{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_184-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"I ZR 184/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 MIDAS/medAS Der Verkehr hat keinen Anlaß, die u.a. für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung eingetragene Marke \"medAS\" zergliedert wie \"med\" \"AS\" auszusprechen und in einem sich hieraus ergebenden Sinn zu ver- stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 184/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n13. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nMIDAS/medAS\n\nDer Verkehr hat keinen Anlaß, die u.a. für Waren und Dienstleistungen auf dem\n\nGebiet der Datenverarbeitung eingetragene Marke \"medAS\" zergliedert wie\n\n\"med\" \"AS\" auszusprechen und in einem sich hieraus ergebenden Sinn zu ver-\n\nstehen.\n\nBGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 184/01 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 31. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der mit Zeitrang vom 22. Juli 1981 für eine\n\nVielzahl von Waren und Dienstleistungen u.a. auf dem Gebiet der Datenverar-\n\nbeitung eingetragenen Wortmarke \"MIDAS\".\n\nDie Beklagte ist Inhaberin der am 19. Dezember 1994 angemeldeten\n\nMarke \"medAS\", die ebenfalls für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen\n\nu.a. auf dem Gebiet der Datenverarbeitung Schutz genießt.\n\nDie Klägerin sieht in der Verwendung der Marke \"medAS\" durch die Be-\n\nklagte eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke \"MIDAS\". Sie hat diese daher\n\nauf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzver-\n\npflichtung sowie auf Einwilligung in die teilweise Löschung der Marke \"medAS\"\n\nin Anspruch genommen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, daß\n\nkeine Verwechslungsgefahr bestehe. Außerdem hat sie eine ernsthafte Benut-\n\nzung der Klagemarke in den letzten fünf Jahren vor der Geltendmachung der\n\nKlageansprüche in Abrede gestellt.\n\nDas Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abge-\n\nwiesen (OLG Koblenz OLG-Rep 2001, 451).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihre Klageansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil\n\nes an einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem Zeichen\n\nder Beklagten fehle. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nIn klanglicher Hinsicht unterschieden sich die beiden Marken zwar noch\n\nnicht maßgeblich im Hinblick auf ihre abweichenden Vokale, da diese nahezu\n\ngleich ausgesprochen würden, wohl aber in Betonung, Aussprache und Klang-\n\nrhythmus. \"MIDAS\" werde auf der ersten Silbe betont und in zwei Silben in\n\ngleichmäßig fließender Sprache gesprochen, \"medAS\" dagegen abgehackt und\n\nzergliedernd wie zwei getrennte Wörter, wobei nach der ersten Silbe \"med\" eine\n\ngewisse Pause gemacht und die zweite Silbe \"AS\" sodann mit gleich starker\n\nBetonung ausgesprochen werde. Diese abgehackte Sprechweise werde nicht\n\nnur durch die nach der klein geschriebenen ersten Silbe \"med\" folgende Groß-\n\nschreibung der Silbe \"AS\" herausgefordert, sondern ergebe sich vor allem dar-\n\naus, daß die angesprochenen Verkehrskreise mit der ersten Silbe den Sinnge-\n\nhalt \"medizinisch\" und mit der zweiten Silbe den Sinngehalt \"Spitzenleistung\"\n\nverbänden. Außerdem schließe dieser keinen vorausgehenden komplizierten\n\nDenkvorgang erfordernde, sondern auch beim flüchtigen Hören und Sehen so-\n\nfort erfaßte Sinngehalt der Marke der Beklagten die Verwechselbarkeit mit der\n\nKlagemarke aus. Die Marke \"MIDAS\" werde nämlich entweder als Kunstwort\n\nohne eigenen Sinngehalt oder, soweit in ihr der Name eines Königs erkannt\n\nwerde, in einem deutlich anderen Sinn als \"medAS\" verstanden.\n\nEine Verwechslungsgefahr sei auch angesichts der Produktnähe bzw.\n\nProduktidentität sowie der von beiden Marken angesprochenen Verkehrskreise\n\nzu verneinen. Abnehmer der Waren und Dienstleistungen seien Gewerbetrei-\n\nbende und Freiberufler, die es regelmäßig gewohnt seien, sorgfältiger zu prü-\n\nfen, und die daher zumeist auch verhältnismäßig kleine Unterschiede bei der\n\nProduktmarkierung beachteten. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich,\n\nwie im Streitfall, um hochwertige Produkte und Leistungen handele, die in der\n\nRegel nach längerfristiger Überlegung und zumeist nach einer fachkundigen\n\nBeratung erworben würden.