n\nRichtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft, kann die Verwertungsge-\n\nsellschaft in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3 UrhG nach\n\n§ 26 Abs. 6 UrhG verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder\n\neinem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer\n\nEinsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden so weit gewährt wird,\n\nwie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erfor-\n\nderlich ist. Der Auskunftsanspruch nach § 54g UrhG soll den Urhebern die Ver-\n\nwirklichung der Vergütungsansprüche nach §§ 54, 54a UrhG ermöglichen.\n\nWährend der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG die Erhebung der\n\nGerätevergütung nach § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG sichern soll, dient der\n\nAuskunftsanspruch nach § 54g Abs. 2 UrhG der Geltendmachung der Betrei-\n\nbervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG. Die Interessenlage des Gläubigers ei-\n\nnes Auskunftsanspruchs nach § 54g Abs. 2 UrhG ist derjenigen des Auskunfts-\n\nberechtigten nach § 54g Abs. 1 UrhG vergleichbar. Unterschiede zwischen den\n\nVergütungsansprüchen und den ihrer Durchsetzung dienenden Auskunftsan-\n\nsprüchen, die nur bei dem Anspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG die Begründung\n\nder Rechte nach § 26 Abs. 6 UrhG rechtfertigen, nicht aber bei der Auskunfts-\n\nverpflichtung nach § 54g Abs. 2 UrhG, bestehen nicht.\n\nb) Schließlich kann die Klägerin die Abgabe der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung von der Beklagten beanspruchen, wenn Grund zu der Annahme be-\n\nsteht, der Verpflichtete habe die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt\n\nerteilt (§ 259 Abs. 2 BGB).\n\n3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung eines Duldungs-\n\nanspruchs der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur\n\nZulassung sogenannter Testkäufe.\n\nMit der Eröffnung eines Geschäfts für den allgemeinen Publikumsverkehr\n\nbringt der Inhaber des Hausrechts zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Wa-\n\nren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet damit grund-\n\nsätzlich und ohne Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt zu den Ge-\n\nschäftsräumen, die sich im Rahmen üblichen Käuferverhaltens benehmen. Da-\n\nnach ist der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, Testkäufe\n\noder die testweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu dulden, sofern\n\ndie den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager verhalten.\n\nÜblichem Käuferverhalten einer Testperson kann der Kaufmann nicht entge-\n\ngentreten (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1966 - Ib ZR 60/64, GRUR 1966, 564, 565 =\n\nWRP 1966, 312 - Hausverbot I; Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 138/77, GRUR 1979,\n\n859, 860 = WRP 1979, 784 - Hausverbot II; Urt. v. 26.6.1981 - I ZR 71/79,\n\nGRUR 1981, 827, 828 = WRP 1981, 636 - Vertragswidriger Testkauf). Die Er-\n\nfassung und Kontrolle von Kopiergeräten entspricht jedoch nicht üblichem Kun-\n\ndenverhalten in einem Kopierladen. Die Beklagte braucht sie daher auch nicht\n\nhinzunehmen.\n\n4. Die Klägerin kann die Duldung der begehrten Erfassungs- und Kon-\n\ntrollmaßnahmen auch nicht aus dem Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB\n\nherleiten.\n\na) Nach der Vorschrift des § 809 BGB kann derjenige, der gegen den\n\nBesitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich\n\nGewißheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, wenn die Be-\n\nsichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen,\n\ndaß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung\n\ngestattet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Anspruch auch dem\n\nUrheber oder dem aus dem Urheberrecht Berechtigten zustehen kann (vgl.\n\nBGHZ 150, 377, 382 - Faxkarte). Soweit die urheberrechtlichen Ansprüche\n\ndurch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden (§ 54h Abs. 1\n\nUrhG), kann diese die Rechte aus § 809 BGB geltend machen.\n\nb) Der Anspruch ist jedoch auf die Besichtigung einer Sache oder einer\n\nGesamtheit konkreter Sachen gerichtet (vgl. BGHZ 93, 191, 199 - Druckbalken;\n\n150, 377, 382 - Faxkarte). Aus § 809 BGB läßt sich kein Nachforschungs- und\n\nDurchsuchungsanspruch ableiten, in dem Geschäftsbereich des Schuldners\n\nallgemeine Besichtigungs- und Kontrollrechte auszuüben. Denn der durch die\n\nVorschrift begründete Anspruch setzt voraus, daß der Beklagte Besitzer der zu\n\nbesichtigenden Sache ist (vgl. Staudinger/Marburger, BGB, 2002, § 809\n\nRdn. 12; MünchKomm.BGB/Hüffer, 4. Aufl., § 809 Rdn. 7 und 16; Bamberger/\n\nRoth/Gehrlein, BGB, § 809 Rdn. 7). Der Anspruch zielt daher nicht auf Ermitt-\n\nlungs- und Kontrollmaßnahmen, mit denen der Kläger erst ermitteln will, ob der\n\nBeklagte im Besitz derjenigen Sache ist, in Ansehung deren er einen Anspruch\n\nhat oder sich Gewißheit hierüber verschaffen will. Ein derartiges umfassendes\n\nAusforschungsrecht gibt die Vorschrift des § 809 BGB nicht her. Daran ändert\n\nauch der Umstand nichts, daß die Beklagte in den Geschäftsräumen unstreitig\n\nKopiergeräte zur Fertigung von Ablichtungen betreibt. Über deren Anzahl und\n\nTyp kann sich die Klägerin durch ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung, Ein-\n\nsicht in die Geschäftsbücher und gegebenenfalls Abgabe der eidesstattlichen\n\nVersicherung (vgl. Abschnitt II 2 a und b), nicht aber aufgrund einer Durchsu-\n\nchung der Geschäftsräume der Beklagten Gewißheit verschaffen.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nHerr Starck ist altersbedingt\nim Ruhestand.\nUllmann\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_187-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/i-zr-187-01","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54g","ref_norm":"54g","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 809","ref_norm":"809","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54h","ref_norm":"54h","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54d","ref_norm":"54d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_187-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_187-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/i-zr-187-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_187-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:00:29.735476+00:00"}}