\n\nEine starke Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei nicht ersichtlich\n\nund von der Klägerin auch nicht dargetan, weshalb von allenfalls normaler\n\nKennzeichnungskraft auszugehen sei. Damit bedürfe es zur Verneinung der\n\nVerwechslungsgefahr keiner deutlichen Abweichung.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Ver-\n\nwechslungsgefahr nicht gegeben ist.\n\n1. Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. des\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt\n\nzutreffend zugrunde gelegt hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-\n\nzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Be-\n\ntracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der\n\nÄhnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungs-\n\nkraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren\n\ndurch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte\n\nKennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st.\n\nRspr.; vgl. BGHZ 153, 131, 141 - Abschlußstück, m.w.N.).\n\n2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist von teilweiser\n\nIdentität und ansonsten von großer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und\n\nDienstleistungen auszugehen. Folglich ist, wie das Berufungsgericht nicht ver-\n\nkannt hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der Klage-\n\nmarke und der von der Beklagten benutzten und zur Eintragung gebrachten\n\nMarke ein strenger Maßstab anzulegen.\n\n3. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz auch zutreffend davon\n\nausgegangen, daß es für die Beurteilung der Markenähnlichkeit darauf an-\n\nkommt, ob die sich gegenüberstehenden Marken nach ihrem Gesamteindruck\n\nvon den beteiligten Verkehrskreisen als ähnlich angesehen werden, wobei eine\n\nMarkenähnlichkeit in klanglicher, bildlicher oder begrifflicher Hinsicht vorliegen\n\nkann. Rechtsfehlerhaft ist jedoch seine Beurteilung, insoweit fehle im Streitfall\n\neine hinreichende Markenähnlichkeit. Die Verwechslungsgefahr der beiden Zei-\n\nchen in klanglicher Hinsicht kann nicht verneint werden.\n\na) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, inwieweit in\n\nklanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr besteht, erfahrungswidrig angenom-\n\nmen, daß das Zeichen der Beklagten im Unterschied zur Klagemarke abge-\n\nhackt und zergliedert in \"med\" und \"AS\" ausgesprochen werde. Für ein solches\n\nVerständnis fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die Waren und Dienstleistun-\n\ngen, für welche die Marke der Beklagten Schutz genießt, liegen im wesentli-\n\nchen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, ohne einen Bezug zum medizini-\n\nschen Bereich aufzuweisen. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlaß, die bei-\n\nspielsweise auf einer Diskette angebrachte Marke \"medAS\" mit Medizin in Ver-\n\nbindung zu bringen. Zwar enthält die angegriffene Marke in ihrem Waren- und\n\nDienstleistungsverzeichnis die Angabe \"alle vorgenannten Waren auch in Ver-\n\nbindung mit ärztlichen und zahnärztlichen Instrumenten und Apparaten\". Hierin\n\nliegt jedoch keine Beschränkung auf den medizinischen Bereich. Bei diesem\n\nweit gefaßten Waren- und Dienstleistungsbereich liegt die Annahme fern, der\n\nVerkehr werde in maßgeblichem Umfang die angegriffene Bezeichnung in der\n\nvom Berufungsgericht dargestellten Weise aussprechen. Dies gilt um so mehr\n\ndeshalb, weil die besondere Schreibweise, die das Berufungsgericht als Grund\n\nfür diese Ausspracheart heranzieht, dem Verkehr nicht stets vor Augen steht.\n\nAußerdem nimmt der Verkehr Marken erfahrungsgemäß so auf, wie sie ihm\n\ninsgesamt entgegentreten, und neigt daher nicht zu einer Analyse möglicher\n\nBestandteile und Begriffsbedeutungen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1999\n\n- I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 606 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urt. v.\n\n20.12.2001 \n\n- I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 343 = WRP 2002, 326\n\n- ASTRA/ESTRA-PUREN; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95,\n\nGRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; Urt. v. 22.6.1999\n\n- Rs. C-342/97, GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 25 = WRP 1999, 806 - Lloyd).\n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts wird auch nicht von seinen Erwä-\n\ngungen getragen, für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen inter-\n\nessierten sich im wesentlichen Gewerbetreibende und Freiberufler, welche - so\n\ndie Revisionserwiderung - auch verhältnismäßig kleine Unterschiede in der\n\nMarkierung beachten und zudem Waren oder Dienstleistungen in der Regel erst\n\nnach längerfristiger Überlegung und fachmännischer Beratung erwerben wür-\n\nden. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr hat aus der Sicht des durchschnitt-\n\nlich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers\n\nzu erfolgen (EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR Int.\n\n1999, 734, 736 Tz. 25 - Lloyd; BGHZ 153, 131, 139 - Abschlußstück, m.w.N.).\n\nAnhaltspunkte dafür, daß sich die von den hier in Rede stehenden Waren und\n\nDienstleistungen angesprochenen Verbraucher mit einer davon abweichenden\n\nGrundhaltung im Geschäftsverkehr bewegen, hat das Berufungsgericht bei sei-\n\nnen eher theoretischen Erwägungen nicht angeführt.\n\nDas Berufungsgericht hätte daher jedenfalls in maßgeblichem Umfang\n\nauch von der flüssigen Aussprache der Lautfolge der angegriffenen Bezeich-\n\nnung ausgehen und dementsprechend eine Markenähnlichkeit hohen Grades\n\nzugrunde legen müssen. Zutreffend hatte nämlich schon das Landgericht das\n\nhohe Maß an Übereinstimmungen im klanglichen Bereich zwischen den sich\n\ngegenüberstehenden Bezeichnungen festgestellt. Danach kann eine Ver-\n\nwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht nicht verneint werden.\n\nb) Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung ist\n\ndie Verneinung der Markenähnlichkeit im Streitfall auch nicht deshalb gerecht-\n\nfertigt, weil diese etwa durch den Sinngehalt der angegriffenen Bezeichnung\n\nausgeschlossen werde. Eine nach dem Bild und/oder dem Klang zu bejahende\n\nVerwechslungsgefahr scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn dem einen\n\noder auch beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsin-\n\nhalt zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130,\n\n132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993,\n\n694, 697 - apetito/apitta; BGH GRUR 2000, 605, 607 - comtes/ComTel; BGH,\n\nUrt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, WRP 2003, 1436, 1438 - Kelly). Die insoweit er-\n\nforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die\n\nangegriffene Bezeichnung weist entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts keinen für jedermann verständlichen Sinngehalt auf. Das folgt schon dar-\n\naus, daß sich der vom Berufungsgericht ermittelte Sinngehalt erst nach analyti-\n\nscher Betrachtung ergibt, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung insbe-\n\nsondere das Erkennen der Buchstabenfolge \"AS\" - im übertragenen Sinn - als\n\nSpitzenleistung nicht einfach vorausgesetzt werden kann.\n\nEbensowenig trägt die vom Berufungsgericht ferner angestellte Erwä-\n\ngung, der Verkehr werde in der Klagemarke den Namen des minoischen Königs\n\nMidas erkennen, so daß dieser Sinngehalt den Grad der Markenähnlichkeit\n\nmindere oder sogar aufhebe. Die Annahme einer derartigen Bekanntheit des\n\nNamens \"Midas\" widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.\n\n4. Wenn, wie im Streitfall, Waren- und Dienstleistungsidentität bzw.\n\nhochgradige Ähnlichkeit und darüber hinaus ein hoher Grad an Markenähnlich-\n\nkeit gegeben ist, reicht eine auch nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft,\n\ndie der Klagemarke als einer Fantasiebezeichnung jedenfalls zugesprochen\n\nwerden muß, zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr aus.\n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und\n\nwar deshalb aufzuheben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nDieses wird der von ihm bislang - von seinem Standpunkt aus folgerich-\n\ntig - noch nicht geprüften Frage nachzugehen haben, ob die Klägerin, wie die\n\nBeklagte auch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt hat, die Klagemarke\n\ninnerhalb der letzten fünf Jahre rechtserhaltend benutzt hat.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/i-zr-184-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/i-zr-184-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:14.948328+00:00"}}